Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1991, Az.: II ZR 249/90
Anfechtungsklage; Einwand des Rechtsmißbrauchs; Klage gegen die Gesellschaft; Klage auf Leistung; Anspruch auf Leistung von der Gesellschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1991
- Aktenzeichen
- II ZR 249/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AG 1992, 86-87 (Volltext mit amtl. LS) ""Deutsche Bank AG""
- DB 1992, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1992, 151-152 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1992, 264 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1992, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 569-572 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 2061-2065 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1991, 1577-1581 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Einer Anfechtungsklage i. S. des § 246 AktG kann auch dann mit dem Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs begegnet werden, wenn sich der Kläger erst nach Erhebung der Anfechtungsklage dazu entschließt, die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann.
Tatbestand:
Die Beklagte, eine deutsche Großbank, hielt am 18. Mai 1983 ihre ordentliche Hauptversammlung ab, in der Jahresabschluß und Geschäftsbericht für das Jahr 1982 vorlagen und u.a. über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 1982, die Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1983 und die Neuwahl der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat Beschluß zu fassen war. Die Hauptversammlung beschloß entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkte 3 und 4) und wählte die für die Prüfung von Geschäftsbericht und Jahresabschluß 1982 verantwortliche "T. AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-Steuerberatungsgesellschaft, F. zum Abschlußprüfer für das Geschäftsjahr 1983 (Tagesordnungspunkt 5) sowie die vorgeschlagenen Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat, von denen acht schon dem vorhergehenden Aufsichtsrat angehört hatten (Tagesordnungspunkt 6).
Der Kläger, Aktionär der Beklagten, bat in der Hauptversammlung um Auskunft u.a. über
1. die Höhe der Abschreibungen (gegebenenfalls auch Wertberichtigungen) auf Anteile an branchenfremden Aktiengesellschaften, soweit diese mindestens 25 % des Geschäftskapitals betrugen, und
2. den Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft im vergangenen und laufenden Geschäftsjahr einschließlich der dafür maßgebenden
Gründe.
Der Vorstand der Beklagten verwies in dem unter 1 aufgeführten Auskunftsbegehren auf die drei Jahre zurückliegende Umwandlung einer stillen in eine offene Reserve. Eine weitergehende Auskunft gab er nicht. Zu Punkt 2 führte er die Zahl der Einzelgeschäfte und wochenweise zusammengefaßte Stückzahlen erworbener eigener Aktien für die ersten vier Wochen des Jahres 1982 auf. Im übrigen verwies er den Kläger auf die Einsichtnahme in bereitgehaltene Listen, aus denen sich jedoch nicht die Gründe für den Erwerb der Aktien ergaben.
Der Kläger erklärte Widerspruch zur Niederschrift des Notars und erhob im Juni 1983 u.a. gegen die vorgenannten Beschlüsse der Hauptversammlung Anfechtungsklage. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 9. Februar 1987 (BGHZ 101, 1 [BGH 09.02.1987 - II ZR 119/86]) hat der Senat aufdie Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Bereits vor Erlaß des Senatsurteils nahmen die Parteien etwa ab Mitte 1985 außergerichtlich Kontakt zueinander auf, um den Prozeß zu erörtern. In der Folgezeit des Jahres 1985 sind zwischen dem Kläger, den Vorstandsmitgliedern Dr. M., Dr. B. und Dr. K. sowie dem Chefsyndikus Sch. der Beklagten verschiedene Gespräche geführt worden. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom November 1985 sprach der Kläger bestimmte mit dem Erwerb eigener Aktien auftretende Fragen an und brachte seine Überzeugung zum Ausdruck, die sich daraus ergebenden Probleme seien "diskutabel und lösbar". Er suchte um ein Gespräch über diese Fragen nach. Diese Bitte wiederholte er in den Schreiben vom 2. Januar 1987 nach Annahme der Revision, auf die das oben genannte Senatsurteil erging (Beschluß vom 8. Dezember 1986), und vom 14. Oktober 1987, nachdem ihm das Senatsurteil zugegangen war. Am 4. Mai 1988 kam es sodann zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und den Vorstandsmitgliedern der Beklagten Dr. B. und Dr. K.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Fortführung der Anfechtungsklage durch den Kläger sei rechtsmißbräuchlich. Er erstrebe mit ihr einen ungerechtfertigten Vorteil. Denn er habe der Beklagten zur Beendigung des Prozesses und der damit zusammenhängenden Frage des Handels in eigenen Aktien eine entgeltliche Rechtsberatung für 10. Mio. DM angesonnen.
Der Kläger weist den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhaltens unter Bestreiten des Vorbringens der Klägerin zurück.
Das Berufungsgericht hat es - nach Durchführung einer Beweisaufnahme - bei der Klagabweisung belassen (vgl. WM 1990, 2116). Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
Die von ihm erhobene Anfechtungsklage ist zu Recht abgewiesen worden.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Beschlüsse der Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 5 gänzlich und zu Tagesordnungspunkt 6 teilweise für nichtig hätten erklärt werden müssen, wenn dem Kläger kein rechtsmißbräuchliches Verhalten vorzuwerfen wäre.
1. Es führt aus, der Vorstand der Beklagten habe die vom Kläger erbetene Auskunft zu Unrecht abgelehnt. Bei ordnungsgemäßer Offenlegung der Abschreibungen wäre ein objektiv urteilender Aktionär dem Vorschlag der Verwaltung zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 5 nicht und zu Tagesordnungspunkt 6 nur insoweit gefolgt, als er die zur Neuwahl, nicht hingegen die zur Wiederwahl vorgeschlagenen Aktionärsvertreter gewählt hätte. Wären die Gründe für den Erwerb eigener Aktien mitgeteilt worden, hätte das ebenfalls diese Auswirkungen auf das Abstimmungsverhalten zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 6 gehabt.
2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Kausalität der Auskunftsverweigerung für die Neuwahl der Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat zu Unrecht verneint, weil die Wahl der neuen und alten Aufsichtsratsmitglieder nicht getrennt voneinander gesehen werden könne. Diese Rüge ist jedoch nicht gerechtfertigt. Einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder einen Erfahrungssatz hat die Revision mit ihren Erwägungen nicht dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht substantiierten Sachvortrag des Klägers zu der angesprochenen Frage übergangen hat.
3. Soweit die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts der Beklagten nachteilig sind, erhebt die Revisionserwiderung eine Reihe bedingter Verfahrensrügen. Diesen brauchte der Senat nicht nachzugehen. Es ist anerkannt, daß der Revisionsbeklagte bestimmte, seinem Vortrag in der Berufungsinstanz zuwiderlaufende Feststellungen des Berufungsgerichts für den Fall bemängeln kann, daß das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der von diesem gegebenen Begründung für unrichtig hält (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73, MDR 1976, 138; Urt. v. 14. Juli 1953 - IV ZR 54/53, LM BGB 1750 Nr. 2 lit. b). Da der Senat, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt, der Entscheidung des Berufungsgerichtes folgt, kommt es auf die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen nicht an.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Anfechtungsklage sei deswegen unbegründet, weil dem Kläger der Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhaltens gemacht werden müsse. Er habe die Beklagte unter dem Deckmantel eines entgeltlichen Rechtsberatungsvertrages dazu veranlassen wollen, ihm ca. 10 Mio. DM zu zahlen. In Wirklichkeit habe - bei Wahrung des Scheins nach außen - ein Zusammenhang mit der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits und der ihm zugrundeliegenden Fragen bestanden. Zwar lasse sich nicht feststellen, daß der Kläger dieses Ziel bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Klage verfolgt habe. Mit dem Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs müsse aber auch dem Anfechtungskläger begegnet werden können, der nicht schon bei Klagerhebung, sondern erst im Laufe des Prozesses im Zuge einer für ihn günstigen Verfahrensentwicklung ungerechtfertigte Sondervorteile ins Auge fasse und anstrebe. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Senates zugrunde, nach der einem Kläger, der eine Anfechtungsklage von vornherein mit dem Ziel erhebt, die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann, der Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegengehalten werden kann (Sen.Urt. BGHZ 107, 296, 308 f., Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168, 171 f. - WM 1990, 140, 144; Urt.v. 29. Oktober 1990 - II ZR 146/89, ZIP 1990, 1560, 1563= WM 1990, 2073, 2076; Beschl. v. 25. September 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1989, 1388 f. - WM 1989, 1765 f.; v. 2. Juli 1990 - II ZB 1/90, ZIP 1990, 985, 989 f. WM 1990, 1372, 1377 f.). Es geht zutreffend davon aus, daß dieser Einwand auch gegenüber einem Kläger erhoben werden kann, dessen Anfechtungsklage nicht gegen einen Verschmelzungsbeschluß gerichtet ist und der diese Klage zwar unter Beachtung des gesetzlich vorgegebenen Zwecks und der Verfolgung damit in Einklang stehender Ziele erhebt, im Laufe des Klageverfahrens aber diesen Weg verläßt und dazu übergeht, unter Zweckentfremdung des Instituts der Anfechtungsklage das vorgenannte von der Rechtsordnung mißbilligte Ziel anzustreben.
a) Entgegen der Ansicht der Revision kann mit dem Einwand des Rechtsmißbrauchs auch einer Anfechtungsklage entgegengetreten werden, die der Kläger nicht, wie das in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen gewesen ist, gegen einen Verschmelzungsbeschluß, sondern wie vorliegend gegen Hauptversammlungsbeschlüsse erhoben hat, deren Gegenstand die Entlastung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat und die Wiederwahl des Abschlußprüfers sowie von Aktionärsvertretern in den Aufsichtsrat ist. Wird gegen einen Hauptversammlungsbeschluß das Anfechtungsverfahren durchgeführt, kann das im Gesellschaftsbereich je nach Art und Inhalt des angefochtenen Beschlusses zu sehr unterschiedlichen Auswirkungen führen. Daran wird regelmäßig der eine Rechtsmißbrauchsabsicht hegende Aktionär seine Entscheidung darüber ausrichten, ob er das Anfechtungsverfahren zweckwidrig dazu einsetzen soll, gegenüber der Gesellschaft grob eigennützige Sondervorteile geltend zu machen. Die Zulässigkeit des Rechtsmißbrauchseinwandes hängt jedoch nicht davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Gesellschaft anfechtungsbedingte Nachteile zu befürchten hat. Für die Rechtsmißbräuchlichkeit des Anfechtungsverfahrens ist vielmehr allein entscheidend, ob der Anfechtungskläger durch Betreiben des Verfahrens die verklagte Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung veranlassen will, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (vgl. BGHZ 107, 296, 297; ferner Teichmann, JUS 1990, 269, 272 f. unter Hinweis auf Zöllner in Kölner Kommentar z. AktG, § 245 Rdn. 80).
b) Rechtsmißbräuchlich handelt auch der Anfechtungskläger, der sich erst nach Erhebung der Anfechtungsklage dazu entschließt, mit der Durchführung des Verfahrens die Gesellschaft in grob eigennütziger Weise zu ungerechtfertigten Sonderleistungen zu veranlassen. Ausgangspunkt für diese Entscheidung ist die Feststellung, daß der individuelle Charakter des Anfechtungsrechts, von dem der Senat in seinen Entscheidungen ausgegangen ist (vgl. u.a. BGHZ 107, 296, 310 f.), durch den institutionellen Zweck der Anfechtungsklage, der in der Rechtmäßigkeitskontrolle des Hauptversammlungsbeschlusses besteht, beschränkt wird. Wird dieser Zweck nicht mehr verfolgt und mit der Anfechtungsklage ein ihr funktionsfremder, rechtlich zu mißbilligender Zweck angestrebt, kann dem mit dem Einwand des individuellen Rechtsmißbrauchs begegnet werden (BGHZ aaO.). Unter diesem Gesichtspunkt macht es keinen Unterschied, ob der institutionelle Zweck der Rechtmäßigkeitskontrolle mit der Erhebung der Anfechtungsklage erst gar nicht ins Auge gefaßt oder nach Erhebung der Anfechtungsklage aufgegeben wird (vgl. Diekgräf, WM 1991, 613, 618). Darüber hinaus wird die Verfügungsbefugnis des Klägers über sein Anfechtungsrecht auch nach Erhebung der Anfechtungsklage nicht eingeschränkt. Der Kläger ist nicht verpflichtet, sein Handeln als Gesellschafter an der Kontrollfunktion der Anfechtungsklage auszurichten. Das hat zur Folge, daß die Anfechtungsbefugnis von ihm auch nach Einleitung des Verfahrens zweckentfremdet werden kann (vgl. Sen.Urt. BGHZ aaO.). Das von der Revision aus Artikel 14 des Grundgesetzes hergeleitete Bedenken, die nach Klagerhebung entstandene Anfechtungsbefugnis falle bei Zulassung des Mißbrauchseinwands ex nunc weg, besteht schon deshalb nicht, weil der Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs von vornherein eine immanente Inhaltsbeschränkunq der Anfechtungsbefugnis bildet. Zu Recht weist Diekgräf (aaO. Seite 618) auch darauf hin, daß das der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende objektive Interesse an einer Rechtmäßigkeitskontrolle der Hauptversammlungsbeschlüsse im Zeitpunkt der Erhebung der Anfechtungsklage ebenso besteht wie im Laufe der Durchführung des Prozeßverfahrens. Es besteht unabhängig davon, mit welcher subjektiven Zielrichtung der Aktionär das Klageverfahren betreibt.
Die vorgenannten Gesichtspunkte machen es entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, an den Rechtsmißbrauchseinwand gegenüber dem erst im Laufe des Prozeßverfahrens rechtsmißbräuchlich handelnden Anfechtungskläger strengere Anforderungen zu stellen als gegenüber dem Kläger, der das rechtsmißbräuchliche Ziel bereits mit der Erhebung der Anfechtungsklage verfolgt.
2. Das Berufungsgericht hat das Verhalten des Klägers im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Gespräche und Verhandlungen zu Recht dahingehend gewürdigt, er habe die Zahlung des Betrages als Gegenleistung dafür angestrebt, daß der vorliegende Anfechtungsprozeß außergerichtlich erledigt und die seit November 1985 in das Zentrum der Erörterungen gestellte Frage der Zulässigkeit des Erwerbs eigener Aktien durch die Beklagte von ihm nicht mehr weiterverfolgt werde. Es hat ausgeführt, beide Teile hätten es vermieden, den Kern der verhandelten Tatsachen zu benennen, um den Schein zu wahren. Das sei letztlich der Grund dafür gewesen, daß der Kläger im Telefongespräch vom 23. August 1985 einen Zusammenhang zwischen Beratungsvertrag und außergerichtlicher Erledigung der Anfechtungsklage bestritten habe. Soweit der Kläger für das von ihm geforderte Beratungsentgelt die BRAGO als Rechtsgrundlage herangezogen habe, handle es sich um einen äußeren Deckmantel, um die Unseriosität des Geschäfts nicht bloßlegen zu müssen. Es diene der Wahrung dieses Scheins und stelle ein verdecktes Vorgehen dar, daß sich der Kläger als außenstehender, nicht betriebsblinder und mit der Materie Vertrauter zur Lösung der Probleme der Beklagten auf dem Wege einer entgeltlichen Rechtsberatung zur Verfügung gestellt habe.
a) Die Revision rügt, das Berufungsurteil habe davon ausgehen müssen, daß die Parteien den ernsthaften Willen zum Abschluß eines Rechtsberatungsvertrages gehabt hätten. Denn es habe seiner Entscheidung im Hinblick auf den Inhalt des Gespräches vom 4. Mai 1988 den Vortrag des Klägers zugrundegelegt. Dieser habe behauptet, Dr. K. habe selbst erklärt, dem Kläger sei ein Beratervertrag in bezug auf die Problematik des Handels in eigenen Aktien angetragen worden. Es sei zudem über den Umfang des Beratervertrages und die Zusammenarbeit der Parteien gesprochen worden. Auch habe der Kläger die Berechnungsgrundlage für den von ihm vorgeschlagenen Geschäftswert und die von ihm genannte Gebühr detailliert dargelegt. Das Berufungsgericht habe sich daher auch nicht mit der Floskel begnügen dürfen, der Betrag von 10. Mio. DM liege "soweit außerhalb einer noch vertretbaren Summe, welcher der Makel der Rechtsmißbräuchlichkeit nicht anhafte, daß eine Abgrenzung, ab welcher Summe oder welchem Vorteil die Rechtsmißbräuchlichkeit beginne, nicht vorgenommen werden müsse". Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht legt zwar, wie die Revision zutreffend ausführt, seiner Entscheidung die Behauptungen des Klägers über den Inhalt des Gespräches vom 4. Mai 1988 zugrunde. Es ist somit ersichtlich davon ausgegangen, daß Dr. B. den genannten Beratervertrag angesprochen hat und sein Umfang sowie die Zusammenarbeit der Parteien erörtert worden sind. Dadurch war es aber nicht gehindert, die von den Parteien in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen in tatsächlicher Würdigung des Prozeßstoffs als Scheinverhalten zu werten. Das hat es für beide Parteien aus dem Verhalten im Verhandlungstermin vor dem Einzelrichter am 2. November 1988, für den Kläger darüber hinaus aus der von ihm geäußerten, vom Berufungsgericht zu Recht als offensichtlich unzutreffend gewerteten Erklärung entnommen, er könne die Problematik des Erwerbs eigener Aktien im Sinne der Beklagten lösen.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Erklärungen des Klägers über die Zahlung des Betrages von 10. Mio. DM in dem Termin vom 4. Mai 1988 fehlerfrei als dessen "Forderung" - nämlich für die Beendigung des Rechtsstreits und die Erledigung der damit zusammenhängenden Frage des Erwerbs eigener Aktien - gewürdigt. Das Berufungsgericht geht zu dieser Frage von dem Vortrag des Klägers, wie er sich in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 1990 dargestellt hat, aus. Daß die zu dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zutreffen, hat die Revision nicht dargelegt. Unter Einbeziehung der Äußerungen des Klägers gegenüber dem Chefsyndikus der Beklagten Sch. am 19. und 23. August 1985 sowie gegenüber dem Vorstandsmitglied Dr. B. am 4. November 1985 ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger die Forderung "gestellt" hat. Das war aufgrund der gesamten in die Würdigung einzubeziehenden Umstände nach der Überzeugung des Berufungsgerichts so deutlich, daß die Beklagte die Äußerungen des Klägers "auch so verstehen durfte und verstanden hat". Die Rüge der Revision zu diesen Ausführungen des Berufungsgerichts verkennt die Tatsachen, auf denen die Feststellungen des Berufungsgerichts beruhen. Darüber hinaus begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung. Es ist weder gerügt noch ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit erhebliches Vorbringen des Klägers oder Beweisantritte dazu übergangen hat.
Die Revision ist offenbar der Ansicht, das Berufungsurteil habe die Angemessenheit des Betrags von 10. Mio. DM auf den Beratervertrag bezogen, über den die Parteien gesprochen haben. Das trifft jedoch nicht zu. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils ergibt sich, daß es Überlegungen dazu angestellt hat, ob und gegebenenfalls welcher Betrag von dem Kläger als angemessene Abfindung dafür verlangt werden kann, daß der Rechtsstreit seine Erledigung findet und die Beklagte von dem Kläger mit der von ihm verfolgten Frage nicht mehr behelligt wird. Ob eine derartige Regelung rechtlich überhaupt zulässig und tragbar ist, mag dahingestellt bleiben. Sie ginge sachlich weit über die auf eine Verfahrenserledigung beschränkten Vorschläge hinaus, die in der Literatur unterbreitet worden sind (vgl. Hommelhoff/Timm, AG 1989, 168; Teichmann, JUS 1990, 269, 272 f. unter Bezugnahme auf Zöllner in Kölner Kommentar, § 245 Rdn. 80). Auf jeden Fall steht im Verhältnis der Parteien ein Betrag von 10. Mio. DM, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, weit außerhalb einer noch diskutablen Summe.
b) Die Revision vermißt tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Kläger mit der Fortführung des Prozesses ausschließlich ungerechtfertigte Sondervorteile - und zwar in der Form des Beratervertrags mit einem Entgelt von ca. 10. Mio. DM - angestrebt habe. Insbesondere habe es den Vortrag des Klägers nicht berücksichtigt, daß nach der Erklärung von Dr. B. die eventuelle Erteilung eines Beratervertrags unabhängig von der rechtshängigen Anfechtungsklage erfolgen solle. Auch diese Rüge der Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat einen Zusammenhang zwischen dem angestrebten entgeltlichen Beratervertrag und der Erledigung des Anfechtungsverfahrens erörtert und bejaht. Es hat ausgeführt, das Bestreiten eines solchen Zusammenhangs durch den Kläger habe nur der Wahrung des Scheins gedient. Beide Parteien hätten es vermieden, den Kern der verhandelten Tatsachen konkret zu benennen. Die Berechnung der Forderung durch den Kläger nach der BRAGO bezeichnet es als "äußeren Deckmantel", mit dem die Offenlegung der Unseriosität des erörterten Geschäfts habe vermieden werden sollen. Die Wahl der entgeltlichen Rechtsberatung durch die Parteien liege im Bereich des "verdeckten Vorgehens" und der "Wahrung des Scheins". Ferner führt das Berufungsgericht ausdrücklich aus, daß die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen seit Beginn des Jahres 1987 begannen, "eine andere Qualität zu erhalten", da der Kläger nicht nur die Fortsetzung der Verhandlungen mit der Beklagten angestrebt habe, sondern sein nunmehriges Begehren auch habe deutlich werden lassen. Dieses bestand in der Zahlung von ca. 10. Mio. DM und der Erledigung des Rechtsstreits mit den ihm zugrundeliegenden Fragen, wie in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils weiter dargelegt wird.
Verfolgt ein Aktionär mit einer Anfechtungsklage derart ungerechtfertigte Sondervorteile wie der Kläger, entfremdet er ein ihm zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit korporativen Handelns zur Verfügung gestelltes Recht dem ihm nach der gesetzlichen Intention innewohnenden Zweck. Für die Beurteilung seines Verhaltens wird unter diesen Umständen allein der von ihm nunmehr verfolgte, mit der gesetzlichen Intention nicht mehr in Einklang stehende Zweck maßgebend. Dieser Gedanke liegt dem Leitsatz der Entscheidung des Senats zugrunde, auf den sich die Revision mit ihrer Forderung bezieht, der Rechtsmißbrauchseinwand müsse auf die Verfolgung ausschließlich eigennütziger Interessen beschränkt werden. Die von der Revision gezogene Schlußfolgerung trifft demnach nicht zu (vgl. Sen.Urt. v. 18. Dezember 1989 - II ZR 254/88, ZIP 1990, 168 f. - WM 1990, 140, 144 f.).
c) Die Revision ist ferner der Ansicht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß die Beklagte den Kläger zu den Verhandlungen über den Abschluß eines entgeltlichen Beratungsvertrages verleitet habe. Die Initiative dazu sei im Gespräch vom 4. Mai 1988 vom Vorstandsmitglied der Beklagten Dr. B. ausgegangen. Feststellungen darüber, daß der Kläger der Beklagten den Erhalt des Beratungsauftrags angesonnen habe, seien vom Berufungsgericht nicht getroffen worden. Auf die Erklärungen, die der Kläger davor in den Gesprächen vom 19. und 23. August sowie 4. November 1985 abgegeben habe, habe das Berufungsgericht nicht abgestellt und nicht abstellen dürfen, weil der Kläger auf jeden Fall am 6. November 1985 redlich gewesen sei. Denn er sei bereit gewesen, einen Vergleich mit Klagrücknahme gegen Kostenerstattung und Verpflichtung der Beklagten zur künftigen Auskunftserteilung über Erwerbsgeschäfte in eigenen Aktien abzuschließen. Der Vergleich sei nur an der Beklagten gescheitert, die der Ansicht gewesen sei, den Prozeß gewinnen zu können. Auch diese Rüge der Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht läßt offen, welche der Parteien im Gespräch vom 4. Mai 1988 die Initiative zu den Abfindungsverhandlungen ergriffen hat. Es hält diese Frage für unerheblich, weil die Beklagte den Kläger dadurch nicht zur Annahme einer Abfindung gegen Rücknahme oder sonstige Erledigung der Klage verleitet habe. Entgegen der Ansicht der Revision gelangt es zu diesem Ergebnis aufgrund der Erklärungen des Klägers in den am 19. und 23. August 1985 mit dem Chefsyndikus der Beklagten Sch. und am 4. November 1985 mit dem Vorstandsmitglied B. geführten Gesprächen. In diesen Äußerungen sieht es letztlich die Entfaltung der Initiative zu den Vergleichsverhandlungen. Denn es führt aus, nicht die Beklagte habe den Kläger zu Vergleichsgesprächen verleitet, sondern der Kläger habe erstmals in Gesprächen mit Chefsyndikus Sch. und Vorstandsmitglied Dr. B. das Thema "Handel in eigenen Aktien" in einen Zusammenhang mit einer entgeltlichen Rechtsberatung gebracht. Der - nach dem Vortrag des Klägers von Dr. B. in der Unterredung vom 4. Mai 1988 - unterbreitete Vorschlag, einen Beratungsvertrag abzuschließen, habe für den Kläger nicht überraschend kommen können, weil er zuvor selbst verschiedentlich die Rede darauf gebracht habe.
Die Revision meint, aufgrund seiner Bereitschaft, den Vergleich im Verhandlungstermin vom 6. November 1985 abzuschließen, sei der Kläger spätestens von diesem Zeitpunkt an redlich gewesen, so daß ihm der Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Verhaltens nicht mehr gemacht werden konnte. Diesen Gesichtspunkt habe das Berufungsgericht unter Übergehung des entsprechenden Vortrags des Klägers nicht gewürdigt. Beides trifft indessen nicht zu.
Der Kläger hat der Beklagten nach dem Termin vom 6. November 1985 drei Schreiben zugesandt, in denen er um die Führung weiterer Gespräche über die Frage des Handels in eigenen Aktien nachsucht. In dem am 21. November 1985 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben nimmt der Kläger u.a. auf das mit Dr. B. am 4. November 1985 geführte Gespräch Bezug. Er äußert sich enttäuscht darüber, daß in dem Gerichtstermin vom 6. November 1985 lediglich ein Vergleich zur Prozeßbeendigung abgeschlossen und in der Frage des Handels in eigenen Aktien nur eine Verständigung über die Form der Auskunftserteilung in der Hauptversammlung, die ihm ohnehin zustehe, in Aussicht sei. Das entspricht im wesentlichen auch dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 2. Januar 1990. Der Kläger verbindet das unter erneuter Verdeutlichung seines Rechtsstandpunkts zur Frage des Handels in eigenen Aktien mit der Erklärung, die sich daraus ergebenden Probleme seien diskutabel und lösbar. Er bitte, ihm Gelegenheit zu einem Gespräch über diese Fragen zu geben.
Dieser Sachverhalt ist vom Berufungsgericht berücksichtigt worden. Es hat die genannten Schreiben des Klägers ausdrücklich im Tatbestand seines Urteils aufgeführt und den Inhalt dahin gewürdigt, die Verhandlungen seien nach dem 21. November 1985 (Eingang des ersten Schreibens) offensichtlich nicht fortgesetzt worden und hätten ab 2. Januar 1987 (Datum des zweiten Schreibens) begonnen, eine andere Qualität zu erhalten. Mit der Annahme der Revision des Klägers, mehr noch mit dem teilaufhebenden Urteil des Bundesgerichtshofs habe die Situation eine Wende erfahren, die den Kläger nicht nur zur Bitte um Weiterführung der abgebrochenen Verhandlungen, sondern auch zur Verdeutlichung seines nunmehrigen Vorgehens veranlaßt habe. Soweit die Revision zu einer anderen tatsächlichen Würdigung gelangen möchte, ist ihr das revisionsrechtlich verwehrt.