Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1975, Az.: IX ZR 166/73
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1975
- Aktenzeichen
- IX ZR 166/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 15270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Koblenz - 07.11.1973
Fundstelle
- MDR 1976, 138 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Prozessgegner
Elisa Ho. geb. Pr., S. P./Brasilien, Rua M. Gi. apto ...,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. November 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die 1908 geborene jüdische Klägerin lebte seit 1917 in Jassy (Rumänien). Im März 1948 wanderte sie nach Brasilien aus.
Am 3. April 1962 beantragte sie Entschädigung für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit. Die gleichzeitig erbetene Wiedereinsetzung gewährte die Behörde Anfang 1964.
Die Klägerin trägt vor: Nach Beginn des Feldzuges gegen die Sowjetunion habe sie bis August 1944 in Jassy den Judenstern getragen, aber keine Freiheitsentziehung erlitten. Die Verfolgungsmaßnahmen in Jassy, nämlich der von der Einsatzgruppe Ohlendorf ausgelöste Pogrom, dem sie entkommen sei, das Judensterntragen, der allgemeine Verfolgungsdruck und die Angst vor der Deportation hätten neben anderen psychische und neurovegetative Schäden verursacht.
Die Behörde lehnte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit am 7. März 1966 ab, weil die Klägerin von Maßnahmen des souveränen rumänischen Staates betroffen worden sei und ihre Schäden nicht auf einer Freiheitsentziehung beruhten. Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht ab. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Judenverfolgungen in Rumänien Maßnahmen des souveränen rumänischen Staates gewesen seien, der sie allein zu verantworten habe, und daß der Klägerin, wie sie selbst angebe, zu keinem Zeitpunkt die Freiheit entzogen worden sei. Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen legt das Berufungsgericht dar: Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1970, 542 seien gemäß §§28 ff BEG Gesundheitsschäden auch dann zu entschädigen, wenn ihre Ursache in einer Flucht vor einer drohenden Freiheitsentziehung im Sinne des §43 BEG zu sehen sei. Aus dieser Rechtsprechung sei der Schluß zu ziehen, daß auch ein Leben in ständiger Angst und Panik vor einer Deportation dann zur Begründung eines Anspruchs ausreiche, wenn diese ernsthaft begründete Furcht ohne Flucht zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit geführt habe. Beiden Fällen sei gemeinsam, daß die Furcht vor einer entschädigungsfähigen Freiheitsentziehung letztlich den Gesundheitsschaden verursacht habe. Deshalb müßten diese Fälle gleichbehandelt werden. Wenn die Behauptung der Klägerin zutreffe, daß sie zwar dem Pogrom von Jassy entgangen sei, aber befürchtet habe, im Anschluß daran oder im November 1941 mit anderen Juden aus Jassy deportiert zu werden, und die ernsthafte Gefahr von Deportationen bestanden habe, könne der Klaganspruch gerechtfertigt sein.
Diese Begründung trägt die Aufhebung des klagabweisenden Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht nicht.
Wie sich aus §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG und Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG ergibt, besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auch dann, wenn solche Schäden nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG, sondern dadurch entstanden sind, daß der souveräne rumänische Staat auf deutsche Veranlassung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze dem Geschädigten die Freiheit entzogen hat; der Freiheitsentziehung im Sinne des §43 Abs. 1 und 2 BEG stehen ein Leben oder die Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gleich (§43 Abs. 3 BEG). Eine auf den selbständigen ausländischen Staat zurückgehende Freiheitsbeschränkung (§47 BEG) genügt dagegen als Grundlage für einen Gesundheitsschadensanspruch nicht (BGH RzW 1974, 74; ständige Rechtsprechung).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheidet als Grundlage für den Gesundheitsschadensanspruch auch die Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG aus. Der Bundesgerichtshof war allerdings der Auffassung, daß Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit derjenige habe, der aus Furcht vor einer solchen Freiheitsentziehung zur Flucht in einen andern Staat bestimmt worden ist und dadurch Schaden an seiner Gesundheit erlitten hat (BGH RzW 1970, 542). Diese Entscheidung legte den Schluß nahe, daß auch die Gesundheitsschäden entschädigt werden müßten, die allein aus der Furcht vor einer Freiheitsentziehung durch den ausländischen Staat entstanden sind. Der Bundesgerichtshof hat aber seine in RzW 1970, 542 vertretene Ansicht aufgegeben und klargestellt, daß Gesundheitsschäden, die nicht auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeführt werden können, nur dann zu entschädigen sind, wenn sie durch eine von einem ausländischen Staat auf deutsche Veranlassung durchgeführte Freiheitsentziehung verursacht worden sind (RzW 1974, 74; 113; Urteil vom 8. November 1973 - IX ZR 192/72).
Hiergegen wendet die Klägerin in der Revisionserwiderung ein, ein überzeugender Unterschied zwischen den Gesundheitsschäden, die eine tatsächlich erlittene Freiheitsentziehung, und solchen, die eine nur drohende Freiheitsentziehung verursacht habe, lasse sich nicht finden, da Angst erfahrungsgemäß noch mehr als die Wirklichkeit zermürbe. Der Einwand ist unbegründet. Nach dem das Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz des §2 BEG haften die Länder der Bundesrepublik Deutschland nicht für Schäden, die Gewaltmaßnahmen eines souveränen ausländischen Staates angerichtet haben. Als Ausnahme sieht das Gesetz in §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG in Verbindung mit Art. IV Nr. 1 Abs. 3 BEG-SchlußG eine Entschädigung für Gewaltmaßnahmen eines gegenüber dem Deutschen Reich selbständigen Staates und ihre Folgen für Gesundheit oder Leben nur vor, wenn diese Gewaltmaßnahmen sich bis zu einer Freiheitsentziehung steigerten und das Deutsche Reich den ausländischen Staat zu diesem besonders schweren Eingriff veranlaßt hatte. Eine Entschädigung auch für die Folgen einer nur befürchteten, aber nicht eingetretenen Freiheitsentziehung oder anderer Gewaltmaßnahmen des ausländischen Staates zu gewähren, würde dem Wortlaut dieser Vorschriften und insbesondere der dort und in §2 BEG getroffenen Abgrenzung gegen nicht entschädigungsfähige Tatbestände zuwiderlaufen. Diese Abgrenzung macht entgegen der Meinung der Revisionserwiderung auch insoweit keine Schwierigkeiten, als der Bundesgerichtshof aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG die Drohung mit derartigen Gewaltmaßnahmen dann gleichgestellt hat, wenn der Bedrohte sich einem bevorstehenden Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger entzogen und dabei Schaden auf sich genommen oder sich Schaden zugefügt (BGH RzW 1968, 62; 1969, 17). Damit ist die Selbstschädigung bei oder infolge der Flucht aus einem gegenüber dem Deutschen Reich selbständigen Staat vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen der Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gleichgestellt (BGH RzW 1974, 113; vgl. auch BGH RzW 1975, 265 Nr. 5). Davon sind unschwer die Fälle zu scheiden, in denen der Geschädigte trotz befürchteter, aber nicht eingetretener Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG im Gebiet des gegenüber dem Deutschen Reich souveränen Staates geblieben und von Gewaltmaßnahmen nur dieses Staates betroffen worden ist. Dann ist auch nur für die von der deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung und ihre Folgen für Leben oder Gesundheit Entschädigung zu leisten. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wäre mithin die Klage unbegründet.
Der Rechtsstreit ist jedoch nicht im Sinne einer Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zur Endentscheidung reif. Denn das Revisionsgericht darf seiner Entscheidung die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Judenverfolgungen in Rumänien, also auch die Gewaltmaßnahmen, die während des Pogroms in Jassy und während der behaupteten anschließenden Deportationen gegen die Juden in diesem Gebiet gerichtet waren, allein vom souveränen rumänischen Staat zu verantworten seien, entgegen §209 Abs. 1 BEG, §561 ZPO nicht zugrundelegen.
Die Klägerin macht in der Revisionserwiderung geltend: Wie schon in de Tatsacheninstanzen behauptet, seien an dem Pogrom in Jassy, dem die Klägerin entkommen sei, den sie aber miterlebt habe, deutsche Polizei- und Militäreinheiten beteiligt gewesen. Das ergebe sich aus dem auf historische Quellen gestützten Sachvortrag, der zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1974, 77 geführt habe. Das Gleiche habe für die Deportationen im Anschluß an den Pogrom und die des Novembers 1941 zu gelten. Die Klägerin bemängelt damit, daß das Berufungsgericht zugängliche Erkenntnisquellen bei der Feststellung und Würdigung der Vorgänge in Jassy von Ende Juni bis November 1941 nicht verwertet habe.
Diese Rüge ist zulässig. Der Revisionsbeklagte kann, auch wenn ihm mangels Beschwer Revisionsrügen nach §554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO verwehrt sind, bis zum Schluß der Verhandlung bestimmte, seinem Vortrag in den Tatsacheninstanzen zuwiderlaufende Feststellungen des Berufungsgerichts für den Fall bemängeln, daß das Revisionsgericht die Entscheidung des Berufungsgerichts mit der von diesem gegebenen Begründung für unrichtig hält (BGH LM ZPO §561 Nr. 12 = LM BGB §1750 Nr. 2 jeweils nur Leitsatz; BAG NJW 1965, 2268).
Die Rüge greift auch durch. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung von der alleinigen Verantwortung Rumäniens auf die bis dahin einheitliche Rechtsprechung und die Darlegungen im Urteil des Landgerichts gestützt. Dieser Begründung kann eine Berücksichtigung der in der Revisionserwiderung bezeichneten historischen Quellen nicht entnommen werden. Bei ihrer Verwertung wäre der Tatrichter möglicherweise zu der Feststellung gelangt, daß ein dem Pogrom in Jassy und gegebenenfalls an den nachfolgenden Deportationen deutsche Stellen beteiligt gewesen sind (BGH RzW 1974, 77). Wenn das zuträfe, wären die Gesundheitsschäden zu entschädigen, die dadurch verursacht worden sind, daß auch von deutschen Stellen gegen die Juden in Jassy gerichtete Gewaltmaßnahmen die Klägerin betroffen haben (§§1, 2, 28 ff BEG).
Die hiernach erforderliche Prüfung wird der Berufungsrichter nachzuholen haben. Deshalb wird der Rechtsstreit an ihn zurückverwiesen.