Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1995, Az.: 4 StR 563/95
Ausschluß der Schuldfähigkeit; Sachverständiger; Triebanomalie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 563/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Der Ausschluß der Schuldfähigkeit kann in der Regel nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen, wenn nach den Erkenntnissen des Gerichts beim Angeklagten eine Triebanomalie nicht völlig fern liegt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird. Sie macht insbesondere geltend, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat schuldunfähig gewesen. Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, daß sie zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keinen Sachverständigen hinzugezogen hat. Hierzu mußte sich das Landgericht aufgrund von Auffälligkeiten in der Tat und in der Person des Angeklagten gedrängt sehen: Der Angeklagte hat "in maskiertem Zustand" das ihm nur flüchtig bekannte Tatopfer nachts in dessen Wohnung "überfallen" und über mehrere Stunden hinweg "brutal" sexuell mißbraucht (UA 16, 17/18). Während der Tat hat er sich zeitweise so verhalten, als hätten das Opfer und er ein "freiwilliges Intimverhältnis". Als die Geschädigte fliehen konnte, verblieb der Angeklagte in deren Wohnung und wurde dort von der Polizei schlafend angetroffen. Der Angeklagte hatte bereits zuvor eine ähnliche Tat begangen; er war erst etwa drei Monate vor dem jetzt abgeurteilten Geschehen (zur Bewährung) aus der Strafhaft in jener Sache entlassen worden. Er hat in der Hauptverhandlung erklärt, "das Ganze" sei ihm "unbegreiflich"; wenn er "wieder auf freien Fuß gelange, befürchte er, daß er unter Einfluß von Alkohol erneut eine gleichartige Tat begehen könne".
Das Landgericht hat die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt seiner Alkoholisierung (BAK zur Tatzeit: 2,1 %o) geprüft und insoweit die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht. Es hat dabei nicht bedacht, daß beim Angeklagten - möglicherweise in Verbindung mit dem genossenen Alkohol - eine "schwere andere seelische Abartigkeit" (§§ 20, 21 StGB) in Form einer Triebanomalie in Betracht kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 12, 16, 22, 26; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 15). Zur Beurteilung dieser Frage war die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen geboten (vgl. BGHR StGB § 21 Sachverständiger 7, 8; seelische Abartigkeit 16).
Der in der mangelhaften Sachaufklärung liegende Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß bei der gebotenen umfassenden Beurteilung von Täterpersönlichkeit und Tat (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 16, 26) die Schuldunfähigkeit des Angeklagten (§ 20 StGB) festgestellt wird, hebt der Senat nicht nur - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - den Strafausspruch, sondern das Urteil insgesamt auf. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch bestehenbleiben, da sie von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt werden (vgl. BGHSt 14, 30, 34).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das Verschlechterungsverbot hindert den neuen Tatrichter nicht, die Unterbringung des Angeklagten nach den §§ 63, 64 StGB anzuordnen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5, 9; 38, 362, 363; Senatsbeschlüssevom 17. Januar 1995 - 4 StR 694/94 - undvom 22. August 1995 - 4 StR 465/95). Hierbei wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß in Fällen, in denen letztlich der Alkoholgenuß den Ausschluß oder die Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Tat bewirkt hat, § 63 StGB lediglich dann angewendet werden kann, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB § 63 Zustand 17 m.w.N.; BGH, Beschlüssevom 8. August 1995 - 1 StR 352/95 - undvom 20. September 1995 - 2 StR 441/95). Bei der Prüfung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtsvom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. - (NStZ 1994, 578) zu beachten sein.