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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.1995, Az.: 4 StR 694/94

Abbruch einer Behandlung; Medikament; Medikamentöse Behandlung; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Seelische Störung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1995
Aktenzeichen
4 StR 694/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12642
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1995, 329-330 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 406

Redaktioneller Leitsatz

In wie weit die §§ 20 und 21 StGB Anwendung finden, nachdem eine medikamentöse Behandlung abgebrochen wurde.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlicher Duldung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Maßregelausspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch nicht Bestand haben.

2

1. a) Nach Auffassung des Landgerichts war der Angeklagte bei den Taten uneingeschränkt schuldfähig. Zur Begründung hat die sachverständig beratene Strafkammer ausgeführt: Allerdings leide der Angeklagte wegen abnormer Sexualität an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB. Er verfüge aber "in Verbindung mit dem Medikament Androcur über ausreichend Steuerungsfähigkeit und könne aus der Erfahrung bei der bisherigen Bewältigung seines Lebensweges" - der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen im Anschluß an die erste einschlägige Vorverurteilung im Jahre 1982 über einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgreich mit diesem triebdämpfenden Medikament behandeln lassen - "der ephebophilen Tendenz begegnen ... . Er wisse, daß für ihn unter Androcur Pädophilie beherrschbar sei, habe solche Erfahrungen, wie bereits aufgezeigt, gemacht, so daß keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer erheblich verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit vorlägen."

3

b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Maßgeblich für die Anwendung des § 21 StGB ist, ob die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat aufgrund eines Zustandes der in § 20 StGB bezeichneten Art erheblich vermindert war oder nicht. Im Hinblick darauf kommt es nicht darauf an, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der ihm vorgeworfenen Taten zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, ungeachtet seiner schweren anderen seelischen Abartigkeit uneingeschränkt vorhanden wäre, hätte er die Behandlung mit Androcur im Jahre 1987 nicht abgebrochen oder vor der Tat wieder aufgenommen. Entscheidend ist, ob seine Steuerungsfähigkeit in dem Zustand, in dem er sich zur Tatzeit befand - also ohne Behandlung mit einem triebdämpfenden Mittel -, erheblich vermindert war.

5

Das hat die Strafkammer nicht geprüft. Sie wirft dem Angeklagten vor, daß er die Taten nicht durch eine ihm mögliche und ihm - nach ihrer Auffassung - zumutbare Behandlung seiner abnormen sexuellen Veranlagung verhindert habe. Mit dieser an die Rechtsfigur der actio libera in causa erinnernden Vorverlagerung des Schuldvorwurfs kann die Nichtannahme verminderter Schuldfähigkeit aber schon deswegen nicht begründet werden, weil der Angeklagte den Zustand der verminderten Steuerungsfähigkeit weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. BGHSt 23, 356, 358) [BGH 21.10.1970 - 2 StR 313/70] und es im übrigen - falls hierfür das Unterlassen der Behandlung genügte - in dem dann maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls an der erforderlichen Vorstellung bestimmter Rechtsgutsverletzungen fehlte (vgl. BGHSt 2, 14, 17;  21, 381, 382 [BGH 24.11.1967 - 4 StR 500/67];  BGH NStZ 1992, 536).

6

c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Angesichts des engen Zusammenhangs der Taten des Angeklagten kann seine Schuldfähigkeit auch bezüglich der Verstöße gegen § 21 StVG vermindert gewesen sein.

7

Der Schuldspruch wird von dem Fehler nicht berührt; daß der Angeklagte infolge seiner schweren seelischen Abartigkeit schuldunfähig gewesen sein könnte, ist nach den getroffenen Feststellungen ausgeschlossen. Auch der Maßregelausspruch kann bestehenbleiben.

8

2. Sollte sich aufgrund der neuen Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte bei Begehung der Taten vermindert schuldfähig war, wird seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB zu prüfen sein. Der Umstand, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dem nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).

9

Im übrigen wird der neue Tatrichter auch Gelegenheit haben, insbesondere bezüglich der Taten, in denen die von dem Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen die Erheblichkeitsschwelle (§ 184c Nr. 1 StGB) nicht wesentlich überschritten haben, die Frage der Annahme minder schwerer Fälle eingehender zu erörtern. Schließlich gibt das angefochtene Urteil dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß die gegen den Angeklagten wegen der Taten nach § 21 StVG verhängten Einzelstrafen von jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe, die unter den festgestellten Umständen im Ergebnis allerdings nicht notwendigerweise Bedenken begegnen, eingehenderer Begründung bedürfen; der Hinweis darauf, daß angesichts der hohen Rückfallgeschwindigkeit und der Beharrlichkeit, mit der der Angeklagte seit 1965 immer wieder gegen § 21 StVG verstößt, eine Geldstrafe nicht in Betracht komme, reicht als Begründung für die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe nicht aus.