Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1982, Az.: IVb ZR 340/81
Revision des Ehemannes gegen die Verurteilung zu Trennungsunterhalt; Berechnung des Trennungsunterhalts nach dem tatsächlichen Bedarf der Ehefrau; Zulässigkeit der Berechnung des Trennungsunterhalts nach dem konkreten Lebensbedarf; Kosten für den Pkw, Blumenschmuck für die Wohnung, für eine Putzhilfe, Miete für die angemietete Wohnung, Urlaubskosten als Einzelposten der Unterhaltsberechnung; Generelle Unzulässigkeit einer objektiven Sättigungsgrenze bei der Berechnung des Unterhalts; Berechnung des zuzusprechenden Vorsorgeunterhalts nach einer Quote des Nettounterhalts; Abstrakte Geltendmachung des Vorsorgeunterhalts ohne konkrete Darlegung einer bestimmten Form der Alterssicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1982
- Aktenzeichen
- IVb ZR 340/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13479
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 10.03.1981
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Diethard K., W. straße ..., B.,
Prozessgegner
1. Renate K., B. Straße ..., B.,
2. Almut K., wohnhaft ebenda,
3. Diethard K., wohnhaft ebenda,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
In Fällen, in denen das Einkommen überdurchschnittlich hoch ist, ist es unbedenklich, wenn das Gericht den Unterhaltsanspruch, nicht nach einer Quote des Einkommens, sondern nach dem konkreten Lebensbedarf zu berechnen. Der Tatrichter ist also nicht gehindert, an die Aufwendungen anzuknüpfen, mit denen die Eheleute während des Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensbedarf bestritten haben.
- 2.
Eine absolute obere Grenze für Unterhaltsansprüche getrennt lebender oder geschiedener Eheleute, eine sogenannte Sättigungsgrenze ist auch bei höheren Einkommen im allgemeinen nicht anzuerkennen. Allenfalls bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, die sich auffallend vom üblichen Rahmen abheben, kann eine Einschränkung in Betracht kommen. Bei einem Elementarunterhalt von 4.300 DM ist die Grenze eines billigenswerten Lebensbedarfs noch nicht überschritten.
- 3.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt eine bestimmte Form der Vorsorgesicherung und die hiermit verbundenen Aufwendungen konkret anzugeben; er kann sich darauf beschränken, den ihm zustehenden Betrag geltend zu machen, um ihn sodann, den persönlichen Zwecken entsprechend, zu verwenden.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Das Verfahren betrifft, soweit es in die Revisionsinstanz gelangt ist, den Anspruch der Ehefrau (Klägerin zu 1), im folgenden: Klägerin) auf Trennungsunterhalt. Der beklagte Ehemann ist Kieferorthopäde. Die Klägerin ist nicht erwerbstätig. Die Parteien haben im Jahre 1963 die Ehe geschlossen, aus der die Tochter Almut, geboren am ..., und die Söhne Otger, geboren am ... und Diethard, geboren am ... hervorgegangen sind. Seit August 1979 leben die Parteien getrennt. Die Klägerin ist mit der Tochter und dem Sohn Diethard aus dem Haus des Beklagten ausgezogen und wohnt seither in einer gemieteten Wohnung. Seit Juli 1980 ist ein Scheidungsverfahren zwischen den Parteien anhängig.
Mit der im Juni 1980 erhobenen Klage im vorliegenden Rechtsstreit haben die Klägerin und die bei ihr lebenden Kinder beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über sein Einkommen und die Entwicklung seines Vermögens in den Jahren 1977 bis 1979 zu erteilen und Unterhalt zu zahlen, den sie monatlich auf 5 000 DM für die Klägerin, 800 DM für die Tochter und 600 DM für den Sohn Diethard beziffert haben. Der Beklagte hat im Verlauf des Verfahrens vor dem Familiengericht Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen erteilt und die erhobenen Unterhaltsforderungen teilweise anerkannt. Daraufhin ist er durch Teilanerkenntnisurteil vom 18. September 1980 verurteilt worden, ab 1. Oktober 1980 monatliche Unterhaltsrenten von 3 400 DM an die Klägerin und von je 540 DM für die beiden Kinder, sowie Unterhaltsrückstände von 4 600 DM für die Klägerin und von je 120 DM für die beiden Kinder zu zahlen.
Im übrigen hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Auskunfts- und Unterhaltsklage durch weiteres Urteil vom 16. Oktober 1980 abgewiesen.
Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an sie über die anerkannte laufende Unterhaltsrente von monatlich 3 400 DM hinaus mit Wirkung vom 1. Juli 1980 an monatlich weitere 866 DM und ab 4. Dezember 1980 zusätzlich einen Vorsorgeunterhalt von monatlich 734 DM sowie für Juni 1980 einen Betrag von 866 DM als weiteren Unterhaltsrückstand zu zahlen. Die Berufungen der Tochter Almut und des Sohnes Diethard sind zurückgewiesen worden.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der er die Wiederherstellung des familiengerichtlichen Urteils vom 16. Oktober 1980 erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB in Höhe von monatlich insgesamt 5 000 DM - zusammengesetzt aus Elementar- und Vorsorgeunterhalt - zugesprochen.
Bei der Bemessung des Elementarunterhalts ist das Berufungsgericht nicht in der Weise vorgegangen, daß es der Klägerin eine Quote von dem Nettoeinkommen des Beklagten zugebilligt hat, welches dieser für 1977 mit monatlich 14 852,50 DM, für 1978 mit monatlich 15 276 DM (für 1979 lag der Steuerbescheid noch nicht vor) und für 1980 mit monatlich 13 916,42 DM angegeben hatte. Das Berufungsgericht hat vielmehr den tatsächlichen Lebensbedarf der Klägerin - gemessen an dem tatsächlichen Aufwand der Parteien während ihres Zusammenlebens - ermittelt und den hierfür erforderlichen Betrag als Elementarunterhalt für die Klägerin festgesetzt. Dabei ist das Berufungsgericht zunächst von dem Haushaltsgeld ausgegangen, welches der Klägerin bisher - mit 5 000 DM - für die fünfköpfige Familie zur Verfügung stand. Hiervon hat es den darin enthaltenen Unterhalt für die drei Kinder (dreimal 540 DM) abgezogen und von dem danach für die beiden Eheleute verbleibenden Teil von 3 380 DM einen 1/2-Anteil für die Klägerin mit 1 690 DM der Bemessung zugrundegelegt. Alsdann hat das Berufungsgericht Unkosten und Aufwendungen, die der Beklagte bis zur Trennung der Parteien neben dem Haushaltsgeld gesondert gezahlt hatte - für Schreibwaren, Bücher, Pkw-Kosten, Blumen für die Wohnung, Putzhilfe, Telefon, Krankenversicherung, Mitgliedschaft im Tennisclub - mit dem jeweils auf die Klägerin entfallenden Anteil (zusammen 1 196 DM) für die Ermittlung ihres Lebensbedarfs hinzugerechnet. Schließlich hat es anstelle der bisher von dem Beklagten getragenen Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Zeitung, Rundfunk und der Kosten für das 160 qm große Wohnhaus die Miete der Klägerin für ihre jetzige Wohnung einschließlich Nebenkosten in Höhe von 980 DM sowie anstelle der bisher von dem Beklagten bestrittenen Kosten für mindestens einen Wochenendurlaub und zwei längere Urlaube pro Jahr eine von dem Beklagten zugestandene Urlaubspauschale von monatlich 400 DM angesetzt.
Den sich auf diese Weise ergebenden Betrag von zusammen 4 266 DM hat das Berufungsgericht der Klägerin nach § 1361 Abs. 1 BGB als angemessenen, den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien entsprechenden Elementarunterhalt zugebilligt.
Da die Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise beantragt hatte, ihr den Differenzbetrag zwischen dem zugesprochenen Unterhalt und dem insgesamt begehrten Betrag von 5 000 DM jedenfalls als Vorsorgeunterhalt zu gewähren, hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Wirkung vom 4. Dezember 1980 - dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung dieses Anspruchs - weiterhin verurteilt, der Klägerin in Höhe von 734 DM (5 000 DM minus 4 266 DM) Vorsorgeunterhalt zu zahlen. Bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß - ungeachtet der unterschiedlichen Auffassungen über die Ermittlung des Vorsorgebetrages - bereits ein Anteil von 18 % des Elementarunterhalts von 4 266 DM einen Betrag von 767,88 DM ergebe; die anderen Berechnungsmethoden führten sämtlich zu höheren Beträgen.
2.
Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
a)
Die Revision greift zunächst die Berechnungsmethode als solche an, aufgrund deren das Berufungsgericht den von dem Beklagten früher finanzierten gemeinsamen Lebensstandard der Parteien ermittelt und daraus anteilsmäßig den standesgemäßen Unterhalt der Klägerin errechnet hat. Sie vertritt dazu die Auffassung, die Klägerin habe als alleinstehende Frau, die mit zwei Kindern in einer möblierten Wohnung lebe, selbst bei Aufrechterhaltung ihres bisherigen Lebensstandards einen geringeren persönlichen Bedarf, als sie ihn während des Zusammenlebens mit dem Beklagten gehabt habe, als sie einem großen Haushalt habe vorstehen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt könne insbesondere das früher von dem Beklagten für die Familie zur Verfügung gestellte Haushaltsgeld kein wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung des nachehelichen Lebensbedarfs der Klägerin sein. Der von dem Berufungsgericht insoweit errechnete Anteil von 1 690 DM für Nahrung und Bekleidung entspreche einem wöchentlichen Betrag von etwa 400 DM; daß ein derartiger Betrag von einer geschiedenen Arztfrau in Anspruch genommen werden könne, sei sehr unwahrscheinlich.
Hiermit kann die Revision nicht durchdringen.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß es keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, den Elementarunterhalt für die Ehefrau in Fällen, in denen das Einkommen des Ehemannes überdurchschnittlich hoch ist, nicht nach einer Quote dieses Einkommens, sondern nach dem konkreten Lebensbedarf zu bemessen (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81, zur Veröffentlichung bestimmt und vom 24. November 1982 - IVb ZR 327/81). Bei der Ermittlung des konkreten Lebensbedarfs, der sich gemäß §1361 Abs. 1 Satz 1 BGB nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten auszurichten hat, ist der Tatrichter nicht gehindert, an die Aufwendungen anzuknüpfen, mit denen die Eheleute während ihres Zusammenlebens ihren allgemeinen Lebensstandard bestritten haben. In dieser Weise ist das Berufungsgericht vorgegangen. Soweit es dabei den auf die Klägerin entfallenden Anteil der allgemeinen Lebenshaltungskosten, ausgehend von dem ihr früher für die Familie zur Verfügung stehenden Haushaltsgeld von monatlich 5 000 DM, auf 1 690 DM geschätzt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann während des Getrenntlebens beanspruchen, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten, auch wenn sie in einer kleineren Wohnung lebt und nicht mehr - wie in der Zeit vor der Trennung einen großen Haushalt zu führen hat. Wenn das Berufungsgericht den ihr hierfür zustehenden allgemeinen Unterhaltsbetrag zunächst auf monatlich knapp 1 700 DM bemessen hat, so ist hierbei zu berücksichtigen, daß die Klägerin unter anderem unwidersprochen vorgetragen hatte, die Parteien seien in der Vergangenheit häufig ausgegangen und hätten regelmäßig an gesellschaftlichen Veranstaltungen teilgenommen. Die für derartige Anlässe weiterhin erforderlichen Ausgaben muß die Klägerin neben Nahrung und Kleidung von dem ihr zugebilligten Unterhaltsbetrag bestreiten.
Insgesamt ist zwar bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Elementarunterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu beachten, daß hierfür nach herrschender Rechtsauffassung ein objektiver Maßstab anzulegen ist und - etwa - ein übertriebener Aufwand der Eheleute während ihres Zusammenlebens außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152). Mit diesem Grundsatz steht das angefochtene Urteil jedoch nicht in Widerspruch. Anhaltspunkte für die Annahme eines übertriebenen Aufwandes der Parteien in der Zeit vor ihrer Trennung liegen nicht vor.
b)
Die Revision greift weiter einige Einzelposten aus der von dem Berufungsgericht vorgenommenen Berechnung an:
aa)
Das Berufungsgericht hat die Kosten für einen Pkw, den der Beklagte der Klägerin 1978 geschenkt und seither voll unterhalten hatte, mit monatlich 400 DM angesetzt. Demgegenüber macht die Revision geltend, der Beklagte habe die Benzin-, Öl- und Nebenkosten für das Fahrzeug mit monatlich höchstens 50 DM beziffert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Berufungsgericht hier eine wesentlich höhere Schätzung vorgenommen habe. Insbesondere fehle es an einer Darlegung, in welchem Umfang die Klägerin den Pkw monatlich benutzt habe und inwieweit überhaupt ein Bedarf für die Benutzung bestehe.
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Grundlagen seiner Schätzung - nämlich die Berücksichtigung von Wertverlust bzw. Kosten für die Neuanschaffung eines Fahrzeugs, Wartungskosten, Steuer, Benzin und Versicherung laut Pkw-Betriebskostentabelle Stand 31. Januar 1981 - in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich dargelegt. Die entsprechenden Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Da der Beklagte der Klägerin während des Zusammenlebens der Parteien den Pkw zu ihrer freien Verfügung geschenkt hat, bedurfte es aus Rechtsgründen keiner besonderen Darlegung des Bedarfs für die Benutzung des Fahrzeugs während der Trennungszeit. Die Klägerin hat auch insoweit Anspruch auf die Beibehaltung des Lebensstandards, der vor der Trennung den Lebensverhältnissen der Parteien entsprach.
bb)
Da der Beklagte vor der Trennung den Blumenschmuck für die eheliche Wohnung gesondert bezahlt habe, hat das Berufungsgericht hierfür einen Betrag von 40 DM angesetzt; denn diese Aufwendungen seien für die jetzige Wohnung der Klägerin gleich geblieben. Dagegen wendet die Revision ein, Blumenschmuck falle üblicherweise unter die allgemeinen Haushaltsaufwendungen und sei deshalb vom Haushaltsgeld zu bestreiten. Sie stellt jedoch nicht in Abrede, daß der Beklagte im Berufungsverfahren erklärt hatte, Blumenschmuck für die Wohnung sei nicht in der von der Klägerin angegebenen Höhe von 80 DM angefallen, wenn die Hälfte, also 40 DM, angesetzt werde, so sei dies bereits sehr viel. Aus dieser Erklärung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei das Zugeständnis des Beklagten entnommen, daß er vor der Trennung in der Tat den Blumenschmuck für die Wohnung gesondert bezahlt hatte. Unter diesen Umständen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Klägerin auch für die Zeit des Getrenntlebens einen zusätzlichen Betrag für den Blumenschmuck ihrer jetzigen Wohnung - als Bestandteil ihres allgemeinen angemessenen Unterhaltsbedarfs - zugebilligt hat.
cc)
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht der Klägerin Kosten für eine Putzhilfe - in Höhe von 300 DM - zugesprochen hat. Die Revision vermißt insoweit eine Begründung für die Notwendigkeit, in der von der Klägerin inzwischen bewohnten kleineren Wohnung überhaupt eine Putzfrau zu beschäftigen und macht geltend, es sei auch nicht dargelegt, daß für eine geschiedene Arztfrau unter den heutigen Verhältnissen bei einer kleineren Wohnung eine Putzfrau zum angemessenen Lebensstandard gehöre.
Einer solchen Darlegung bedurfte es indessen nicht, da der Klägerin während des Zusammenlebens mit dem Beklagten unstreitig eine Putzfrau zur Verfügung gestanden hatte. Die Inanspruchnahme einer Putzhilfe entspricht mithin den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht die hierfür erforderlichen Kosten ohne Rechtsverstoß zum angemessenen Unterhaltsbedarf der Klägerin hinzugerechnet. Der Tatsache, daß die Klägerin inzwischen eine kleinere Wohnung bewohnt, hat das Berufungsgericht dabei rechtsfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, daß es nur einen Teil der früher für das größere Haus angefallenen Kosten (von 430 DM) angesetzt hat. Der Beklagte hatte zwar im Berufungsverfahren - in dem er die Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Putzhilfe als solche nicht in Abrede gestellt hatte - geltend gemacht, der Anteil der Klägerin an den Kosten für die Putzhilfe könne höchstens mit 215 DM (Hälfte der früher angefallenen Kosten) angesetzt werden. Gleichwohl ist die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der erforderlichen Kosten auf einen Betrag von 300 DM revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schätzung hält sich im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der Verhältnisse; dabei mag für das Berufungsgericht die Überlegung eine Rolle gespielt haben, daß das Putzen einer kleineren Wohnung nicht notwendig mit dem der geringeren Quadratmeterzahl des Wohnraums entsprechenden geringeren Aufwand verbunden zu sein braucht.
dd)
Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten für die von der Klägerin gemietete Wohnung, die das Berufungsgericht in Höhe von 980 DM bei der Bemessung des angemessenen Lebensbedarfs der Klägerin berücksichtigt hat, beanstandet die Revision, daß sich das Gericht nicht mit den hierzu im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt habe. Der Beklagte habe vorgetragen, die Klägerin könne für einen wesentlich geringeren Mietzins eine komfortable und geräumige Altbauwohnung anmieten; dies sei ihr auch zuzumuten, da sie bisher ebenfalls in einem Altbau gewohnt habe.
Diese Rüge ist nicht geeignet, eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu begründen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Klägerin zur Zeit den hohen Mietzins zahlen muß. Daß es sich hierbei um einen unangemessenen, außer Verhältnis zu dem bisherigen Lebensstandard der Parteien stehenden Aufwand handele, hat der Beklagte nicht behauptet. Die Klägerin selbst hatte im übrigen bereits mit Anwaltsschreiben vom 13. August 1979 erklärt, die gemietete relativ teure und für sie und die Kinder zu kleine Wohnung könne keine Dauerlösung sein. Bevor die Klägerin indessen eine geeignete andere Wohnung gefunden hat, gehören die Aufwendungen für die derzeit gemietete Wohnung zu den notwendigen Kosten ihres allgemeinen Lebensbedarfs. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ihr die entsprechenden Kosten im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB zugesprochen hat.
ee)
Soweit das Berufungsgericht schließlich Urlaubskosten in Höhe von monatlich 400 DM bei der Bemessung des Elementarunterhalts der Klägerin berücksichtigt hat, macht die Revision geltend, dieser für eine alleinstehende Frau recht erhebliche Betrag hätte näher begründet werden müssen; nach der Lebenserfahrung sei nicht davon auszugehen, daß eine alleinstehende Frau, die zwei Kinder zu betreuen habe, auch als geschiedene Arztfrau im Jahr Urlaubsaufwendungen im Umfang von 4 800 DM benötige.
Hierbei übersieht die Revision, daß der Beklagte selbst im Berufungsverfahren (im Schriftsatz vom 22. Dezember 1980, S. 8) angegeben hatte, der Bedarf der Klägerin für Urlaubsaufwendungen könne höchstens mit jährlich 4 800 DM, also monatlich mit 400 DM, angesetzt werden. Dieser von dem Beklagten selbst vorgenommenen Bedarfsschätzung ist das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil gefolgt. Einer näheren Begründung des eingesetzten Betrages bedurfte es unter den gegebenen Umständen nicht, zumal der Beklagte eingeräumt hatte, daß die Parteien während ihres Zusammenlebens mindestens einmal jährlich eine ausgedehnte Wochenendurlaubsreise - so nach Kitzbühl, Sonthofen, Kärnten, Zermatt, Saalbach, Hochgurgel, in die Tauern und nach Paris - sowie Urlaubsfahrten zu Ostern oder Pfingsten nach Gran Canaria, Portugal und Spanien unternommen hatten und daß sie zusätzlich zehnmal den Sommerurlaub mit den Kindern auf Korsika verbracht hatten.
ff)
Die Revision beanstandet schließlich, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anteil von 6 DM für gesondert (von dem Beklagten) bezahlte Schreibwaren zugerechnet habe, obwohl es sich bei dem Posten Schreibwaren nach der Aufstellung des Beklagten um Schulsachen für die Kinder gehandelt habe. Der von diesem Posten auf die Klägerin entfallende Anteil von 6 DM ist jedoch angesichts seiner geringen Höhe bei der insgesamt auf Schätzungen beruhenden Ermittlung des Elementarunterhalts - in einer Größenordnung über 4 200 DM - außer Betracht zu lassen.
Die Bemessung des Elementarunterhalts in dem angefochtenen Urteil begegnet nach alledem revisionsrechtlich keinen Bedenken.
3.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Unterhaltsbetrag von 4 266 DM zugesprochen, ohne daß sich der Beklagte insoweit auf die Überschreitung einer sogenannten Sättigungsgrenze berufen könne. Hierzu hat es ausgeführt: Die Bemessung des Unterhaltsbedarfs müsse sich an den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles und nicht an einer objektivierten Sättigungsgrenze ausrichten; nur eine solche an der Realität orientierte Bedarfsbemessung sei mit dem Gesetz in Einklang zu bringen und führe im Einzelfall zu dem angemessenen Ergebnis, daß die Lebensverhältnisse beider Eheleute nach dem von ihnen selbst geschaffenen Lebensstandard, soweit er sich im Rahmen ihrer gesamtfinanziellen Möglichkeiten halte, auch für die Zeit nach der Trennung beurteilt würden.
Demgegenüber gibt die Revision zu bedenken, bei Unterhaltsansprüchen gegenüber Spitzenverdienern sei eine Sättigungsgrenze anzunehmen, die im Bereich zwischen 3 000 DM und 5 000 DM monatlich liegen sollte. Das Berufungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob nicht der von ihm festgestellte Unterhaltsbedarf der Klägerin bei Anlegung objektiver Maßstäbe den Höchstbetrag dessen übersteige, was nach den Verhältnissen der Beteiligten für den angemessenen Lebensbedarf allgemein erforderlich sei.
Dem ist nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist eine absolute obere Grenze für die Unterhaltsansprüche getrenntlebender oder geschiedener Eheleute - sogenannte "Sättigungsgrenze" - auch bei höheren Einkünften im allgemeinen nicht anzunehmen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 = FamRZ 1980, 665, 669; vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 = FamRZ 1982, 151, 152; vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 = FamRZ 1982, 680, 681 und vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 331/81, zur Veröffentlichung bestimmt). Sie wird allenfalls bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen, die sich auffallend von dem üblichen Rahmen abheben, als Beschränkung des Unterhalts auf diejenigen Mittel, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausgeben kann, in Betracht gezogen werden können (Senatsurteil vom 8. Dezember 1982; vgl. Schwab FamRZ 1982, 456, 459). Im vorliegenden Fall, in dem das Berufungsgericht der Klägerin einen Elementarunterhalt von knapp 4 300 DM zugesprochen hat, ist die Grenze eines billigenswerten Lebensbedarfs nicht überschritten.
4.
Neben dem Elementarunterhalt hat das Berufungsgericht der Klägerin einen Betrag von 734 DM als Vorsorgeunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB zugebilligt, den es in Höhe einer Quote von 18 % des Nettounterhalts (mit 767,88 DM) ermittelt und sodann im Umfang der Differenz zwischen dem zugesprochenen Elementarunterhalt und dem von der Klägerin insgesamt begehrten Unterhalt von 5 000 DM als Zahlungsverpflichtung des Beklagten festgesetzt hat. Die damit von dem Berufungsgericht gewählte Methode zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht einer Berechnungsweise, die der Senat in vergleichbaren Fällen überdurchschnittlich guter Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten bereits mehrfach gebilligt hat (vgl. Urteile vom 24. November 1982 - IVb ZR 327/81 und vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 m.N.).
Die Revision greift die Zubilligung des Vorsorgeunterhalts als solche an, weil die Klägerin den Anspruch auf diesen Unterhalt nicht in der prozessual gebotenen Weise substantiiert geltend gemacht habe; es sei nichts dafür dargetan, in welcher Weise und für welche Versicherung der verlangte Betrag monatlich eingesetzt und welche Altersversorgung in welcher Höhe damit aufgebaut werden solle. Aus diesem Grund hätte das Berufungsgericht den Vorsorgeanspruch als unsubstantiiert abweisen müssen.
Diese Rüge ist nicht begründet. Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Geltendmachung von Vorsorgeunterhalt eine bestimmte Form der Vorsorgeversicherung und die hiermit verbundenen konkret anfallenden Vorsorgeaufwendungen anzugeben. Er kann sich vielmehr sowohl im Fall des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch bei dem nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1578 Abs. 3 BGB darauf beschränken, den ihm zustehenden Vorsorgebetrag geltend zu machen, um ihn sodann dem gesetzlichen Zweck entsprechend zu verwenden (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 715/80 = FamRZ 1982, 887, 889, 890; vom 16. Juni 1982 - IVb ZR 727/80 = NJW 1982, 1986, 1987).
Das Berufungsgericht hat der Klägerin hiernach zu Recht neben dem Elementarunterhalt auch einen Anteil für den Vorsorgeunterhalt zugebilligt.
Seidl
Blumenröhr
Krohn
Richter
Dr. Zysk ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Lohmann