Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.10.1997, Az.: BVerwG 11 PKH 11.97; BVerwG 11 PKH 12.97; BVerwG 11 PKH
13.97;BVerwG 11 PKH 14.97; BVerwG 11 PKH 15.97;BVerwG 11 PKH 16.97 ;BVerwG 11 PKH
17.97;BVerwG 11 PKH 18.97; 11 A 2.97
Gewährung von Prozeßkostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.10.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 PKH 11.97; BVerwG 11 PKH 12.97; BVerwG 11 PKH 13.97;BVerwG 11 PKH 14.97; BVerwG 11 PKH 15.97;BVerwG 11 PKH 16.97 ;BVerwG 11 PKH 17.97;BVerwG 11 PKH 18.97; 11 A 2.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 25089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk und Dr. Storost
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Antragsteller zu 1, 2, 4, 9, 10 und 12, ihnen Prozeßkostenhilfe zur Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Antragsgegners vom 22. Dezember 1995 zu bewilligen, werden abgelehnt. Die entsprechenden Verfahren der Antragstellerinnen zu 11 und 20 werden eingestellt.
Gründe
Die Antragsteller, mit Ausnahme der Antragstellerin zu 20, haben in der Klageschrift der von zahlreichen Klägern erhobenen Klage (BVerwG 11 A 2.97) ausdrücklich "die Durchführung des Rechtsstreits von einer positiven Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag abhängig" gemacht. Damit haben sie nur einen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt, aber noch nicht wirksam Klage erhoben (BVerwGE 59, 302 [BVerwG 17.01.1980 - 5 C 32/79]<304>).
Den Anträgen der Antragsteller zu 1, 2, 4, 9, 10 und 12 auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Aussicht auf Erfolg hätte die beabsichtigte Rechtsverfolgung u.a. dann, wenn bei der noch ausstehenden Klageerhebung wegen der Fristversäumnis gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Dies setzt jedoch voraus, daß die Antragsteller bereits innerhalb der Klagefrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht haben, wozu insbesondere die Abgabe einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO gehört, denn Prozeßkostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. April 1980 - BVerwG 3 B 55.79 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 17; Beschluß vom 19. März 1996 - BVerwG 11 PKH 10.95/11 C 16.95 - im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. Januar 1993, NJW-RR 1993, 451 [BGH 13.01.1993 - XII ZA 21/92]). Eine solche Erklärung haben die Antragsteller ihrem Antrag jedoch ebensowenig wie entsprechende Belege beigefügt. Da die anwaltlich vertretenen Antragsteller die erforderlichen Unterlagen bisher nicht beigebracht haben, steht einer Wiedereinsetzung zudem entgegen, daß die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verstrichen ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1992 - BVerwG 5 B 50.92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177).
Das Prozeßkostenhilfeverfahren der Antragstellerin zu 11 war zur Klarstellung entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, da diese mit Schriftsatz vom 31. Juli 1997 ihre "Klage" und damit bei verständiger Würdigung, (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 9 B 92.90 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 22) ihren allein gestellten isolierten Prozeßkostenhilfeantrag zurückgenommen hat. Das Prozeßkostenhilfeverfahren der Antragstellerin zu 20 war ebenfalls einzustellen; dieses Verfahren hat sich erledigt, da die Antragstellerin ihre Klage zurückgenommen hat.
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost