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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.04.1992, Az.: BVerwG 5 B 50.92

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schuldlose Hinderung an der Einhaltung der Beschwerdefrist; Schuldlose Hinderung an der Einhaltung der Beschwerdefrist im Hinblick auf eine Erkrankung; Beschwerdeerhebung nach Wegfall des Hindernisses hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.04.1992
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 50.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 19910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.11.1990 - AZ: 24 A 751/88

Fundstelle

  • SGb 1993, 174 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. April 1992
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Rothkegel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 1990 wird verworren.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; denn die Kläger haben die Beschwerdefrist versäumt, und ihnen kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

2

Das am 30. November 1990 verkündete Urteil des Oberverwaltungsgerichts wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 10. Januar 1991 zugestellt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte nach § 132 Abs. 3 Gatz 1 VwGO a.F. innerhalb eines Monats, also bis zum 11. Februar 1991 (einem Montag), erhoben werden müssen.

3

Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht zwar nicht entgegen, daß seitdem die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verstrichen ist. Die Versäumung dieser Frist führt nicht zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, wenn die Ursache der Säumnis in der Sphäre des Gerichts liegt (s. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 60 Rdnr. 21 m.w.N.). Dies ist hier der Fall.

4

Den Klägern kann jedoch deshalb keine Wiedereinsetzung gewährt werden, weil sie die Nichtzulassungsbeschwerde nicht rechtzeitig nach Zustellung des Beschlusses des Senats vom 20. Dezember 1991 nachgeholt haben, durch den ihnen für ein solches Rechtsmittel Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Prozeßbevollmächtigter beigeordnet worden ist. Dieser Beschluß ist der Klägerin zu 1, zugleich als gesetzlicher Vertreterin der Kläger zu 2 und 3, übersandt worden, indem er am 13. Januar 1992 als Einschreiben bei der Post aufgeliefert wurde. Er gilt den Klägern somit als am 16. Januar 1992 zugestellt (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 4 Abs. 1 VwZG). Damit war zu diesem Zeitpunkt der Grund entfallen, der die Kläger im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO schuldlos an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert hatte, und es lief gemäß § 60 Abs. 2 VwGO eine Frist von zwei Wochen, innerhalb derer - gegebenenfalls auch unabhängig von einem Antrag auf Wiedereinsetzung - die versäumte Rechtshandlung (die Beschwerdeeinlegung) hätte nachgeholt werden müssen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Daß die Kläger - seinerzeit ohne anwaltliche Vertretung - bereits am 22. Januar 1991 zusammen mit ihrem Antrag auf Prozeßkostenhilfe Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hatten, machte eine (erneute) Beschwerdeerhebung nach Wegfall des Hindernisses hier schon deshalb nicht entbehrlich, weil die frühere Beschwerde durch den genannten Beschluß des Senats unanfechtbar verworfen worden war und somit über diesen Zeitpunkt hinaus keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte. In den Gründen jenes Beschlusses waren die Kläger dementsprechend darauf hingewiesen worden, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde "im Falle ordnungsgemäßer Einlegung und der Vertretung durch einen Rechtsanwalt und nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" Erfolgsaussicht habe. Unter diesen Umständen konnten die Kläger nicht darüber im Ungewissen sein, daß sie innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 VwGO, also bis zum 30. Januar 1992, eine ordnungsgemäße Nichtzulassungsbeschwerde nachholen mußten.

5

Ihre (neuerliche) Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht erst am 12. Februar 1992, also nach Ablauf der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO, eingegangen. Auch wenn man eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist in Erwägung zieht, kann über die - weitere - Fristversäumnis jedenfalls deshalb nicht hinweggesehen werden, weil sie nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet war. Die Klägerin zu 1 macht geltend, es sei ihr krankheitsbedingt nicht vor dem 30. Januar 1992 (Fristablauf) möglich gewesen, ihren Prozeßbevollmächtigten "aufzusuchen". Sie habe wegen eines grippalen Infektes nicht "über längere Zeit Termine außer Haus wahrnehmen" können. Hiermit ist aber kein Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); denn es ist nicht glaubhaft, daß die Klägerin zu 1 bei Anwendung der nach Lage der Umstände gebotenen Sorgfalt nicht auch ohne Wahrnehmung eines "Termins außer Hause" ihrem Prozeßbevollmächtigten den Auftrag zur Einlegung und Begründung der Beschwerde hat erteilen können. Das belegt auch ihr schriftlicher Auftrag vom 14. Januar 1992, den sie nach ihren Angaben am 16. Januar 1992 an ihren Prozeßbevollmächtigten abgesandt hat.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Franke
Schmidt
Dr. Rothkegel