Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1993, Az.: XII ZA 21/92
Antrag auf Prozesskostenhilfe; Fehlen einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Ausreichende Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe innerhalb der Frist als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist; Bezugnahme auf eine frühere Erklärung zur Gewährung der Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1993
- Aktenzeichen
- XII ZA 21/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.07.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1993, 688-689 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1993, 451 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Roswitha W., M. straße 79, L.
Prozessgegner
Horst W., P.-E.-Straße 41, G.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Januar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und
die Richter Dr. Krohn, Nonnenkamp, Dr. Knauber und Gerber
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, ihr Prozeßkostenhilfe für eine Revision gegen das Urteil des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juli 1992 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Durch das in der Beschlußformel genannte Berufungsurteil ist auf die Abänderungsklage des Klägers dessen Verpflichtung, der Beklagten nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 563,00 DM zu zahlen, ab 1. Juli 1992 auf monatlich 177,00 DM herabgesetzt worden. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, denen das Berufungsurteil am 12. August 1992 zugestellt worden war, haben durch einen am 11. September 1992 per Telefax eingegangenen Schriftsatz namens der Beklagten beantragt, ihr zur Durchführung der - zugelassenen - Revision Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren. Nach dem gerichtlichen Hinweis, daß eine Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO fehle und das Gesuch auch keine Bezugnahme auf eine frühere Erklärung und keine Darlegung unveränderter Verhältnisse enthalte, haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Telefax vom 17. September 1992 ausgeführt, die Beklagte sei bedürftig und nicht in der Lage, den Prozeß aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Zur Glaubhaftmachung haben sie auf ein PKH-Gesuch vom 22. November 1991 verwiesen und die Kopie einer Formularerklärung der Beklagten vom 16. September 1991 vorgelegt. Mit einem weiteren, am 6. Oktober 1992 eingegangenen Schriftsatz haben sie sodann eine (neue) Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. September 1992 vorgelegt, die aber zur Ergänzung von unvollständigen Angaben zurückgegeben werden mußte. Daraufhin haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit einem am 20. November 1992 eingegangenen Schriftsatz schließlich eine vom 11. November 1992 datierte neueste und vollständige Erklärung der Beklagten vorgelegt.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Monatsfrist zur Einlegung der Revision ist am 14. September 1992 (Montag) abgelaufen. Einem zu erwartenden Antrag der Beklagten, ihr insoweit gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, könnte nicht entsprochen werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Rechtsmittelfrist einzuhalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist nicht nur voraus, daß die bedürftige Partei sich für arm halten durfte. Erforderlich ist vielmehr, daß sie außerdem davon ausgehen durfte, innerhalb der Frist die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH in ausreichender Weise dargetan zu haben (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Mai 1990 - XI ZB 1/90 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 2 mit ausführlichen Nachweisen). Wie der Senat dazu bereits mehrfach dargelegt hat (vgl. die Beschlüsse vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 - FamRZ 1983, 579, 580 = NJW 1983, 2145, 2146 und vom 21. September 1988 - IVb ZB 101/88 - BGHR a.a.O. Prozeßkostenhilfe 4), bedarf es der fristgerechten Einreichung eines Antrages, der den Anforderungen genügt, die das Gesetz in § 117 ZPO vorschreibt. Da die Bewilligung der PKH für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO), muß sich die Partei auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich des durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl I 2163) eingeführten Vordrucks bedienen und diesen vollständig ausgefüllt bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist vorlegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn bis zum Ablauf des 14. September 1992 hatte die Beklagte keine Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben.
Der Senat hat allerdings ausnahmsweise die Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen lassen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird. Eine solche Ausnahme liegt hier indessen nicht vor, denn die Beklagte hat sich innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht auf eine frühere Erklärung bezogen. Sie verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, daß der am 11. September 1992 eingereichte PKH-Antrag auf Seite 7 mit dem Satz schließt: "Zur Glaubhaftmachung nehmen wir im übrigen Bezug auf den Akteninhalt zum Verfahren 12 UF 281/91". Dieser PKH-Antrag enthielt zur Mittellosigkeit der Beklagten keinerlei tatsächliche Angaben; die Glaubhaftmachung eines unterlassenen Vortrags gäbe keinen Sinn. Der zitierte Satz schließt auch unmittelbar an Ausführungen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuches an und stellt daher eindeutig nur den Versuch dar, den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerecht zu werden. Es kommt infolgedessen nicht mehr darauf an, daß auch Bedenken gegen die im PKH-Prüfungsverfahren geäußerte Auffassung der Beklagten bestehen, eine pauschale Bezugnahme auf den Inhalt der Prozeßakten könne mit der Bezugnahme auf eine der Vorinstanz vorgelegte Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem Hinweis auf unveränderte Verhältnisse gleichgesetzt werden. Dem Hinweis der Beklagten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten dem ihrem PKH-Gesuch beigefügten Berufungsurteil entnommen werden können, ist zum einen entgegenzuhalten, daß dem am 11. September 1992 per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage nur die Seiten 1 und 2 des Berufungsurteils beigefügt waren, denen die erforderlichen Angaben nicht zu entnehmen sind. Zum anderen fehlte jedenfalls auch die unverzichtbare Versicherung der Beklagten, daß sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem in der zweiten Instanz zugrunde gelegten Zeitpunkt nicht verbessert hätten.
Nonnenkamp