Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1983, Az.: VI ZR 213/81
Berechnung eines Schadens auf Neuwagenbasis; Berechnung des Schadens, wenn der beschädigte Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird; Ersatzfähigkeit des Radios, wenn das problemlos ausgebaut werden kann; Verwertung des unfallgeschädigten Fahrzeugs durch den Versicherer; Anspruch auf Ersatz der Unterstellkosten ; Anrechnung des Wertes des beschädigten Kraftfahrzeugs auf den Schadenersatzanspruch; Mietwagenkosten als ersparte Aufwendungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 213/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 01.07.1981
- LG Aachen - 30.10.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1984, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2694-2696 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Bambi Mc C., F. the USA F., G.-T.
D. L. V. AG, vertreten durch den Vorstand, die Herren Willi S. Karel B., Dr. Christoph D., Dr. Wilhelm G. und Erich S., K. straße ... M.
Prozessgegner
Herrn Dr. Henning F., M. L. Straße ..., A.
Amtlicher Leitsatz
Ein Kraftfahrzeug-Eigentümer, der wegen Beschädigung seines Fahrzeugs berechtigt ist, sich auf Kosten des Schädigers einen entsprechenden Neuwagen anzuschaffen, braucht sich auf seinen Ersatzanspruch grundsätzlich nicht den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Er hat vielmehr, auch gegenüber dem aus § 3 PflVG haftenden Haftpflichtversicherer, Anspruch auf vollen Ersatz der für das neue Fahrzeug aufzuwendenden Kosten, wenn er den beschädigten Wagen dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zur Verwertung zur Verfügung stellt. Hatte das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch nicht 1000 km zurückgelegt, so mindert sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auch nicht wegen der vorangegangenen Benutzung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1983
durch
die Richter Dunz, Schaffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 1981 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision des Klägers wird - unter deren Zurückweisung im übrigen - das vorbezeichnete Urteil im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als darin die Abweisung der Leistungsklage in Höhe von 12.050,- DM nebst Zinsen bestätigt, und soweit dem Feststellungsbegehren des Klägers auf dessen Berufung nur teilweise stattgegeben wird.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Oktober 1980 dahin abgeändert, daß festgestellt wird, die Beklagten seien als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger allen weiteren, ihm aus dem Unfall vom 15. Oktober 1979 noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Im übrigen wird im Umfange der Aufhebung die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 15. Oktober 1979 stieß die Erstbeklagte mit ihrem bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw mit dem 11 Tage vorher erstmals zum Verkehr zugelassenen und gerade 890 km gefahrenen Pkw des Klägers vom Typ Jaguar XJ 5,3 1 Coupé zusammen. Der Zusammenstoß wurde von der Erstbeklagten allein verschuldet.
Nach dem Unfall stellte der Kläger der Zweitbeklagten den beschädigten Wagen zur Verfügung und verlangte Geldersatz für die Beschaffung eines Neufahrzeugs des gleichen Typs. Am 21. Dezember 1979 erwarb er als Interimsfahrzeug einen gebrauchten Pkw Mercedes 450 SE. Ein Fahrzeug des gleichen Typs hatte er vorher als Mietwagen benutzt.
Die Beklagten wenden sich jetzt nicht mehr dagegen, daß der Kläger ihnen gegenüber seinen Schaden auf "Neuwagenbasis" abrechnet. Die Parteien streiten aber noch über Einzelheiten der Abrechnung.
Der Kläger hat vor dem Landgericht nach Abzug der von der Zweitbeklagten gezahlten 22.000 DM insgesamt noch 59.843,90 DM für den Fahrzeugschaden, für Sachverständigenkosten, Mietwagenkosten und allgemeine Unkosten verlangt.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich mit den Kosten für ein vergleichbares Fahrzeug begnügen, da das 5,3 1 Coupé von Jaguar nicht mehr hergestellt werde. Außerdem sei der Ersatzanspruch des Klägers um den Wert des beschädigten Fahrzeugs zu kürzen, das der Kläger selbst hätte verwerten müssen.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 44.792,94 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er noch Ersatz für die inzwischen angefallenen Unterstellkosten verlangt und die Feststellung begehrt hat, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, hatte bezüglich der Unterstellkosten vollen Erfolg, bezüglich der Feststellung dagegen nur, soweit diese sich auf Unterstellkosten und Zinsen für Mietwagenkosten bezog. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung und auch die Anschlußberufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag insofern weiter, als das Oberlandesgericht dem Zahlungs- und dem Feststellungsantrag wegen der Unterstellkosten stattgegeben und auf den Schadensersatzanspruch des Klägers weder den Restwert des Wagens noch einen Wertverlust des Wagens während seiner Benutzung angerechnet hat. Mit der Anschlußrevision beantragt der Kläger nach den zuletzt von ihm in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger dürfe, wenn die Beklagten auch verpflichtet seien, mit ihm auf "Neuwagenbasis" abzurechnen, seiner Schadensberechnung nicht den Preis für ein neues Fahrzeug des Typs Jaguar XJ 5,3 1 Coupé zugrunde legen, sondern müsse sich, da dieser Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt, sondern nur noch vereinzelt von Händlern angeboten werde, mit den Kosten für ein vergleichbares Fahrzeug des Typs Jaguar XJ 5,3 1 Limousine begnügen. Ersatz für das im geschädigten Fahrzeug befindliche Radio habe der Kläger allerdings nicht zu beanspruchen, da dieses ohne weiteres ausgebaut und in das neue Fahrzeug wieder eingebaut werden könne. Außerdem seien die vom Kläger geltend gemachten Mietwagenkosten um 15 % wegen ersparter Aufwendungen zu kürzen. Dem stehe nicht entgegen, daß die vom Kläger gemieteten Fahrzeuge kleiner gewesen seien als der bei dem Unfall beschädigte Wagen.
Der Anspruch des Klägers verkürze sich dagegen nicht wegen Verstosses gegen eine bestehende Schadensminderungspflicht. Der Kläger sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, die ihm von den Beklagten unterbreiteten Kaufangebote bezüglich des Unfallfahrzeugs anzunehmen, sondern dürfe auch der Zweitbeklagten als Versicherer der Erstbeklagten die Verwertung des unfallgeschädigten Fahrzeugs aufbürden. Desgleichen sei der vom Kläger erhobene Anspruch auf Ersatz der Unterstellkosten gerechtfertigt. Auf eine unzureichende bzw. nicht ordnungsgemäße Unterstellung des Fahrzeugs könnten sich die Beklagten nicht mit Erfolg berufen, da es ihre Angelegenheit gewesen sei, das Fahrzeug zu verwerten und bis zur Verwertung für eine angemessene Unterbringung des Wagens zu sorgen. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, die Kosten für eine mit dem Unfallfahrzeug vergleichbare Jaguar-Limousine voll zu ersetzen.
II.
Die Revision der Beklagten ist in vollem Umfang und die Anschlußrevision des Klägers zum Teil nicht begründet.
1.
Zur Revision der Beklagten
a)
Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten verpflichtet sind, an den Kläger den gesamten Geldbetrag zu zahlen, der erforderlich ist, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
aa)
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Kläger nicht grundsätzlich verpflichtet, sich auf seinen Schadensersatzanspruch den Wert des beschädigten Kraftfahrzeugs anrechnen zu lassen.
Die Erstbeklagte als Schädiger kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine solche Anrechnung nicht verlangen (Senatsurteile vom 29. Juni 1965 - VI ZR 36/64 - VersR 1965, 901, 902 und vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 734; vgl. auch KG, VersR 1972, 354 = DAR 1972, 327). Hieran hält der Senat trotz einiger Gegenstimmen (Jordan, VersR 1978, 688, 696 f.; Giesen, NJW 1979, 2065, 2070; Sanden, Sachschadensrecht des Kraftverkehrs, 3.Aufl., Rdn. 163 ff) fest.
Dasselbe gilt aber auch für die Zweitbeklagte. Auch ihr gegenüber hat der Kläger Anspruch auf vollen Ersatz der für das Ersatzfahrzeug aufzuwendenden Kosten, wenn er den Beklagten den beschädigten Pkw zur Verwertung zur Verfügung stellt. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es verstoße gegen § 3 Nr. 1 Satz 2 PflVG, wenn man den Geschädigten für berechtigt halte, dem Versicherer des Schädigers das Unfallfahrzeug zur Verfügung zu stellen und dann von ihm den vollen Wiederbeschaffungspreis zu verlangen. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherer allerdings Schadensersatz nur "in Geld" zu leisten. Hierdurch sollte dem in § 49 VVG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Schadensversicherung Rechnung getragen werden, daß ein Versicherungsunternehmen Ersatzleistungen nicht durch Naturalherstellung zu erbringen hat (vgl. die amtliche Begründung zur Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes, BT-Drucks. IV/2252 vom 16. Mai 1964, S. 15). Damit wird aber nur klargestellt, daß der Versicherer nicht verpflichtet werden kann, selbst den früheren Zustand wieder herzustellen (insofern zutreffend Himmelreich/Klimke, Kfz-Schadensregulierung, Rdn. 970 a), also z.B. dem Geschädigten einen neuen Wagen zu beschaffen (§ 249 Satz 1 BGB). Der Anspruch des Geschädigten aus § 249 Satz 2 BGB, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, wird durch diese Regelung nicht verkürzt (vgl. von Marschall, Festschrift für Fritz Hauß, S. 241, 247; Staudlnger/Medicus, BGB, 12. Aufl., § 251, Rdn. 54; Erman/Sirp, BGB, 7.Aufl., § 249 Rdn. 88; Walter, Kraftverkehrsrecht von A-Z, Kennzahl 51.001, S. 12 f und - bei Zulässigkeit einer Abrechnung auf Neuwagenbasis - offenbar auch OLG Köln, VersR 1975, 933, 934). Der vom OLG Hamburg (VersR 1974, 392) vertretenen Gegenmeinung vermag der Senat nicht zuzustimmen.
bb)
Es ist auch entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich, daß der Kläger in Bezug auf die Verwertung des Unfallfahrzeugs eine sich aus den besonderen Umständen ergebende Schadensminderungspflicht versäumt hätte. Ausnahmsweise allerdings kann der Geschädigte zur Eigenverwertung des Wracks verpflichtet sein, wenn sich ihm dafür eine besonders günstige, dem Schädiger nicht erreichbare Möglichkeit bietet (Staudinger/Medicus, aaO). Hier aber behaupten die Beklagten nur, sie hätten den Kläger auf die Bereitschaft einer Firma Gebrüder N. zum Ankauf des Unfallfahrzeugs für 29.000 DM auch ohne Neuerwerb hingewiesen. Darauf brauchte der Kläger aber nicht einzugehen, weil die Beklagten, die die Übernahme des Unfallfahrzeugs unberechtigt ablehnten, nicht behaupten, daß ihnen selbst nicht ebenfalls diese Verwertungsmöglichkeit offengestanden habe (a.A. KG, aaO; Walter, a.a.O. S. 13).
b)
War der Kläger nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug selbst zu verwerten, dann steht ihm - wie selbst die Revision für diesen Fall nicht in Abrede stelltgegen die Beklagten der vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch auf Ersatz der in ihrem Interesse aufgewendeten Unterstellkosten zu.
c)
Es ist schließlich kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die Schadensersatzforderung des Klägers etwa deswegen gemindert werden muß, weil der Kläger das später beschädigte Fahrzeug 11 Tage lang benutzt hatte und damit bis zum Unfall 890 km gefahren war.
Die in Rechtsprechung und Schrifttum herrschende Ansicht geht davon aus, daß bei Fahrstrecken bis 1.000 km ein solcher Abzug nicht gerechtfertigt ist (vgl. OLG Bremen, VersR 1978, 236; OLG Schleswig, NJW 1971, 141, 142 [OLG Schleswig 20.10.1970 - 1 U 42/70]; Staudinger/Medicus, aaO, Rdn.41; MünchKomm-Grunsky, § 251, Rdn. 10; Himmelreich/Klimke, aaO, Rdn. 975 a; Jordan, VersR 1978, 688, 696 [unter 3 a]; a.A. Sanden, aaO, Rdn. 117 ff). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Für den Geschädigten entsteht bei einer so geringfügigen Benutzung kein meßbarer Vorteil. Dabei muß unberücksichtigt bleiben, daß er im allgemeinen bei einem Erkauf eines solchen Wagens nicht mehr den vollen Kaufpreis erlösen könnte. Entscheidend ist vielmehr, daß ein Teil dieser Fahrtstrecke für die Überführung bzw. Auslieferung des Wagens und seiner Vorstellung bei der Kfz.-Zulassungsstelle verbraucht wird und im übrigen die Nutzungsvorteile dadurch aufgewogen werden, daß das Einfahren eines neuen Kraftwagens für den Fahrzeughalter eine Last bedeutet (vgl. Staudinger/Medicus, aaO).
Die von der Revision erwähnten Gerichtsentscheidungen betreffen Fälle, in denen die Fahrzeuge vor dem Unfall mehr als 1.000 km gefahren wurden. Unter solchen Voraussetzungen hält auch der erkennende Senat einen entsprechenden Abzug für gerechtfertigt (Senatsurteil vom 3. November 1981 - VI ZR 234/80 - VersR 1982, 163).
2.
Zur Anschlußrevision des Klägers
a)
Vergeblich wendet sich die Anschlußrevision gegen das Berufungsurteil, soweit es den Ersatz des Autoradios und die Mietwagenkosten betrifft.
aa)
Rechtlich unangreifbar versagt das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Radios, das sich - unbeschädigt - in dem Unfallfahrzeug befindet. Es setzt sich damit entgegen der Auffassung der Anschlußrevision nicht in Widerspruch mit der von ihm anerkannten Abrechnung auf Neuwagenbasis. Diese Abrechnung betrifft nur den Wagen als solchen. Darin eingeschlossen ist zwar, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, grundsätzlich auch die Sonderausstattung des beschädigten Wagens. Diese Art der Abrechnung berechtigt den Geschädigten jedoch z.B. nicht, dem Schädiger und gemäß § 3 PflVG dessen Haftpflichtversicherer auch unbeschädigte Ausstattungsgegenstände, die sich etwa lose in dem Wagen befinden, wie Verbandkasten, Warndreieck, Fußmatten, Kissen usw., in Rechnung zu stellen. Wenn das Berufungsgericht diesen Grundsatz auf das Radio anwendet, das nach den unangegriffenen Feststellungen ohne weiteres ausgebaut und in das neue Fahrzeug wieder eingebaut werden kann, so ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern.
bb)
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht auch an den dem Kläger zugebilligten Mietwagenkosten einen Abzug wegen ersparter Aufwendungen vor. Ein solcher Abzug entfällt nicht deshalb, weil der vom Kläger gemietete Wagen vom Typ Mercedes 450 SE kleiner als der bei dem Unfall beschädigte Wagen war.
Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger nach der Beschädigung seines repräsentativen sportlichen Wagens ausländischer Produktion überhaupt einen Anspruch auf einen entsprechenden Mietwagen hatte (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - VersR 1982, 548).
Dabei kommt im Streitfalle auch der Erwägung entscheidendes Gewicht zu, daß dem Kläger eine zusätzliche Entbehrung durch die unerwartete vorübergehende Nichtverfügbarkeit seines Kraftfahrzeugs nicht entsteht, soweit das Ersazfahrzeug gemessen an seinem allgemeinen Anspruch an Komfort und Repräsentation zumutbar ist. Für den Substanzschaden wird er durch die Zubilligung eines Neufahrzeugs mit neuer voller Gebrauchserwartung voll entschädigt. Wünscht er auch für die Überbrückungszeit den vollen erhöhten Komfort, dann mag er, da insoweit kein zu ersetzender Schaden ersichtlich ist, für die Mehrkosten selbst aufkommen.
Der erkennende Senat geht im übrigen bereits seit seinem Urteil vom 2. Dezember 1966 (VI ZR 72/65 - VersR 1967, 183, 184) davon aus, daß einem Geschädigten nicht deshalb ein zusätzlicher Ersatzanspruch zusteht (den er mit dem durch den Vorteilsausgleich gebotenen Abzug wegen ersparter Aufwendungen verrechnen kann), weil er während der Reparatur seines Fahrzeugs bzw. bis zur Beschaffung eines Ersatzwagens ein leistungsschwächeres oder im Komfort geringeres Fahrzeug benutzt (vgl. auch Senatsurteil vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68 - VersR 1970, 547, 548 sowie Klimke, Kraftverkehrsrecht von A-Z, Kennzahl 60.401, S. 46 und Himmelreich/Klimke, aaO, Rdn. 1583, jeweils mit zahlreichen weiteren Hinweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum; aus neuerer Zeit OLG Frankfurt, r+s 1982, 237).
b)
Soweit sich die Anschlußrevision jedoch dagegen wendet, daß das Berufungsgericht dem Kläger nur einen Anspruch auf Ersatz eines Fahrzeugs vom Typ Jaguar XJ 5,3 1 Limousine zuerkannt und auch teilweise die Feststellungsklage abgewiesen hat, kann ihr der Erfolg nicht versagt werden.
aa)
Bei der Entscheidung über die Höhe des dem Kläger wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs zustehenden Schadensersatzes geht das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon aus, daß es zu prüfen hatte, ob der von dem Kläger für die Wiederbeschaffung eines Jaguar Coupé verlangte Geldbetrag etwa unverhältnismäßig hoch und ob es entsprechend dem Rechtsgedanken der §§ 242, 251 Abs. 2 BGB den Beklagten etwa nicht zuzumuten ist, diesen Betrag an den Kläger zu zahlen. Es ist auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, wenn es infolgedessen annimmt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz des verlangten Betrages, wenn die wenigen Händler, die solche Fahrzeuge noch vorrätig haben, in der Zwischenzeit ihre Preise ungerechtfertigt erhöht hatten, weil kein echter Markt hierfür vorhanden ist.
Die Anschlußrevision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Annahme, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, wesentlichen Sachvortrag und entscheidungserhebliche Beweisanträge übergangen hat. Das Berufungsgericht hätte zunächst durch Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen prüfen müssen, ob es wirklich Ende 1979 keinen Markt und demzufolge keinen Marktpreis für das Jaguar-Coupé gegeben hat. Außerdem hätte es, vor allem wenn diese Vortrage zu verneinen war, Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Händlerpreise ungerechtfertigt hoch waren. Dabei hätte sich das Berufungsgericht mit der Behauptung des Klägers auseinandersetzen müssen, daß sich in den Preisen etwa die Erwartungen niedergeschlagen haben, die auch der Kläger bereits beim Erwerb des Fahrzeugs gehabt haben will, nämlich die Aussicht auf erhebliche Wertsteigerung, die gerade für das seltene Coupé zu erwarten gewesen sein soll.
Rechtsfehlerhaft war es aber zumindest, daß das Berufungsgericht dem Kläger einen Schadensersatzbetrag zuerkannt hat, der noch unter dem früheren Listenpreis des beschädigten Jaguar Coupé gelegen hat. Denn hierauf hatte er zumindest Anspruch. Eine geringere Ersatzzahlung war ihm nicht zuzumuten. Die Frage der Unverhältnismäßigkeit ist nämlich eine solche der Zumutbarkeit auf beiden Seiten (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1970 - V ZR 97/67 - NJW 1970, 1180, 1181).
bb)
Die Anschlußrevision weist ferner zutreffend darauf hin, daß eine Feststellungsklage grundsätzlich auch nicht teilweise abgewiesen werden darf, wenn der Richter - wie hier das Berufungsgericht für einen Teil der angeblichen Zukunftsschäden - zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe einen Schaden noch nicht hinreichend dargetan. Eine Abweisung ist vielmehr nur zulässig, wenn der Richter die Überzeugung gewonnen hat, daß ein zu ersetzender Schaden überhaupt nicht entstehen wird bzw. entstanden ist.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch bereits festgestellt, daß dem Kläger in Zukunft jedenfalls als Folge des Unfalles vom 15. Oktober 1979 noch weitere Unterstellkosten und Zinsen wegen der Mietwagenkosten entstehen. Bei dieser Sachlage war der Feststellungsanspruch jedenfalls seinem Wortlaut nach bereits begründet. Seine Einschränkung wäre nur insoweit sinnvoll und daher zulässig gewesen, als sich der Kläger bestimmter weiterer Zukunftsansprüche berühmt hätte, die nach der Überzeugung des Berufungsgerichts schon dem Grunde nach nicht in Frage kamen; dann hätte eine Einschränkung in der Form einer Teilabweisung des Feststellungsbegehrens künftigen Streit verhindern können und dürfen. Dagegen kann es nicht genügen, daß das Berufungsgericht anderweite Spätfolgen derzeit noch nicht für "hinreichend dargetan" erachtet. Insbesondere hat der Kläger schon vor dem Tatrichter - bisher unwiderlegt - behauptet, daß die besondere Beliebtheit dieses ausgelaufenen Fahrzeugtyps zu der Erwartung einer späteren, vorteilhaften Veräußerung berechtigt habe, eine Erwartung, zu deren Berechtigung derzeit keine Stellung zu nehmen ist, über die sich aber möglicherweise endgültig erst später entscheiden lassen wird. Jedenfalls soweit es bei der Neuprüfung durch das Berufungsgericht nicht zu einer wesentlich höheren Bewertung des beschädigten Wagens kommen sollte, ist damit eine solche derzeit nicht auszuschließende und ggf. für einen zusätzlichen Ersatzanspruch schlüssige Entwicklung nicht bereits abgegolten.
III.
Damit war die Revision in vollem Umfang und die Anschlußrevision insoweit zurückzuweisen, als sie sich auf den Ersatz des Autoradios und der Mietwagenkosten bezieht. Soweit der Kläger mit seiner Anschlußrevision die teilweise Abweisung seiner Feststellungsklage angegriffen hat, war die Sache ebenfalls zur Endentscheidung reif; insoweit konnte das Berufungsurteil dahin abgeändert werden, daß der Feststellungsklage unbeschränkt stattgegeben wird. Der Erfolg der Anschlußrevision im übrigen führt dazu, daß das Berufungsurteil hinsichtlich des gesamten Kostenausspruchs aufgehoben werden muß. Da das Berufungsgericht dem Kläger ebenso wie das Landgericht von dem als Ersatz für den Pkw eingeklagten Betrag von 67.310,- DM nur 55.260,- DM zuerkannt hat, war das Berufungsurteil ferner insoweit aufzuheben, als darin die Abweisung der Leistungsklage in Höhe von 12.050,- DM nebst Zinsen bestätigt wurde.
Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da vor einer abschließenden Entscheidung über die Höhe des dem Kläger wegen der Beschädigung seines Kraftfahrzeugs zustehenden Schadensersatzes noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.
Erst danach kann auch endgültig darüber befunden werden, inwieweit die Kosten des Rechtsstreits von dem Kläger und den Beklagten zu tragen sind.
Schaffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa