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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1966, Az.: VI ZR 72/65

Entschädigung für einen unfallbedingten Minderwert eines Autos und für Aufwendungen während der Reparaturzeit nach einem Unfall; Änderung der Rechtsprechung zum Ersatz des merkantilen Minderwertes ; Abhängigkeit der Berechtigung einer Ersatzforderung für die Beeinträchtigung eines einzelnen Vermögensgutes von einer ziffernmäßigen Minderung des Gesamtvermögens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ; Vorliegen einer Vermögensbenachteiligung durch das Benutzen eines leistungsschwächeren oder im Komfort geringeren Fahrzeugs während der Wagenreparatur

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1966
Aktenzeichen
VI ZR 72/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 16.02.1965
LG Kiel

Fundstellen

  • DB 1967, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1967, 360-361 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1967, 294 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 552-554 (Volltext mit amtl. LS) "Ersatz bei Anmietung eines billigeren Typs"

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Für die Bemessung des merkantilen Minderwertes eines unfallbeschädigten Wagens ist der Zeitpunkt der beendeten Instandsetzung maßgebend.

  2. b)

    Hat der Geschädigte während der Instandsetzung seines Wagens ein Ersatzfahrzeug eines anderen (billigeren). Typs angemietet, so begründet der Unterschied der Wagenklasse allein noch keinen Anspruch auf zusätzlichen Ersatz.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 1965 aufgehoben, soweit die Klage in Höhe eines Betrages von 750 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Mai 1962 unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.

  2. II.

    Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

  3. III.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision übertragen.

Tatbestand

1

Am 2. April 1962 wurde der Personenkraftwagen des Klägers (Citroen-DS-19) in K. von dem vom Zweitbeklagten gelenkten Personenkraftwagen der Erstbeklagten so angefahren, daß die rechte Wagenseite eingedrückt wurde. Der Wagen wurde mit einem Kostenaufwand von 3.226,18 DM repariert. Der Kläger hat nach wiederholter Antragsumstellung von den Beklagten noch folgende Ersatzleistungen gefordert:

a)für einen noch nicht beglichenen Rest der Reparaturrechnung55,10 DM
b)für die Benutzung von Taxen und die Anmietung von Ersatzfahrzeugen während der Reparaturzeit1.332,02 DM
c)als Entschädigung für den technischen und merkantilen Minderwert des Wagens1.500,00 DM
2.887,20 DM
2

Das Landgericht hat die Klage, die zunächst auf Zahlung eines wesentlich höheren Betrages gerichtet gewesen war, in vollem Umfang abgewiesen.

3

Das Oberlandesgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.717,20 DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Urteilsbetrag setzt sich zusammen aus:

a)dem Rest der Reparaturkosten:55,18 DM
b)dem Ersatz für Taxen und Mietwagen:912,02 DM
c)dem merkantilen Minderwert:750,00 DM
1.717,20 DM
4

Die weitergehende Klage ist unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgewiesen worden.

5

Mit der zugelassenen Revision bittet der Kläger,

6

ihm gemäß dem zuletzt im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weitere 1.170 DM nebst Zinsen zuzusprechen.

Entscheidungsgründe

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Im Revisionsverfahren geht es ausschließlich darum, in welcher Höhe der Kläger für den unfallbedingten Minderwert seines Wagens und seine Aufwendungen während der Reparaturzeit zu entschädigen ist.

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I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der Bemessung des merkantilen Minderwerts eines Kraftfahrzeugs sei nicht der Zeitpunkt der Reparaturbeendigung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter zugrunde zu legen. Die Schadensberechnung müsse der Eigenart des merkantilen Minderwertes gerecht werden. Der merkantile Minderwert werde mit zunehmendem Alter des Wagens immer geringer und verflüchtige sich schließlich ganz, wenn sich keine Unfallfolgen mehr zeigten. Im Kraftfahrzeughandel werde dieses langsame Absinken des merkantilen Minderwertes bei der Bewertung von Unfallfahrzeugen anerkannt. Nach den Grundsätzen der Differenzberechnung des Schadens müsse es sich der Kläger anrechnen lassen, daß sich der Umfang des Schadens durch Zeitablauf zu seinen Gunsten günstig verändert habe.

9

Das Berufungsgericht stellt fest, der Wagen des Klägers habe zur Unfallzeit eine Fahrleistung von etwa 7.000 km gehabt und sei nach dem Unfall weitere 70.000 km gefahren worden. Daß das vom Kläger behauptete "Lenkungsflattern" auf den Unfall zurückzuführen ist, hält das Berufungsgericht für sehr unwahrscheinlich, so daß es einen technischen Minderwert des Wagens nicht annimmt. Da der Wagen inzwischen zwei Drittel seines Wertes verloren hat, ist das Berufungsgericht der Überzeugung der erlittene Unfall werde als Argument für die Bewertung des Wagens bei einem Verkaufsgespräch erheblich an Bedeutung eingebüßt haben. Es schätzt den merkantilen Minderwert auf "gegenwärtig" 750 DM und damit auf die Hälfte des Betrages, den der Kläger für den Zeitpunkt der Beendigung der Reparatur als angemessen bezeichnet hatte.

10

Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.

11

Das Berufungsgericht erwähnt zwar die Entscheidung BGHZ 35, 396, die die bisherige Rechtsprechung zum Ersatz des merkantilen Minderwertes aufgegeben hat. Es führt die Grundsätze dieser Entscheidung aber nicht folgerichtig weiter. Auszugehen ist davon, daß der Schädiger den sogenannten merkantilen Minderwert eines erheblich unfallbeschädigten Wagens unabhängig davon zu ersetzen hat, welche Dispositionen der Eigentümer über den Wagen trifft. Die Schadensberechnung soll der allgemeinen Verkehrsauffassung Rechnung tragen, die den unfallbetroffenen Wagen nach der Reparatur unbeschadet der technischen Herstellung geringer bewertet als den Wagen im Zustand vor dem Unfall. Darauf, ob sind der Minderwert bei einem Verkauf des Wagens in einer rechnerischen Vermögensdifferenz manifestiert hat, soll es nicht ankommen. Mit dieser Anerkennung eines realen Schadens an einem konkreten Vermögensgut ist der Standpunkt des Berufungsgerichts unvereinbar, wonach der merkantile Minderwert überhaupt nicht zu ersetzen ist, wenn der Eigentümer den Wagen ausgefahren hat, ohne daß sich technische Unfallfolgen gezeigt haben. Wenn sich das Berufungsgericht auf die sogenannte Differenzhypothese bezieht, so verkennt es, daß die Berechtigung einer Ersatzforderung für die Beeinträchtigung eines einzelnen Vermögensgutes nicht davon abhängig zu sein braucht, daß eine das Gesamtvermögen erfassende Differenzrechnung eine ziffernmäßige Minderung dieses Vermögens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ergibt. Die Bedeutung der Entscheidung BGHZ 35, 396 liegt gerade darin, daß sie gegenüber der früheren Rechtsprechung die sogenannte Differenztheorie eingeschränkt hat, wenn sich bei der Beeinträchtigung eines einzelnen Vermögensgutes das Maß der Wertminderung nach objektiven, im Verkehr anerkannten Maßstäben schätzen läßt. Die Linie dieser Entscheidung ist inzwischen in dem Urteil BGHZ 45, 212 weitergeführt worden. Auf die Begründung dieses Urteils, das die Ersatzleistung für den Nutzungsentgang eines Kraftfahrzeugs betrifft, kann verwiesen werden. Hat der Schädiger den Minderwert des Wagens zu ersetzen, wie er sich im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach der Reparatur ergibt, so wird von ihm nichts Unbilliges verlangt. Denn der Eigentümer hat fortan einen Wagen zu seiner Verfügung, der nach den im Verkehr anerkannten Maßstäben geringer bewertet wird als vor dem Unfall. Stellt man dagegen mit dem Berufungsgericht bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes auf den Zeitpunkt der Zahlung des Ausgleichs oder den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Schadensersatzprozeß ab, so wird der Schädiger für den Zahlungsverzug belohnt und zu einer Verzögerung seiner Leistung geradezu angersizt. Daher ist auch in der Rechtsprechung anderer Gerichte die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, als nicht haltbar zurückgewiesen worden (LG Hamburg NJW 1963, 1879 [LG Hamburg 28.06.1963 - 6 S 46/63]; OLG Nürnberg VersR 1964, 835; OLG Köln NJW 1965, 109; OLG München DAR 1965, 78).

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Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtslage zu prüfen haben, ob dem Kläger über die ihm bereits zugesprochenen 750 DM hinaus noch eine weitere Ersatzforderung für die merkantile Wertminderung seines Fahrzeugs zusteht. Soweit das Berufungsgericht einen technischen Minderwert nicht anerkannt hat, sind gegen seine Ausführungen rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

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II.

Das Berufungsgericht hat die Aufwendungen des Klägern für Taxen und Mietwagen in Höhe von 1.332,02 DM als sachgemäß anerkannt. Von diesem Betrag hat es mit Rücksicht auf ersparte Eigenkosten (vgl. LM BGB § 249 Cb Nr. 13, 14) 420 DM abgesetzt so daß dem Kläger 912,02 DM zugesprochen worden sind. Mit der Revision möchte der Kläger seinen Standpunkt durchsetzen, daß ihm deshalb eine weitere Ersatzforderung zusteht, weil er als Ersatzwagen solche einer geringeren Klasse (Ford 17 M und VW) benutzt hat. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Forderung zurückgewiesen. Dem Verkehr ist eine Auffassung fremd, die schon darin eine Vermögensbenachteiligung sieht, daß jemand während einer Wagenreparatur ein leistungsschwächeres oder im Komfort geringeres Fahrzeug benutzt (so auch OLG Hamburg VersR 1965, 1182, ferner Heyse VersR 1963, 25 und H.W. Schmidt VersR 1966, 170). Der Geschädigte kann sogar unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB gehalten sein, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu erhalten ist. Im vorliegenden Fall sind aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß ihm durch die Benutzung der angemieteten Fahrzeuge infolge einer Komfort oder Leistungsdifferenz eine fühlbare Beeinträchtigung entstand ist oder daß die Ersatzfahrzeuge besonderen Benutzungszwecken nicht ausreichend gerecht wurden. Eine gewisse Minderung der Freude und Bequemlichkeit beim Autofahren begründet allein noch keinen Schadenersatzanspruch (§ 253 BGB). Angesichts der vom Kläger gewählten konkreten Berechnungsweise seines Schadens brauchte das Berufungsgericht nicht darauf einzugehen, wie der Nutzungsentgang des Citroen-Wagens ohne Berücksichtigung der Auf Wendungen für Ersatzfahrzeuge zu berechnen gewesen wäre. Für eine pauschalierte Schadensersatzberechnung sind vom Kläger auch keine Anhaltspunkte vorgetragen worden.

14

Da das Berufungsgericht die Ersatzforderung des Klägers mit Recht abgewiesen hat, war die Revision in diesem Punkte als unbegründet zurückzuweisen.

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III.

Es erschien angemessen, dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen.

Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner