Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1987, Az.: II ZR 20/87
Feststellungsinteresse bei Rufschädigung mit möglichen künftigen Schadensfolgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.09.1987
- Aktenzeichen
- II ZR 20/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 20.11.1986
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW-RR 1988, 445
- NJW-RR 1988, 444-445 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Feststellungsklage ist insgesamt zulässig, wenn sich ein anspruchsbegründender Sachverhalt, insbesondere der Schaden, noch in der Entwicklung befindet.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und
die Richter Bundschuh, Brandes, Röhricht und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt einen auf H. viehhaltung ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Er ist Mitglied des Milchkontrollvereins G. und der beklagten H. genossenschaft. Zu den satzungsmäßigen Förderpflichten der Beklagten gehört u.a. die Erteilung der nach der Zuchtbuchordnung vorgesehenen Zuchtunterlagen. Die Beklagte ist aufgrund ihrer Satzung befugt, Mitglieder, die das Ergebnis der Milchleistungsprüfung verfälschen, auszuschließen. Sie hat dabei die Feststellungen des Milchkontrollverbandes E. e.V. zugrundezulegen.
Nachdem im Betrieb des Klägers Unstimmigkeiten bei der Milchleistungsprüfung festgestellt worden waren, beschloß der Milchkontrollverband im Februar 1983 seinen Ausschluß aus dem Milchkontrollverein G.. Im Beschwerdeverfahren vor der Landwirtschaftskammer einigte sich der Kläger mit dem Milchkontrollverband ohne Beweisaufnahme dahin, daß der Kläger Mitglied des Milchkontrollvereins bleibe. Am 24. August 1983 faßte der Vorstand der Beklagten den Beschluß, den Kläger aus der Abteilung Herdbuch mit der Folge der Beendigung der Herdbucheigenschaft sämtlicher Tiere seines Bestandes und des Erlöschens des Anspruchs auf Ausstellung von Zuchtunterlagen auszuschließen. Ein Antrag auf Wiederaufnahme sollte frühestens zum 1. Oktober 1986 gestellt werden können. Durch Urteil vom 22. November 1983, das am 1. März 1985 rechtskräftig geworden ist, hat das Landgericht Osnabrück die Unwirksamkeit dieses Beschlusses festgestellt.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihm aus Anlaß seines Ausschlusses, hilfsweise dadurch entstanden ist, daß ihm die Beklagte in der Zeit vom 24. August 1983 bis 1. März 1985 keine Abstammungsnachweise für seine Tiere erteilt hat. Der Erlös für Herdbuchtiere sei höher als derjenige für nicht eingetragenes Vieh. Außerdem habe er eine geplante Aufstockung seines Viehbestandes nicht durchführen können, so daß er bei der Einführung der Milchquotenregelung nur eine Milchquote nach dem früheren Bestand erhalten habe. Zwar habe er gegen den entsprechenden Bescheid ein Rechtsmittel eingelegt. Das Verfahren sei jedoch noch nicht beendet, so daß er den entstandenen Schaden bisher nicht beziffern könne. Ferner müsse er damit rechnen, daß sein Betrieb durch den unwirksamen Ausschluß eine Rufschädigung erlitten habe, deren Folgen sich erst im Laufe der nächsten Jahre bemerkbar machen würden.
Die Beklagte hält die Feststellungsklage für unzulässig. Außerdem bestreitet sie einen Schaden des Klägers. Sie habe ferner nicht schuldhaft gehandelt, da sie sich vor der Beschlußfassung von zwei Rechtsanwälten habe beraten lassen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Hauptantrages nach dem Hilfsantrag des Klägers verurteilt. Das Berufungsgericht hat die in zweiter Instanz teilweise neu formulierten Anträge des Klägers insgesamt als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat dem Kläger das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO abgesprochen und seine Klage insgesamt als unzulässig abgewiesen, weil er schon im Zeitpunkt der Klageerhebung in der Lage gewesen sei, seine Schadensersatzansprüche mit der Leistungsklage zu verfolgen. Die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses sei dem Kläger bereits bekannt, seitdem die Beklagte am 1. März 1985 ihre Revision in dem darüber geführten Vorprozeß zurückgenommen habe. Von diesem Zeitpunkt an sei er, wie sein eigener Vortrag zeige, in der Lage gewesen darzulegen, welcher Schaden ihm durch den Ausschluß entstanden und wie dieser zu bemessen sei. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin beizutreten, daß es grundsätzlich an dem von § 256 ZPO geforderten rechtlichen Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage fehlt, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (allgemeine Meinung, vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118 f.). Zutreffend ist es ferner, daß der Kläger einen nicht unbeträchtlichen Teil seiner Schadenspositionen bereits bei Klageerhebung hätte beziffern können. Soweit er dazu eines Sachverständigen bedurft hätte, können die Schwierigkeiten, einen solchen zu finden, entgegen der Ansicht der Revision kein Grund sein, sich auf ein Feststellungsbegehren zu beschränken.
Denn die Bezifferung seines Schadens mit oder ohne vorprozessuale Hilfe eines Sachverständigen bliebe dem Kläger angesichts der Erforderlichkeit, der Feststellungsklage eine Leistungsklage mit beziffertem Klageantrag folgen zu lassen, in keinem Falle erspart. Eine Notwendigkeit, den Schadensersatzanspruch sofort gegen eine drohende Verjährung zu sichern, was eine vorgezogene Feststellungsklage rechtfertigen könnte, wird auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.
Ebensowenig wird das Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall dadurch begründet, daß anzunehmen sein könnte, die Beklagte werde sich schon einem Feststellungsurteil beugen (BGH, aaO). Dies ist bereits deshalb zweifelhaft, weil es sich bei der Beklagten, auch wenn sie gewisseöffentliche Aufgaben wahrnehmen mag, um eine privat-rechtliche Körperschaft handelt, bei der eine solche Erwartung nicht im gleichen Maße gerechtfertigt ist wie bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten. In jedem Fall steht einer solchen Annahme aber die Tatsache entgegen, daß die Beklagte den angeblichen Schaden des Klägers in nahezu allen Positionen auch der Höhe nach bestreitet. Unter diesem Gesichtspunkt wäre von einem Feststellungsurteil keine weitergehende Klärung als von einem Grundurteil zu erwarten. Die unbestimmte Erwartung aber, ein Feststellungsurteil könnte einen Vergleichüber die Schadenshöhe erleichtern, reicht zur Begründung des Feststellungsinteresses nicht aus ( BGH, Urt. v. 1. Juli 1974 - VIII ZR 68/73, BB 1974, 1184).
Der Kläger hat jedoch darüber hinaus geltend gemacht, der Ausschließungsbeschluß habe in breiten Kreisen seinen Ruf geschädigt. Er müsse damit rechnen, daß diese Rufschädigung eine über den Zeitraum des formellen Bestandes des Ausschließungsbeschlusses hinausreichende Beeinträchtigung seiner Stellung am Markt zur Folge haben werde. Darauf ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Es liegt nahe, daß Eintritt und Umfang der wirtschaftlichen Auswirkungen einer solchen jedenfalls möglichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung erst nach Beobachtung eines längeren Zeitraums feststellbar sind, so daß ein darauf beruhender Schaden im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbar war. Mindestens unter diesem Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers nicht verneinen dürfen. Es besteht schon dann, wenn künftige Schadensfolgen auch nur entfernt möglich sind, mag ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt noch ungewiß sein (Zöller/Stephan, ZPO 15. Aufl. § 256 Rdnr. 8; BGH, Urt. v. 30. Oktober 1973 - VI ZR 51/72, VersR 1974, 248;Urt. v. 25. Januar 1972 - VI ZR 20/71, VersR 1972, 459 f.). Die Möglichkeit, daß der Ausschluß zu einer Rufschädigung des Betriebes des Klägers geführt haben könnte, der sich in Zukunft wirtschaftlich nachteilig auswirken wird, liegt nicht so entfernt, daß vom Kläger eine weitere Substantiierung seines Vortrages in dieser Richtung zu verlangen gewesen wäre. Denkbare Schwierigkeiten des Klägers, einen solchen Schaden später zu konkretisieren, sowie nachzuweisen, daß die Rufschädigung und die aus ihr folgenden Verluste auf den Beschluß der Beklagten und nicht auf die ihm zugrundeliegenden Vorgänge im Verantwortungsbereich des Klägers zurückgehen, können der Bejahung des Feststellungsinteresses nicht entgegenstehen. Sie gehören ebenso wie die Frage, ob die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch erfüllt sind, nicht zu den Prozeßvoraussetzungen, sondern in die Prüfung der Begründetheit des Anspruchs.
Desweiteren wird das Feststellungsinteresse des Klägers auch dadurch begründet, daß er geltend macht, durch den Beschluß der Beklagten sei er gehindert worden, einen noch im Jahre 1983 fertiggestellten Stall mit den dafür vorgesehenen 300 Tieren zu belegen. Infolgedessen sei eine Berücksichtigung dieser 300 Plätze bei der Festlegung der Referenzmenge nach der Milchgarantiemengenverordnung nicht möglich gewesen und eine Einschätzung nur mit dem bis dahin vorhandenen Bestand an Tieren erfolgt. Er habe zwar gegen den dahingehenden Bescheid der Landwirtschaftskammer Widerspruch eingelegt. Das zu erwartende Verfahren werde sich voraussichtlich noch mehrere Jahre hinziehen. Diesem Vortrag werden die Ausführungen des Berufungsgerichts, dem Kläger bleibe es unbenommen, je nach Ausgang jenes Verfahrens eine weitere, auf den neuen Sachverhalt gestützte Leistungsklage zu erheben, nicht gerecht. Sie zeigen vielmehr, daß auch nach Ansicht des Berufungsgerichts gegenwärtig eine abschließende Bezifferung des dem Kläger durch den Ausschließungsbeschluß der Beklagten entstandenen Schadens nicht entfernt möglich ist. Dies gilt um so mehr, als es sich dabei nicht um einen wirtschaftlich nebensächlichen Punkt handelt, sondern um eine der für die Bemessung des Gesamtschadens wichtigsten Einzelpositionen.
Danach hätte das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers unter diesem Gesichtspunkt nicht verneinen dürfen. Eine Aufspaltung in eine (bezifferte) Leistungs- und eine (unbezifferte) Feststellungsklage kann in einem solchen Fall von dem Kläger nicht verlangt werden. Die Feststellungsklage ist vielmehr insgesamt zulässig, wenn sich ein anspruchbegründender Sachverhalt, insbesondere der Schaden, noch in der Entwicklung befindet ( BGH, Urt. v. 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1554).
Da das Berufungsgericht aufgrund seiner abweichenden Rechtsansicht keine Feststellungen zur Begründetheit der Klage getroffen hat, war das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben, damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, die fehlenden Feststellungen nachzuholen.
Bundschuh
Brandes
Röhricht
Dr. Henze