Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1972, Az.: VI ZR 20/71
Klage auf Feststellung der Haftung; Feststellungsklage; Unfallschaden; Spätfolgen; Folgeschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 20/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11214
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1972, 459-460 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Klage, die die Feststellung der Haftung für weitere Unfallschäden zum Gegenstand hat, ist dann zulässig, wenn aus Klägersicht bei verständiger Würdigung ein Grund gegeben sein kann, mit Spätfolgen zu rechnen und ihretwegen einer Einrede der Verjährung vorzubeugen.
2. Die Feststellungsklage kann nicht dadurch rückwirkend unzulässig werden, daß man später zu der Erkenntnis gelangt, mit Folgeschäden sei nicht mehr zu rechnen.
Hinweis:
Ebenso zu 1. auch OLG Köln vom 20. 10. 1949, VRS 2, 111 bei Zahnersatzarbeiten, mit deren Erneuerung nach einiger Zeit immer zu rechnen ist; OLG Celle vom 30. 1. 1975, DAR 1975, 269; VersR 1976, 297.