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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1979, Az.: 3 StR 165/79 (S)

Auswirkungen des Parteienprivilegs auf die Strafbarkeit; Unterstützung des Programmes des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW) ; Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei als Voraussetzung für eine Strafbarkeit gem. § 90b Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1979
Aktenzeichen
3 StR 165/79 (S)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12526
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 08.08.1978

Fundstellen

  • BGHSt 29, 50 - 54
  • MDR 1979, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 859 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 2572 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 249-250 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Beleidigung u.a.

Prozessgegner

Wissenschaftlicher Assistent Dirk S. aus O., geboren am ... 1941 in W.

Amtlicher Leitsatz

Das Parteienprivileg erstreckt sich nicht auf Vergehen nach § 90 b StGB (Aufgabe von BGHSt 20, 115 [BGH 27.11.1964 - 3 StR 53/64]).

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Juli 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schubath, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. August 1978 aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt worden ist - insoweit bleiben die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt aufrechterhalten;

    2. b)

      soweit der Angeklagte von dem Vorwurf der Billigung von Verbrechen (§ 140 StGB) freigesprochen worden ist - mit den zugrundeliegenden Feststellungen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine nach § 74 a GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und ihn unter anderem von der Anklage eines Vergehens nach § 140 StGB freigesprochen. Von einer Verurteilung nach § 90 b StGB - statt wegen Beleidigung - hat es nur deswegen abgesehen, weil es der Auffassung ist, ihr stehe Artikel 21 Abs. 2 GG entgegen, da der Angeklagte sich bei der Tat ausschließlich von dem Vorhaben habe leiten lassen, damit das Programm des Kommunistischen Bundes Westdeutschland (KBW) zu unterstützen, einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt habe (UA S. 18). Die Überprüfung des Urteils führt auf die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs wegen Beleidigung sowie des Freispruchs von einem Vergehen nach § 140 StGB.

2

1.

Zu § 97 StGB a.F., der Strafvorschrift, die im wesentlichen dem geltenden § 90 b StGB entspricht, hat der Senat im Urteil vom 27. November 1964 (BGHSt 20, 115 [BGH 27.11.1964 - 3 StR 53/64]) dahin entschieden, daß das dem Artikel 21 GG zu entnehmende sogenannte Parteienprivileg, wonach eine Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden darf, solange nicht das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, einer Bestrafung von Funktionären, Mitgliedern und Anhängern einer nicht verbotenen Partei nach der bezeichneten Strafvorschrift entgegensteht, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Partei selbst und zur Förderung der Parteibestrebungen gehandelt haben. Mit diesem Urteil hatte der Senat eine zuvor in entsprechenden Entscheidungen zu § 96 Abs. 3 und zu § 94 StGB a.F. (BGHSt 19, 311, 319;  20, 87, 88 [BGH 30.10.1964 - 3 StR 42/64];  20, 111, 113) eingeschlagene neue Linie fortgesetzt und damit seine frühere Rechtsprechung, die dem Parteienprivileg eine so weitgehende Wirkung nicht beigemessen hatte (vgl. Urteil vom 30. Juni 1954 - 6 StR 159/54 zu § 97 StGB a.F.; BGHSt 6, 172 zu § 94 StGB a.F.), aufgegeben. Er folgte damit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296), nach dem bis zu der im Verfahren nach Artikel 21 Abs. 2 GG ergangenen Entscheidung dieses Gerichts niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich sollte geltend machen können.

3

Nachdem das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung von der Tragweite des Artikels 21 GG inzwischen modifiziert hat, hält der Senat an seiner Entscheidung im Urteil vom 27. November 1964 (BGHSt 20, 115 [BGH 27.11.1964 - 3 StR 53/64]) nicht weiter fest.

4

Mit Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334, 359) [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73] hat das Bundesverfassungsgericht es zugelassen, daß zur Beurteilung, ob ein Bewerber um Aufnahme in das Beamtenverhältnis nach seiner Persönlichkeit die Gewähr bietet, jederzeit für freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, dessen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, herangezogen wird, und zwar unabhängig davon, ob die Verfassungswidrigkeit der Partei durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts festgestellt ist oder nicht. Im Beschluß vom 17. Januar 1978 (BVerfGE 47, 130, 141 [BVerfG 17.01.1978 - 2 BvR 487/76]/ 142) hat das Bundesverfassungsgericht es abgelehnt, den Schutzbereich des Parteienvorrechts auch auf Handlungen eines Mitglieds oder Anhängers einer nicht verbotenen Partei auszudehnen, die den Tatbestand der verfassungsfeindlichen Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane (§ 89 StGB) erfüllen, wenn der Täter sich durch die planmäßige Einwirkung für Bestrebungen einer nicht verbotenen Partei gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt. Er hat damit die Verfassungsmäßigkeit des Urteils des Senats vom 31. März 1976 - 3 StR 6/76 (S) - bestätigt.

5

§ 90 b StGB bedroht, wie § 89 StGB, die dort umschriebenen Handlungen allein unter der tatbestandlichen Voraussetzung mit Strafe, daß sich der Täter durch die Tat für verfassungsfeindliche Bestrebungen einsetzt. Damit umschreibt er aber ein Verhalten, das jedermann verboten ist, unabhängig davon, ob er Mitglied oder Anhänger einer politischen Partei ist oder nicht (vgl. BVerfGE a.a.O.). Er ist damit ein allgemeines Strafgesetz im Sinne der Rechtsprechung, nach der das Parteienprivileg die parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Funktionären und Anhängern einer Partei nur insoweit schützt, als diese mit allgemein erlaubten Mitteln vorgehen, insbesondere nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßen (vgl. BVerfGE 47, 139 [BVerfG 17.01.1978 - 2 BvR 487/76] mit weiteren Hinweisen). Wie § 89 StGB richtet sich auch § 90 b StGB nicht gegen das in Artikel 21 GG geschützte Rechtsgut als solches, also nicht gezielt gegen den ungeschmälerten Bestand und die freie Entfaltung der Parteien; er enthält kein Sonderrecht gegen eine Partei. Ebensowenig wie bei § 89 StGB handelt es sich bei § 90 b StGB um einen Straftatbestand, der etwa notwendig oder doch wesensgemäß bei der Förderung von - auch verfassungsfeindlichen - Parteizielen verwirklicht würde. Das Schwergewicht der Tat liegt bei der öffentlichen, das Ansehen des Staates gefährdenden Verunglimpfung der dort im einzelnen bezeichneten Verfassungsorgane, die allgemein verboten ist. Die jeder Partei nach dem Grundgesetz gewährte Freiheit, namentlich mit den Mitteln der Information, der Argumentation und der Überzeugung auf die politische Willensbildung des Bürgers einzuwirken, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Strafgesetz, wie jedermann, so auch den ihre politischen Ziele verfolgenden und diese unterstützenden Mitgliedern und Anhängern verbietet, das Mittel öffentlicher, das Ansehen des Staates gefährdender Verunglimpfung von Verfassungsorganen bei der Verfolgung ihrer Ziele einzusetzen.

6

Aus diesem Grunde muß die vom Senat erwogene Frage verneint werden, ob der Beschränkung der Parteienfreiheit auf eine Betätigung mit allgemein erlaubten Mitteln im Falle einer im Sinne des § 90 b StGB verunglimpfenden Betätigung von Mitgliedern und Anhängern einer nicht verbotenen Partei dennoch etwa nur die Bedeutung zukommen solle, daß diese zwar nach §§ 185 ff StGB strafbar bleiben, während ihr in der Tat zum Ausdruck kommendes Einsetzen für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei außer Betracht zu bleiben habe. Nachdem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klargestellt ist, daß Artikel 21 GG einer Feststellung und rechtlichen Beachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen einer noch nicht verbotenen Partei nicht entgegensteht, spricht alles gegen eine solche Auslegung. Sie würde den besonderen in § 90 b StGB erfaßten Uhrechtsgehalt außer Betracht lassen und wäre mit dem bezeichneten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu § 89 StGB schwerlich zu vereinbaren.

7

Eine Anerkennung des Parteienprivilegs für den Bereich des § 90 b StGB würde auch in ihren Folgerungen zu einer Begrenzung der Geltungskraft anderer Strafvorschriften führen, die nicht im Sinne der vom Grundgesetz gewährleisteten Parteienfreiheit liegen kann. So wären Mitglieder und Anhänger einer nicht verbotenen Partei, die im Auftrag einer fremden Regierung, Vereinigung oder Einrichtung sich für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei dadurch einsetzen, daß sie etwa zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen Sabotagemittel herstellen, Stützpunkte für Sabotagetätigkeit einrichten und unterhalten oder eine Schulungstätigkeit zur Begehung von Sabotageakten entwickeln, nicht nach § 87 StGB strafbar. Erst dann, wenn sich ein solches Treiben zu einem bestimmten hochverräterischen Unternehmen verdichtet, wären die von einer fremden Regierung gelenkten Mitglieder oder Anhänger einer noch nicht verbotenen Partei strafrechtlich zu erfassen. Sinn des Parteienvorrechts kann es nicht sein, auch solche Verhaltensweisen zu decken, die mit einer normalen Tätigkeit einer Partei als institutionell geschütztem Faktor politischer Willensbildung des Volkes nichts mehr zu tun haben.

8

2.

Die neu entscheidende Strafkammer wird vor einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 90 b StGB die Frage eines etwaigen Verbotsirrtums zu prüfen haben, sofern der Angeklagte in dem Bewußtsein gehandelt haben sollte, sein Einsatz für Bestrebungen des KBW sei mit der Maßgabe durch das Parteienprivileg gerechtfertigt, daß ihm aus dem Eintreten für solche Bestrebungen kein über die Verfolgung wegen Beleidigung hinausgehender Nachteil erwachsen dürfe. Die in BGHSt 10, 35, 42;  15, 377, 383, 384 abgedruckten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs stehen der Auffassung nicht entgegen, daß das Bewußtsein eines Täters, im Sinne des § 185 StGB Unrecht zu tun, nicht ausreicht, um eine Bestrafung nach § 90 b StGB zu rechtfertigen. Denn diese in den Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Strafgesetzbuches eingestellte besondere Straf Vorschrift schützt gegenüber § 185 StGB weitere gewichtige Rechtsgüter und erfaßt damit ein wesentlich anders geartete; Unrecht.

9

Bei dem hier festgestellten Sachverhalt wäre eine tateinheitliche Verurteilung nach § 185 StGB neben einer solchen nach § 90 b StGB ausgeschlossen (Gesetzeskonkurrenz)

10

3.

Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte sei als verantwortlicher Redakteur der Druckschrift "Der Motor - Betriebszeitung für die Kollegen der A." für den dort abgedruckten "Nachruf" verantwortlich. Sein zumindest bedingter Vorsatz habe sich auch auf die dort zum Ausdruck gebrachte Billigung des Mordes an Jügen P. erstreckt. Vom Vorwurf eines Vergehens nach § 140 StGB hat es den Angeklagten allein deswegen freigesprochen, weil es nicht feststellen zu können glaubte, daß der "Nachruf" geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören.

11

Von Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob eine Billigung von Mord geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, sind sowohl der Inhalt der billigenden Äußerung im einzelnen als auch die äußeren Umstände, unter denen diese geschieht, namentlich auch die Verbreitung, die sie findet. Die Strafkammer hat erwogen, daß die Formulierung des mit der Überschrift "Jügen P. ist tot" versehenen "Nachrufs" mehr die Auseinandersetzung mit der angeblich von der Bourgeoisie verordneten Trauer um Jürgen P. und die Notwendigkeit des Klassenkampfes als die Billigung des Verbrechens selbst in den Vordergrund treten lasse. Diese Betrachtung läßt eine Würdigung des Umstandes vermissen, daß gerade die am Ende des "Nachrufs" aufgestellte Forderung nach einer Revolution in Verbindung mit der äußerst drastischen Billigung des mörderischen Anschlags ("der hat's verdient"), der feindseligen Äußerung über das angebliche Verhalten der "Bourgeoisie" und der beschimpfenden und ehrabschneidenden Kennzeichnung des Mordopfers als "Blutsauger" und "Gauner", als eines Mannes, dessen Geschäft es gewesen sei, die "Ausbeutung und Unterdrückung zu verschärfen" und der "eiskalt kalkuliert, wie man das Leben der alten A.-Arbeiter verkürzt, wenn ihre Arbeitskraft verbraucht ist", geeignet sein kann, bei einem Teil der Leser das Gefühl der Rechtssicherheit zu erschüttern, bei anderen ein psychisches Klima zu erzeugen, in dem gleichartige Untaten gedeihen können (vgl. BGH NJW 1978, 58, 59; BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - 3 StR 131/79 (S) - zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Auch die - unabhängig von einer sicher feststellbaren Zahl tatsächlich verbreiteter Stücke - durch Abdruck in einer 650-fach gedruckten "Betriebszeitung" und durch öffentliche Verteilung vor den Toren eines größeren Betriebs gekennzeichnete Art und Weise der Verbreitung ist von der Strafkammer offenbar in ihrer Bedeutung für eine Eignung zur öffentlichen Friedensstörung nicht ausreichend gewürdigt worden. Handelte es sich tatsächlich um eine im allgemeinen weit verbreitete und damit von Vielen gelesene Betriebszeitung - einen eindeutigen Aufschluß darüber geben die Urteilsgründe (UA S. 5) nicht -, dann muß als sehr naheliegend erwogen werden, daß sie, falls ihre normale Verbreitung in der Auflage von 650 Stücken unterbunden worden sein sollte, ein um so größeres Interesse auf sich zog, von Hand zu Hand weitergegeben worden sein mag und zu vielfachen Erörterungen zwischen den Betriebsangehörigen und in deren jeweiligem Umkreis geführt haben kann. Dafür, daß eine weitere Verbreitung der Ausgabe Nr. 9 der Zeitschrift, die den "Nachruf" enthielt, durch behördlichen Zugriff unterbunden worden sein mag, könnte der Umstand sprechen, daß die Strafkammer nur eine mehrfache Verbreitung (UA S. 9) beziehungsweise eine solche "von einigen Exemplaren" (UA S. 12) feststellen konnte; nähere Feststellungen sind nicht getroffen. Im Falle einer weiteren Verbreitung durch Weitergabe von Hand zu Hand könnte dem Umstand, daß der die Billigung von Mord enthaltende "Nachruf" erst auf Seite 6 der Zeitschrift abgedruckt war (UA S. 12), demgegenüber als wenig bedeutungsvoll zurücktreten. Zwar ist die Frage, ob die Verbreitung des "Nachrufs" nach Inhalt und Umständen geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, Sache tatrichterlicher Feststellung. Rechtsfehlerhaft ist es aber, wenn der Tatrichter, wie hier, für die Entscheidung wesentliche Gesichtspunkte nicht gewürdigt und entsprechende Feststellungen, die eine sachgemäße Beurteilung ermöglichen könnten, nicht getroffen hat.

Schmidt
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte