Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.03.1976, Az.: 3 StR 6/76 (S)
Verfassungsfeindliche Einwirkung auf die Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane; Störpropaganda gegen die Bundeswehr; Unwahre bzw. gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art oder Werturteile; Beeinträchtigung der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland durch die Freigabe zur Veröffentlichung von Beiträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 6/76 (S)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12545
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Oldenburg 18.08.1975 - 2 KLs 1/75
- nachfolgend
- BVerfG - 17.01.1978 - AZ: 2 BvR 487/76
Rechtsgrundlagen
- § 109d StGB
- § 89 StGB
- § 92 Abs. 2 StGB
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr u.a.
Prozessführer
Student Peter Gerd S. aus D., dort geboren am ... 1947
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. März 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Mayer, Neifer, Dr. Schauenburg, Dr. Krauth als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. August 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter verfassungsfeindlicher Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane in Tateinheit mit Beleidigung in einem Falle zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen von je 20 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Angeklagte wie die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der Revision.
I.
Die Revision des Angeklagten, welche die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist offensichtlich unbegründet. Lediglich zur Strafzumessung ist zu bemerken: Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er hartnäckig seine Weltanschauung verfochten und daß er sich als überzeugter Anhänger des Marxismus bezeichnet hat. Das würde dann Bedenken begegnen, wenn darin eine Belastung des Angeklagten allein wegen seiner politischen Anschauung und wegen seines Eintretens für sie in der Hauptverhandlung zum Ausdruck käme (Art. 3 Abs. 3 GG). Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, will die Strafkammer mit dieser Wendung aber ersichtlich darauf abstellen, daß der Angeklagte sich - auf der Grundlage seiner weltanschaulichen Auffassung - gegenüber dem Vorwurf seines strafbaren Verhaltens uneinsichtig gezeigt und zumindest eine latente Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, auch in Zukunft in der Zielrichtung der festgestellten Straftat tätig zu werden. Eine solche Strafzumessungserwägung ist rechtlich unbedenklich.
II.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.
Unbegründet ist diese Revision, soweit sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen Vergehens der Störpropaganda gegen die Bundeswehr (§ 109 d StGB) erstrebt. Mittel eines Vergehens nach dieser Vorschrift sind unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen tatsächlicher Art, deren Verbreitung geeignet ist, die Tätigkeit der Bundeswehr zu stören. Bloße Werturteile sind keine Behauptungen tatsächlicher Art in diesem Sinne. Ob die vom Täter aufgestellten oder verbreiteten Erklärungen Tatsachenbehauptungen oder bloße Werturteile sind, ist in erster Linie vom Tatrichter zu beurteilen (RG JW 1926, 1184; BGH, Urteil vom 5. Februar 1954 - 5 StR 441/53; Urteil vom 28. November 1973 - 3 StR 2/73 I).
Das angefochtene Urteil stellt fest, bei dem Inhalt der Artikel, die unter der redaktionellen Verantwortlichkeit des Angeklagten und mit seinem Wissen und Wollen verbreitet worden sind, habe es sich überwiegend um Werturteile und nicht um Behauptungen tatsächlicher Art gehandelt (UA S. 21/22). Daß es im Urteil an einer näheren Erläuterung dieser Feststellung fehlt, schließt eine insoweit bedenkenfreie Abwägung und Beurteilung nicht aus. Nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als bloße Wertung zu beurteilen ist es, wenn es heißt, bei der Bundeswehr handle es sich um eine volksfeindliche Armee, eine von einer schmarotzenden, zerstörenden, gegen die Bevölkerung gerichteten beziehungsweise der Unterdrückung des Volkes dienenden Maschine (UA S. 3/4, 9), und wenn gesagt wird, der Einsatz der Bundeswehr richte sich immer gegen den einfachen Soldaten und das Volk, und er diene den Kapitalisten (UA S. 8, 9). Das gleiche gilt, wenn von Entrechtung und Schikane in der Bundeswehr und davon gesprochen wird, daß der Widerstand der Jugend gegen Unterdrückung und Disziplinierung gebrochen werden solle (UA S. 4, 5) sowie daß der soldatische Vorgesetzte der Feind des Soldaten sei (UA S. 7). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, die der Bundesgerichtshof fortgeführt hat, setzt der Begriff der Tatsache etwas Geschehenes oder etwas Bestehendes voraus, das zur Erscheinung gelangt und in die Wirklichkeit getreten ist und das daher dem Beweise zugänglich ist. Auch innere Vorgänge und Zustände können unter den Begriff fallen, aber nur dann, wenn sie in erkennbare Beziehung gesetzt werden zu bestimmten äußeren Geschehnissen, durch die sie in das Gebiet der wahrnehmbaren, äußeren Welt getreten sind (vgl. RGSt 41, 193 f; 55, 129, 131; BGHSt 6, 357; 12, 287, 291). Danach liegt auch kein Rechtsfehler vor, wenn die Strafkammer ersichtlich den folgenden Äußerungen den Charakter bloßer Wertung beigemessen hat: Die Soldaten der Bundeswehr sollten durch Schinderei und Unterdrückung zum Mord auf andere Völker abgerichtet werden (UA S. 6). Die Anwendung der Gesetze mache die Armee zum willenlosen Werkzeug, das sich jederzeit für die Ziele der herrschenden Kapitalistenklasse einsetzen lasse. Das Ziel der Kapitalisten sei, ihre Macht und ihre Absatzmärkte auszubauen und damit ihre Profite um jeden Preis zu erhöhen. Die Bundeswehr sei eines der wichtigsten Mittel zu dieser Politik des Ausbaus der Absatzmärkte (UA S. 6). Wenn es in diesem Zusammenhang heißt, die ungleichzeitige Entwicklung der kapitalistischen Produktion treibe mit Notwendigkeit kriegerische Auseinandersetzungen hervor, dann soll damit offensichtlich eine nach Meinung der Verfasser historisch gesetzmäßige Entwicklung angesprochen werden. Daß ein Krieg etwa das Ziel und Gegenstand einer ihn anstrebenden Planung der Bundeswehr sei, ist damit nicht gesagt. Bei all diesen Äußerungen handelt es sich nicht um dem Beweise zugängliche Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung, sondern um den Ausdruck einer abwegigen Kritik aus einseitiger weltanschaulicher Sicht (vgl. BGHSt 6, 159, 162; 11, 329, 330; BGH NJW 1955, 311). Diese zum Beleidigungsrecht ergangene Rechtsprechung sollte nach dem im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers für die Abgrenzung des § 109 d StGB maßgebend sein (Protokoll der 196. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages vom 15. März 1957, S. 11; Schriftlicher Bericht dieses Ausschusses, 2. Wahlperiode 1953, zu BT-Drucks. 3407, S. 5 r. Sp.).
In den beanstandeten Artikeln wird weiter gesprochen von einem Einsatz der Bundeswehr beim inneren Notstand, bei Streiks größeren Ausmaßes und bei Aufständen von Teilen der Bevölkerung, und es wird erklärt, Übungen von Bundeswehreinheiten gegen streikende Arbeiter und Aufständische häuften sich. Wenn Polizei und Bundesgrenzschutz nicht mehr ausreichten, sollten die Soldaten der Bundeswehr gegen streikende Arbeiter eingesetzt werden. Wie ein beispielhafter Hinweis auf einen Zusammenhang mit Preissteigerungen und "die Profitgier der Unternehmer" zeigt, soll ersichtlich der Eindruck erweckt werden, die Bundeswehr sei auch dazu da, einen als Mittel des Arbeitskampfes veranstalteten Streik mit militärischer Gewalt zu brechen (UA S. 8). Dagegen schließt Artikel 9 Abs. 3 Satz 3 GG Maßnahmen nach Artikel 87 a Abs. 4 GG gerade gegen Arbeitskämpfe aus. Und Artikel 87 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 GG läßt einen Einsatz der Streitkräfte nur zu, soweit er - zur Unterstützung der Polizeikräfte und des Bundesgrenzschutzes - für den Schutz ziviler Objekte und zur Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer erforderlich ist, schließt damit also einen Einsatz zur Streikbekämpfung aus. Erwähnt sei, daß auch ein danach zulässiger Einsatz auf die Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung dee Bundes oder eines Landes begrenzt und an weitere einschränkende Voraussetzungen gebunden ist (Art. 91 Abs. 2 GG). Es kann dahinstehen, inwieweit es sich danach bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Erklärungen, die in den Rahmen einer umfassenderen Abwertung der Bundeswehr, ihrer Führung, ihrer Zwecke und Ziele sowie der in ihr bestehenden Verhältnisse gestellt sind, um Behauptungen tatsächlicher Art im Sinne des § 109 d StGB handelt, ob die zum Beleidigungsrecht von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach es bei einer Mischung von Tatsachenbehauptung und Werturteil auf eine Gesamtwürdigung ankommt (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1972, 650 [OLG Düsseldorf 19.08.1971 - 1 Ss 187/71] mit weiteren Hinweisen), auch hier Platz greifen und zu welchem Ergebnis ihre Anwendung vorliegend führen würde. Denn nach der Feststellung der Strafkammer war der Angeklagte von der Richtigkeit der in den Druckschriften verbreiteten Tatsachenbehauptungen überzeugt (UA S. 21). Dieser das Revisionsgericht bindenden Feststellung widerspricht es nicht, wenn es im Urteil an anderer Stelle (UA S. 19/20) in Bezug auf den Inhalt der Schriften heißt: "Vor offensichtlichen Unrichtigkeiten wird nicht zurückgeschreckt. In völlig einseitiger Betrachtung ziehen die Verfasser der Artikel einzelne Tatsachen und Vorfälle heran, die isoliert betrachtet, zwar zum Teil richtig sind, jedoch, aus ihrem Zusammenhang herausgerissen und in einen völlig anderen Sinnzusammenhang gestellt, ein einseitig überzeichnetes Bild ergeben müssen". Daß der Angeklagte mitgewirkt hat, ein abwertendes Zerrbild von der Bundeswehr zu entwerfen, schließt nicht aus, daß er von der Richtigkeit weniger möglicherweise als Tatsachenbehauptung zu wertender Äußerungen überzeugt war. Nach allem mußte auf Grund der Feststellungen des Landgerichts eine Bestrafung nach § 109 d StGB selbst dann ausscheiden, wenn der objektive Tatbestand dieser Strafvorschrift erfüllt sein sollte, weil es bei dem Angeklagten an einem auf unwahre oder gröblich entstellte Behauptungen gerichteten Vorsatz fehlt.
2.
Zutreffend rügt die Revision der Staatsanwaltschaft dagegen, daß der Tatrichter nicht ausreichend prüft, ob der Angeklagte sich durch die Tat im Sinne des § 89 StGB absichtlich gegen Verfassungsgrundsätze eingesetzt hat. Die Strafkammer geht ohne nähere Begründung davon aus, dem Angeklagten sei nicht nachzuweisen, "daß er mit der Freigabe zur Veröffentlichung der genannten Beiträge in den drei Druckschriften die Absicht hatte, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland als solche insgesamt zu beeinträchtigen" (UA S. 10/11). Mit der rechtlichen Wertung, der Angeklagte habe "verfassungsfeindlich auf die Bundeswehr eingewirkt" (UA S. 20), knüpft die Strafkammer erkennbar lediglich an die gesetzliche Überschrift des § 89 StGB an, während sie in der Sache allein darauf abstellt, daß der Angeklagte sich für Bestrebungen gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt hat (UA S. 10/11). An keiner Stelle des Urteils befaßt sie sich in diesem Zusammenhang mit denjenigen Teilen der Druckschriften sowie der Stellungnahme des Angeklagten in der Hauptverhandlung, welche die Annahme nahelegen, dieser habe sich absichtlich für Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze eingesetzt. In der Delmenhorster Kasernenzeitung Nr. 4 wird eine allgemeine Volksmiliz gefordert, in der die "werktätige Bevölkerung" die uneingeschränkte und ungeteilte Verfügung über die staatliche Waffengewalt haben müsse. Die Entscheidung über den Einsatz der Waffen müsse einzig und allein das Volk- und zwar ersichtlich gemeint im Sinne der "werktätigen Bevölkerung" - treffen (UA S. 9). In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich nicht nur mit diesen Forderungen identifiziert, sondern er hat sich unter anderem auch dahin eingelassen, es müsse ein "Volkskampf gegen Demokratie und Ausbeutung" geführt werden. Namentlich seine Forderung eines Volkskampfes gegen Demokratie spricht dafür, daß er sich mit der Freigabe der beanstandeten Druckschriften gegen die demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt einsetzen wollte und damit auch gegen die ihr zugrunde liegenden wesentlichen Verfassungsgrundsätze (§ 92 Abs. 2 StGB). Dafür spricht weiter die in der bezeichneten Druckschrift erhobene und vom Angeklagten vertretene Forderung nach Ersetzung der Bundeswehr durch eine Volksmiliz unter Übernahme der Befehlsgewalt durch die "werktätige Bevölkerung". Damit wird ersichtlich gefordert, die Streitkräfte, die nach dem Grundgesetz der Befehls- und Kommandogewalt des Bundesministers der Verteidigung, bei Verkündung des Verteidigungsfalles der des Bundeskanzlers unterstehen (Art. 65 a, 115 b GG), solle durch eine nach dem Rätesystem (Wahl der Offiziere) aufgebaute Miliz ersetzt werden. Mit einer solchen, vom Angeklagten erstrebten Änderung wäre eine Herauslösung der Streitkräfte aus dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung und damit zugleich aus deren Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung verbunden. Mit ihr wäre dieser Verfassungsgrundsatz in einem besonders wichtigen Teilbereich beseitigt und insgesamt untergraben. Der Senat läßt es dahinstehen, ob in jedem Falle einer Verurteilung nach § 89 StGB, in dem festgestellt ist, der Angeklagte habe sich absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt, auch die häufig schwierige Prüfung erforderlich ist, ob der Einsatz des Angeklagten sich auch gegen bestimmte Verfassungsgrundsätze gerichtet hat, oder ob es in einem solchen Falle, in dem der Tatbestand des § 89 StGB ohnehin erfüllt ist, nicht genügt, wenn bei der Strafzumessung eine irgendwie gegen die Verfassung gerichtete Zielsetzung des Angeklagten - also ohne genaue rechtliche Einordnung nach § 92 Abs. 2 Nrn. 1-6, Abs. 3 Nrn. 1-3 StGB - berücksichtigt wird. Zwar hat die Strafkammer bei der Strafzumessung darauf abgehoben, daß der Angeklagte "als Ideologietäter in der Hauptverhandlung hartnäckig seine Weltanschauung verfochten und die maßlosen Angriffe in den erwähnten Pamphleten sich ausdrücklich zu eigen gemacht" habe, "wobei er sich ausdrücklich als einen überzeugten Anhänger des Marxismus bezeichnet hat" (UA S. 22). Jedenfalls mit dieser Erwägung ist aber dem rechtlichen Erfordernis, daß der Einsatz eines Täters nach § 89 StGB gegen Verfassungsgrundsätze bei der Strafzumessung Beachtung findet, nicht ausreichend Rechnung getragen. Da dieser rechtliche Mangel sich auf die Zumessung der gegen den Angeklagten erkannten Strafe zu seinem Vorteil ausgewirkt haben kann, ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft der Strafausspruch aufzuheben.
Bei der Festsetzung der Strafe wird die neu entscheidende Strafkammer Gelegenheit haben, auch für die Strafzumessung bedeutsame Umstände, auf die der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, zu beachten, nämlich, daß die verteilten Schriften auch zur Einwirkung auf neu einberufene junge Wehrpflichtige gedacht waren, daß der Angeklagte als verantwortlicher Redakteur der Schriften gehandelt hat und daß von ihm als Leutnant der Reserve ein verantwortungsvolleres Handeln zu erwarten gewesen wäre.
Mayer
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth