Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1973, Az.: 3 StR 2/73 I
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Vergehens der Störpropaganda gegen die Bundeswehr; Vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum bei der Verteilung von Flugblättern gegen die Bundeswehr; Anforderungen an die Wertung eines Verbotsirrtums als nicht vermeidbar; Unterscheidung von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen; Niedrige Beweggründe beim Mord
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1973
- Aktenzeichen
- 3 StR 2/73 I
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 11.12.1972
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Störpropaganda gegen die Bundeswehr
Prozessführer
1. Bäcker- und Konditorgehilfen Franz H. aus B., dort geboren am ... 1950
2. Lagerarbeiter Roland K. aus M., geboren am ... 1939 in L./Donau
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 24. Oktober 1973
in der Sitzung vom 28. November 1973,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Mayer, Dr. Schubath, Dr. Krauth als
beisitzende Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Dezember 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bamberg zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch die Herstellung und Verteilung eines Flugblattes ein Vergehen der Störpropaganda gegen die Bundeswehr (§ 109 d StGB) begangen zu haben.
In diesem Flugblatt, mit dem die Angeklagten zur Musterung geladene Wehrpflichtige gegen den Wehrdienst beeinflussen wollten, war u.a. ausgeführt:
"Als Soldat bin ich billiges Kanonenfutter; im Krieg ein ermordender, im Frieden ein potentieller Mörder; ein Mörder, der für andere mordet, für Menschen, die keine sind, für das Geschäft von Kreaturen, die sich nie gegenseitig die Köpfe einschlagen würden, weil es dann kein Geschäft mehr gäbe, obwohl es darum wahrscheinlich nicht schade wäre.
Als Soldat bin ich ein Metzger, in Friedenszeiten schon ein Fleischerlehrling; ich lerne, andere an ihren Geschlechtsteilen aufzuspießen, ich darf nicht vergessen, dazu bestialisch zu brüllen, das lerne ich; ich lerne Kugeln zu lenken in das Herz des anderen, den ich gar nicht kenne, und der das gleiche gelernt hat; ich lerne Knöpfe zu drücken, Knöpfe, die für andere den Tod bedeuten; ich sehe die Toten nicht, ich muß kein Blut sehen, ich fühle keine Schuld; ich bin nur ein staatlicher Metzger, Angestellter eines Staates, der den staatlich organisierten Mord sanktioniert und vorbereitet."
Das Landgericht hat den Freispruch einmal darauf gestützt, daß den Angeklagten bezüglich der Formulierung "ich lerne, andere an ihren Geschlechtsteilen aufzuspießen, ich darf nicht vergessen, dazu bestialisch zu brüllen", nicht nachgewiesen werden könne, daß sie Kenntnis von der Unwahrheit der hierin liegenden Behauptungen über die Ausbildung bei der Bundeswehr gehabt hätten; das Landgericht hat daher den Angeklagten insoweit einen vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß § 59 StGB zugebilligt. Zum anderen hat es angenommen, daß die Angeklagten mit ihren Äußerungen zwar den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 109 d StGB verwirklicht, dabei jedoch in einem unvermeidbaren und damit schuldausschließenden Verbotsirrtum gehandelt hätten, da sie den Inhalt des Flugblattes wörtlich aus einer schon Jahre früher erschienenen Ausgabe der Zeitschrift "Courage" abgeschrieben hätten und daher der Auffassung gewesen seien und hätten sein können, die Veröffentlichung dieses Aufsatzes und damit auch eine Verbreitung durch Flugblätter sei nicht rechtswidrig.
Die von der Bundesanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Unvermeidbarkeit des den Angeklagten zugebilligten Verbotsirrtums begründet hat, sind - wie die Revision zu Recht beanstandet - rechtsfehlerhaft: Ein Verbotsirrtum kann nur dann als nicht vermeidbar gewertet werden, wenn der Angeklagte trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seinem Lebens- und Berufskreis zuzumutenden Anspannung seines Gewissens die Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht zu gewinnen vermochte (BGHSt 2, 194, 201, 209; 21, 18, 20). Dies setzt voraus, daß der Angeklagte alle seine geistigen Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen eingesetzt und auftauchende Zweifel durch Nachdenken und gegebenenfalls durch Einholung von Rat beseitigt hat (BGHSt 21, 18, 20 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, daß an die Anspannung des Gewissens zur Erkenntnis der Rechtswidrigkeit hohe Anforderungen, und zwar höhere als hinsichtlich der Erkenntnis der Tatumstände selbst, zu stellen sind (BGHSt 4, 237, 243). Daß die Angeklagten in dieser Weise alle ihre Erkenntniskräfte eingesetzt hätten, kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Aus der Veröffentlichung des Textes in der Zeitschrift "Courage" ergab sich für die Angeklagten nicht ohne weiteres, daß die Erklärung keinen rechtswidrigen Inhalt habe. Eine Strafverfolgung hätte wegen des Fehlens einer Pressezensur erst nach der Veröffentlichung eingeleitet werden können. Auch eine etwaige Nichtverfolgung der Veröffentlichung des Textes in der "Courage" drängte nicht zu dem Schluß, daß der Text strafrechtlich erlaubt sei; wenn das strafbare Verhalten eines Täters - aus welchen Gründen auch immer - nicht strafrechtlich verfolgt wird, so hat dies nicht zur Folge, daß ein anderer Täter sich berechtigterweise darauf berufen könnte, er habe sein Verhalten deshalb für erlaubt halten dürfen. Die Angeklagten waren vielmehr verpflichtet, sich über die Erlaubtheit oder Unerlaubtheit ihres eigenen Verhaltens zu vergewissern und - soweit sie selbst, wie naheliegt, die Rechtslage nicht sicher beurteilen konnten - hierzu Erkundigungen bei rechtskundigen Personen oder Stellen einzuziehen. Sie haben jedoch in dieser Richtung nichts unternommen, obwohl die Erkenntnis, daß die Verbreitung des Textes rechtswidrig sei oder sein könne, für sie nahelag, da sie - wie im Urteil (S. 8 UA) festgestellt ist - wußten, daß ihre Äußerungen falsch seien. Die Annahme, daß nichtzutreffende Behauptungen, zumal wenn sie einen beleidigenden Inhalt haben, nicht oder nicht ohne weiteres aufgestellt werden dürfen, mußte sich den Angeklagten aufdrängen. Bestanden für sie aber auch nur Zweifel an der Erlaubtheit der Veröffentlichung, so mußten sie davon Abstand nehmen.
Dieser Rechtsfehler kann sich allerdings nur dann zugunsten der Angeklagten ausgewirkt haben, wenn sie im übrigen durch ihr Verhalten den Tatbestand des § 109 d StGB erfüllt haben. Dies hat die Strafkammer bisher nicht ausreichend dargetan. Sie ist der Auffassung, die Angeklagten hätten dadurch, daß sie den Soldaten einen Mörder, Metzger und Fleischerlehrling genannt und vom staatlich organisierten und sanktionierten Mord gesprochen haben, unwahre Behauptungen tatsächlicher Art aufgestellt; denn durch diese Formulierungen sei der Soldat als ein Mörder in der üblichen Bedeutung dieses Begriffes, dessen Kennzeichen der niedere Beweggrund sei, und als ein Mensch, der gefühllos töte, bezeichnet worden. Damit erschöpft die Strafkammer jedoch nur einen Teil des gesamten Aussagegehaltes des Flugblattes, den sie darüber hinaus rechtlich unzutreffend als Tatsachenbehauptung wertet; denn bei diesen Äußerungen handelt es sich in Wahrheit um ein bloßes Werturteil und nicht um die Behauptung einer Tatsache, wie § 109 d StGB sie voraussetzt.
Das Flugblatt enthält insoweit seinem sachlichen Gehalt nach zunächst die Erklärung, daß im Krieg und durch Soldaten getötet werde. Dies ist zwar eine Behauptung tatsächlicher Art; die Behauptung ist jedoch nicht unrichtig, und die Äußerung dieser Tatsache als solcher wird den Angeklagten auch nicht zur Last gelegt. Die Äußerungen der Angeklagten erhalten ihre entscheidende - und den Angeklagten von der Strafkammer vorgeworfene - Bedeutung vielmehr durch die Bezeichnung eines solchen Tötungsvorgangs als "Mord" und der Soldaten als "Mörder", "Metzger" und "Fleischerlehrlinge". Diese einen Vorwurf begründenden Zusätze bewerten aber nur den tatsächlichen oder möglichen Tötungsvorgang.
Soweit unter dem geäußerten Mordvorwurf der Vorwurf einer Tötung aus niedrigem Beweggrund zu verstehen ist - wie dies die Strafkammer meint (Bl. 7 UA) -, ist zu beachten, daß es sich dabei um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Verwirklichung bestimmte, ihn ausfüllende Tatsachen erfordert, die behauptet werden müssen. Die Angeklagten haben aber konkrete Beweggründe (innere Tatsachen), aus denen heraus im Kriege getötet wird und die das Gericht daraufhin überprüfen könnte, ob sie als niedrig im Sinne des § 211 StGB zu würdigen sind, nicht angegeben. Das Landgericht hat daher in der Kennzeichnung des Tötungsvorganges als Mord eine Behauptung tatsächlich vorliegender niedriger Beweggründe gesehen, ohne daß ersichtlich ist, welche konkreten Tatsachen behauptet worden sind, die dieser Bewertung zugrunde liegen könnten. Entsprechendes gilt für die Begriffe "Metzger" und "Fleischerlehrling"; denn auch diese Begriffe enthalten, wie das Landgericht selbst zum Ausdruck bringt (Bl. 7 UA), in dem gegebenen Zusammenhang eine "abwertende" Bezeichnung des Soldaten. Eine selbständige Behauptung tatsächlicher Art über den Tötungsvorgang hinaus enthalten diese Äußerungen nicht.
Hinzu kommt, daß es sich um Äußerungen im politischen Bereich handelt. Bei der Prüfung, ob eine Äußerung ein politisches Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB darstellt, kann es wesentlich darauf ankommen, welche politische oder weltanschauliche Grundhaltung der Äußerung zugrunde liegt; es wird sich dann häufig ergeben, daß eine bei flüchtiger Betrachtungsweise als Tatsachenbehauptung erscheinende Äußerung ganz oder überwiegend ein politisches Werturteil ist (BGHSt 6, 159, 162; 11, 329, 330). Der Angeklagte Härter wollte den Wehrdienst verweigern (Bl. 3 UA), und beide Angeklagten wollten mit dem Flugblatt Wehrpflichtige gegen den Wehrdienst beeinflussen (Bl. 4 UA); die Angeklagten sind - wie auch das Flugblatt selbst zeigt - gegen den Wehrdienst eingestellt. Von dieser Grundhaltung aus ist es naheliegend, daß sie die Tötung von Menschen im Krieg und durch Soldaten als "Mord" in einem moralischen Sinne verstehen - dies haben sie ausdrücklich geltend gemacht (Bl. 5 UA) -, als eine Wertung der von ihnen abgelehnten und bekämpften Kriegs- und Wehrdienstvorgänge, nicht aber im Sinne einer bestimmten Tatsachenbehauptung oder der spezifischen Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB.
Die Äußerungen der Angeklagten enthalten daher insoweit letztlich eine Würdigung von mitgeteilten realen Vorgängen - Tötungshandlungen im Krieg und durch Soldaten -; eine solche Würdigung bedeutet die Abgabe eines Werturteils (RGSt 67, 268, 269). Wegen der mit den Äußerungen bezweckten Propagandawirkung waren die Erklärungen zudem - wie auch das Landgericht erwähnt (Bl. 11 UA) - allgemein erkennbar überspitzt und übertrieben formuliert.
Die auf gezeigten Umstände sprechen dafür, daß sich diese von den Angeklagten gewählten Formulierungen für den Erklärungsempfänger - den Leser des Flugblattes -, auf dessen Sicht für die Bewertung der Erklärung abzustellen ist (OLG Hamm NJW 1971, 1852, 1853), nicht als Behauptungen tatsächlicher Art, sondern als Werturteile darstellten, die den objektiven Tatbestand des § 109 d StGB nicht erfüllen.
Die Strafkammer hat jedoch bei ihrer Wertung übersehen, daß sich der Aussagegehalt des Flugblattes nicht darin erschöpft, als Soldat sei man ein Mörder, Metzger und Fleischer, sondern daß in ihm auch ein Angriff auf Staatsorgane liegen kann. In dem Flugblatt heißt es nämlich: "Ich bin nur ein staatlicher Metzger, Angestellter eines Staates, der den staatlich organisierten Mord sanktioniert und vorbereitet." Diese Formulierung kann in Verbindung mit der vorangegangenen Erklärung: "ein Mörder, der für andere mordet, ... für das Geschäft von Kreaturen, die sich nie gegenseitig die Köpfe einschlagen würden, weil es dann kein Geschäft mehr gäbe ..." bedeuten, die für die Erhaltung und Leitung der Bundeswehr verantwortlichen Staatsorgane bereiteten im Interesse der an einer Rüstungswirtschaft verdienenden Unternehmer einen Krieg vor und billigten zu diesem Zweck auch die brutale Tötung von Menschen, die mit jedem Krieg verbunden ist. Bei einer solchen Auslegung der Erklärung kann in ihr die Behauptung einer Tatsache zu sehen sein.
Daß diese naheliegende Möglichkeit der Auslegung der Erklärung von der Strafkammer übersehen und nicht miterwogen worden ist, hat die Aufhebung des Urteils zur Folge. Zwar ist die Feststellung des Inhalts und der Bedeutung einer Erklärung, also ihre Auslegung, Aufgabe des Tatrichters (RG JW 1926, 1184 Nr. 25; BGH, Urteil vom 5. Februar 1954 - 5 StR 441/53 - S. 6; OLG Hamm NJW 1961, 1937). Das Revisionsgericht hat jedoch die vom Tatrichter gewonnene Auslegung dahin zu prüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn bei der Auslegung sich nach dem Sachverhalt aufdrängende Umstände nicht berücksichtigt worden sind (OLG Hamm NJW 1961, 1937; NJW 1971, 1852, 1853), so wie es ganz allgemein rechtsfehlerhaft ist, wenn der Tatrichter bei der ihm obliegenden Feststellung des Sachverhalts - zu der auch die Auslegung von Erklärungen gehört - naheliegende Möglichkeiten, die geeignet sind, die Beurteilung des Falles zu beeinflussen, nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 21.11.1950 - 2 StR 21/50 - S. 2, bei Dallinger MDR 1951, 276; BGH VRS 27, 445; OLG Hamm NJW 1973, 817).
Die neu entscheidende Kammer hat somit einmal darüber zu befinden, ob der Text des Flugblattes - auch - im vorstehenden Sinn auszulegen ist. Sie wird ferner - zu prüfen haben, ob bei einer solchen Auslegung in der Erklärung eine Tatsachenbehauptung zu sehen ist (vgl. dazu BGHSt 6, 159 und 357). Des weiteren hätte die Kammer - bei Annahme einer Tatsachenbehauptung - festzustellen, ob die Angeklagten insoweit auch den subjektiven Tatbestand des § 109 d StGB erfüllt haben, der u.a. voraussetzt, daß der Täter handelt, um die Bundeswehr in der Erfüllung ihrer Aufgabe der Landesverteidigung zu behindern (vgl. dazu Jescheck, Neue Zeitschrift für Wehrrecht, 1969, S. 121, 128; Schwenck, Neue Zeitschrift für Wehrrecht, 1969, S. 134, 135).
Die Strafkammer wird endlich zu untersuchen haben, ob eine Tatsachenbehauptung - falls sie eine solche festzustellen vermag - nicht auch nach § 131 StGB strafbar sein kann. Dabei ist zu beachten, daß für § 131 StGB die - auch subjektive - "Angriffsrichtung" der Äußerung nicht die gleiche zu sein braucht wie für § 109 d StGB, und daß insoweit ein Angriff allein auf die politische Führung der Bundeswehr oder auf andere Staatseinrichtungen zur Erfüllung des Tatbestandes ausreichen kann.
Die neue Hauptverhandlung wird der nunmehr zur Entscheidung berufenen Strafkammer Gelegenheit geben, sich eingehender mit der Einlassung der Angeklagten auseinanderzusetzen.
Ein Rechtsfehler könnte nämlich auch noch darin zu sehen sein, daß die Strafkammer hinsichtlich der von den Angeklagten aufgestellten Tatsachenbehauptung, "ich lerne, andere an ihren Geschlechtsteilen aufzuspießen ..." deren Einlassung, sie hätten an den Wahrheitsgehalt der Behauptung geglaubt, weil diese Ausbildungsmethoden in Veröffentlichungen geschildert worden seien, als nicht widerlegt angesehen hat. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 1963 (4 StR 214/63, bei Martin DAR 1964, 101) bereits ausgeführt hat, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, Angaben, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, ohne weiteres als "unwiderlegt" mit der Wirkung hinzunehmen, daß sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müßten; maßgebend ist allein, ob der Tatrichter in der Lage ist, sich auf Grund des gesamten Beweisergebnisses der Hauptverhandlung die Überzeugung zu bilden, ein bestimmter Vorgang habe sich ereignet oder nicht ereignet. Den hierzu sehr knappen Ausführungen des Urteils kann nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen ist.
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Dr. Krauth