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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1963, Az.: 4 StR 214/63

Wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei; Rechtsethische und psychologische Gleichwertigkeit; Pflicht zur Berücksichtigung von Angaben zugunsten des Angeklagten; Abhängigkeit der Bemessung der Einsatzstrafe und anderer Einzelstrafen von der aus Sicht des Gerichtes angemessenen Gesamtstrafe; Revision gestützt auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.06.1963
Aktenzeichen
4 StR 214/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 22.02.1963

Verfahrensgegenstand

Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Juni 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichson,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Februar 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafaussprach.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht und mit Fahren ohne Führerschein, ferner wegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Hehlerei und außerdem wegen Vortäuschens einer Straftat zur Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.

2

Er rügt Verletzung sachlichen Rechts.

3

1.

Die rechtliche Prüfung der Schuldsprüche läßt, abgesehen von den beiden Fällen, in denen der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, keinen Rechtsfehler erkennen.

4

2.

a)

Im Falle 3 der Urteilsgründe wird dem Angeklagten vorgeworfen, einen Personenkraftwagen mit drei darin liegenden Gegenständen, die später in seinem Besitz gefunden worden sind, gestohlen zu haben. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, der Angeklagte könne "nicht überführt werden", den Kraftwagen mit den drei Gegenständen gestohlen zu haben. Es sei jedoch überzeugt, daß er die drei Gegenstände in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft an sich gebracht habe (§ 259 StGB).

5

Diese Urteilsbegründung ist widersprüchlich. Daraus, daß das Landgericht den Angeklagten des Diebstahls nur nicht überführen zu können glaubt, geht klar hervor, daß es ihn des Diebstahls nach wie vor für verdächtig hält. Das Landgericht kann daher, sofern es sich im Urteil richtig ausgedrückt hat, nicht davon überzeugt sein, daß der Angeklagte den Besitz der drei Gegenstände von einem Vortäter erlangt und dadurch Hehlerei begangen hat. Rechtlich bedenkenfrei geht aus dem Urteil nur die Überzeugung des Landgerichts hervor, daß der Angeklagte, sofern er nicht der Dieb des Kraftwagens ist, die in dem Fahrzeug befindlichen Gegenstände in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft seines Vorteils wegen an sich gebracht hat. Daraufhin hätte das Landgericht den Angeklagten aber nicht wegen Hehlerei verurteilen dürfen. Es hätte vielmehr die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei in Betracht ziehen müssen (BGHSt 1, 302, 304 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51];  9, 390, 393 [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56];  15, 63 [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60];  16, 184) [BGH 26.07.1961 - 2 StR 575/60].

6

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung erneut prüfen müssen, ob es den Angeklagten einer bestimmten Straftat, sei es des Diebstahls oder der Hehlerei, überführen kann. Ist ihm dies nicht möglich und hält es demgemäß die Verurteilung auf wahlweiser Grundlage für angezeigt, so müssen die Urteilsgründe seine Überzeugung davon erkennen lassen, daß der Angeklagte die in Rede stehenden Gegenstände nicht auf straflose Weise erlangt hat und daß nur solche strafbaren Verhaltensweisen in Betracht kommen, die rechtsethisch und psychologisch gleichwertig sind (BGHSt 9, 390, 392 [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56] bis 394; 15, 63; 16, 184, 186).

7

b)

Diese Rechtsbedenken gelten noch stärker für den Schuldspruch im Falle 4 der Urteilsgründe. Hier hat das Landgericht ausgeführt, dem den Diebstahl des Kraftwagens leugnenden Angeklagten sei seine Einlassung nicht "mit letzter Sicherheit" zu "widerlegen"; es sei ihm daher nicht nachzuweisen, daß er selber den Kraftwagen gestohlen habe. In diesen Falle hat das Landgericht nicht einmal ausgesprochen, es sei für den Fall, daß der Angeklagte nicht der Dieb ist, davon überzeugt, daß er den Wagen in Kenntnis seiner strafbaren Herkunft an sich gebracht habe, obwohl es auch hier § 259 StGB angewandt hat.

8

c)

Außerdem kann die Meinung des Landgerichts, die Einlassung des Angeklagten sei nicht zu "widerlegen", von Rechtsirrtum beeinflußt sein. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, solche Angaben, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, ohne weiteres als "unwiderlegt" mit der Wirkung hinzunehmen, daß sie zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden müßten. Maßgebend ist allein, ob der Tatrichter in der Lage ist, sich auf Grund des gesamten Beweisergebnisses der Hauptverhandlung die Überzeugung zu bilden, ein bestimmter Vorgang habe sich ereignet oder nicht ereignet. Dabei ist auch die Einlassung des Angeklagten mit zu prüfen. Hält es das Gericht auf Grund der umfassenden Prüfung aller Umstände für möglich, daß sich ein für die rechtliche Beurteilung wesentlicher Vorgang so, wie vom Angeklagten behauptet, zugetragen habe, so darf es freilich diesen Vorgang bei der rechtlichen Würdigung nicht zu Ungunsten des Angeklagten außer Betracht lassen (BGH 4 StR 49/63 vom 3.5.1963).

9

d)

Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung zu einer wahldeutigen Verurteilung gelangt, so ist dies im Urteilssatz auszusprechen (BGH NJW 1952, 114; LM Nr. 16 zu § 261 StPO unter e).

10

3.

Die Höhe der Strafen in den übrigen Fällen kann von den für die beiden Fälle der Hehlerei festgesetzten Strafen beeinflußt sein. Schon deswegen muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Abgesehen davon ist es unzulässig, die Bemessung der Einsatzstrafe (§ 74 Abs. 1 StGB) und anderer Einzelstrafen davon abhängig zu machen, welche Gesamtstrafe dem Gericht angebracht erscheint. Ehe die Gesamtstrafe gebildet wird, muß für jede Tat die ihr angemessene Einzelstrafe festgesetzt werden. Das Verfahren des Landgerichts verletzt die Vorschrift des § 74 StGB.

11

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch das Verbot, dem Angeklagten eine Fahrerlaubnis zu erteilen, obwohl insoweit kein Rechtsfehler erkennbar ist (BGHSt 79, 180, 182;  14, 381) [BGH 22.06.1960 - 2 StR 114/60]. Das Landgericht wird auch darüber neu zu befinden haben.

Jagusch
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler
Sanders