Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1979, Az.: 3 StR 131/79 (S)
Verurteilung wegen Verbreitens von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation ; Vorliegen einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung sowie Volksverhetzung; Gefährdung des öffentlichen Friedens ; Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1979
- Aktenzeichen
- 3 StR 131/79 (S)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 12324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 06.11.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 29, 26 - 28
- MDR 1979, 857 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1992 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verbreiten von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation u.a.
Prozessgegner
Einzelhandelskaufmann Volker H. aus H., geboren am ... 1954 in C.
Amtlicher Leitsatz
Eine Zuschrift mit "volksvernetzendem" Inhalt an eine Zeitung kann einen Angriff im Sinne des § 130 StGB darstellen, der geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 20. Juni 1979,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 6. November 1978 im Ausspruch über die gegen den Angeklagten H. verhängte Freiheitsstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen einer solchen Organisation, mit Sachbeschädigung, gemeinschädlicher Sachbeschädigung sowie Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
1.
Die Revision des Angeklagten gibt allein Anlaß zur Erörterung der Frage, ob die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) tragen. Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Verurteilung wegen Volksverhetzung stützt das Landgericht darauf, daß der Angeklagte gemeinsam mit einem der Mitangeklagten an die Hannoversche Allgemeine Zeitung sowie an die Neue Hannoversche Presse je zwei Briefe geschickt hat, deren einer ein mit "Volksgenossen der Gauhauptstadt Hannover" überschriebenes Schreiben der "Gauleitung Hannover-Ost, Presseamt NSDAP-AO" in Ablichtung enthielt, in dem es unter anderem heißt: "So wie die Juden immer sagen: 'Ein toter Deutscher ist ein guter Deutscher!', so nehmen wir uns das Recht, das gleiche über die Juden zu sagen". Die Eignung dieser Tat, im Sinne des § 130 StGB den öffentlichen Frieden zu stören, sieht das Landgericht in der Möglichkeit, "daß die beiden Zeitungen den zitierten besonders einprägsamen Satz in ihre Berichterstattung aufnahmen, womit die beiden Angeklagten auch einverstanden waren" (UA S. 53). Diese tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Zur Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, genügt es, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 16, 49, 56; BGH NJW 1978, 58; vgl. auch OLG Celle NJW 1970, 22257; HansOLG Hamburg NJW 1975, 1088 [OLG Hamburg 18.02.1975 - 2 Ss 299/74]; OLG Koblenz MDR 1977, 334 [OLG Koblenz 11.11.1976 - 1 Ss 524/76]). Eine Handlung gegenüber einem einzelnen kann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, daß der Angriff einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wird (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 126 Rdn. 11; Lackner, StGB 12. Aufl. § 126 Anm. 2 c; RGSt 16, 245; vgl. auch Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 126 Rdn. 7; Sturm JZ 1976, 347, 350). Die Eignung zur öffentlichen Friedensstörung kann einer Zuschrift an eine Zeitungsredaktion auch dann gegeben sein, wenn der Einsender zwar nicht mit einem kommentarlosen Abdruck als "Leserbrief" (vgl. hierzu HansOLG Hamburg NJW 1975, 1088 [OLG Hamburg 18.02.1975 - 2 Ss 299/74]), sondern, wie hier nach den Umständen allenfalls zu erwarten, lediglich mit einer Berichterstattung rechnen kann, die dem volksverhetzenden Angriff kritisch-ablehnend gegenübertritt und in der möglicherweise vor den Gefahren der in ihm zum Ausdruck kommenden politischen Bestrebungen nachdrücklich gewarnt wird. Zwar kann es sein, daß dem Angriff eine nach dem Inhalt der Zuschrift an sich zukommende Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, durch die Art der Berichterstattung sowie durch den sie begleitenden Text wieder genommen wird. Eine andere Art der Berichterstattung und Kommentierung - auch wenn damit der Zielrichtung der Äußerung entgegengetreten wird - kann aber umgekehrt auch bewirken, daß diese Eignung voll erhalten bleibt und sich in der Veröffentlichung verwirklicht, ja daß aus der Zuschrift mittels dieser Veröffentlichung eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Friedens erwächst. Eine solche Gefährdung kann etwa dadurch eintreten, daß Teile der Bevölkerung durch die in dem Zeitungsbericht zutage tretende Tatsache, daß volksverhetzende Tendenzen der Art, über die berichtet wird, in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden. Eine solche Wirkung einer berichtenden Wiedergabe des volksverhetzenden Angriffs kann dieser gerade dann zukommen, wenn der Journalist, der die Öffentlichkeit von dem Vorgang unterrichtet, aktuelle politische Gefahren für die Freiheit von Teilen der Bevölkerung vor Angriffen der in § 130 StGB umschriebenen Art sieht und diese - vor einer solchen Entwicklung warnend - in seinem Artikel stark hervorhebt. Ziel des Täters kann es sein, seinen "Ideen" auf diese Weise die von ihm gewünschte, anders möglicherweise gar nicht erreichbare Publizität zu verschaffen und - ohne daß der Tatbestand eine solche Absicht voraussetzte - dadurch den ihm verhaßten Bevölkerungsteil in seinem Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern oder zu einem psychischen Klima beizutragen, in dem die Saat seiner Hetze aufgeht (vgl. BGH NJW 1978, 58, 59). Anlaß zu Bedenken, das Landgericht habe die Möglichkeit unterschiedlicher Auswirkungen der Zuschriften, soweit es die Eignung zur Friedensstörung angeht, verkannt, bietet das Urteil trotz der insoweit knappen Begründung letztlich nicht. Denn der Sachverhalt drängte hier zur Annahme einer solchen Eignung, da die Täter auf die Art und Weise der Berichterstattung, von der die Gefahr einer Friedensstörung unmittelbar ausgehen konnte und mit der sie allgemein einverstanden waren, nicht etwa einen einer solchen Störung entgegenwirkenden Einfluß nahmen. Die Tatsache, daß sie den Brief an die beiden Zeitungen einsandten, spricht im Gegenteil dafür, daß sie an einer möglichst spektakulären, die Öffentlichkeit erregenden Berichterstattung interessiert waren.
2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der lediglich die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung angegriffen wird, führt zur Aufhebung der verhängten Freiheitsstrafe. Das Landgericht hat die einjährige Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, ohne sich mit der nach § 56 Abs. 3 StGB zu prüfenden Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, auseinanderzusetzen. Dies wäre schon angesichts des öffentlichen Aufsehens, das die Tat mindestens teilweise erregt hat (vgl. UA S. 12), sowie nach der Art der Tat (vgl. BGHSt 24, 40, 46) erforderlich gewesen.
Die danach notwendige Aufhebung des Ausspruchs über die Strafaussetzung zur Bewährung zieht die der verhängten Freiheitsstrafe nach sich, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter ohne Strafaussetzung eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Dagegen wird die in dem angefochtenen Urteil angeordnete, auf § 92 b StGB gestützte Einziehung der bei dem Beschwerdeführer sichergestellten 25 Plakate von dem Rechtsfehler ersichtlich nicht berührt. Straf- und Einziehungsausspruch sind hier im Sinne der maßgeblichen Grundsätze für die Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 353 Rdn. 12) nicht untrennbar miteinander verbunden (vgl. BGHSt 9, 88). Sie bleibt daher bestehen.
Neifer
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm