Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1964, Az.: 3 StR 53/64
Verbreitung der von der KPD herausgegebenen Druckschriften "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" und "Durchkreuzt den Staatsstreich Adenauers" in Kenntnis ihres Inhalts; Persönlicher Anwendungsbereich des § 97 Strafgesetzbuch (StGB); Anwendbarkeit von Strafschärfungsvorschriften auf Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer (noch) nicht verbotenen politischen Partei; Vorwegnahme einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungswidrigkeit einer Partei
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1964
- Aktenzeichen
- 3 StR 53/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 08.04.1964
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 20, 115 - 116
- MDR 1965, 218 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 456 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Verunglimpfung (§ 97 StGB) u.a.
Amtlicher Leitsatz
§ 97 StGB ist unanwendbar auf Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer politischen Partei, die vor deren Verbot im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Partei selbst und zur Förderung der Parteibestrebungen gehandelt haben.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 27. November 1964
durch
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. K. Weber,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. April 1964 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte von Herbst 1952 bis zum 9. Januar 1953 als Erster Kreissekretär der damals noch nicht verbotenen KPD in W. die von dieser Partei herausgegebenen Druckschriften "Programm der nationalen Wiedervereinigung Deutschlands" und "Durchkreuzt den Staatsstreich Adenauers" in Kenntnis ihres Inhalts verbreitet. Diese Schriften enthielten Angriffe gegen die damalige Bundesregierung, von denen die Strafkammer insbesondere die folgenden als ehrverletzend und verunglimpfend beurteilt:
Das Adenauer-Regime bekämpfe haßerfüllt und unter Einsatz der verwerflichsten Mittel die Verständigung der Deutschen aus Ost und West,
es bereite die Errichtung einer Militär-Diktatur vor,
es kümmere sich nicht um Recht und Gesetz, sondern trete das Grundgesetz mit Füßen,
wenn es um die Durchführung amerikanischer Befehle gehe, bedeute das Grundgesetz für Dr. Adenauer nicht mehr als ein Stück Papier,
die Bundesregierung sei ein verfassungsbrecherisches Adenauer-Regime.
Der Angeklagte sei sich des ehrverletzenden und verunglimpfenden Inhalts der Schriften bewußt gewesen und habe bei ihrer Verbreitung in der Absicht gehandelt, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen seiner Partei gegen die Bundesrepublik zu fördern.
Das Landgericht hat ihn im Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 79 BVerfGG wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in Tateinheit mit Verunglimpfung eines Staatsorganes (§ 97 StGB) zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
Verjährung der Strafverfolgung nach § 22 PressG ist nicht eingetreten:
Der Angeklagte war in dieser Sache bereits durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 14. Januar 1959 wegen Verbrechen und Vergehen nach den §§ 90 a a.F.. 93, 129 Abs. 1 und 2, 94, 185 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hatte der Bundesgerichtshof am 23. Oktober 1959 durch Beschluß verworfen, Damit war das Urteil des Landgerichts rechtskräftig. Die Strafverfolgung war abgeschlossen und der Verjährung nicht mehr unterworfen (RGSt 76, 46, 48).
Mit Anordnung der Wiederaufnahme durch Beschluß des Landgerichts vom 21. Juni 1961, ergänzt durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9. Oktober 1961, hat eine neue Verjährung der Strafverfolgung begonnen. Sie wurde mindestens durch die folgenden richterlichen Handlungen jeweils rechtzeitig unterbrochen (§ 68 StGB):
- a)
Bestellung eines Berichterstatters durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 4. Oktober 1962,
- b)
Beschluß des Landgerichts in Dortmund vom 20. Dezember 1962 über die Aussetzung des Verfahrens zwecks Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, inwieweit § 129 StGB gegen Art. 21 GG verstoße.
- c)
Vernehmung eines Zeugen am 18. Dezember 1963 durch den ersuchten Richter.
Das neue Urteil des Landgerichts wurde am 8. April 1964 verkündet.
II.
Die Sachrüge greift durch.
1.
Allerdings hat der Angeklagte den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) zweifelsfrei erfüllt. Dagegen kann seine Verurteilung aus § 97 StGB nicht bestehen bleiben.
Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob diese Vorschrift auf Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer nicht verbotenen politischen Partei angewendet werden kann (BGH Urteil vom 30. Juni 1954 - 6 StR 159/54 u.a.), ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 90 a a.F. StGB (BVerfGE 12, 296) überholt. Der Senat hat inzwischen zu § 96 Abs. 3 StGB (BGHSt 19, 311, 319) und zu § 94 StGB (das für die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil vom 30. Oktober 1964 BGH 3 StR 42/64) entschieden, daß diese Strafschärfungsvorschriften für Funktionäre usw. einer noch nicht verbotenen politischen Partei nicht gelten, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Partei selbst und zur Förderung der Parteibestrebungen gegen allgemeine Strafgesetze verstoßen. Dieselbe aus dem Parteienvorrecht (Art. 21 Abs. 2 GG) hergeleitete Einschränkung trifft auch für § 97 StGB zu. Hier ist die verfassungsfeindliche Absicht zwar nicht gesetzlicher Strafschärfungsgrund, sondern Tatbestandsmerkmal. Daraus folgt aber kein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Denn auch bei Anwendung des § 97 StGB müßte der Strafrichter, soweit es sich um Förderung der Bestrebungen einer nicht verbotenen politischen Partei handelt, die Verfassungsfeindlichkeit dieser Bestrebungen selbst feststellen und dadurch - mittelbar - die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Partei vorwegnehmen (BGHSt 19, 311, 320). Hinzu kommt, daß bei § 97 StGB im Gegensatz zu § 94 StGB, aber ebenso wie bei § 96 Abs. 3 StGB, nur die Förderungsabsicht tatbestandsmäßig ist, so daß die Vorschrift vor allem Mitglieder von Vereinigungen erfaßt, welche die Bestrebungen ihrer Vereinigung unterstützen wollen. Sie könnte sich also, würde sie nicht eingeschränkt, gerade auch gegen Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer nicht verbotenen politischen Partei auswirken. Das liefe dem Parteienvorrecht deutlich zuwider.
Im übrigen führt die hier erörterte Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 97 StGB keineswegs dazu, daß Funktionäre einer nicht verbotenen politischen Partei nunmehr straflos bleiben müssten, wenn sie Staatsorgane verunglimpfen. Denn es läßt sich kaum vorstellen, daß eine Verunglimpfung nach § 97 StGB nicht zugleich einen Tatbestand der §§ 185 bis 187 a StGB erfüllte. Diese allgemeinen Strafvorschriften aber, die keine verfassungsfeindliche Absicht voraussetzen sind und bleiben unterschiedslos auf alle Täter anwendbar.
2.
Der Senat hat davon abgesehen, den Schuldspruch zu berichtigen, weil nach dem Wegfall des § 97 StGB nunmehr die Anwendbarkeit der bisher zurücktretenden Vorschrift des § 84 StGB zu prüfen ist (vgl. BGHSt 6, 336). Der bisher festgestellte Sachverhalt gibt allerdings keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte auch die zeitliche Bestimmtheit des dem "Programm der nationalen Wiedervereinigung" zu Grunde liegenden hochverräterischen Umsturzplanes hätte erkennen müssen (BGHSt 7, 11; 3 StR 92/56 vom 20. Februar 1957, bei Wagner DRiZ 58, 69).
Da die Feststellungen durch die Anwendung des § 97 StGB nicht betroffen werden, hat sie der Senat aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO).
Schließlich wird angeregt zu prüfen, ob das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 153 Abs. 3 StPO eingestellt stellt worden kann. Die Tat liegt fast 12 Jahre zurück; sie bestand darin, daß der Angeklagte einen Parteiauftrag erfüllte. Das Verbot der KPD hat der Angeklagte, soweit festgestellt, beachtet.
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. R. Weber