Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1960, Az.: IV ZR 61/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 61/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/M. - 15.01.1960
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
- § 328 ZPO
- § 606 ZPO
- § 58 ff EheG
- § 606 ff ZPO
- § 638 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 34, 134 - 153
- DB 1961, 405 (Kurzinformation)
- DRiZ 1961, 19-20
- JZ 1961, 667-670 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 396-397 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 874-877 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1961, 349-360
Prozessführer
der Frau Theresia Sch. geb. P., N.-I., W.-L.-Straße ...,
Prozessgegner
den Behördenangestellten Eugen Walter Sch., Wi., J.-B.-Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Unwirksamkeit eines Urteils eines sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik, durch das eine Ehe deutscher Ehegatten, von denen der Beklagte zur Zeit des Erlasses des Urteils in der Bundesrepublik ansässig war, geschieden worden ist, kann erst geltend gemacht werden, wenn durch Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik im Verfahren nach §§606 ff ZPO auf eine Klage der Staatsanwaltschaft oder der im Ehescheidungsverfahren beklagten Partei festgestellt ist, daß die Ehe der Parteien noch besteht.
Einem Ehegatten, dessen Ehe durch ein Urteil eines Gerichts der Sowjetzone geschieden worden ist, steht ein Unterhaltsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht insoweit zu, als dieser den für ihn in der Sowjetzone bestehenden Unterhaltsanspruch übersteigt, wenn er zur Zeit des Erlasses des Ehescheidungsurteils seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik hatte. Ein geschiedener Ehegatte kann in einem Verfahren nach §§606 ff ZPO auf Feststellung, daß den anderen Ehegatten ein Verschulden an der Scheidung trifft, klagen, wenn es möglich ist, daß ihm ein von dem Verschulden abhängiger Unterhaltsanspruch gegen diesen zusteht und wenn die Ehe auf Grund des sowjetzonalen Rechts ohne Schuldausspruch geschieden ist und sich das Verschulden nicht eindeutig und von dem anderen Ehegatten unbestritten aus dem Scheidungsurteil ergibt.
Wird in einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Ehe, die durch ein Urteil eines sowjetzonalen Gerichts geschieden worden ist, hilfsweise auch beantragt, festzustellen, daß den Beklagten ein Verschulden an der Scheidung treffe, so ist der Hilfsantrag abzuweisen, weil es unzulässig ist, diesen Antrag mit dem Hauptantrag zu verbinden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 15. Januar 1960 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben einander am 20. März 1920 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen drei bereits volljährig sind. Das jüngste Kind, ein Knabe, ist am ... 1941 geboren. Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien war in Chemnitz (Karl-Marx-Stadt) in der sowjetischen Zone Deutschlands. Im Mai oder Juni 1953 hatte sich der Beklagte als politischer Flüchtling in die Bundesrepublik begeben. Von hier aus klagte er gegen die an dem früheren gemeinsamen Wohnort verbliebene Klägerin vor dem dortigen Kreisgericht auf Scheidung seiner Ehe. Während dieses Verfahren noch anhängig war, siedelte auch die Klägerin zu ihrer verheirateten Tochter in die Bundesrepublik über. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Das Bezirksgericht hat durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April 1958 das Urteil des Kreisgerichts aufgehoben, die Ehe der Parteien auf Grund des §8 der sowjetzonalen Eheverordnung geschieden, der Klägerin das Sorgerecht für den minderjährigen Sohn übertragen und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlich 90,- DM als Unterhalt für diesen Sohn zu zahlen. Der Beklagte hat wieder geheiratet.
Die Klägerin ist der Ansicht, daß das Urteil des Bezirksgerichts in der Bundesrepublik nicht wirksam sei, daß mindestens aber diesem Urteil ein Schuldspruch hinzugefügt werden müsse.
Sie hat deswegen Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß ihre Ehe mit dem Beklagten noch bestehe, hilfsweise festzustellen, daß den Beklagten ein Verschulden an der Scheidung treffe.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt damit ihre oben angeführten Anträge weiter. Der Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist begründet.
I.
Die Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe der Parteien ist zulässig. Die Ehe ist durch Urteil eines Gerichts der sowjetischen Besatzungszone geschieden. Die Klägerin ist der Meinung, dieses Urteil sei im Gebiet der Bundesrepublik unwirksam. Um die sich daraus ergebenden Zweifel über den Bestand ihrer Ehe zu beheben, ist sie berechtigt, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens ihrer Ehe zu klagen.
II.
Das Berufungsgericht hat die gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung der Klägerin zu Unrecht insoweit zurückgewiesen, als es sich um den Antrag handelt festzustellen, daß das Urteil des Bezirksgerichts in der Bundesrepublik nicht wirksam sei. Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben aber nicht, daß die Ehe der Parteien durch das Urteil des Bezirksgerichts auch für das Gebiet der Bundesrepublik rechtskräftig aufgelöst ist.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß den Gerichten der Sowjetzone die Gerichtsbarkeit in dieser Sache zugestanden habe. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (BGHZ 20, 323; 31, 1, 5), [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]sind die Gerichte der sowjetischen Zone deutsche Gerichte. Die von ihnen gefällten Als Urteile sind daher Urteile einer deutschen Gerichtsbarkeit. Als solche sind sie grundsätzlich auch im Gebiet der Bundesrepublik wirksam.
Solange in der sowjetischen Zone noch das Kontrollratsgesetz Nr. 16 (Ehegesetz) galt, waren Ehescheidungsurteile sowjetzonaler Gerichte nur in besonderen Ausnahmefällen im Gebiete der Bundesrepublik wirkungslos. Wie auch jetzt noch, war schon damals zu beachten, daß die Teilung des an sich noch fortbestehenden Deutschen Reiches dazu geführt hat, daß es in den verschiedenen Teilen Deutschlands an einer gemeinsamen staatlichen Ordnung fehlt und daß die in der Sowjetzone ausgeübte Staatsgewalt nicht mit der Staatsgewalt der Bundesrepublik und ihrer Länder identisch war. Auch die Gerichtsverfassung war schon damals in beiden Teilen Deutschlands verschieden.
Daher kann ein in einer Ehesache ergangenes Urteil eines Gerichts der sowjetischen Zone in der Bundesrepublik als wirksam nur anerkannt werden, wenn die Ehe der Parteien auch der Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte in dem Zeitpunkt unterstand, als das Urteil erging (Stein/Jonas/Pohle ZPO 18. Aufl. §606 a Anm. II 5).
Umstände, die an sich für die Frage nach dem Bestehen der Gerichtsbarkeit erheblich sind, die aber erst nach dem Erlaß des Urteils eingetreten sind, können nicht berücksichtigt werden, wenn die Gerichtsbarkeit nach den zur Zeit des Erlasses des Urteils maßgebenden Umständen gegeben war. Ehescheidungsurteile sind Gestaltungsurteile. Durch sie wird das familienrechtliche Band der Ehe aufgelöst. Für die Frage, ob die Gerichte einer bestimmten fremden anerkannten oder nicht anerkannten Staatsgewalt die Macht haben, eine Ehe aufzulösen, ob die Ehe der Gerichtsgewalt dieses Staates unterliegt, kann es nach der Natur der Sache grundsätzlich nur auf die Verhältnisse ankommen, wie sie zur Zeit des Erlasses des Urteils bestanden. Die Gerichtsbarkeit dieses Staates, die nach den zur Zeit des Erlasses des Urteils bestehenden tatsächlichen Verhältnissen gegeben war, ist nicht um deswillen zu verneinen, weil diese Verhältnisse sich später geändert haben.
Dagegen ist es nach §606 a Nr. 3 ZPO möglich, die Gerichtsbarkeit der Gerichte eines fremden Staates, die an sich nach den zur Zeit des Erlasses des Urteils maßgebenden Umständen nicht gegeben war, mit Rücksicht darauf als gegeben hinzunehmen, daß die beklagte Partei nach dem Erlaß des Urteils durch den Antrag auf Anerkennung dieses Urteils erklärt, sie wolle das Urteil gegen sich gelten lassen. Dementsprechend können Scheidungsurteile sowjetzonaler Gerichte, auch dann, wenn diese Gerichte nach den Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des Urteils keine Gerichtsbarkeit in der Sache hatten, doch auf dem Gebiete der Bundesrepublik wirksam sein, wenn sich aus dem Verhalten der beklagten Partei ergibt, daß sie das Urteil hinnehmen will.
Für die Frage, ob die Gerichtsbarkeit eines sowjetzonalen Gerichts für die Scheidung einer Ehe nach den zur Zeit des Erlasses des Urteils maßgebenden Umständen gegeben war, kommt es nicht darauf an, ob gerade das sowjetzonale Gericht, das die Ehe geschieden hat, nach den dort geltenden Bestimmungen örtlich oder sachlich zuständig war, und auch nicht darauf, ob es seine Zuständigkeit nach den dort geltenden Gesetzen angenommen hat. Entscheidend ist, ob nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht die Gerichtsbarkeit eines sowjetzonalen Gerichts überhaupt gegeben war. Auf dem Gebiete der Bundesrepublik steht nur den Organen dieses Staates Herrschaftsgewalt zu. Nur das hier geltende Recht kann daher darüber entscheiden ob Akte einer anderen Staatsgewalt auch im Gebiet der Bundesrepublik als rechtswirksam anerkannt und beachtet werden.
Anhaltspunkte dafür, ob nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht einem sowjetzonalen Gericht die Gerichtsbarkeit in einer Ehesache zusteht, können aus den die Zuständigleit in Ehesachen regelnden Bestimmungen der §§606 ff ZPO entnommen werden. Da das Urteil des Bezirksgerichts am 3. April 1958 erlassen ist, ist von den §§606 ff ZPO in ihrer vor dem 1. Juli 1958 geltenden Fassung auszugehen.
Diese Bestimmungen regeln zwar nicht die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowjetzonaler Gerichte in Ehesachen. Denn sie sind, auch insoweit sie vor dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches erlassen worden sind, nach Art. 123, 124 GG Bundesrecht. Als solches gelten sie nur im Gebiet der Bundesrepublik und können daher auch nur die Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik regeln. Inland im Sinne dieser Bestimmungen ist allein die Bundesrepublik (BGHZ 7, 218). Da jedoch das Deutsche Reich als solches noch besteht, nur zeitweilig in verschiedene Herrschaftsbereiche mit unterschiedlichen Staatsgewalten aufgeteilt ist, und da die Gerichte der sowjetischen Zone auch deutsche Gerichtsbarkeit ausüben, kann diesen Bestimmungen zugleich entnommen werden, in welchen Fällen zum mindesten die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Sowjetzone anerkannt wird ohne Rücksicht darauf, ob daneben auch eine konkurrierende Zuständigkeit der Gerichte der Bundesrepublik besteht.
Die Gerichtsbarkeit sowjetzonaler Gerichte ist danach jedenfalls dann gegeben, wenn ein Ehegatte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz in der Sowjetzone gehabt hat, und wenn die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt gleichfalls an einem Ort in der sowjetischen Zone gehabt haben. Dafür spricht jetzt auch §606 a ZPO. So hat der erkennende Senat die Gerichtsbarkeit eines ostberliner Gerichts in einem Falle bejaht, in dem der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien in Ost-Berlin gewesen war und in dem der Kläger, der vor Erlaß des Ost-Berlin-Urteils nach West-Berlin verzogen war, seinen Wohnsitz zur Zeit der Klagerhebung noch in Ost-Berlin hatte (FamRZ 1958, 19 mit zustimmender Anmerkung von Beitzke).
Die Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte ist aber, wie der Senat in dem nichtveröffentlichten Urteil vom 23. April 1958 IV ZR 10/58 entschieden hat, auch dann gegeben, wenn an sich nach §606 ZPO ein Gericht der Bundesrepublik zuständig war, der Kläger aber vor einem Gericht der sowjetischen Zone geklagt hat, weil er dort seinen Wohnsitz hatte, als er die Klage erhob. In einem entsprechend liegenden Fall, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik hatte, der beklagte Ehegatte dagegen dagegen noch in der Sowjetzone am Ort des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts ansässig ist, würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte auch die Gerichtsbarkeit der Gerichte der Bundesrepublik gegeben sein (BGHZ 7, 218; FamRZ 1956, 183).
Danach war auch in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit die Gerichtsbarkeit eines sowjetzonalen Gerichts gegeben. Sie kann nicht deswegen verneint werden, weil in dem Augenblick, als das Urteil des sowjetzonalen Gerichts erging, sich keine Partei mehr in diesem Teile Deutschlands aufhielt, sondern beide ihren Wohnsitz und dauernden gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hatten. Nach dem Recht der Bundesrepublik haben die Gerichte eines ausländischen Staates die Gerichtsbarkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits, wenn sie nach den en. Zeit der Klagerhebung maßgebenden Umständen gegeben war, auch dann, wenn nach den zur Zeit des Urteils gegebenen veränderten tatsächlichen Verhältnissen die Gerichtsbarkeit für eine neue Klage dieser Art nicht bestehen würde. Die zur Zeit der Klagerhebung bestehende Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn die sie begründenden Umstände nach der Klagerhebung entfallen. Das kann im Verhältnis zur Sowjetzone nicht anders sein.
2.
Gegenüber dem Rechtssystem der Sowjetzone kommt es, wie in dem BGHZ 20, 323, 335[BGH 09.05.1956 - IV ZR 201/55] veröffentlichten Urteil dargelegt ist darauf an, hinzuwirken, daß in der Bundesrepublik Deutschland diejenigen Urteile sowjetzonaler Gerichte nicht anerkannt werden, die wegen ihres Inhalts mit den guten Sitten oder dem Zweck eines Deutschen Gesetzes in keiner Weise vereinbar sind. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht auch zutreffend angenommen, daß das Urteil des Bezirksgerichts wegen seines Inhalts nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes (§328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) verstoße.
In dem die Scheidung aussprechenden Urteil des Bezirksgerichts sind die persönlichen Beziehungen und Verhältnisse der Eheleute sorgfältig geprüft worden. Das Gericht ist überzeugt gewesen, daß die Ehe der Parteien vollständig zerrüttet war, daß die Parteien keine Achtung mehr voreinander hatten, daß sie einander gehässige Briefe geschrieben und daß der Beklagte mindestens ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalten habe. Das Gericht hat sodann geprüft, wie sich die Scheidung der Ehe auf die Parteien und auf ihren minderjährigen Sohn auswirkt. Es ist überzeugt, daß deren Wohl am besten gedient ist, wenn die Ehe geschieden wird. Es hat auch festgestellt, daß die Scheidung keine unzumutbare Härte für die Klägerin bedeute, da diese berufstätig sei und sich einen eigenen Lebenskreis geschaffen habe. Die gegenwärtigen Verhältnisse würden sich nach der Scheidung nicht wesentlich verändern. Der 17 Jahre alte Sohn habe schon seit fünf Jahren keine väterliche Erziehung mehr genossen. Er sei Lehrling und es sei kaum zu erwarten, daß er noch dem väterlichen Einfluß zugänglich sein werde. Seinem Wohle diene es mehr wenn zwischen den Eltern klare Verhältnisse geschaffen würden. Nach Auffassung des Gerichts würden die Parteien bei Aufrechterhaltung ihrer Ehe in ihrer Schaffenskraft gehemmt, insbesondere der Kläger würde sich in seiner Arbeit gehemmt fühlen. Bei Vorliegen solcher Umstände könne auch die Gesellschaft nicht mehr an der Aufrechterhaltung dieser Ehe interessiert sein.
Mit der Erwägung, daß die Gesellschaft nicht mehr an der Aufrechterhaltung der Ehe interessiert sei, hat das Bezirksgericht nur ein Tatbestandsmerkmal des §8 der sowjetzonalen Eheverordnung festgestellt. Die Scheidung ist nicht allein hierauf gegründet, sondern wesentlich auch darauf, daß die Ehe der Parteien nach der Überzeugung des Gerichts für diese selbst und für das gemeinsame Kind keinen Sinn mehr habe. Ein in dieser Weise begründetes Urteil verstößt nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes. Es kommt nicht darauf an, ob den Erwägungen des Bezirksgerichts in allen Punkten beizutreten ist. Gegen die guten Sitten würde das Urteil nur verstoßen, wenn es mit der richtigen Auffassung von der Ehe schlechterdings unvereinbar wäre (BGH FamRZ 1956, 394; 1957, 371). Das läßt sich hier nicht sagen.
3.
Das Urteil ist auch nicht deswegen auf dem Gebiete der Bundesrepublik unwirksam, weil das Bezirksgericht die Ehe allein auf Grund der Bestimmungen des §8 der sowjetzonalen Eheverordnung geschieden hat. Es kommt nicht darauf an, ob aus Art. 17 EGBGB zu entnehmen wäre, daß das Recht der Bundesrepublik hätte angewandt werden müssen, oder ob auch danach allein die sowjetzonale Eheverordnung anzuwenden gewesen wäre. Denn diese Bestimmung kann im interzonalen Privatrecht nicht entsprechend angewandt werden. Sie trifft allein eine Bestimmung darüber, welches Recht anzuwenden ist, wenn deutsches und ausländisches Recht miteinander konkurrieren. Der in ihr enthaltene Rechtsgedanke gilt nicht, wenn es sich um die Kollision zweier verschiedener deutscher Rechtsverordnungen handelt. Auch das Recht der sowjetischen Besatzungszone ist formal gesehen deutsches Recht. Für das Gebiet der Bundesrepublik ist jedoch, soweit es sich um die Scheidung von Ehen deutscher Staatsangehöriger handelt, allein das hier geltende Recht das deutsche Recht, nach dem hier allein in Ehesachen Recht gesprochen wird. Die Gerichte der Bundesrepublik können nicht verpflichtet sein, in Ehesachen nach der sowjetzonalen Eheverordnung Recht zu sprechen.
4.
Das angefochtene Urteil muß aber aufgehoben werden, weil der Schutzgedanke, der dem §328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrundeliegt, beachtet werden muß, wenn es sich um die Frage handelt, ob das eine Ehe auflösende Urteil eines sowjetzonalen Gerichts auch auf dem Gebiete der Bundesrepublik wirksam ist. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
Ehescheidungsurteile ausländischer Gerichte sind nach §24 der 4. DV-EheG 1938, §38 der AVO-EheG des ZJA v. 12. Juli 1948 in der Bundesrepublik nur wirksam, wenn die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Urteils gegeben sind. Diese Voraussetzungen sind in §§328, 606 a ZPO aufgeführt. Danach ist die Anerkennung zu versagen, wenn das Urteil gegen elementare Gebote der sittlichen Ordnung oder des Rechts der Bundesrepublik verstößt (§228 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) und ferner, wenn es die schutzwürdigen Belange einer deutschen, insbesondere der beklagten Partei verletzt (§328 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 ZPO). Wenn beides nicht der Fall ist, insbesondere wenn der Beklagte in den Fällen des §328 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 ZPO selbst das Urteil gelten lassen will, ist die Anerkennung auszusprechen. Während §328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in erster Linie dem allgemeinen Interesse an der Aufrechterhaltung der Rechts- und Sittenordnung dient, sollen die Nr. 2 und 3 dieser Bestimmung hauptsächlich dazu dienen, die deutsche Partei zu schützen. Insbesondere soll Nr. 3 dieser Bestimmung die deutsche Partei davor schützen, daß ein ausländisches Gericht zu ihrem Nachteil zu Recht oder zu Unrecht ein anderes Recht angewandt hat, als es von einem Gericht der Bundesrepublik hätte angewandt werden müssen.
Ein entsprechender Schutz muß auch der Partei, deren Ehe durch das Urteil eines sowjetzonalen Gerichts geschieden ist, dann eingeräumt werden, wenn sie zur Zeit des Erlasses des Urteils ihren Wohnsitz oder ihren dauernden gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik oder Westberlin hatte. In solchen Fällen bestand neben der Gerichtsbarkeit der Gerichte der Sowjetzone auch die der Gerichte der Bundesrepublik. Deren Gerichte hätten, wie oben ausgeführt, nur das hier geltende Recht anwenden können. Die beklagte Partei ist daher entsprechend dem der Bestimmung des §328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken auch vor den Nachteilen zu schützen, die sie dadurch erleidet, daß das sowjetzonale Gericht ihre Ehe allein nach dem dort geltenden Recht geschieden hat. Will die beklagte Partei das Urteil nicht hinnehmen und hätte die Ehe nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht nicht geschieden werden können, dann ist das sowjetzonale Scheidungsurteil in der Bundesrepublik nicht wirksam.
Dieser, dem §328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechende Schutz müßte der beklagten Partei gegenüber sowjetzonalen Urteilen allerdings versagt werden und sie müßte es hinnehmen, daß ihre Ehe durch ein solches Urteil auf Grund des sowjetzonalen Recht im Widerspruch zu dem in der Bundesrepublik geltenden Recht geschieden wäre, wenn sich anderenfalls hinsichtlich ihres familienrechtlichen Status eine für sie und die Belange der Allgemeinheit unerträgliche Rechtsunsicherheit ergeben würde. Ein dem §328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechender Schutz wäre dann keine Wohltat und damit in Wahrheit kein Schutz für die Partei Solche Folgen, die es unmöglich machen, der in der Bundesrepublik ansässigen Partei einen dem §328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Schutz zu gewähren, ergeben sich jedoch nicht.
Es ist zwar durchaus möglich, daß in einer nicht geringen Zahl von Fällen die in der Bundesrepublik ansässige Partei dadurch benachteiligt wird, daß ihre Ehe durch das Urteil eine sowjetzonalen Gerichts geschieden wird. Die sowjetzonalen Gerichte wenden nur das dort geltende Eherecht an. In der Bundesrepublik gilt ein anderes Eherecht. Die Auffassungen von dem Wesen der Ehe sind in der Sowjetzone und in der Bundesrepublik entsprechend den verschiedenen Wertvorstellungen, die die Grundlage der beiden unterschiedlichen Rechtsordnungen bilden, grundverschieden und zum großen Teil miteinander unvereinbar. Dem sowjetzonalen Eherecht und seiner durch die dortigen kommunistischen Machthaber im Sinne der "Parteilichkeit" gelenkten Anwendung liegt eine Auffassung vom Menschen zugrunde, die seinen Eigenwert und seine unveräußerliche und unantastbare personenhafte Würde wie sie im Grundgesetz der Bundesrepublik als letzter Maßstab für seine Behandlung und für die Regelung seiner Beziehungen anerkannt ist, verneint, ihn vielmehr unter dem letzlich ausschlaggebenden Gesichtspunkt seiner "Verwertbarkeit" für den Aufbau der sozialistischen Gesellschaft, d.h. seiner Funktion im Dienste eines anonymen und imaginären Kollektivs sieht. Diese je verschiedene Auffassung von dem Wesen der Ehe aber wird in der Bundesrepublik und in der Sowjetzone als maßgebliche Richtschnur für die Entscheidung der Frage betrachtet, ob ein Ehescheidungsbegehren berechtigt ist. Es ist daher leicht möglich, daß eine Ehe, die in dem einen Teil Deutschlands geschieden wird, in dem anderen nicht geschieden worden wäre, und umgekehrt, daß eine Scheidung, die in dem einen Teil Deutschlands versagt wird, in dem anderen ausgesprochen worden wäre.
Ob die in der Bundesrepublik ansässige Partei durch das auf Ehescheidung lautende Urteil eines sowjetzonalen Gerichts einen Nachteil erleidet, weil dieses Urteil nach dem Recht der Bundesrepublik nicht hätte ergehen können, geht in vielen Fällen nicht aus dem Urteil selbst hervor. Die sowjetzonalen Urteile ergeben in der Regel nicht, ob das Urteil auch nach dem Recht der Bundesrepublik gerechtfertigt ist. Denn die Gerichte der sowjetischen Zone haben gemäß dem für sie geltenden Recht andere Feststellungen zu treffen, als sie erfolgen müssen, um die Entscheidung nach dem Recht der Bundesrepublik zu treffen. Und selbst wenn das sowjetzonale Gericht die erforderlichen Feststellungen lückenlos getroffen hat - ob das geschehen ist, kann aus dem Urteil in aller Regel nicht entnommen werden -, ist es in vielen Fällen für denjenigen, der zu beurteilen hat, ob der Urteilsspruch mit dem Recht der Bundesrepublik vereinbar ist, unmöglich, hierüber eine sichere Aussage zu machen, da die Entscheidung dieser Rechtsfrage schwierig sein kann und oft selbst Rechtskundige nicht mit Sicherheit vorhersagen können, wie das zuständige Gericht diese Frage entscheiden würde.
Falls jeder Beamte oder Privatmann im Zusammenhang mit den von ihm zu erledigenden Aufgaben oder den ihn angehenden Rechtsgeschäften selbst entscheiden müßte, ob das Scheidungsurteil eines sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik wirksam ist, würde in sehr vielen Fällen die Folge eine derartige Rechtsunsicherheit sein, die nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch für die davon betroffene Partei unerträglich wäre. Der Standesbeamte, vor dem eine der geschiedenen Parteien eine neue Ehe eingehen will, würde vor eine für ihn unlösbare Aufgabe gestellt, wenn er entscheiden sollte, ob das sowjetzonale Urteil in der Bundesrepublik wirksam ist. Er wäre letzlich genötigt, die begehrte neue Eheschließung abzulehnen, und müßte abwarten, ob er nach §45 PStG angewiesen wird, die Eheschließung vorzunehmen. Der Standesbeamte wäre gezwungen, sich im Gegensatz zu dem Grundsatz, daß die Ehescheidungsurteile der sowjetzonalen Gerichte grundsätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam sind, so zu verhalten, als seien diese Urteile, wenn eine Partei zur Zeit des Erlasses des Urteils in der Bundesrepublik ansässig war, hier grundsätzlich nicht wirksam. Selbst wenn der Standesbeamte angewiesen würde, die neue Ehe zu schließen, würde damit doch nicht mit Wirkung für und gegen alle feststehen, daß die alte Ehe für das Gebiet der Bundesrepublik geschieden und die neu geschlossene keine nichtige Doppelehe ist. Wenn die beklagte Ehefrau nach der Scheidung der Ehe ein Kind gebären würde, wäre es zweifelhaft, ob dieses Kind ohne weiteres unehelich ist oder ob der frühere Ehemann nach §§1593, 1594 BGB die Ehelichkeit des Kindes anfechten muß.
Derartige untragbare Folgen können sich jedoch nicht ergeben, weil nicht jeder, sondern allein das nach §606 ZPO zuständige Gericht der Bundesrepublik zu entscheiden hat, ob die Ehe der Parteien auf dem Gebiete der Bundesrepublik trotz des Scheidungsurteils des sowjetzonalen Gerichts noch besteht, und weil, solange eine dahingehende Entscheidung nicht ergangen ist, grundsätzlich davon auszugehen ist, daß das Urteil des sowjetzonalen Gerichts auch in der Bundesrepublik wirksam ist. Der Rechtsgedanke, der §23 EheG zugrunde liegt, greift in einer zwar abgewandelten Form auch durch, wenn fraglich ist, ob das Scheidungsurteil eines sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik wirksam ist. Das Ehegesetz führt in den §§16 ff Ehenichtigkeitsgründe an. Liegt ein solcher Grund vor, dann ist die Ehe nichtig. §23 EheG bestimmt aber, daß niemand sich auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, solange sie nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist. Es kommt nicht darauf an, daß die "nichtige Ehe" nach dem jetzt geltenden Recht eine zunächst wirksame aber vernichtbare Ehe ist (vgl. Beitzke, Familienrecht, §10 III) und nicht nur, wie früher angenommen wurde, eine Ehe, die trotz ihrer Nichtigkeit solange als gültig zu behandeln war, bis sie für nichtig erklärt worden war (RGZ 120, 35, 37). Entscheidend ist, daß die nichtige Ehe auch vor dem Standesbeamten geschlossen worden ist. §23 EheG beruht mit auf dem Gedanken, daß im Interesse der Rechtsicherheit das Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit einer in dieser Weise unter staatlicher Mitwirkung geschlossenen oder in einem öffentlichen Buch eingetragenen Ehe geschützt werden muß. Wenn sich jeder auf die Nichtigkeit der Ehe berufen könnte, bevor die Ehe durch ein gerichtliches Urteil für nichtig erklärt wäre, würde die für das Zusammenleben der Menschen unerläßliche klare und überschaubare Ordnung der Statusverhältnisse fehlen. Der familienrechtliche Status einer Person könnte durch die Vorlage einer Heiratsurkunde nicht mehr mit Sicherheit nachgewiesen werden.
Entsprechend muß auch das Vertrauen in die Wirksamkeit des Urteils eines deutschen Gerichts, durch das der familienrechtliche Status einer Person geändert wird, geschützt werden. Solange in Deutschland nur eine einheitliche Gerichtsbarkeit bestand, konnte die Wirksamkeit solcher Urteile nicht zweifelhaft sein. Durch eine mit dem Rechtskraftvermerk versehene Ausfertigung des Scheidungsurteils eines deutschen Gerichts konnte in aller Regel zweifelsfrei nachgewiesen werden, daß die Ehe geschieden war. Zweifel können in größerem Umfang erst auftauchen, seitdem infolge der Teilung des Deutschen Reichs Ehescheidungsurteile eines deutschen Gerichts ergehen können, die in der Bundesrepublik nicht wirksam sind oder hinsichtlich derer es zweifelhaft sein kann, ob sie auch in der Bundesrepublik wirksam sind.
Der Rechtsgedanke, auf dem §23 EheG und in gewisser Weise auch §1593 BGB beruht, ergibt für die hier zu entscheidende Frage, daß sich niemand auf die Unwirksamkeit des Urteils eines sowjetzonalen Gerichts in der Bundesrepublik berufen kann, solange nicht im Widerspruch zu diesem Urteil durch ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik im Verfahren nach §606 ff ZPO das Bestehen der Ehe festgestellt ist. Denn es ist davon auszugehen, daß Ehescheidungsurteile sowjetzonaler Gerichte Urteile deutscher Gerichte sind und daß sie grundsätzlich ohne weiteres auch in der Bundesrepublik wirksam sind. Solange nicht durch Urteil eines Gerichts der Bundesrepublik festgestellt ist, daß die Ehe der Parteien noch besteht, weil das Scheidungsurteil des sowjetzonalen Gerichts hier unwirksam ist, muß jeder auf die uneingeschränkte Wirksamkeit dieses Urteils vertrauen können.
In erster Linie ist es Sache der in der Bundesrepublik ansässigen Partei, alsbald, nachdem ihr das ihre Ehe scheidende Urteil des sowjetzonalen Gerichts zugestellt worden ist, vor dem zuständigen Gericht eine Klage auf Feststellung des Bestehens ihrer Ehe zu erheben, wenn sie geltend machen will, daß das Urteil ihre durch das Recht der Bundesrepublik geschützten Belange verletzt und daß ihre Ehe noch besteht. Wenn sie eine solche Klage nicht in angemessener Zeit erhebt, steht unwiderlegbar fest, daß sie durch das Urteil nicht benachteiligt ist und daß das Urteil, sofern es nicht gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt, auch in der Bundesrepublik wirksam ist.
Wird die Klage in einer angemessenen Frist erhoben, dann hat das angerufene Gericht darüber zu entscheiden, ob die Ehe durch das Urteil des sowjetzonalen Gerichts auch für das Staatsgebiet der Bundesrepublik aufgelöst ist oder ob dieses Urteil hier unwirksam ist, weil die Gerichtsbarkeit der sowjetzonalen Gerichte nicht gegeben war, weil in dem dem Urteil zugrunde liegenden Verfahren rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nicht angewandt worden sind, weil die in der Bundesrepublik ansässige Partei dadurch benachteiligt ist, daß das Gericht nicht das hier geltende Recht angewandt hat, oder weil das Urteil gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt. Bei der Entscheidung der Frage, ob die Klage in angemessener Frist erhoben ist, sind alle Umstände insbesondere auch die etwa seit dem Erlaß des Urteils eingetretenen neuen Verhältnisse zu berücksichtigen. Grundsätzlich muß der Ehegatte die Klage alsbald erheben, nachdem ihm das seine Ehe scheidende Urteil bekannt geworden ist. Er muß darauf drängen, daß sein familienrechtlicher Status, der durch das sowjetzonale Scheidungsurteil zweifelhaft geworden ist, so schnell wie möglich geklärt wird. Versäumt er dieses, dann begibt er sich des Schutzes, den die Gesetze der Bundesrepublik ihm insoweit gewähren. Er muß es dann hinnehmen, daß seine Ehe auch auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik durch das Urteil des sowjetzonalen Gerichts aufgelöst ist.
Daß die Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe nicht fristgerecht erhoben wird, kann zwar nicht zur Folge haben, daß das Urteil eines sowjetzonalen Gerichts, das gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt, in der Bundesrepublik wirksam ist. Über die durch §328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geschützten Rechtsgüter können die Parteien nicht verfügen. Die Frage, ob ein Ehescheidungsurteil eines Gerichts der sowjetischen Zone in der Bundesrepublik wirksam ist, kann, wie der insoweit entsprechend anzuwendende §24 EheG ergibt, auch durch eine von dem Staatsanwalt erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe geklärt werden. Falls der Ehegatte es unterlassen hat, fristgerecht die Klage zu erheben, ist hier der Rechtsgedanke des §1595 a BGP entsprechend anzuwenden. Sofern die Möglichkeit besteht, daß das Urteil gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt, kann dann noch der Staatsanwalt auf Feststellung des Bestehens der Ehe klagen.
Solange nicht im Widerspruch zu dem Urteil des sowjetzonalen Gerichts rechtskräftig festgestellt ist, daß die Ehe noch besteht, ist, wie bereits dargelegt, davon auszugehen, daß das sowjetzonale Urteil auch auf dem Gebiete der Bundesrepublik wirksam und die Ehe durch dieses Urteil auch hier aufgelöst ist. Das bedeutet nicht, daß die Ehe zunächst tatsächlich auch hier aufgelöst ist und erst durch ein solches später ergehendes, das Bestehen der Ehe feststellendes Urteil wiederhergestellt wird. Es bedeutet allein, daß sich niemand darauf berufen kann, daß das Ehescheidungsurteil in der Bundesrepublik nicht wirksam sei, daß die Ehegatten auch im Rechtsverkehr des privaten und öffentlichen Rechts der Bundesrepublik wenigstens zunächst so zu behandeln sind, als sei ihre Ehe durch dieses Urteil aufgelöst.
Daraus folgt aber nicht, daß auch der Standesbeamte ohne nähere Prüfung mitwirken muß, wenn ein durch ein solches Urteil geschiedener Ehegatte vor ihm eine neue Ehe schließen will. Er muß seine Mitwirkung versagen, solange es für ihn zweifelhaft sein kann, ob die neue Ehe als Doppelehe nichtig sein würde, weil es möglich ist, daß zu späterer Zeit das Bestehen der alten Ehe festgestellt wird. Wenn der Standesbeamte in dieser Richtung Zweifel haben muß, muß er ihnen nachgehen. Er wird, wenn nicht schon ein längerer, mindestens ein Jahr betragender Zeitraum verstrichen ist, in der Regel den anderen Ehegatten befragen müssen, ob er etwa Einwendungen gegen die beabsichtigte Eheschließung erheben will, weil er der Meinung ist, die alte Ehe bestehe in der Bundesrepublik noch. Er wird unabhängig hiervon prüfen müssen, ob das Scheidungsurteil des sowjetzonalen Gerichts gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstößt. Wenn ihm das möglich erscheint, wird er durch Rückfrage bei dem zuständigen Staatsanwalt klären müssen, ob beabsichtigt sei, deswegen eine Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe zu erheben.
Diese rechtlichen Folgerungen, die sich aus der entsprechenden Anwendung der in den §§23, 24 EheG, §§1593, 1595 a BGB enthaltenen Rechtsgedanken ergeben, zeigen, daß keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken dagegen bestehen, den in der Bundesrepublik ansässigen Ehegatten gemäß dem Sinn und Zweck des §328 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO auch davor zu schützen, daß er nicht dadurch benachteiligt wird, daß ein Gericht der sowjetischen Zone seine Ehe scheidet, ohne das Recht der Bundesrepublik anzuwenden. Denn es ist, wenn nach den hier dargelegten Rechtssätzen verfahren wird, gewährleistet, daß im Rechts- und Wirtschaftsleben keine unerträgliche Unsicherheit über den familienrechtlichen Status der betroffenen Personen auftritt.
Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit nicht in dieser Richtung geprüft hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
B.
Kommt das Berufungsgericht auf Grund der neuen Vorhandlung wiederum zu dem Ergebnis, daß der Hauptantrag der Klägerin abzuweisen ist, dann muß das hilfsweise gestellte Begehren, ein Verschulden des Beklagten an der Scheidung festzustellen, wiederum als unzulässig abgewiesen werden.
Allerdings irrt das Berufungsgericht, wenn es annimmt, dieser Antrag sei unzulässig, weil die Klägerin kein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung habe.
Jedenfalls in den Fällen, in denen ein Ehegatte zur Zeit des Erlasses des auf Scheidung seiner Ehe lautenden Urteils seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, steht ihm ein Unterhaltsanspruch gegen seinen geschiedenen Ehegatten nach dem in der Bundesrepublik geltenden Recht insoweit zu, als dieser den für ihn nach dem Recht der Sowjetzone bestehenden Unterhaltsanspruch übersteigt.
Der für die Zeit nach der Scheidung bestehende Unterhaltsanspruch ist im sowjetzonalen Recht anders als in dem Recht der Bundesrepublik geregelt. Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten können nicht dadurch behoben werden, daß insoweit auch im interzonalen Privatrecht Art. 17 Abs. 1 EGBGB entsprechend angewandt wird. Dadurch würde eine Ehefrau, die zur Zeit der Erhebung der Klage ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik hat, hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs in der Regel schlechter stehen, wenn der Ehemann in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Sowjetzone hat, als sie stehen würde, wenn auch ihr Ehemann in der Bundesrepublik ansässig wäre. Eine solche unterschiedliche Stellung der Ehefrau ist nich zu rechtfertigen.
Aufgabe des Richters ist es, die auf dem Gebiete des interzonalen Privatrechts bestehenden Lücken zu schließen. Wenn dies nicht dadurch geschehen kann, daß Bestimmungen des internationalen Privatrechts entsprechend angewandt werden, muß der Richter das Recht aus den Grundgedanken unserer Rechtsordnung finden. Dabei muß er sich von dem Grundsatz leiten lassen, daß die auf dem Gebiete der Bundesrepublik ansässige Partei alle Rechte genießen soll, die ihr aus dem in Frage stehenden familienrechtlichen Verhältnisse nach der hier geltenden Rechtsordnung zustehen würden, soweit dem nicht höhere Belange der Allgemeinheit entgegenstehen. Andererseits kann sich kein Deutscher rechtlich beschwert fühlen, wenn er von seinem früheren, schon zur Zeit des Erlasses des Scheidungsurteils in der Bundesrepublik ansässigen Ehegatten auf den Unterhalt in Anspruch genommen wird, zu dessen Leistung er nach dem Recht der Bundesrepublik verpflichtet ist. Das gilt umsomehr, wenn auch der unterhaltspflichtige Ehegatte seinen Wohnsitz ebenfalls schon vor Erlaß des Scheidungsurteile oder gar, bevor er die Scheidungsklage erhoben hatte, in die Bundesrepublik verlegt hat.
Demgemäß richten sich die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der Parteien nach den §§58 ff EheG. Denn beide Parteien hatten ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik, als ihre Ehe geschieden wurde.
Der Unterhaltsanspruch der Parteien wird nach diesen Vorschriften wesentlich dadurch bestimmt, ob und in welchem Umfang eine Partei eine Schuld an der Scheidung trifft. Darüber kann das sowjetzonale Gericht nach dem von ihm anzuwendenden Recht keine Feststellung treffen. Wegen der Bedeutung, die der Schuldspruch für den Unterhaltsanspruch hat, muß es den Ehegatten in einem solchen Fall grundsätzlich möglich sein, diesen Spruch nachträglich zu erwirken. Falls ein Ehegatte die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, steht dem ändern nicht deswegen nur der Unterhaltsanspruch nach §61 Abs. 2 EheG zu, weil das sowjetzonale Gericht entsprechend dem dort geltenden Recht die Ehe ohne Schuldanspruch geschieden hat. Eine Klage, die darauf gerichtet ist, eine Feststellung über die Schuld an der Scheidung zu treffen, ist dann grundsätzlich zulässig. Da diese Klage in Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe steht, sind auf sie die §§606 ff ZPO entsprechend anzuwenden.
Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser Klage ist, daß ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung der Schuld besteht. Dieses Interesse muß in allen Fällen bejaht werden, in denen bei einem festgestellen Verschulden des beklagten Ehegatten ein Unterhaltsanspruch der klagenden Partei gegen ihn bestehen würde, sofern sich das Verschulden des Beklagten nicht eindeutig und von ihm unbestritten aus dem Scheidungsurteil ergibt. Umgekehrt kann das Feststellungsinteresse in den Fällen zu verneinen sein, in denen nach den gegebenen Umständen kein von dem Verschulden abhängiger Unterhaltsanspruch begründet sein kann und die Feststellung der Schuld nicht etwa für andere Rechtsverhältnisse der klagenden Partei bedeutsam ist.
Obwohl sich aus den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ergibt, daß die Klägerin kein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Schuld des Beklagten hat, ist das darauf zielende Begehren der Klägerin doch als unzulässig abzuweisen. Die hierauf gerichtete Klage ist ihrer Rechtsnatur nach Teil einer Ehescheidungsklage. Für sie gelten alle Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, die auch für die Klage auf Scheidung der Ehe gelten. Das Hauptbegehren ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens einer Ehe. Nach §§638, 633 ZPO kann mit einer solchen Klage nur eine Ehenichtigkeitsklage, nicht aber eine Klage auf Scheidung der Ehe verbunden werden. Wird eine Scheidungsklage mit einer Klage auf Feststellung des Bestehens der Ehe verbunden, dann muß das Gericht diese Klagen trennen. Eine solche Trennung ist rechtlich nicht möglich, wenn in erster Linie auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe und nur hilfsweise auf Scheidung der Ehe geklagt wird. In solchen Fällen muß die mit dem Hauptantrag unzulässig verbundene Hilfsklage abgewiesen werden (RG JW 1938, 1538). Die Klage auf Feststellung der Schuld des Beklagten muß daher, wenn ihr Hauptbegehren keinen Erfolg hat, als unzulässig abgewiesen werden.