Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1999, Az.: BVerwG 2 WD 33.98
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und Bedrohung eines zivilen Wachmanns mit einer Schreckschusspistole; Verletzung der Pflicht zur Wahrung der Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit im außerdienstlichen Bereich und im Dienst als Dienstvergehen; Rückschlüsse auf charakterliche Zuverlässigkeit durch Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt; Im ersten Wiederholungsfall begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt am Steuer eines privaten Kraftwagens; Angemessenheit einer nachhaltigen disziplinargerichtlichen Pflichtenmahnung in Form eines Beförderungsverbots; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 33.98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 29462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 14.07.1998 - AZ: 1 VL 2/98
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Blutalkohol 2000, 510-512
- DokBer B 1999, 250-252
- NZWehrR 1999, 213-215
Prozessführer
..., geboren am ...
In der Disziplinarsache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Februar 1999,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
sowie
Oberstleutnant Zajonz, Oberstabsfeldwebel Lehmann als ehrenamtliche Richter,
... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 14. Juli 1998 aufgehoben.
Gegen den Soldaten wird wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten verhängt.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Soldat zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der 29 Jahre alte Soldat besuchte die zehnklassige allgemeinbildende Polytechnische Oberschule in ... und bestand am 5. Juli 1985 die Abschlußprüfung mit der Note "befriedigend". Anschließend absolvierte er eine Berufsausbildung als Facharbeiter für Fleischerzeugnisse, die er am 10. November 1987 erfolgreich abschloß.
Am 3. November 1987 trat er als Unteroffizierschüler in die Nationale Volksarmee (NVA) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ein, besuchte die Unteroffizierschule in ... und erhielt dort nach seiner Grundausbildung eine Fachausbildung zum Gruppenführer des Medizinischen Dienstes, die am 20. April 1988 mit seiner Beförderung zum Unteroffizier endete. Zum 22. April 1988 wurde er zur Flugabwehrraketenabteilung ... nach N. versetzt, wo er bis zum 30. Juni 1990 als Leiter eines Medizinischen Punktes - seit 1. März 1989 im Rang eines Unterfeldwebels, seit 1. März 1990 eines Feldwebels - eingesetzt wurde. Zum 1. Juli 1990 wurde er auf eigenen Wunsch als Sanitätsunteroffizier zur .... Flugabwehrraketenbrigade nach S. versetzt.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland wurde er am 3. Oktober 1990 Soldat der Bundeswehr und mit dem vorläufigen Dienstgrad Stabsunteroffizier in seiner nunmehr zur Bundesluftwaffe gehörenden Einheit weiterverwendet. Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung wurde er mit Wirkung vom 1. April 1991 als Unteroffizier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, später auf acht Jahre festgesetzt; sie endet demnach mit Ablauf des 31. März 1999. Seinem Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit auf insgesamt zwölf Jahre wurde wegen des Sachverhalts, der als Tatvorwurf 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht stattgegeben.
Der Soldat wurde am 23. März 1993 zum Stabsunteroffizier und am 18. Dezember 1995 zum Feldwebel befördert.
Nach der Weiterverwendung wurde er zum 1. Oktober 1991 zur Luftwaffensanitätsstaffel des ... geschwaders ... nach L., die zum 1. Oktober 1993 im Zusammenhang fait der Umstrukturierung des Luftwaffenstandorts L. in Luftwaffensanitätsstaffel Fliegerhorstgruppe L. umbenannt wurde, versetzt. Er wurde dort als "Sanitätsunteroffizier Labor" verwendet. Während seiner Zugehörigkeit zur Luftwaffensanitätsstaffel in L. nahm er vom 20. April bis 14. Mai 1993 an dem Laborlehrgang (Fachliche Ausbildungsstufe 7), den er nicht bestand, vom 6. Juli bis 23. September 1993 am Laufbahnlehrgang für Unteroffiziere des Sanitätsdienstes, jeweils an der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr in ..., sowie vom 6. April bis 30. Juni 1994 an der Fortbildung für Krankenpfleger a/b 1 (Fachliche Ausbildung Stufe 6) am Bundeswehrkrankenhaus ... mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Unter vorangehender Kommandierung vom 16. Januar bis 28. Februar 1995 wurde er zum 1. März 1995 zu seiner jetzigen Dienststelle, dem Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe - Abteilung ... (Flugphysiologie) - in K., versetzt und als Statistikmeister eingesetzt. Vom 4. Juli bis 18. August 1995 besuchte er den Feldwebellehrgang an der Akademie des Sanitäts- und Gesundheitswesens der Bundeswehr in ... mit der Abschlußnote "befriedigend".
In einer aus Anlaß der von ihm beantragten Dienstzeitverlängerung auf acht Jahre erstellten Sonderbeurteilung vom 6. März 1992 erzielte der Soldat als Unteroffizier dreimal die Wertung "2", siebenmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4"; vier Einzelmerkmale der gebundenen Beschreibung wurden mit "nb" (nicht beobachtet) gekennzeichnet. In der Folgezeit vermochte sich der Soldat in der Weise zu steigern, daß ihm in seiner bisher einzigen planmäßigen Beurteilung vom 13. Januar 1997 als Feldwebel in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung "2", achtmal die Wertung "3" und zweimal die Wertung "4" erteilt wurde; in der freien Beschreibung erhielt er keinen Ausprägungsgrad. In der vom Senat angeforderten Sonderbeurteilung vom 21. Dezember 1998 wurden ihm in der gebundenen Beschreibung sechsmal die Wertung "2", achtmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4" zuerkannt; in der freien Beschreibung erhielt er für "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" jeweils den Ausprägungsgrad "B". Ferner wurde er unter "H. Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen" als ein Soldat beschrieben, der in extremen Belastungssituationen bisweilen überschießend und nicht rational reagiere, was sich negativ auf die Entwicklung seiner Persönlichkeit auswirke. In vielen Bereichen des Lebens fehle ihm das für eine positive Entwicklung notwendige Selbstvertrauen. In der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer hat der Leumundszeuge, Oberstleutnant M., über den Soldaten ausgesagt, daß er besser als die anderen Feldwebeldienstgrade in der Abteilung ... des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe sei. Bereitwillig erledige er auch unangenehme, von Kameraden gemiedene Arbeiten, inbesondere die Begleitung von Probanden in die Druckkammer. Der jetzige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberstarzt Dr. W., hat in der Berufungshauptverhandlung ergänzend ausgeführt, der Soldat sei im Dienst verläßlich und gut; seine Haltung gegenüber Lehrgangsteilnehmern sei vorbildlich. Im Kreise der Kameraden sei er voll akzeptiert. Im privaten, außerdienstlichen Bereich lebe der Soldat sehr isoliert, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, daß er als einziger in einer Kasernenunterkunft wohne, wegen Entzuges seiner Fahrerlaubnis sehr unbeweglich geworden sei und ihm infolge seiner finanziell nach wie vor sehr angespannten Lage keine Mittel zur Freizeitgestaltung zur Verfügung stünden. Nach Dienst habe er daher kaum Kontakt, obwohl er solchen suche. Bei auftretenden Problemen im privaten Bereich neige er dazu, sehr schnell "zur Flasche zu greifen und sich hängen zu lassen", ohne daß dies jedoch Auswirkungen auf den dienstlichen Bereich gehabt habe. Allerdings habe er drei- bis viermal ermahnt werden müssen, weil er mit einer "Alkoholfahne" zum Dienst erschienen sei. Sobald er bei der Bewältigung seiner persönlichen und finanziellen Schwierigkeiten an seine Grenzen stoße, ziehe er sich zurück, ohne aggressiv zu werden. Es sei nie aufgefallen, daß er zu Gewalttätigkeiten irgendwelcher Art neige.
Der Soldat ist seit dem 28. Juli 1993 Träger des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst in Silber sowie der Schützenschnur in Silber.
Er ist mehrfach - überwiegend im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuß - strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Das Amtsgericht ... hat durch Strafbefehl vom 30. November 1993 - ... -, rechtskräftig seit dem 31. Dezember 1993, gegen den Soldaten wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 35 DM festgesetzt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von acht Monaten entzogen, weil er am 31. Oktober 1992 im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,34 %o mit einem Personenkraftwagen am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte.
- Das Amtsgericht ... hat durch Strafbefehl vom 30. Januar 1995 - ... -, rechtskräftig seit dem 6. April 1995, gegen den Soldaten wegen einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr gemäß §§ 230, 232 StGB a.F. eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt, weil er am 21. Februar 1993 während einer Fahrt mit einem Dienstwagen durch Unaufmerksamkeit bei Glatteis einen Unfall verursacht hatte, bei dem Dritte verletzt wurden.
- Am 5. Februar 1996, rechtskräftig seit dem 4. April 1996, hat das Amtsgericht ... aus beiden Einzelstrafen eine Gesamtstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 35 DM gebildet und im übrigen die Sperrfrist des Strafbefehls vom 30. November 1993 aufrechterhalten.
- Sachgleich zu Punkt 1 des Tatvorwurfs hat das Amtsgericht ... durch Strafbefehl vom 22. November 1996 - ... -, rechtskräftig seit dem 11. Dezember 1996, gegen den Soldaten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Soldaten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von 24 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Außerdem wurde ihm als Bewährungsauflage aufgegeben, eine Geldbuße von 1.500 DM an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
- Sachgleich zu Punkt 2 des Tatvorwurfs hat das Amtsgericht ... durch Strafbefehl vom 3. Dezember 1996 - ... -, rechtskräftig seit dem 25. März 1997, gegen den Soldaten wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 DM festgesetzt.
Das Disziplinarbuch weist keine Eintragungen über disziplinare Maßregelungen des Soldaten auf.
Die Dienstbezüge des ledigen und kinderlosen Soldaten berechnen sich aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 (Tarif Ost) des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen einschließlich einer Stellenzulage und vermögenswirksamer Leistungen monatlich 2.928,06 DM brutto bzw. 2.470,55 DM netto. Hiervon werden ihm monatlich 78 DM für vermögenswirksame Leistungen und eine Unterkunftspauschale in Höhe von 161,70 DM abgezogen. Pfändungen erfolgen nach seinen Angaben nicht mehr. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten erscheinen angespannt. Denn nach seinen Angaben hat er 2.000 DM Schulden bei seiner Bank im Rahmen eines Dispositionskredits sowie 5.000 DM Schulden bei einem Kameraden, der ihm ein Privatdarlehen gewährt hat. Zur Begleichung der Geldstrafe, der Bewährungsauflage und der Verfahrenskosten aus den sachgleichen Strafverfahren, von denen noch 3.000 DM offen sind, zahlt der Soldat zur Zeit monatlich 35 DM ab. Außerdem ist er einer Rückforderung der Landesversichungsanstalt in Höhe von 700 bis 800 DM wegen zuviel gezahlter Rente an seine verstorbene Mutter ausgesetzt. Den überwiegenden Teil seiner Verbindlichkeiten will er nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr mit Hilfe der ihm zustehenden einmaligen Übergangsbeihilfe ablösen, die nach Auskunft der zuständigen Wehrbereichsverwaltung 17.490,36 DM beträgt.
II
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Luftwaffenamts vom 14. August 1997 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 30. Januar 1998 folgendes Verhalten als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.
Am 02.07.1996 befuhr der Soldat gegen 00.38 Uhr mit dem Pkw, Typ VW ..., amtliches Kennzeichen ..., in D. die W. Straße, obwohl er infolge vorangegangenen erheblichen Alkoholgenusses (die dem Soldaten am 02.07.1996 um 01.45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,90 Promille im Mittelwert) nicht mehr fahrtüchtig war, was er aufgrund seines Fahrverhaltens, der genossenen Alkoholmenge und der dadurch bemerkbaren alkoholischen Beeinflussung auch wußte, zumindest aber billigend in Kauf nahm.2.
Am 19.07.1996 gegen 05:25 Uhr versuchte der Soldat in erheblich alkoholisiertem Zustand (Blutalkoholkonzentration um 6.30 Uhr: 2,52 %o) das durch eine zivile Wache gesicherte Kasernengelände des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe in K., S. Str. ..., mit seinem nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen PKW der Marke 'VW ...' (mit dem entsiegelten amtlichen Kennzeichen ...) zu verlassen. Als der zivile Wachmann ... U. dem Soldaten die Durchfahrt verwehrte, stieg dieser aus seinem Fahrzeug aus, ging auf den Wachmann zu und forderte ihn nochmals auf, ihn aus der Kaserne zu lassen. Als der Wachmann dies erneut ablehnte, zog der Soldat eine 'Schreckschußpistole' (PTB Waffe - cal. 8 mm, 389/2 UMAREX-Lizenzfertigung) aus seiner Jackentasche und hielt diese dem Wachmann U. an den Kopf, wobei er sinngemäß äußerte: 'Das wollen wir mal sehen.' Der Wachmann U. ging dabei davon aus, daß die Abgabe eines gezielten Schusses auf ihn bevorstehe. Mit Unterstützung des hinzukommenden Wachmanns ... R. wurde der Soldat schließlich von den Wachleuten überwältigt und der hinzugerufenen Polizei übergeben."
Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd fand den Soldaten am 14. Juli 1998 eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herab.
Sie sah den in der Anschuldigungsschrift vorgeworfenen Sachverhalt auf Grund der von ihr getroffenen tatsächlichen Feststellungen als erwiesen an und würdigte das Verhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 als bedingt vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), zu Anschuldigungspunkt 2 als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), somit insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG. Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs billigte die Kammer dem Soldaten auf Grund seiner erheblichen Alkoholisierung zur Tatzeit - die gut eine Stunde nach der Tat entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,52 %o - eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit entsprechend § 21 StGB zu.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Der Soldat habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Seine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt habe beträchtliches disziplinares Gewicht, da sie Rückschlüsse auf das Verantwortungsbewußtsein, die charakterliche Zuverlässigkeit und die moralische Integrität des Soldaten zulasse. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer eines privaten Kraftwagens als ein nicht leicht zu nehmender Pflichtenverstoß zu bewerten sei, weil sie wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer geeignet sei, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Durch die in diesem Fall sogar mit bedingtem Vorsatz begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt habe der Soldat seine charakterliche Unzuverlässigkeit und sein mangelndes Verantwortungsbewußtsein erneut unter Beweis gestellt. Er habe in verhältnismäßig kurzer Folge am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und ein Verkehrsdelikt begangen. Die Vortaten müßten bei der Maßnahmebemessung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, weil jene Bestrafungen ihn nicht davon abgehalten hätten, erneut Dienstvergehen zu begehen. Der Schwerpunkt liege jedoch in dem Versuch des Soldaten, mit dem von ihm abgemeldeten Personenkraftwagen die Kaserne in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand zu verlassen, sowie darin, daß er dem Wachmann bei dessen rechtmäßigem Handeln die Schreckschußpistole an den Kopf gehalten und ihn mit der Begehung eines Verbrechens bedroht habe, wenn er ihn weiter daran hindere, mit dem Wagen aus der Kaserne zu fahren. Obwohl ihm hierbei gemäß § 21 StGB eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei 2,52 %o Blutalkoholkonzentration zustatten gekommen sei, habe die Kammer keinen Gebrauch von der "fakultativen Möglichkeit der Maßnahmemilderung" gemacht. Nach den Umständen des Falles, seinem bisherigen Vorverhalten und mehrfach begangenem Alkoholabusus sei die Gefährlichkeit seines Handelns der eines in vollem Umfang und uneingeschränkt schuldfähigen Täters gleichzusetzen. Erschwerend sei im vorliegenden Fall die Stellung des Soldaten als Feldwebel und Vorgesetzter hinzugekommen, der entgegen der Anforderung des § 10 Abs. 1 SG ein ausgesprochen schlechtes Beispiel gegeben habe. Milderungsgründe in der Tat seien nicht erkennbar. Die von der Rechtsprechung zur Annahme derartiger Milderungsgründe entwickelten Ausnahmesituationen hätten hier ersichtlich nicht vorgelegen. Schon aus den früheren alkoholbedingt strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen des Soldaten ergebe sich, daß das Dienstvergehen keine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Tat gewesen sei. Demgegenüber seien zugunsten des Soldaten Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen. Für ihn sprächen seine bislang tadelfreie dienstliche Führung im Rahmen des Fachdienstes und seine von Vorgesetzten bestätigten guten dienstlichen Leistungen. Mildernd wirke sich auch aus, daß er sich bei dem bedrohten Wachmann schriftlich entschuldigt habe. Andererseits sei seine Führung als Staatsbürger, der mehrfach einschlägig nach Alkoholmißbrauch strafbare Handlungen begangen habe, zu seinen Lasten zu berücksichtigen gewesen. Angesichts der erschwerenden Umstände der Tat, die in der ernstlichen Bedrohung des Wachmanns mit der Pistole lägen, seien die Milderungsgründe in der Person jedoch nicht so gewichtig, daß die Kammer von einer Dienstgradherabsetzung habe absehen können. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände des Dienstvergehens und der darin zum Ausdruck gekommenen Persönlichkeitsmängel des Soldaten stelle seine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers - auch aus generalpräventiven Gründen - die erforderliche und angemessene Ahndung dar.
Gegen diese ihm am 29. Juli 1998 zugestellte Entscheidung hat der Soldat mit Schriftsatz vom 26. August 1998, der am 28. August 1998 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen ist, Berufung in vollem Umfang mit dem Antrag eingelegt, das Urteil in "Nichtbeförderung bis zum Dienstzeitende und Verbleib in der Dienstgradgruppe Feldwebel" zu ändern.
Zur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen:
Obwohl ihm gemäß § 21 StGB eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugebilligt worden sei, habe ihn die Kammer einem in vollem Umfang und uneingeschränkt schuldfähigen Täter gleichgestellt und von einem vorsätzlichen Verstoß gesprochen. Zum Zeitpunkt des Dienstvergehens habe sehr wohl eine von außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnete Situation vorgelegen, der in der Hauptverhandlung vor der Truppendienstkammer seiner Ansicht nach zu wenig Bedeutung beigemessen worden sei. Dies betreffe sowohl persönliche als auch dienstliche Probleme, die er trotz der Suche nach anderen Lösungswegen (z.B. Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst, Umschuldung, Versetzung) nicht habe aus der Welt schaffen können. Auch seien seine finanziellen Probleme für mehrere Monate hintereinander so groß gewesen, daß weitere Probleme aufgetreten seien. Da ihm während seiner stationären Behandlung in einer Fachklinik von ärztlicher Seite erklärt worden sei, daß es sich bei seinem Fehlverhalten um eine "streßbedingte Reaktion" gehandelt habe, sei er der Ansicht, daß die Trunkenheitsfahrt am 2. Juli 1996 und der Vorfall an der Wache am 19. Juli 1996 im Zusammenhang gesehen werden müßten. Gegen den Vorwurf schwerwiegender Persönlichkeitsmängel verwahre er sich. Eine momentane Persönlichkeitsstörung sei kein ständig vorhandener, unveränderlicher Mangel. Insofern handele es sich bei seinem Vergehen sehr wohl um eine unbedachte und persönlichkeitsfremde Tat; das ergebe sich auch aus Passagen seiner Beurteilung und eines fachlichen Beurteilungsbeitrages. Für die richtige Bemessung von Schuld und Disziplinarmaßnahme sei es zwingend notwendig, nicht völlig geklärte Sachverhalte aufzuklären. So sei z.B. die Herkunft seiner Gesichtsverletzung, die laut Zeugenaussage nicht an der Wache entstanden, aber vor dem Transport durch die Polizei vorhanden gewesen sei, nicht aufgeklärt worden. Bisher habe er diesen Punkt für nicht so wesentlich gehalten, da er mit dessen Aufklärung weder den Sachverhalt einer Bedrohung aus der Welt schaffen noch den ergangenen Strafbefehl rückgängig machen könne. Im Berufungsverfahren erachte er dies nun aber für notwendig. Ohne die Kompetenz des Zeugen Oberstleutnant M. in Frage zu stellen, sei es wünschenswert, wenn ein Vorgesetzter als Leumundszeuge aussagen könne, der seine damalige private und außerdienstlichen Situation interpretieren könne. Er empfinde die Härte des Urteils als nicht gerechtfertigt, da auf Grund fehlenden Vorsatzes auch sein Bewußtsein für die Konsequenzen seiner Straftaten nicht existent gewesen sei. Er sei durch die als Folge seines Fehlverhaltens ausgesprochene Ablehnung seiner Weiterverpflichtung und der deshalb bevorstehenden Entlassung aus der Bundeswehr schon hart "bestraft". In seiner heutigen Lage sei eine mit einer Kürzung der Alimentation einhergehende Dienstgradherabsetzung das Härteste, was ihn treffen könne. Seine Chancen für einen zivilen Einstieg sänken damit noch tiefer. Die von der Kammer verhängte und als generalpräventiv bezeichnete Maßnahme zeige, daß seine Leistung, "aus einem solchen Tief wieder zum geachteten Feldwebel aufzusteigen", nicht gewürdigt worden sei.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, § 107 Satz 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem wesentlichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden; denn der Soldat greift mit seinem Vorbringen auch die Schuldfeststellungen der Kammer an und rügt eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
3.
Die Berufung des Soldaten hatte Erfolg.
a)
Der Senat hat auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der Aussagen der Zeugen mundszeuge gehörten Oberstarztes Dr. W., des Gutachtens des Sachverständigen Privatdozent Dr. G. zur Schuldfrage sowie auf Grund der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Am späten Abend des 1. Juli 1996 trank der Soldat in einem Hotel in K., wo er sein Abendessen eingenommen hatte, sowie im "Klub" der Kaserne in K. nach seinen Angaben fünf bis sechs halbe Liter Bier. Anschließend begab er sich in seine Unterkunft in der Kaserne. Da infolge von Baumaßnahmen an dem Gebäude seine Satellitenschüssel hatte abgebaut werden müssen, konnte er nicht fernsehen. Vor dem Fenster seines Zimmers befand sich ein Baugerüst. Da ihm nach seinen Worten die Decke auf den Kopf fiel und er damals psychisch am Ende war, entschloß sich der Soldat, mit seinem Privatfahrzeug, das vor dem Gebäude stand, nach D. zu fahren. Gegen Mitternacht setzte er sich in seinen Personenkraftwagen der Marke VW-... mit dem amtlichen Kennzeichen ... und fuhr ohne besonderes Ziel in das etwa 20 km entfernte D.. Infolge der zuvor genossenen Alkoholmenge war er nicht mehr fahrtüchtig. Als er gegen 00.38 Uhr am 2. Juli 1996 in D. die W. Straße in Richtung ... platz befuhr, wurde er einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei unterzogen. Da die ihn kontrollierende Polizeibeamtin durch die geöffnete Scheibe starken Alkoholgeruch wahrnahm, forderte sie ihn zu einem Atemalkoholtest auf. Als das Testgerät einen Wert von 2,05 %o anzeigte und der Soldat Anstalten machte, sich von der Kontrollstelle zu entfernen, wurde er vorläufig festgenommen und in das Polizeirevier D. gebracht, wo ihm um 01.45 Uhr ein Arzt eine Blutprobe entnahm. Die Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Technischen Universität D. ergab als Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration von 1,90 %o.
Der Soldat hat den äußeren Sachverhalt eingeräumt und zu seiner Entlastung vorgebracht, daß es ihm zur Tatzeit, insbesondere in finanzieller Hinsicht, nicht gut gegangen und er psychisch am Ende gewesen sei. Zu seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit hat er sich dahin eingelassen, am Abend des 1. Juli 1996 nicht darauf geachtet zu haben, wieviel er getrunken habe. Er habe daher auch nicht darüber nachgedacht, ob er noch fahrtüchtig gewesen sei, als er seinen Wagen gesteuert habe. Dieser als Schutzbehauptung zu wertenden Einlassung ist der Senat nicht gefolgt. Vielmehr steht zu seiner Oberzeugung fest, daß der Soldat auf Grund der genossenen Alkoholmenge und der dadurch nach der Lebenserfahrung auch für ihn während der mehr als halbstündigen Fahrt spürbarbaren alkoholischen Beeinflussung zumindest damit rechnete, nicht mehr fähig zu sein, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.
Die dem Soldaten am 2. Juli 1996 um 01.45 Uhr, also etwa eine dreiviertel Stunde nach dem hier mit dem Fahrtantritt gleichzusetzenden Zeitpunkt des Trinkendes entnommene Blutprobe enthielt 1,90 %o Alkohol. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHSt 25, 246 [250]; weitere Nachweise bei Schönke/Schröder-Cramer, StGB, 25. Aufl. 1997, § 316 RdNr. 18), wonach eine Rückrechnung zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt in den ersten beiden Stunden nach Trinkende unzulässig ist, weil eine solche erst vom Zeitpunkt des Endes der Resorptionsphase an verläßlich möglich ist, muß hier von diesem deutlich über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwert ausgegangen werden. Die Annahme, daß der Soldat mit der Möglichkeit seiner Fahruntüchtigkeit wenigstens rechnete und sich damit abfand, wird auch durch die im vorliegenden Fall gegebenen Umstände gestützt. So war er durch den gegen ihn ergangenen Strafbefehl vom 30. November 1993 wegen einer mit 1,34 %o Blutalkoholkonzentration erfolgten Trunkenheitsfahrt sowie durch ein daraufhin übermitteltes Abmahnschreiben seiner Einleitungsbehörde vorgewarnt. Schließlich spricht die vom Soldaten bei der Verkehrskontrolle gegenüber den Polizeibeamten gemachte spontane Äußerung: "Jetzt ist alles zu spät." sogar dafür, daß er sich seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit bewußt war. Dann ist aber die - auch vom Strafgericht getroffene - Annahme gerechtfertigt, daß er sich seiner Fahruntüchtigkeit bewußt war, diese aber zumindest für möglich hielt.
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Am Donnerstag, dem 18. Juli 1996, besuchte eine Gruppe von Soldaten unter Führung des Leiters des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe in F. die Außenstelle K., weil sich dort eine tschechische Delegation aufhielt. Zu den Besuchern gehörte auch Hauptmann H., der S 1-Offizier des Flugmedizinischen Instituts der Luftwaffe, der damals der Disziplinarvorgesetzte der Unteroffiziere und Mannschaften, also auch der damalige nächste Disziplinarvorgesetzte des Soldaten war. Dieser eröffnete ihm, daß sich sein Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit auf zwölf Jahre wegen der Trunkenheitsfahrt vom 2. Juli 1996 (Tatvorwurf 1) "erledigt" habe. Der Soldat war über diese Mitteilung sowie die Art und Weise der Bekanntgabe, die auch nach Aussage des Zeugen Oberstarzt Dr. W. sehr kühl und wenig einfühlsam erfolgte, sehr enttäuscht und bedrückt. Ab etwa 17.00 Uhr am 18. Juli 1996 fand zu Ehren der tschechischen Gäste sowie aus Anlaß des Besuchs der Kameraden aus F. eine dienstliche Veranstaltung im "Klub", einer Art Kleinkantine innerhalb des durch eine zivile Wache gesicherten Kasernengeländes in K., S. Straße ..., statt. Dem Soldaten war zwar nicht nach einem geselligen Beisammensein zumute, außerdem hatte er sich mit dem Kantinenwirt zerstritten; er mußte aber an dieser Veranstaltung teilnehmen. Aus Verärgerung und Enttäuschung über den abgelehnten Weiterverpflichtungsantrag sprach er im Laufe des Abends erheblich dem Alkohol zu. Gegen 21.00 Uhr bat er eine auf der Veranstaltung anwesende Ehefrau eines Kameraden, ihn nach K. zu fahren, was diese jedoch wegen eigenen Alkoholgenusses ablehnte. Der ebenfalls anwesende Kasernenfeldwebel, der das Ganze mitbekommen hatte und dem bekannt war, daß dem Soldaten wenige Wochen zuvor wegen Trunkenheit im Verkehr der Führerschein abgenommen worden war und dessen Privatwagen abgemeldet in der Kaserne stand, befürchtete, daß der Soldat versuchen würde, mit seinem Fahrzeug die Kaserne zu verlassen. Er unterrichtete deshalb fernmündlich die zivile Wache über seine Vermutung und wies sie an, den Soldaten nicht mit seinem Fahrzeug aus der Kaserne herauszulassen. Etwa gegen 22.00 Uhr verließ der Soldat den "Klub" und versuchte dann tatsächlich, mit seinem Fahrzeug die Kaserne zu verlassen, wurde von der Wache jedoch zurückgewiesen. Er verließ daraufhin die Kaserne zu Fuß. Später kehrte er in Begleitung mehrerer Zivilpersonen, bei denen es sich nicht um Bundeswehrangehörige handelte, als Mitfahrer in deren Kraftwagen in die Kaserne zurück. Gegen Mitternacht ging er zu seinem - wie er wußte - nicht mehr für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Personenkraftwagen der Marke "VW-..." mit dem entsiegelten amtlichen Kennzeichen ..., der in der Nähe des Kasernentores abgestellt war. Als er gerade einsteigen wollte, sprach ihn der Wachmann ... R., der zu diesem Zeitpunkt an der Schranke der Kaserneneinfahrt eingesetzt war und den Soldaten beobachtet hatte, an. Er erklärte ihm unter Hinweis auf die Weisung des Kasernenfeldwebels, daß er die Kaserne nicht mit seinem Wagen verlassen dürfe. Daraufhin schloß der Soldat sein Fahrzeug wieder ab und verließ die Kaserne zu Fuß. Gegen 01.00 Uhr am Freitag, dem 19. Juli 1996, kehrte er erneut mit drei Zivilpersonen in die Kaserne zurück und verließ diese mit den Personen in deren Kraftfahrzeug wieder gegen 05.00 Uhr. Jedesmal, wenn er sich außerhalb der Kaserne aufhielt, nahm er an einer Aral-Tankstelle, möglicherweise auch in der Gastwirtschaft "Z." in K., erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich. Gegen 05.20 Uhr kehrte er schließlich allein in die Kaserne zurück. Er ging zu seinem in der Nähe der Kasernenwache geparkten Fahrzeug, stieg ein und fuhr in das Innere der Kasernenanlage zu seiner Unterkunft. Nach etwa 5 bis 7 Minuten kam er mit dem Wagen zurück, fuhr an die heruntergelassene Schranke bei der Wache heran und forderte den dort Dienst tuenden Wachmann ... U., der an sein Fahrzeug herangetreten war, auf, ihn aus der Kaserne fahren zu lassen, weil er sein Fahrzeug verkaufen wolle. Der Zeuge verwehrte dem Soldaten jedoch die Durchfahrt. Daraufhin stieg er aus seinem Fahrzeug aus, ging dem sich entfernenden Wachmann nach und forderte ihn nochmals auf, ihn aus der Kaserne zu lassen, indem er sinngemäß sagte: "Nur einmal, laßt mich nur einmal hinaus, ich will meinen Wagen verkaufen."
Als der Wachmann dies erneut ablehnte, zog der Soldat aus seiner Jackentasche eine Schreckschußpistole (PTB-Waffe, Kaliber 8 mm, 389/2, deutsche UMAREX-Lizenzfertigung), die er zuvor aus dem Handschuhfach seines Wagens genommen hatte, und hielt sie dem Zeugen an den Hals, wobei er sinngemäß äußerte: "Das wollen wir jetzt mal sehen." Der Wachmann U. ging dabei davon aus, daß die Abgabe eines gezielten Schusses auf ihn bevorstehe, und fühlte sich bedroht. Der zweite Wachmannn ... R., der das Geschehen bemerkt hatte, trat aus dem Wachgebäude, um dem Kollegen zu Hilfe zu kommen, konnte wegen der sehr bedrohlich erscheinenden Situation jedoch zunächst nicht einschreiten. Beide Wachleute konnten nicht erkennen, daß es sich bei der Waffe um eine Schreckschußpistole handelte. Während sie auf den Soldaten beschwichtigend einredeten, um ihn von seinem Tun abzubringen, versuchte dieser zeitweise, nach der Dienstwaffe des Wachmanns U. zu greifen. Daraufhin lud der Wachmann R. in einem günstigen Augenblick hörbar seine Dienstwaffe durch. Dadurch wurde der verunsichert reagierende Soldat kurz abgelenkt, so daß es dem Wachmann U. gelang, die Waffe wegzuschlagen und ihn zusammen mit dem Wachmann R. zu überwältigen. Dabei ging der Soldat zu Boden, zog sich Schürfwunden an der linken Augenbraue sowie auf der linken Wange zu und wurde sodann der über Notruf hinzugerufenen Polizei übergeben, die ihn auf das Polizeirevier K. brachte. Dort wurde ihm um 06.30 Uhr eine Blutprobe entnommen. Deren Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Technischen Universität D. ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,52 %o im Mittelwert.
Der Soldat hat entsprechend seinen früheren Aussagen vor der Polizei, dem Wehrdisziplinaranwalt und der Truppendienstkammer angegeben, sich an die Vorfälle an der Kasernenwache K. am frühen Morgen des 19. Juli 1996 nicht erinnern zu können, und in diesem Zusammenhang auf seinen hohen Alkoholisierungsgrad sowie seine starke Enttäuschung und seinen Ärger über die Ablehnung der von ihm beantragten Dienstzeitverlängerung verwiesen. Auch den Zeitpunkt, zu dem seine Erinnerung abgebrochen sei, könne er nicht mehr einordnen.
Der Sachverständige Dr. G. hat in seinem in der Berufungshauptverhandlung erstatteten Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit im Wege der Rückrechnung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHSt 35, 308 [314]; 37, 231 [237], jeweils m.w.N.) eine Blutalkoholkonzentration von 2,94 %o zur Tatzeit ermittelt. Diese liege nahe an dem von der Rechtsprechung angenommenen Schwellenwert zur Schuldunfähigkeit (3,0 %o). Einerseits hätten zwar zur Tatzeit keine wesentlichen größeren Trunkenheitssymptome beim Soldaten vorgelegen. So spreche seine Reaktion auf das Entsichern und Durchladen der Waffe des Wachmanns gegen einen Ausschluß der Steuerungsfähigkeit. Auch sei das Auftreten von Erinnerungslücken, für die hier eher ein Verdrängungsmechanismus beim Soldaten ursächlich gewesen sei, kein Grund für die Annahme einer Schuldunfähigkeit. Andererseits stelle sich aber die Frage, ob die Tat angesichts der "labilen psychischen Grundausstattung" des Soldaten, seiner starken Betroffenheit über die Ablehnung seiner Weiterverpflichtung und der bei ihm früher nie beobachteten Gewaltkomponente nicht als "Ohnmachtshandlung" zu bewerten sei. Ungereimt sei auch die Absicht des Soldaten, sein Fahrzeug frühmorgens um 05.25 Uhr unbedingt verkaufen zu wollen. Obwohl es keine deutlichen positiven Hinweise für einen schuldausschließenden Vollrausch gebe, verblieben einige Zweifel, ob ein solcher nicht doch bei der Tatbegehung um 05.25 Uhr vorgelegen habe. Der Sachverständige ist daher zu dem Ergebnis gekommen, es sei nicht völlig auszuschließen, daß beide Komponenten zusammen, nämlich die starke Alkoholisierung und der kritische psychische Zustand des Soldaten zur Tatzeit, zum Ausschluß der Schuldfähigkeit geführt haben könnten. Der Senat hat sich den überzeugenden Ausführungen sowie der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen angeschlossen, der wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung beigewohnt hat und sich dabei ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Soldaten machen sowie einen hinreichenden Eindruck von den Umständen der ihm vorgeworfenen Tat gewinnen konnte.
b)
Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:
Zu Anschuldigungspunkt 1:
Indem der Soldat in der Nacht vom 1. auf den 2. Juli 1996 als Führer seines Personenkraftwagens am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm, obwohl er die infolge vorangegangenen erheblichen Alkoholgenusses mangelnde Fahrtüchtigkeit auf Grund der spürbaren alkoholischen Beeinflussung zumindest für möglich hielt und deswegen billigend in Kauf nahm, hat er mit bedingtem Vorsatz gegen seine Pflicht verstoßen, sich außer Dienst und außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, daß er die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt (§ 17 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative SG).
Zu Anschuldigungspunkt 2:
Da nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. G., dem der Senat gefolgt ist, nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß sich der Soldat im Tatzeitraum im Zustand der Schuldunfähigkeit befand, muß nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeschuldigten" zu seinen Gunsten angenommen werden, daß er beim Versuch, die Kaserne mit seinem abgemeldeten Kraftfahrzeug zu verlassen und bei der Bedrohung des Wachmanns U. mit seiner Pistole schuldunfähig war. Die Tat war ihm daher nicht zuzurechnen. Weil er nicht schuldhaft seine Dienstpflicht verletzt hat und ein objektiv pflichtwidriges Handeln im Vollrausch auch nicht hilfsweise vom Wehrdiziplinaranwalt angeschuldigt worden ist, ist der Soldat von Tatvorwurf 2 freizustellen.
Danach hat der Soldat ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
c)
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie ihre Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen (§ 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO).
Der Soldat hat - trotz Freistellung vom Tatvorwurf 2 - ein ernstzunehmendes Dienstvergehen begangen, weil er durch sein Fehlverhalten seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit nachhaltig beeinträchtigt hat.
Der von ihm begangenen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am 2. Juli 1996 kommt, zumal es sich um eine Wiederholungstat handelt, erhebliches disziplinares Gewicht zu. Denn die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewußtsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst eine nur fahrlässig begangene außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als ein nicht leichtzunehmender Pflichtenverstoß zu werten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie vielmehr geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 28. September 1989 - BVerwG 2 WD 7.89 - <BVerwGE 86, 184 [f.]>, vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 2 WD 9.89 - <BVerwGE 86, 236 [f.]>, vom 23. Juni 1992 - BVerwG 2 WD 16.92-, vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 2 WD 13.94 - und vom 22. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 6.98 -). Im vorliegenden Fall hat der Soldat bedingt vorsätzlich gehandelt und damit seine charakterliche Unzuverlässigkeit und sein mangelndes Verantwortungsbewußtsein unter Beweis gestellt. Erschwerend fällt ins Gewicht, daß er bereits durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 30. November 1993 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1, 2 StGB) mit einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis gemaßregelt worden war. Diese vorausgegangene strafgerichtliche Warnung hat er mißachtet und ein noch gravierenderes Trunkenheitsdelikt, wiederum verbunden mit einer Gefährdung des Staßenverkehrs, begangen. Damit ist er nicht der Erwartung gerecht geworden, die an ihn als Vorgesetzten, der nach § 10 Abs. 1 SG zu vorbildlicher Haltung und Pflichterfüllung verpflichtet ist, gestellt war.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der im ersten Wiederholungsfall begangenen außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am Steuer eines privaten Kraftwagens eine nachhaltige disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung in Form eines Beförderungsverbots angemessen.
Den Soldaten belastet hier, daß er bereits im November 1993 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (1,34 %o) bestraft und ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, er also im Hinblick auf Tatvorwurf 1 einschlägig vorbelastet war. Durch Schreiben des Kommandeurs der ... Luftwaffendivision, seiner damaligen Einleitungsbehörde, vom 25. März 1994 war er zudem aktenkundig darüber belehrt worden, daß die damalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt zwar ein schweres Dienstvergehen darstelle, einer gesonderten disziplinaren Maßregelung aber die Regelung des § 8 Satz 1 WDO entgegengestanden habe, weil neben der Strafe eine Disziplinarmaßnahme nicht zusätzlich erforderlich sei, um die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung zu gewährleisten. In diesem Schreiben war der Soldat außerdem eindringlich zur künftigen gewissenhaften Pflichterfüllung ermahnt und belehrt worden, daß er bei einem neuerlichen Fehlverhalten mit der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens zu rechnen habe. Ferner mußte gegen ihn am 30. Januar 1995 erneut ein Strafbefehl wegen einer mit der Teilnahme am Straßenverkehr zusammenhängenden Straftat verhängt werden. Dies alles läßt ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit, Unbelehrbarkeit und Unzuverlässigkeit erkennen.
Wenngleich der Soldat wegen fehlender Schuldfähigkeit vom Tatvorwurf 2 freigestellt werden mußte, geht auch aus diesem Vorfall hervor, daß er zur Labilität neigt und sich in Konfliktsituationen in den Alkohol flüchtet, anstatt sich um eine Bewältigung der persönlichen Probleme zu bemühen. Diese charakterliche Einstellung ist mit dem Bild eines verantwortungsvollen und pflichtbewußten Soldaten in Vorgesetztenposition nicht zu vereinbaren.
Zuungunsten des Soldaten ist auch zu berücksichtigen, daß die Trunkenheitsfahrt in der Einheit bekannt geworden ist.
Der Soldat hat zwar als Beweggrund für seine Trunkenheitsfahrt am 2. Juli 1996 angegeben, daß ihm in seiner tristen Unterkunftsstube "die Decke auf den Kopf" gefallen sei, er also einer für ihn deprimierenden Umgebung habe entfliehen wollen. Ein Milderungsgrund in der Tat im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Senats kann hierin aber nicht gesehen werden. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Derartige Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen, die auf eine unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten hindeuten (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.] = NZWehrr 1991, 79> m.w.N. und vom 22. Juli 1998 - BVerwG 2 WD 6.98 -). Solche Ausnahmesituationen lagen hier jedoch nicht vor. Denn der Soldat befand sich nicht in einer besonderen wirtschaftlichen Notlage und handelte auch nicht unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang. Die Tat war zwar unbedacht, jedoch nicht persönlichkeitsfremd, weil der Soldat in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen alkoholbedingten Fehlverhaltens, das auch strafrechtlich geahndet wurde, auffällig geworden ist und eine Trunkenheitsfahrt von mehr als einer halben Stunde stellte keine Augenblickstat dar.
Demgegenüber sind zugunsten des Soldaten bei der Maßnahmebemessung Milderungsgründe in seiner Person zu berücksichtigen. Für ihn sprechen seine ordentlichen dienstlichen Leistungen in seinem Fachgebiet, die auch nach dem Dienstvergehen nicht nachgelassen haben. Er erledigt bereitwillig auch unangenehme, von Kameraden gemiedene Arbeiten wie insbesondere die Begleitung von Probanden in die Druckkammer (Höhensimulationsanlage). Darüber hinaus ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, daß er einsichtig ist und Reue zeigt.
Zugunsten des Soldaten fällt auch ins Gewicht, daß er sich zur Tatzeit in einer schwierigen persönlichen Situation befand, insbesondere in der Kaserne isoliert war und große familiäre Probleme nach dem Tod der Mutter im Jahre 1992 sowie infolge der Erbauseinandersetzung mit seinen beiden Schwestern, die sich bis in die Gegenwart hingezogen hat, hatte. Darüber hinaus ist er infolge seiner dunklen Hautfarbe im Umfeld seines Standorts gehindert, die Kommunikation zu Dritten, insbesondere zu jungen Frauen, aufzunehmen und aufrechtzuerhalten. Diese deprimierende Erfahrung ist nach Aussage des Leumundszeugen Dr. med. W., seines Disziplinarvorgesetzten, traumatisch einzuordnen und bringt ihn möglicherweise in Suizidgefahr. Im übrigen hatte er bislang nur geringe Kontakte mit aus seiner Sicht vertrauenswürdigen Personen, mit denen er sich hätte aussprechen können. Nach seiner Einlassung ist er in letzter Zeit lediglich einer Frau begegnet, die sich auf ihn eingestellt hat und ihm aus seiner Sicht zu helfen vermochte.
Bei Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände war ein Beförderungsverbot für die Dauer von 18 Monaten tat- und schuldangemessen.
4.
Da der Soldat sein mit der Berufung verfolgtes Ziel (Nichtbeförderung bis zum Dienstzeitende und Verbleib im Dienstgrad Feldwebel) erreicht hat, sind die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der auch die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung des § 132 Abs. 1 und 4 WDO zu tragen hat. Hingegen sind dem Soldaten die Kosten des ersten Rechtszuges gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 WDO aufzuerlegen, weil er verurteilt wurde, und zwar wegen des Fehlens von Billigkeitsgründen in voller Höhe.
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Zajonz
Lehmann