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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1990, Az.: 1 StR 52/90

Einholung eines Steuerfachgutachtens; Persönlichkeitsstörung, der die Qualität einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zukommt; Voraussetzungen für die Annahme eines Fehlens der Unrechtseinsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1990
Aktenzeichen
1 StR 52/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 29.08.1989

Fundstelle

  • JR 1990, 517-519 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

Kurt Fritz K., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1927 in U.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. von Gerlach, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus S. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. August 1989 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch ermäßigt sich die Revisionsgebühr um ein Drittel und trägt die Staatskasse ein Drittel der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt. Jedoch führt die Sachrüge zum Wegfall der Maßregelanordnung.

2

A.

Verfahrensrügen

3

I.

Zu Fall 3 (fortgesetzter Betrug zum Nachteil der Eheleute S.) hatte die Verteidigung beantragt, eine Auskunft des zuständigen Finanzamts sowie ein Steuerfachgutachten einzuholen zum Beweis dafür, daß die Firma Sch. W. GmbH entgegen der Aussage des Zeugen S. bei Abschluß des Kaufvertrags vom 13. Oktober 1983 "keinen wirtschaftlichen Wert" hatte und daß die vom Zeugen S. vorgelegten Bilanzen für diese Gesellschaft "nicht ordnungsgemäß erstellt worden sind" sowie insbesondere hinsichtlich einer angeblichen Darlehensgewährung "Unstimmigkeiten" enthalten.

4

Die Revision sieht darin, daß das Landgericht diesen Beweisantrag abgelehnt hat, einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 sowie § 244 Abs. 2 StPO. Die Rüge greift nicht durch:

5

Zu Recht hält die Strafkammer die Einholung einer Auskunft des Finanzamts Stuttgart für unzulässig, weil sich die Eheleute S. geweigert haben, diese Behörde vom Steuergeheimnis zu befreien (vgl. dazu § 30 AO). Im übrigen haben sie auch ihren Steuerberater von der Schweigepflicht nicht entbunden.

6

Die Einholung "eines Steuerfachgutachtens" durfte die Strafkammer als ein völlig ungeeignetes Beweismittel ansehen, weil, wie sie rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, die erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen (vgl. dazu Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.Nachw.). Gleiches gilt für das von der Revision vermißte Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

7

II.

Weiter macht die Revision geltend, zu Unrecht sei die Einholung eines psychologischen Zusatzgutachtens sowie eines graphologischen Fachgutachtens unterblieben - eine Begutachtung, die nachweisen sollte, daß die in § 63 StGB vorausgesetzte Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Diese Rüge kann unerörtert bleiben, weil der Maßregelausspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand hat.

8

B.

Sachbeschwerde

9

I.

Zur Frage der Schuldfähigkeit:

10

1.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte bei Begehung seiner Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein könnte.

11

2.

Was die Frage verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) angeht, geben die Ausführungen des Landgerichts allerdings Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Jedoch ist ein Mangel, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte, letztlich zu verneinen.

12

a)

Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß der Angeklagte in allen drei Fällen die Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte.

13

Wie die sachverständig beratene Strafkammer darlegt, liegt bei dem narzißtisch-egozentrisch geprägten, zur Hochstapelei neigenden Angeklagten eine Persönlichkeitsstörung vor, der die Qualität einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zukommt (Abschnitt III der Urteilsgründe). Diese als psychopathisch einzustufende Persönlichkeitsstruktur führt dazu, daß er "seinen eigenen Handlungsweisen gegenüber nur wenig Kritikfähigkeit aufbringt" (UA S. 131).

14

Gleichwohl hält die Strafkammer in den Fällen 1 und 2, in denen es sich nicht unmittelbar um "Schiffsgeschäfte" des Angeklagten handelte, für ausgeschlossen, daß seine Einsichtsfähigkeit bei Begehung dieser Taten erheblich vermindert war: Nach den Feststellungen handelte es sich sowohl im Fall 1 (betrügerisches Erlangen eines Personenkraftwagens) als auch im Fall 2 (betrügerisches Erlangen eines Darlehens) um private Geschäfte, bei denen auch für den Angeklagten erkennbar war, daß er die Erfüllung seiner Vertragspflichten nicht vom Erfolg seiner "Schiffspläne" abhängig machen konnte. Demgemäß hatte er, wie aus den Urteilsgründen hervorgeht, bei den ihm zur Verfügung stehenden persönlichen Fähigkeiten und Erfahrungen sowohl im Fall 1 (UA S. 74/75) als auch im Fall 2 (UA S. 109/110) die erforderliche Unrechtseinsicht. Die von der Revision erhobenen Einwände gegen diese Beurteilung zeigen keinen Rechtsfehler auf.

15

Zu Fall 3 billigt die Strafkammer dem Angeklagten "allenfalls erheblich verminderte Unrechteeinsicht und damit erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB" zu (UA S. 133, 134, 185). Diese Wertung ist, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat, mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu vereinbaren: Danach scheidet die erste Alternative des § 21 StGB aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er ungeachtet seiner geistigen Verfassung das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit es um die Einsichtsfähigkeit geht, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar. Die Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHSt 21, 27, 28;  34, 22, 25;  BGH NStZ 1985, 309;  1986, 264;  1989, 430).

16

Nach den Urteilsgründen ist es jedoch ausgeschlossen, daß die Strafkammer in diesem Falle das Fehlen der Einsicht infolge verminderter Einsichtsfähigkeit annehmen wollte.

17

Ein Fehlen der Unrechtseinsicht zieht das Landgericht nur für Fälle in Betracht, in denen der Angeklagte "keine besondere Überzeugungsarbeit bei seinen Opfern" leisten mußte, diese vielmehr "sofort kritiklos und euphorisch" auf seine Vorstellungen eingingen. Dazu stellt es rechtsfehlerfrei fest, daß es sich hier nicht so verhielt, daß nicht nur das Bedürfnis nach großspuriger Selbstdarstellung, sondern vor allem auch Gewinnstreben den Angeklagten leitete und "er solchermaßen auch für ihn erkennbar Hemmschwellen überschreiten mußte", womit "das Fehlen jeglicher Unrechtseinsicht bei ihm ausgeschlossen" war (UA S. 133).

18

Dafür, daß auch im Fall 3 Unrechtseinsicht bestand, durfte weiter der vom psychiatrischen Sachverständigen dargelegte Befund herangezogen werden. Danach ist der Angeklagte, der einen durchschnittlichen Intelligenzquotienten von 104 aufweist und bei dem auch keine vorzeitige geistige Alterung vorliegt, "bei guten Kenntnissen der sozialen Norm" in der Lage, soziale Situationen adäquat zu erfassen sowie die Regularien eines sozialen Zusammenlebens auch für sich zu akzeptieren (UA S. 129/130).

19

b)

Zwar hat die Strafkammer die Frage einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht erörtert. Aber auch dieser Mangel wirkt sich nicht zum Nachteil des Angeklagten aus: Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß in den Fällen 1 und 2 auch das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht erheblich vermindert war. Ob seine Steuerungsfähigkeit im Fall 3 vermindert war, mag dahinstehen; denn in diesem Falle hat die Strafkammer - wenn auch mit rechtsfehlerhafter Begründung - verminderte Schuldfähigkeit angenommen und den Strafrahmen nach § 21 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert.

20

II.

Zum Schuldspruch im einzelnen:

21

In keinem der drei Fälle begegnet der Schuldspruch durchgreifenden Bedenken.

22

1.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs gegenüber Hans-Joachim B. (Fall 1) verurteilt.

23

Nach den Feststellungen veranlaßte er den Zeugen B. unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit dazu, ihm den Pkw samt Kraftfahrzeugbrief zu überlassen. Hiernach war dem Angeklagten, der nicht über ausreichende eigene Geldmittel verfügte, bei Abschluß des Kaufvertrags am 12. August 1983 bewußt, daß er "in absehbarer Zeit" - das heißt, auch innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels von drei Monaten - "keinerlei konkrete Aussicht auf Zahlungseingänge in nennenswertem Umfange" hatte (UA S. 74). Demgemäß hatte er "gar nicht die Absicht", den Kaufpreis von 14.000 DM auch wirklich zu entrichten; vielmehr wollte er den Geschädigten "möglichst lange vertrösten und hinhalten" (UA S. 75; vgl. auch UA S. 143). Soweit die Strafkammer das Auftreten des Angeklagten unter einem unrichtigen Namen und sein unredliches Nachtatverhalten in ihre Beweiswürdigung miteinbezogen hat, ist dies nicht zu beanstanden.

24

2.

Die Verurteilung wegen betrügerischen Erlangens eines Darlehens (Fall 2) hält ebenfalls der Nachprüfung stand.

25

a)

Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte bei Gelegenheit der am 13. Oktober 1983 mit dem Zeugen S. geführten Verhandlungen diesem vor, daß er "nur momentan in einer gewissen Geldverlegenheit sei und für kurze Zeit 10.000 DM brauche". Dabei war ihm bewußt, daß er selbst vermögenslos war und daß er auch in nächster Zukunft mit den nötigen Geldeingängen nicht rechnen konnte. Wie die Strafkammer hervorhebt, hatte er von Anfang an "gar nicht vor, das Darlehen zurückzuzahlen" (UA S. 109; vgl. auch UA S. 177). Die hierzu vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf.

26

b)

Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Annahme des Landgerichts, daß der Zeuge S. in Höhe der Darlehensforderung in seinem Vermögen schadensgleich gefährdet war, obwohl ihm der Angeklagte den im Fall 1 betrügerisch erlangten Pkw samt Kraftfahrzeugbrief sicherungshalber übereignet und auch überlassen hatte.

27

Am Merkmal des Schadens im Sinne einer konkreten Vermögensgefährdung kann es allerdings fehlen, wenn der Minderwert des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung durch ausreichende Sicherheiten wettgemacht wird, die das für den Gläubiger gegebene Risiko der Kreditgewährung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise voll abdecken (vgl. BGH NJW 1986, 1183; vgl. ferner BGHSt 15, 24 [BGH 03.06.1960 - 4 StR 121/60]). Eine solche Sicherung des Geschädigten hat die Strafkammer jedoch verneint, ohne daß ein Rechtsirrtum zutage tritt.

28

Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann derjenige, der über den wahren Eigentümer einer beweglichen Sache getäuscht worden ist, auch dann im Sinne des Betrugstatbestandes in seinem Vermögen geschädigt sein, wenn er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts infolge seines guten Glaubens das Eigentum oder ein Pfandrecht an dieser Sache erworben hat. In solchen Fällen hängt die Beantwortung der Frage, ob eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist, davon ab, ob der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs oder mit sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hatte. Die bloße Tatsache, daß die Sache vom Täter auf strafbare Weise erlangt wurde und insofern mit einem "sittlichen Makel" behaftet ist, reicht hierbei nicht aus (BGHSt 1, 92; 3, 370; 15, 83; BGH GA 1956, 181;  1956, 182;  BGH, Urteile vom 22. Februar 1963 - 4 StR 503/62 - und vom 9. Oktober 1964 - 2 StR 300/64).

29

Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer beachtet: Sie hat nicht übersehen, daß der Zeuge S., dem der Pkw übergeben wurde und der auch den Kraftfahrzeugbrief erhielt, das Sicherungseigentum an dem noch unter Eigentumsvorbehalt des Zeugen B. stehenden Fahrzeug gutgläubig erwarb und daß deshalb die von diesem erhobene Herausgabeklage letztlich keinen Erfolg hatte. Doch hebt sie unter Würdigung der hier gegebenen Umstände rechtsfehlerfrei darauf ab, daß die Verwertung des dem Zeugen S. zur Sicherheit übereigneten Fahrzeugs "nur mit Schwierigkeiten zu realisieren war" und daß der Angeklagte "ein nicht unerhebliches Prozeßrisiko" für den Geschädigten heraufbeschwor (UA S. 182). Allerdings handelt der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs in der Regel grob fahrlässig (§ 932 Abs. 2 BGB), wenn er sich nicht den Kraftfahrzeugbrief vorlegen läßt. Aber auch wenn er - wie hier - dieser Verpflichtung nachkommt, ist es möglich, daß besondere Umstände ihm Anlaß zu weiteren Nachforschungen hätten geben müssen (vgl. BGHZ 30, 374, 380; BGH NJW 1975, 735, 736; Palandt/Bassenge, BGB 49. Aufl. § 932 Anm. 3 d cc). In diesem Zusammenhang konnte auch Bedeutung gewinnen, daß der Angeklagte ein vielfach einschlägig vorbestrafter Mann war, daß er das Fahrzeug nicht - wie mit dem Zeugen B. vereinbart - auf sich selbst, sondern auf eine gewerberechtlich gar nicht existente Firma "S." zugelassen hatte (UA S. 144) und daß diese Weiterveräußerung unter auffälligen Umständen geschah.

30

Wie die Urteilsgründe ergeben, war sich der Angeklagte der Tatsache bewußt, daß er dem Geschädigten keine vollwertige Sicherheit einräumte (UA S. 110). Er rechnete damit, es könne für den Erwerber des Fahrzeugs zu Schwierigkeiten kommen, wie sie später durch das eigene Verhalten des Angeklagten auch auftraten.

31

3.

Zu Fall 3 sind die Urteilsgründe dahin zu verstehen, daß sämtliche Einzelakte dieser fortgesetzten Tat dem Aufbau eines gemeinsamen Unternehmens dienten, in dessen Rahmen sich der Angeklagte auf Kosten der Eheleute S. zu Unrecht zu bereichern gedachte. Hierzu ist rechtsfehlerfrei festgestellt, daß er die Geschädigten über seine Vermögenslage und die Eigentumsverhältnisse an dem für Zwecke der Touristik umzubauenden Schiff täuschte, wobei er vorspiegelte, er sei nicht nur persönlich ein vermögender Mann, sondern könne auch fest über hohe Geldbeträge Dritter verfügen.

32

a)

Die Strafkammer sieht darin, daß die Zeugin S. durch den notariellen Vertrag vom 13. Oktober 1983 ihren (hälftigen) Geschäftsanteil an der zusammen mit ihrem Ehemann errichtenen GmbH auf den Angeklagten übertrug, eine schadensgleiche Vermögensgefährdung. Das ist letztlich nicht zu beanstanden:

33

Jener Vertrag war zwar, worauf die Revision zutreffend hinweist, schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1 BGB), weil der Angeklagte als Bevollmächtigter einer englischen Schiffsgesellschaft aufgetreten war, ohne daß er entsprechende Vertretungsmacht besaß; möglicherweise existierte diese Firma überhaupt nicht (UA S. 153). Da er den Eheleuten S. das Bestehen dieser Vollmacht vorgetäuscht hatte, war die Geschädigte nach § 178 Satz 1 BGB zum (formfrei möglichen) Widerruf ihrer Vertragserklärungen berechtigt. Es liegt nahe, daß sie in der Folgezeit dieses Recht zumindest konkludent ausgeübt hat. Zwar mag die Strafkammer diese Rechtslage verkannt haben, soweit sie von einem "noch immer gültigen" notariellen Vertrag spricht (UA S. 184). Dennoch ist sie im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß durch das Verhalten des Angeklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Zeugin S. eine konkrete Vermögensgefährdung eintrat. Zutreffend hebt das Landgericht darauf ab, daß schon durch den Vertragsabschluß der Angeklagte faktisch in die Position eines Mitgesellschafters kam, während die Zeugin S., an deren Stelle eine "Strohfrau" des Angeklagten als Mitgeschäftsführerin bestellt worden war (UA S. 114), sogleich die entsprechende Stellung verlor (vgl. UA S. 184). Im Gefolge dieses Vertragsabschlusses, den die Beteiligten auf Grund der vom Angeklagten bewirkten Täuschung als wirksam behandelten, änderten der Zeuge S. und der Angeklagte im Rahmen einer Gesellschafterversammlung (UA S. 113/114) Namen und Geschäftszweck der Gesellschaft. Hierdurch erlangte der Angeklagte auf Kosten der Zeugin S. Nutzungsmöglichkeiten an deren Geschäftsanteil und damit auch am Vermögen der Gesellschaft, denen - ähnlich wie beim sog. Besitzbetrug (vgl. RGSt 41, 265, 268 f. sowie BGHSt 14, 386, 388 f.) - wirtschaftlicher Wert zukam. Die Beteiligung der Geschädigten, auf die der Angeklagte Zugriff erlangte, war auch werthaltig: Hierzu stellt das Landgericht auf Grund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung fest, daß das Stammkapital der Gesellschaft mit 50.000 DM bar eingebracht und im wesentlichen noch vorhanden war (UA S. 161/162).

34

Im übrigen übersieht die Strafkammer nicht, daß insoweit ein effektiver Schaden nicht eingetreten ist (UA S. 184, 186), weil die betrügerischen Machenschaften des Angeklagten alsbald aufgedeckt wurden (UA S. 118).

35

b)

Was die vom Zeugen S. aufgebrachten Kosten für die Aufgabe einer Stellenanzeige, die notarielle Beurkundung der Gesellschafterversammlung und die gemeinsame Geschäftsreise nach Holland angeht, erfüllt das festgestellte Handeln des Angeklagten ebenfalls den Betrugstatbestand. Bei diesen vom Angeklagten verursachten Aufwendungen handelte es sich, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum annimmt, um Vorleistungen für das durch Nutzung des vorhandenen Schiffes zu betreibende Unternehmen. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß diese Aufwendungen der von dem Angeklagten und dem Zeugen S. gebildeten Gesellschaft zugute kommen sollten und auch zugute kamen, daß aber eine Erstattung durch diese Gesellschaft nicht zu erwarten war und auch nicht erfolgte, worüber sich der Geschädigte infolge der falschen Erklärungen des Angeklagten irrte. Dieser handelte also in der Absicht, der erwähnten GmbH rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen; der Zeuge S. erlitt einen entsprechenden Schaden.

36

Es beschwert den Angeklagten nicht, daß ihm die Strafkammer nur die Hälfte dieser Kosten zurechnet. Sie ging davon aus, der Angeklagte, der von den Aufwendungen des Zeugen S. "unmittelbar profitierte", habe sich selbst bereichern wollen (UA S. 183).

37

c)

Entgegen der Meinung der Revision hält auch in diesem Falle die Annahme des Betrugsvorsatzes der Nachprüfung stand. Zwar hält die Strafkammer dem Angeklagten zugute, daß er "in der Hoffnung, daß er in Holland feste Investoren gewinnen und alsbald über größere Geldbeträge verfügen können würde, von seiner zukünftigen Zahlungsfähigkeit ausging" (UA S. 178/179). Gleichwohl hat sie unter Berücksichtigung der persönlichen Erfahrungen und der geistigen Fähigkeiten des Angeklagten sowie seiner Vorgehensweise die Überzeugung gewonnen, daß er "durchaus nicht völlig verkannte, daß seine Hoffnungen sich nicht realisieren lassen könnten" - eine Folge, die er billigend in Kauf nahm (UA S. 179; vgl. auch UA S. 100).

38

4.

Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Landgerichts, es bestehe Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB) zwischen den drei Betrugsfällen. Rechtsfehlerfrei führt die Strafkammer aus, daß die Erlangung des Privatdarlehens im Fall 2 von dem im Fall 3 gegebenen Gesamtvorsatz des Angeklagten nicht mehr gedeckt war (UA S. 180; vgl. dazu BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 16). Auch wird Tateinheit nicht schon begründet durch die Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen oder die Verfolgung desselben Endzwecks (BGH NJW 1984, 2169, 2170). Das Darlehen ließ sich der Angeklagte nur bei Gelegenheit seiner Geschäftsbeziehungen zum Zeugen S. gewähren.

39

III.

Zum Strafausspruch:

40

Die - äußerst maßvolle - Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

41

IV.

Zum Maßregelausspruch:

42

Soweit sich der Angeklagte gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) wendet, hat seine Revision Erfolg.

43

Die Anordnung dieser Maßregel setzt voraus, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, wie sie im Fall 3 in Betracht kam, sicher festgestellt ist (vgl. BGHSt 21, 27, 28 f. sowie 34, 22, 26 f.). Das ist hier - wie bereits erörtert - nicht der Fall. Eine nur auf einem Charakterfehler beruhende Gefährlichkeit des Täters gibt für die genannte Maßregel keine ausreichende Grundlage (BGH, Beschl. vom 2. März 1990 - 3 StR 40/90).

44

Es ist nicht zu erwarten, daß in einer neuen Hauptverhandlung ausreichende Feststellungen zu einer erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffen werden könnten. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat deshalb das angefochtene Urteil dahin geändert, daß die Maßregelanordnung entfällt.

Maul
Ulsamer
Granderath
v. Gerlach
Brüning