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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1963, Az.: 4 StR 503/62

Widerstand gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Führens einer Schusswaffe ohne Waffenschein und wegen Ausweismissbrauchs ; Annahme eines Vermögensschadens bei gutgläubigem Erwerb im Rahmen eines Betruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1963
Aktenzeichen
4 StR 503/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 25.05.1962

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftlicher Betrug i.R. u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Februar 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 25. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte des Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung schuldig gesprochen worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe (einschließlich der Einziehung einer Pistole).

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein und wegen Ausweismißbrauchs zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Eine bei dem Angeklagten sichergestellte Pistole hat es eingezogen.

2

Der Angeklagte hat das Urteil mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde angefochten. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

3

I.

Verfahrensrügen

4

1.

Auf die Rügen unzulässiger Vereidigung des Zeugen Jacobs wegen angeblichen Beteiligungsverdachts (§ 60 Nr. 3 StPO) sowie der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht wegen Nichtvernehmung des Zeugen G. braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Unterschlagung (II 1 der Urteilsgründe), auf die sich diese Rügen beziehen, aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.

5

2.

Auf der Nichtvereidigung des Zeugen T. beruht das angefochtene Urteil nicht, weil der Angeklagte den äußeren Sachverhalt des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (II 2 der Urteilsgründe) eingeräumt und sich nur damit verteidigt hat, daß er bei Begehung der Tat stark unter Alkoholeinfluß gestanden habe.

6

3.

Inwiefern das Landgericht "den Sachverhalt hinsichtlich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt" unzureichend aufgeklärt haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge Ki. wurde in der Haupt Verhandlung vernommen. Der Inhalt seiner Aussagen vor der Polizei und vor der Strafkammer kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (vgl. § 337 StPO).

7

4.

Die Behauptung, der Angeklagte habe auch am Ende der Hauptverhandlung nicht eingeräumt, die Pistolenschüsse auf die Tür der "Südsee-Bar" abgefeuert zu haben, widerspricht der gegenteiligen Feststellung des Landgerichts und ist daher unbeachtlich. Angesichts des Geständnisses des Angeklagten - für dessen Richtigkeit übrigens die gesaraten Tatumstände sprechen - drängte es sich der Strafkammer nicht auf, die zur Hauptverhandlung geladene, aber unentschuldigt ausgebliebene Frau Lieselotte S. als Zeugin darüber zu hören, "wer aus dem Fenster des Kraftwagens geschossen hat". Bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bd. II Bl. 213 d.A.) hat Frau S. übrigens eindeutig den Angeklagten als den Täter bezeichnet.

8

II.

Sachbeschwerde

9

1.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein und wegen Ausweismißbrauchs (II 2 bis 4 der Urteilsgründe) läßt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision hat insoweit selbst keine Einzeleinwendungen erhoben.

10

Daß der Ausweismißbrauch in Belgien begangen wurde, steht seiner Aburteilung nach deutschem Strafrecht nicht entgegen (vgl. § 8 Abs. 2 StGB i. Verb, m. Arte 231 des belgischen Code Pénal).

11

2.

Auch der Schuldspruch wegen Unterschlagung zum Nachteil der Firma M. in N. im Falle II 1 der Urteilsgründe ist rechtlich bedenkenfrei. Dagegen kann die tateinheitliche Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht bestehenbleiben.

12

a)

Die Strafkammer ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß der über den Eigentümer einer beweglichen Sache getäuschte Dritterwerber auch dann im Sinne des Betrugstatbestandes in seinem Vermögen beschädigt worden sein kann wenn er infolge seines guten Glaubens Eigentum an der Sache erworben hat (§ 932 BGB; zuletzt BGHSt 15, 83 mit nachweisen). Sie hat jedoch verkannt, daß das nicht immer der Fall ist; denn sie spricht davon, daß das von G. an dem ihm verkauften Lastkraftwagen gutgläubig erworbene Eigentum "offensichtlich mit einem sittlichen Makel behaftet" sei und "mindestens jedenfalls" der Umstand, daß der Lastkraftwagen von dem Angeklagten unterschlagen worden war, dem Herausgabeverlangen der ursprünglichen Eigentümerin (M.) besonderes Gewicht verleihen könne, das den Erwerber zur Herausgabe des Fahrzeugs veranlassen könne; das allein rechtfertige im vorliegenden Falle die Annahme eines Vermögensschadens.

13

Wie der Bundesgerichtshof a.a.O. (S. 86 f) eingehend dargelegt hat, hängt bei gutgläubigem Erwerb einer unterschlagenen Sache die Beantwortung der Frage, ob dem Erwerber ein Vermögensschaden zugefügt worden ist oder nicht, davon ab, ob der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles mit der Geltendmachung eines wirklichen oder vermeintlichen, auf die Behauptung der Bösgläubigkeit gestützten Herausgabeanspruchs oder gar mit einer Anzeige wegen Hehlerei zu rechnen hat, ob er an einer gewinnbringenden Verwertung der angekauften Sache gehindert ist oder ob ihm Schwierigkeiten mit Aufsichtsbehörden oder Handelsorganen oder "sonst" ein Verlust an Ansehen drohen. Keine im Sinne des § 263 StGB beachtliche Vermögensverminderung begründet dagegen nach der Ansicht des erkennenden Senats die bloße Tatsache, daß die erworbene Sache von dem Verkäufer auf strafbare Weise (hier durch eine Unterschlagung) erlangt wurde und insofern mit einem "sittlichen Makel" behaftet ist, ohne daß dieser Umstand dem Herausgabeverlangen des ursprünglichen Eigentümers ein "besonderes Gewicht verleiht"; denn im Geschäftsleben sind es "meist recht praktische, wirtschaftliche und nicht oder nicht so sehr moralische Erwägungen, die den Erwerber veranlassen, dem Verlangen zu entsprechen" (BGH a.a.O.).

14

Unter diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht erörtert. Es hat weder festgestellt, daß die Firma M. mit Ansprüchen an den Erwerber Gassmann, sei es auf Herausgabe des Lastkraftwagens, sei es auf Zahlung des Restkaufpreises (von rund 14.000 DM), herangetreten ist oder noch heranzutreten beabsichtigt, noch geprüft, ob solche Ansprüche angesichts der Tatsache, daß der Firma G. mit dem Fahrzeug auch der dazu gehörige Kraftfahrzeugbrief übergeben wurde und daß der Angeklagte und seine Ehefrau ihr unbestrittenes Eigentum an dem Fahrzeug eidesstattlich versicherten, irgendwelche Aussicht auf Erfolg hätten (vgl. dazu BGH LM Nr. 12 und 17 zu § 932 BGB und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Auch daß der Firma G. sonstige wirtschaftliche Nachteile, etwa bei ihrem Handel mit gebrauchten Fahrzeugen, gedroht hätten, hat die Strafkammer nicht festgestellt. Dem Urteil ist im Gegenteil bisher nur zu entnehmen, daß die Firma G. den von dem Angeklagten gekauften Lastkraftwagen alsbald mit erheblichem Gewinn (von rund 10.000 DM) weiter verkauft hat.

15

b)

Auch zur inneren Tatseite hat das Landgericht in dem erörterten Punkt keine Feststellungen getroffen. Das Urteil schweigt darüber, ob der Angeklagte an einen der Firma G. drohenden Vermögensschaden gedacht hat. Nach der Lebenserfahrung liegt es nicht allzu fern, daß er einen Schaden dieser Firma für ausgeschlossen hielt, weil ihr mit dem Fahrzeug zugleich der Kraftfahrzeugbrief übergeben wurde.

16

c)

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges im Rückfall ergreift wegen des Vorliegens von Tateinheit notwendig auch den wegen Unterschlagung sowie den Strafausspruch. Dieser ist übrigens insofern nicht rechtsbedenkenfrei begründet, als das Landgericht (S. 21 UA) von der Notwendigkeit einer empfindlichen Bestrafung "in Anbetracht der Höhe des angerichteten Schadens" in Bezug auf den Betrug spricht, ohne diesen Schaden näher zu erläutern.

17

3.

Die Aufhebung der Verurteilung im Falle II 1 der Urteilsgründe zwingt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe einschließlich der Einziehung der Pistole (§ 76 StGB). Über sie wird das Landgericht neu zu befinden haben.

Krumme
Martin
Hübner
Flitner
Herr Bundesrichter Börtzler ist erkrankt und kann nicht unterschreiben. Krumme