Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1990, Az.: 3 StR 40/90

Mängel bei der Begründung einer Schuldunfähigkeit; Annahme eines Korsakow-Syndroms mit Bedeutung für die Schuldunfähigkeit; Prüfung künftiger Gefährlichkeit im Zusammenhang mit dem Korsakov-Syndrom

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1990
Aktenzeichen
3 StR 40/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 06.09.1989
LG Duisburg - 13.12.1989

Verfahrensgegenstand

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Prozessgegner

Postbeamter a.D. Heinrich K. aus D., geboren am ... 1929 in L./W.,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 2. März 1990
nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie
des Generalbundesanwalts und zu Ziffer 1 auf dessen Antrag, zu Ziffer 2
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschuldigte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. September 1989 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

    Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte.

    Der Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 13. Dezember 1989, durch den die Revision verworfen worden ist, ist damit gegenstandslos.

  2. 2.

    Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 6. September 1989 mit den Feststellungen, soweit diese nicht den bestehen bleibenden äußeren Sachverhalt zu den dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten betreffen, aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

Die Strafkammer ist, sachverständig beraten, zu der Auffassung gelangt, der Beschuldigte sei zur Zeit der Taten schuldunfähig gewesen. "Wegen der schweren Charakterstörung, die im Sinne des Gesetzes als andere schwere seelische Abartigkeit gedeutet werden muß, und der schweren Problematik mit der jetzt eingetretenen Folge eines beginnenden Korsakow-Syndroms" lägen, so führt die Strafkammer im Urteil aus, die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit vor. "Die akute alkoholische Intoxikation ... zusammen mit seinem Korsakow-Syndrom" hätten ihn "das Unrechtmäßige seiner Tat nicht mehr sehen" lassen. Auch die "Steuerung seines Verhaltens" sei "durch die beiden genannten Ursachen völlig aufgehoben" gewesen (UA S. 8).

3

Zu der Alkoholbeeinflussung bei den sexuell motivierten Taten ist festgestellt, daß der Beschuldigte am 8. Januar 1989 etwa 50 Minuten nach der Tat einen Blutalkoholgehalt von 2,21 %o auf wies (UA S. 6) und am 12. Februar 1989 ca. 5 Stunden nach der Tat einen solchen von 1,35 %o. Wie lange nach der Tat vom 16. Februar 1989 dem Beschuldigten die Blutprobe entnommen wurde, die einen Blutalkoholgehalt von 2,28 %o aufwies, ist nicht festgestellt (UA S. 7). Zu dem "Korsakow-Syndrom", das neben dem Alkoholeinfluß als weitere Ursache für die angenommene Schuldunfähigkeit genannt wird, sagt das Urteil, es könne "im weiteren Sinne des Wortes ... davon gesprochen werden", daß sich bei dem Beschuldigten "ein beginnendes Korsakow-Syndrom herausgebildet" habe. Als was die Strafkammer ein "beginnendes Korsakow-Syndrom" versteht, zumal ein solches "im weiteren Sinne des Wortes", und welchem der sogenannten biologischen Merkmale des § 20 StGB es zuzuordnen sei, wird nicht klar. Möglicherweise versteht das Urteil darunter die (UA S. 8 oben) als Symptome eines chronischen Alkoholmißbrauchs aufgezählten, zur Persönlichkeit des Beschuldigten festgestellten "psychopathologischen Auffälligkeiten: Störungen der Merkfähigkeit, Störungen in der Konzentration und Aufmerksamkeit, sein umständliches, perversierendes Denken, seine detaillistische Erzählweise, seine beginnenden Konfabulationen, seine völlige Kritiklosigkeit seiner Situation gegenüber, seine paranoide Verarbeitung der Umgebung".

4

Im Zusammenhang der Ausführungen zur Schuldfähigkeit wird noch einmal auf eine "schwere Charakterstörung mit paranoider und querulatorischer Komponente von Krankheitswert im Sinne einer anderen seelischen Abartigkeit" hingewiesen sowie darauf, daß das zusätzlich hinzutretende "beginnende Korsakow-Syndrom nach jahrelangem erheblichem Alkoholmißbrauch" gekennzeichnet sei durch den Verlust ethisch-sittlicher Wertvorstellungen (UA S. 8/9).

5

Die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit sind damit nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren rechtsbedenkenfreien Weise dargetan.

6

Die "schwere Charakterstörung", die das Landgericht als andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB bewertet, scheint es, falls es darunter nicht unausgesprochen die exhibitionistische Neigung des Beschuldigten selbst versteht, in der "hohen, engen Bindung" des 60-jährigen an seine Mutter, die ihn im Grunde nie habe selbständig werden lassen, sowie darin zu sehen, daß Sexualität für ihn, bei dem es nie zu einer dauerhaften Beziehung zu einer Frau gekommen sei, "offensichtlich immer ein Problemfeld war" (UA S. 8). Eindeutig ist das nicht, zumal die Feststellung dieser Besonderheit in der Persönlichkeit des Beschuldigten mit der Ausführung eingeleitet wird, daß auch die psychische Entwicklung des Beschuldigten - neben den Folgen des schweren Alkoholmißbrauchs - eine weitere Ursache für sein Fehlverhalten sein "dürfte", während die "schwere Charakterstörung" ohne Vorbehalt als eine der Ursachen für die Schuldunfähigkeit bezeichnet wird. Ob in den bezeichneten Besonderheiten oder worin sonst eine "Charakterstörung" zu sehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls würde ein bloßer Charaktermangel - ohne eine, hier nicht festgestellte, schuldausschließende Persönlichkeitsentartung im Sinne der Ausführungen in BGHSt 14, 30, 32/33; 23, 176, 190/191 - die Anwendung des § 20 StGB nicht rechtfertigen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 22. November 1983 - 5 StR 684/83; BGH NJW 1958, 2123). Die Behauptung des Urteils, die schwere Charakterstörung müsse im Sinne des Gesetzes als "andere seelische Abartigkeit gedeutet werden", entbehrt einer diesen Schluß rechtfertigenden Begründung.

7

Unklar ist auch, was die Strafkammer unter einer schweren Charakterstörung "von Krankheitswert" versteht. Ob sie damit eine schwere andere seelische Abartigkeit kennzeichnen will, die pathologisch bedingt ist und damit den krankhaften seelischen Störungen zuzuordnen wäre - dafür könnte die, allerdings als Feststellung eines pathologischen Befundes nicht ausreichende Bemerkung sprechen, es müsse "davon ausgegangen werden", daß eine beginnende organische Schädigung vorliege (UA S. 10) - oder ob mit dem "Krankheitswert" lediglich ein den krankhaften seelischen Störungen entsprechendes Gewicht einer seelischen Abartigkeit angesprochen sein soll (vgl. BGHSt 34, 22, 24, 25 m.w.N.; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH MDR 1988, 980; Lackner in Festschrift für Kleinknecht, 1985 S. 258 mit Fn. 47, S. 263), bleibt offen.

8

Mit der auf ersichtlich unsichere Feststellung (: "im weiteren Sinne des Wortes"... ein "beginnendes") gründenden Annahme eines Korsakow-Syndroms sind die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit weder allein dargetan, noch in Verbindung mit der jeweils aktuellen Alkoholbeeinflussung sowie der Charakterstörung. Das vornehmlich durch mangelnde Merk- und Konzentrationsfähigkeit, Desorientiertheit und Konfabulationen gekennzeichnete, in der psychiatrischen Wissenschaft als Korsakow-Syndrom bezeichnete Phänomen, das unter anderem auch als Folgewirkung chronischen Alkoholismus beobachtet wird (vgl. Roche, Lexikon Medizin, 1984, Stichwort: Korsakow Syndrom; Uwe H. Peters, Wörterbuch der Psychiatrie und medizinischen Psychologie, 1971, Stichwort: amnestisches (Korsakow) Syndrom; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl., S. 43, 141, 155, 171), bietet - jedenfalls auf dem Hintergrund der hier getroffenen Feststellung - in seiner Begriffsweite ohne zusätzliche Darlegung greifbarer Befunde und deren Bedeutung für die Schuldfähigkeit keine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Ausschlusses derselben (vgl. auch Bleuler, Lehrbuch der Psychiatrie, 15. Aufl., S. 203 bis 206).

9

Fehlt es mithin an einer rechtsbedenkenfreien Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme eines gänzlichen Ausschlusses der Schuldfähigkeit des Betroffenen zur Zeit seiner Taten, so reichen die Feststellungen auch nicht aus, um eine - für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ausreichende - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu den Tatzeiten anzunehmen. Dem steht schon die Unsicherheit entgegen, die sich daraus ergibt, daß die Strafkammer annimmt, der Beschuldigte habe sowohl das Unrechtmäßige seiner Taten nicht mehr gesehen, wie auch die Steuerung seines Verhaltens völlig aufgehoben gewesen sei. Reichen die Feststellungen für die Annahme voller Schuldfähigkeit nicht aus, so steht der allenfalls denkbaren Erwägung, dann wenigstens deren erhebliche Verminderung als festgestellt zu erachten - neben anderem - bereits der Umstand entgegen, daß beide Alternativen des § 21 StGB nicht gleichzeitig angewandt werden können (feststehende Rechtsprechung, vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 21 Rdn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen).

10

Die dargelegten Mängel bei der Begründung einer Schuldunfähigkeit oder einer erheblichen Minderung dieser Fähigkeit zur Zeit der Taten wirken sich auch aus auf die Feststellung einer Gefährlichkeit des Beschuldigten, die im Rahmen des § 63 StGB nur insoweit beachtlich ist, als sie Folge seines "Zustandes" ist. Dies ist sie nur dann, wenn sie Folge eines anomalen biologischen Zustandes ist, der als solcher künftig erhebliche Straftaten erwarten läßt (vgl. Lackner, StGB 18. Aufl. § 63 Anm. 2 c bb mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe namentlich BGHSt 34, 22, 27/28). Zu einer genauen Prüfung unter diesem Gesichtspunkt sowie im Zusammenhang damit der symptomatischen Bedeutung der begangenen Taten für die Gefährlichkeit des Beschuldigten gibt auch der Umstand Anlaß, daß die Strafkammer - im Rahmen ihrer Ausführungen zu mangelnder Schuldfähigkeit des Beschuldigten - auch auf eine hohe alkoholische Beeinflussung ("hoch alkoholintoxiziert") des Beschuldigten zu den Tatzeiten abstellt, ohne dessen chronischen Alkoholmißbrauch als Folge einer Sucht, der er nicht oder nur schwer widerstehen könne, zu kennzeichnen; vielmehr stellt sie auf eine mangelnde "Bereitschaft ..., seine Mißbrauchsproblematik anzugehen", ab (UA S. 10). Eine - möglicherweise entscheidend - auf einem Charakterfehler beruhende Gefährlichkeit eines Täters gibt für die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keine ausreichende Grundlage.

11

Im Zusammenhang der Prüfung künftiger Gefährlichkeit des Beschuldigten kann auch von Bedeutung sein, ob es zutrifft, daß das sogenannte Korsakow-Syndrom "wenige Tage nach seinem Auftreten wieder verschwinden oder dauernd bestehenbleiben kann" (so Peters a.a.O.) und wie dies bei dem Beschuldigten liegt.

Gribbohm
Krauth
Zschockelt
Harms
Rissing-van Saan