Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1994, Az.: II ZR 83/93
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben; Bezugnahme auf Vertrag; Vertragsablehnung durch Empfänger; Schweigen des Empfängers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1994
- Aktenzeichen
- II ZR 83/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15730
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1994, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1994, 661-662 (Volltext mit red. LS)
- MDR 1994, 457 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1288 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1994, 246-247 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 869-870 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 850-851 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, wenn darin auf einen Vertrag Bezug genommen wird, dessen Abschluß der Empfänger des Bestätigungsschreibens ausdrücklich abgelehnt hatte.
Tatbestand:
Die Klägerin transportierte im Jahre 1985 für die Beklagte 167.030 rm Holzschnitzel per Schiff nach Skandinavien. Nach ihrem Vortrag war Grundlage dafür ein formularmäßiger, im wesentlichen in englischer Sprache abgefaßter Vertrag vom 4. Februar 1985, der über eine Menge von 150.000 bis 200.000 rm lautete.
Die Klägerin hat behauptet, für 1986 sei unter Bezugnahme auf die Vertragsurkunde vom 4. Februar 1985 ein entsprechender Vertrag geschlossen worden. Sie hat die Beklagte, von der sie in der zweiten Jahreshälfte 1986 nicht mehr zu Transporten herangezogen worden ist, wegen nicht vollständiger Erfüllung dieses Vertrages auf Zahlung von 397.211, 63 DM in Anspruch genommen.
Die Klage ist zunächst in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 274/90 = LM § 556 HGB Nr. 4).
Dieses hat sodann durch das angefochtene Urteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt erneut zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch, der jetzt allein noch Gegenstand des Rechtsstreits ist, setzt voraus, daß zwischen den Parteien ein Vertrag
über die Verschiffung von mindestens 150.000 rm Holzschnitzeln im Jahre 1986 zustande gekommen ist. Die Klägerin hat behauptet, am 13. Januar 1986 sei ein entsprechender Vertrag mündlich abgeschlossen und von ihr mit einem unwidersprochen gebliebenen Fernschreiben vom selben Tag gegenüber der Beklagten bestätigt worden. Die Beklagte hingegen trägt vor, bei dem Gespräch vom 13. Januar 1986 seien die 150.000 rm nur im Sinne einer Geschäftserwartung erwähnt worden; von einer Mindestladeverpflichtung der Beklagten sei nie die Rede gewesen.
Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, welche Darstellung zutrifft; die Beklagte habe sich (jedenfalls) durch die widerspruchslose Hinnahme des Bestätigungsschreibens wirksam verpflichtet, der Klägerin 1986 mindestens 150.000 rm Holzschnitzel zur Beförderung zu überlassen.
2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Geht man mangels gegenteiliger Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht davon aus, daß am 13. Januar 1986 nicht über eine Mindestladeverpflichtung der Klägerin verhandelt wurde, so konnte eine solche nicht dadurch entstehen, daß die Klägerin im Bestätigungsschreiben auf einen Verschiffungsvertrag vom 4. Februar 1985 Bezug nahm und die Beklagte dem nicht widersprach.
Zwar gilt bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen (allg. Meinung, vgl. etwa BGH, Urt. v. 14. März 1984 - VIII ZR 287/82 = LM § 346 (Ea) HGB Nr. 22 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung braucht der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens aber dann nicht unverzüglich zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so weit von dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung entfernt, daß der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen kann (BGHZ 40, 42, 44 [BGH 26.06.1963 - VIII ZR 61/62]; 61, 282, 286; 93, 338, 343; 101, 357, 365 [BGH 17.09.1987 - VII ZR 155/86]; Urt. v. 25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86, NJW 1987, 1940, 1942). Von diesem Grundsatz ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, es hat ihn jedoch unzutreffend angewendet.
3. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daß in dem Bestätigungsschreiben selbst eine Menge des Transportguts ausdrücklich nicht genannt ist. Es meint jedoch, sie ergebe sich durch die Bezugnahme auf den Vertragsentwurf für 1985. Zwar habe die Beklagte diesen Entwurf nicht unterschrieben, und er sei auch bei der Verhandlung weder vorgelegt noch erörtert worden. Es genüge indessen, daß die Beklagte den Vertragstext im Vorjahr erhalten hatte und ihn kannte.
Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Der Klägerin mußte bekannt sein, daß die Beklagte gerade nicht bereit war, eine bestimmte Lademenge verbindlich festzuschreiben. Sie hatte die im Bestätigungsschreiben in Bezug genommene Vertragsurkunde vom 4. Februar 1985, die eine Mindestladeverpflichtung der von der Klägerin begehrten Art enthält, nämlich unstreitig nicht unterschrieben, sondern unter ausdrücklichem Protest zurückgeschickt. Ob die Parteien zuvor bereits eine mündliche Abrede dieses Inhalts getroffen hatten, ist streitig und vom Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Nach dem gegenwärtig im Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sach- und Streitstand ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Klägerin im Bestätigungsschreiben auf einen Vertrag Bezug genommen hat, dessen Abschluß von der Beklagten ausdrücklich verweigert worden war.
Unter diesen Umständen entfernte sich der Inhalt des Bestätigungsschreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis, daß die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben mit dem Einverständnis der Beklagten redlicherweise nicht rechnen konnte. Das zieht das Berufungsgericht zu Unrecht mit der Erwägung in Zweifel, der Unterschied zwischen der verbindlichen Festlegung und der (von einem Zeugen bestätigten) bloßen Schätzung einer Transportmenge sei fließend, so daß ein Mißverständnis leicht möglich sei. Die Übernahme einer bindenden Verpflichtung für ein bestimmtes Transportvolumen war für die Beklagte schon im Blick auf etwaige Ersatzverpflichtungen im Falle der Vertragsverletzung von erheblicher rechtlicher Tragweite. Da die Beklagte es im Jahre 1985 eindeutig abgelehnt hatte, eine Mindestladeverpflichtung einzugehen, verbietet sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe insoweit im Jahre 1986 lediglich von einem Mißverständnis über das Verhandlungsergebnis ausgehen dürfen.
4. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zu erneuter tatrichterlicher Würdigung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
a) Die Klägerin hat behauptet, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung über die Mindestlademenge von 150.000 rm, wie sie in der nicht unterschriebenen Vertragsurkunde vom 4. Februar 1985 enthalten sei, sowohl für 1985 als auch für 1986 mündlich getroffen worden; die Beklagte hat dies bestritten. Die hierzu beiderseits angetretenen Beweise hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht erhoben.
b) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin wären entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht durch einen Erlaß vom 27. April 1988 erloschen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu werden von der Revision nicht angegriffen und lassen auch einen Rechtsfehler nicht erkennen.