Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1987, Az.: I ZR 112/84
„Einrichtungs-Paß“
Unlauterer Wettbewerb; Unverbindliche Preisempfehlung; Irreführende Angabe; Großhändler; Letztverbraucher; Kaufscheinhandel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 112/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13364
- Entscheidungsname
- Einrichtungs-Paß
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 UWG
- § 6a UWG
- § 6b UWG
Fundstellen
- BGHZ 99, 314 - 320
- MDR 1987, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1084-1087 (Volltext mit amtl. LS) "Einrichtungspaß"
- NJW-RR 1987, 554 (amtl. Leitsatz) "Einrichtungs-Paß"
- ZIP 1987, 533-539
Amtlicher Leitsatz
1. Eine auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezugnehmende Händlerwerbung ist irreführend, wenn die ausgesprochene Empfehlung kartellrechtlich unzulässig ist, weil die Ware, auf die sie sich bezieht, mangels eines ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmale (§ 38a II 1 GWB) keine Markenware ist.
2. Der Großhändler steht in geschäftlichem Verkehr mit dem Letztverbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren, wenn er dem Letztverbraucher dabei wirtschaftlich als Verkäufer gegenübertritt und der eingeschaltete Gewerbetreibende, auch wenn dieser nach dem Wortlaut des Kaufvertrages der Verkäufer ist, wirtschaftlich nur die Funktion eines Verkaufsvermittlers ausübt.
3. Ausgenommen vom Verbot des Kaufscheinhandels sind nach § 6b Hs. 2 nicht die Geschäfte solcher zwischen Großhändler und Letztverbraucher eingeschalteten Gewerbetreibenden, deren Tätigkeit im wesentlichen allein darin besteht, Kaufscheine an Letztverbraucher auszugeben, oder die sich auf telefonische Anfrage des Großhändlers bereit erklären, im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt zu werden.
Tatbestand:
Die Beklagte handelt mit Möbeln, Gardinen, Teppichen und Elektrogeräten. Sie hat Niederlassungen in Berlin, Hamburg, München und an zahlreichen anderen Orten im Bundesgebiet. In der Werbung, auch gegenüber dem letzten Verbraucher, bezeichnet sie sich als Großhändler.
Im Rahmen des Geschäftsbetriebs ihrer Niederlassung in Berlin steht sie in Geschäftsverbindung mit rund 350 Unternehmen (Einzelhändler, Handwerker, Inneneinrichter, Dekorateure u. a.), die teilweise weder über eigene Ausstellungsräume noch über ein eigenes Warenlager verfügen. Diese Gewerbetreibenden, mit denen die Beklagte rund 69 % ihres Gesamtumsatzes in Berlin tätigt, beraten ihre Kunden entweder überhaupt nicht oder nur anhand von Katalogen oder Prospekten der Beklagten. Sie stellen Kaufscheine aus, die die Kunden zum Einkauf bei der Beklagten berechtigen. Entsprechende Vordrucke mit Spalten für den Namen der Kunden und den jeweiligen Kaufwunsch stellt die Beklagte den Gewerbetreibenden unter der Bezeichnung »Einrichtungs-Paß« zur Verfügung. In diesem Paß und durch Aushang in den Geschäftsräumen weist die Beklagte darauf hin, daß sie ein Großhandelsbetrieb sei und ausschließlich an Wiederverkäufer verkaufe. Sie schließt die fraglichen Kaufverträge mit den Kunden im Namen und für Rechnung des jeweiligen Einzelhändlers ab. Meldet sich bei ihr ein Kaufinteressent ohne Kaufschein, erhält auch dieser gegen einen von der Beklagten selbst ausgegebenen Schein Zutritt zu ihren Geschäftsräumen. Einen Kaufvertrag mit ihm schließt die Beklagte ab, nachdem zuvor telefonisch geklärt worden ist, welcher der Gewerbetreibenden im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt werden soll.
Der Kläger, eine Vereinigung von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist dieser Geschäftspraxis der Beklagten entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Beklagte verstoße durch den Verkauf von Waren an Letztverbraucher bei Vorlage von Kaufscheinen gegen das Verbot des Kaufscheinhandels aus § 6b UWG. Dem stehe nicht entgegen, daß die Einzelhändler nach dem Wortlaut der Kaufverträge die Stellung von Wiederverkäufern einnähmen. Denn jedenfalls bei den Gewerbetreibenden, die ohne eigene Verkaufs- und Ausstellungsräume, ohne eigenes Lager und ohne eine echte eigene Beratungstätigkeit Kaufscheine ausstellten, handele es sich wirtschaftlich nicht um Wiederverkäufer, sondern lediglich um Vermittler, die für ihre Vermittlungstätigkeit Provision erhielten. Sämtliche Verkäuferfunktionen wie Vorratshaltung, Präsentation der Möbel, Kundenberatung, Abschluß der Kaufverträge und Gewährleistung für Mängel erfülle ausschließlich die Beklagte. Ein solches Verkaufssystem stehe mit § 6 b UWG nicht in Einklang.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte u. a. zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs an letzte Verbraucher gegen Vorlage von Berechtigungsscheinen, Ausweisen oder sonstigen Bescheinigungen für den Warenbezug Waren, insbesondere Möbel, zu verkaufen, es sei denn, daß es sich um echte Unterkundengeschäfte im Bereich der Einzelhändler und/oder Handwerker handelt, die ihre beschränkte Lagerhaltung dadurch ergänzen, daß sie mit Hilfe von Kaufausweisen auch auf das Lager ihrer Vorlieferanten zurückgreifen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu vorgetragen, ihre Geschäftstätigkeit verstoße nicht gegen das Verbot des Kaufscheinhandels, da die Kaufscheine nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigten und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben würden. Die Gewerbetreibenden, mit denen sie zusammenarbeite, seien Wiederverkäufer im eigenen Geschäftsinteresse und nicht etwa Vermittler auf Provisionsbasis. Nach dem Kaufvertrag seien sie die Verkäufer. Daher seien sie es, die dem Kunden alle Verkäuferleistungen schuldeten und das Risiko eines Zahlungsausfalls trügen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
I. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die gesetzliche Regelung ergebe nicht, daß nur die sogenannten Unterkundengeschäfte vom Verbot des Kaufscheinhandels ausgenommen seien. Nach § 6 b Halbsatz 2 UWG komme es insoweit entscheidend allein darauf an, daß die Kaufscheine für einen einmaligen Einkauf und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben würden. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht damit dem Sinn und Zweck des Verbots des Kaufscheinhandels und der Reichweite der Ausnahmeregelung des § 6b Halbsatz 2 UWG nicht gerecht geworden ist.
Wie der Senat verschiedentlich ausgesprochen hat, ist es das Ziel des § 6b UWG, die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene, im Einzelfall aber nur schwer nachweisbare Irreführung der Verbraucher über ihre angebliche Vorzugsstellung, die zum Einkauf bei Großhändlern zu angeblich besonders günstigen Preisbedingungen berechtige, zu unterbinden. Das Gesetz will damit einer Verkaufspraxis entgegenwirken, bei der der sogenannte Kaufscheinhändler (Einzelhändler) einen Kaufschein an den letzten Verbraucher ausgibt, der besagt, daß dieser berechtigt ist, bei sogenannten Vertragslieferanten einzukaufen, wobei direkt oder indirekt in Aussicht gestellt wird, daß dort zu angeblich billigeren, gegebenenfalls zu Fabrik- oder Großhandelspreisen, eingekauft werden kann (BGHZ 57, 216, 218 - Kunden-Einkaufsdienst; BGH Urt. vom 12. Januar 1972 - I ZR 84/70, GRUR 1972, 555, 557 = WRP 1972, 137, 140 - Kaufausweis I; BGHZ 74, 215, 218, 219 - Kaufscheinwerbung; BGH Urt. vom 11. Oktober 1984 - I ZR 137/82, GRUR 1985, 292, 293 = WRP 1985, 70, 71 - Code-Karte). Ausgenommen von diesem Verbot ist allein der Verkauf von Waren gegen Bescheinigungen, die nur zu einem einmaligen Einkauf berechtigen und für jeden Einkauf einzeln ausgegeben werden (§ 6b Halbsatz 2 UWG). Dies hat seinen Grund darin, daß bei Geschäften, die unter solchen Umständen abgeschlossen werden, die sonst für den Kaufscheinhandel typische Gefahr einer Irreführung des Verkehrs über eine vermeintliche preisliche Vorzugsstellung des letzten Verbrauchers verneint werden kann. Denn bei Geschäften dieser Art stellt der Einzelhändler nur für einen einzelnen Einkauf, d. h. nur zur Erfüllung eines bestimmten an ihn gerichteten, von ihm selber aber nicht zu befriedigenden Kaufwunsches seines Kunden diesem einen Kaufschein aus, gegen dessen Vorlage der Großhändler (Vorlieferant) dem Kunden die Ware verkauft, sei es im Namen und für Rechnung des Einzelhändlers, sei es im eigenen Namen und auf eigene oder fremde Rechnung. Bei einer solchen Geschäftsabwicklung, die zur Ausstellung eines Kaufscheins durch den Einzelhändler lediglich deshalb führt, weil dieser in einem konkreten Bedarfsfall den an ihn selbst gerichteten Kaufwunsch eines Käufers nicht erfüllen kann, geht dieser regelmäßig davon aus, daß sich der Einzelhändler mit Ausstellung des Kaufscheins des Lagers des Großhändlers im eigenen Geschäftsinteresse bedient. In solchen Fällen tritt die sonst mit der Ausgabe von Kaufscheinen verbundene Gefahr einer Irreführung des Verkehrs über die Verschaffung einer preislichen Vorzugsstellung durch Vermittlung einer Einkaufsgelegenheit beim Großhändler zurück (s. den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. V/4035, S. 4, 5 = GRUR 1969, 338, 340 = WRP 1969, 292, 294, 295; Protokoll des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, 5. Wahlperiode, 108. Sitzung, S. 6, 7; Protokoll des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages, 5. Wahlperiode, 94. Sitzung, S. 20; Protokoll des Rechtsausschusses des Bundesrats, 344. Sitzung vom 13./14. Mai 1969, S. 30; vgl. auch BGH Urt. vom 12. Januar 1972 - I ZR 84/70, GRUR 1972, 555, 557 = WRP 1972, 137, 140 - Kaufausweis I; BGH Urt. vom 28. Februar 1975 - I ZR 42/74, GRUR 1975, 382 = WRP 1975, 299, 300 - Kaufausweis III; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14. Aufl. § 6b Rdn. 8).
2. Zu den danach erlaubten Kaufscheingeschäften zählen aber nicht die Geschäfte solcher in den Warenumschlag zwischen Großhändler und Letztverbraucher eingeschalteten Gewerbetreibenden, deren Tätigkeit im wesentlichen allein darin besteht, auf Anforderung Kaufscheine an Letztverbraucher zwecks Einkaufs beim Großhändler auszugeben. Solche Gewerbetreibenden, die - wie im Streitfall die Firmen R. und T. - weder über Ausstellungsräume noch über Warenvorräte verfügen und den Kunden nur auf Wunsch und dann auch nur anhand von Prospekten des Großhändlers, hier der Beklagten, beraten, im übrigen aber keinerlei Verkaufstätigkeiten entfalten, sucht der Letztverbraucher lediglich zur Erlangung eines Kaufscheins auf, jedoch nicht deshalb, um bei ihnen, wie es für die Zulässigkeit eines Kaufscheingeschäfts nach § 6b Halbsatz 2 UWG Voraussetzung ist, einzukaufen. Dies will er - mit Hilfe des Kaufscheins - allein beim Großhändler, der alle wesentlichen Verkäuferfunktionen wie Warenpräsentation und Kundenberatung wahrnimmt und den Kaufvertrag abschließt. Das aber bedeutet, daß der Verkehr in solchen Fällen die den Kaufschein ausgebenden Gewerbetreibenden - ungeachtet der Tatsache, daß sich der Käufer zur Deckung eines konkreten Einkaufswunsches an sie wendet, und ungeachtet des Wortlauts des Vertrages, nach dem sie die Verkäufer sind -, nur als gewerbsmäßige Kaufschein-Vermittler ansieht, deren Tätigkeit die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs über eine preisliche Vorzugsstellung beim Kauf vom Großhändler begründet, der § 6b UWG entgegenwirken will. Dies trifft auch in den Fällen zu, in denen die Beklagte Kunden, die bei ihr ohne Kaufschein eines Einzelhändlers erscheinen, mit einem eigenen Einlaßschein Zutritt zu ihren Geschäftsräumen gewährt und sodann mit ihnen Kaufverträge abschließt, nachdem sie zuvor telefonisch geklärt hat, welcher der Gewerbetreibenden, mit denen sie zusammenarbeitet, im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt werden soll.
3. Gleichwohl kann über die Berechtigung des vom Kläger begehrten und vom Landgericht ausgesprochenen Verbots derzeit noch nicht abschließend entschieden werden. Dafür bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
Das Landgericht hat den Ausnahmetatbestand des § 6 b Halbsatz 2 UWG, bei dessen Vorliegen Kaufscheingeschäfte zulässig sind, nur in den Fällen für gegeben gehalten, in denen der Kunde den Einzelhändler zwecks Erwerbs der Ware aus dessen Lagerbeständen aufsucht, d. h. nur dann, wenn der Einzelhändler sowohl über Ausstellungsstücke der jeweiligen Ware als auch über einen gewissen Lagervorrat verfügt. Damit hat es aber den Bereich des erlaubten Kaufscheinhandels zu eng und den der verbotenen Geschäfte zu weit abgesteckt. Für die Zulässigkeit von Unterkundengeschäften (§ 6b Halbsatz 2 UWG) sind die dafür vom Landgericht herangezogenen Umstände rechtlich nicht von entscheidender Bedeutung. Wie ausgeführt (s. o. Ziff. 1.) kommt es vielmehr für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 6b Halbsatz 2 UWG allein darauf an, daß der Einzelhändler einen Kaufschein lediglich deshalb ausstellt, um einen an ihn selber herangetragenen Kaufwunsch eines Kunden erfüllen zu können. Zwar kann bei der Prüfung dieser Voraussetzungen im Einzelfall das Nichtvorhandensein eines Warenlagers in tatsächlicher Hinsicht als ein - möglicherweise ausschlaggebendes - Indiz für eine bloße Vermittlungstätigkeit des Einzelhändlers in Betracht kommen. Auch der Gesetzgeber hat darauf im Gesetzgebungsverfahren (s. die zu Ziff. 1. angeführten Zitate) beispielhaft abgestellt. Jedoch ist rechtlich das erlaubte Kaufscheingeschäft vom Vorhandensein eines Warenlagers oder von Ausstellungsstücken der jeweiligen Ware nicht abhängig. Ein solches kann vielmehr, je nach den Umständen, auch dann gegeben sein, wenn Gewerbetreibende, wie beispielsweise auf Bestellung fertigende Handwerker, kein Lager unterhalten und keine Ausstellungsware zur Verfügung haben und den Kunden im Einzelfall mit einem Kaufschein an den Großhändler verweisen. Solche Gewerbetreibenden, die sich möglicherweise auch unter den Einzelhändlern, Handwerkern und sonstigen Unternehmen befinden, die der Beklagten Kunden mit Kaufscheinen zuführen, würden, obwohl ihre Geschäfte insoweit trotz Fehlens eines Warenlagers nach dem Gesetz erlaubt sind, bei Zurückweisung der Berufung dem Verbotsausspruch des Landgerichts unterfallen.
Dem muß durch Neufassung des landgerichtlichen Verbots Rechnung getragen werden. Dabei wird das Berufungsgericht hinsichtlich der Fassung des Urteilstenors zu beachten haben, daß eine verallgemeinernde, von der konkreten Verletzungsform gelöste Urteilsformel nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn mit ihr die unzulässigen und die erlaubten Kaufscheingeschäfte in sämtlichen zu beurteilenden Fällen in rechtskraft- und vollstreckungsfähiger Weise voneinander abgegrenzt werden können. Dies kann bei Fallgestaltungen wie hier, bei denen es darauf ankommt, ob der Einzelhändler nach den Umständen des Einzelfalls aus der Sicht des Verkehrs nur ein Kaufschein-Vermittler ist oder ein Gewerbetreibender, der einen Kunden zur Erfüllung eines ihm selbst gegenüber geäußerten Einkaufswunsches an den Großhändler verweist, erst beurteilt werden, wenn die jeweils maßgebenden Umstände festgestellt sind, die für die Rechtsbeziehungen zwischen Kunden, Einzelhändler und Großhändler bestimmend sind. Bei der demgemäß anzustellenden Prüfung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auf die Stellung sachdienlicher, das Begehren des Klägers konkret umschreibender Klageanträge hinzuwirken haben (§ 139 ZPO).
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)