Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1975, Az.: I ZR 42/74
„Kaufausweis III“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1975
- Aktenzeichen
- I ZR 42/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 15728
- Entscheidungsname
- Kaufausweis III
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 23.01.1974
Rechtsgrundlage
- § 6 b UWG
Fundstellen
- DB 1975, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 473-474 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 877-878 (Volltext mit amtl. LS) "Kaufausweis III"
Amtlicher Leitsatz
Ein Verbraucherverein verstößt gegen § 6 b UWG, wenn er Mitgliedsausweise ausgibt, die dazu bestimmt sind, die Ausweisinhaber zum Einkauf bei sogenannten Vertragshändlern zu berechtigen,
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Januar 1974 wird mit der teilweisen Änderung zurückgewiesen, daß dem Beklagten für Jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM oder für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht wird.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich die Bekämpfung unlauterer Geschäftsmethoden zum Ziel gesetzt hat.
Der Beklagte, ebenfalls eingetragener Verein, verfolgt unter anderem das Ziel, günstige Einkaufsmöglichkeiten für seine Mitglieder zu schaffen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist nach seiner Satzung der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und die Zahlung des Jährlichen Mitgliedsbeitrages. Der Beklagte unterrichtet seine Mitglieder über die sogenannten Vertragshändler (Großhändler und Groß- und Einzelhändler), die bereit sind, sie gegen Vorlage des vom Verein ausgestellten Mitgliedsausweises zu sogenannten "Nettopreisen" zu beliefern.
Er hatte zunächst beantragt, dem Beklagten zu untersagen,
an Letztverbraucher Mitgliedsausweise oder sonstige Kaufscheine auszugeben, die zum Einkauf in Handelsbetrieben berechtigen sollen und dem Empfänger nicht auf dessen Anforderung für einen bestimmten, aus dem Ausweispapier nach Ware und Einkaufsstätte ersichtlichen Einzelkauf ausgehändigt werden.
Im Laufe des ersten Rechtszuges hat er seinen Antrag auf das Verbot von Mitgliedsausweisen beschränkt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihm ausgegebenen Ausweise dienten dazu, deren Inhaber als Mitglieder des Vereins zu legitimieren; sie seien mit Ausweisen im Sinne des § 6 b UWG nicht gleichzustellen. Er hat beantragt, die Klage abzuweisen, und, soweit der Kläger sie zurückgenommen habe, diesem die Kosten gemäß § 271 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen.
Das Landgericht hat dem Beklagten untersagt,
an Letztverbraucher Mitgliedsausweise auszugeben, die zum Einkauf in den Handelsbetrieben, die in dem von ihm herausgegebenen und Jeweils ergänzten Vertragshändler-Verzeichnis ("Informationen") enthalten sind, berechtigen sollen und dem Empfänger nicht auf dessen Anforderung für einen bestimmten, aus dem Ausweispapier nach Ware und Einkaufsstätte ersichtlichen Einzelkauf ausgehändigt werden.
Es hat dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und in den Gründen ausgeführt, die Frage, ob der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen habe, brauche durch das Urteil nicht entschieden zu werden, sie gehöre in das Beschlußverfahren nach § 271 Abs. 3 ZPO.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten in der Sache zurückgewiesen, von den Kosten der ersten Instanz jedoch abändernd 1/4 dem Kläger und 3/4 dem Beklagten auferlegt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das beanstandete Verhalten des Beklagten gegen § 6 b UVG. Es führt aus: Der Beklagte handele bei Ausgabe der Ausweise im geschäftlichen Verkehr; er schließe mit Händlern Verträge ab, die die Belieferung seiner Mitglieder mit Waren regelten. Die Ausgabe der Ausweise diene der Durchführung dieser Verträge und erfolge auch zu Zwecken des Wettbewerbs. Es verkenne nicht, daß der Beklagte in erster Linie beabsichtige, seinen Mitgliedern günstige Einkaufsmöglichkeiten zu verschaffen. Dieses Ziel könne er aber nur dadurch erreichen, daß er bestimmte Händler als Vertragsfirmen gewinne. Diese seien zu entsprechenden Verträgen nur bereit, weil sie hofften, hierdurch neue Kunden zu erhalten. Mit dem Abschluß solcher Verträge und der Ausgabe der zur Durchführung dieser Verträge dienenden Ausweise wolle der Beklagte daher auch den Absatz der Vertragshändler auf Kosten anderer Händler fördern.
Bei den vom Beklagten ausgegebenen Ausweisen handele es sich um solche im Sinne des § 6 b UWG. Unerheblich sei, daß sie im Gegensatz zu den üblichen Kaufscheinen nicht als Kaufausweise kenntlich gemacht seien und im übrigen als Mitgliedsausweise noch anderen Zwecken dienten. Entscheidend sei, daß sie die Funktion eines Kaufscheines hätten.
Das begehrte Verbot entspreche auch dem Ziel des § 6 b UWG, die Verbraucher vor Irreführungen über ihre angebliche Vorzugsstellung zu bewahren. Dieser Gefahr seien auch die Mitglieder des Beklagten ausgesetzt. Ob sie bei den Vertragshändlern wirklich günstiger einkaufen könnten als anderswo, sei völlig offen.
Das Verbot des Landgerichts sei daher zu bestätigen. Die Berufung habe Jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wende, daß das Landgericht dem Beklagten die gesamten Kosten auferlegt habe. Die vom Kläger vorgenommene Streichung der Worte "oder sonstige Kaufscheine" im ursprünglichen Klageantrag stelle eine teilweise Klagerücknahme dar. Die sich daraus ergebende Kostenbelastung des Klägers habe das Landgericht im Urteil aussprechen müssen und die Entscheidung hierüber nicht einem besonderen Beschlußverfahren vorbehalten dürfen. Insoweit sei die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe, die darauf hinauslaufen, daß § 6 b UWG auf das vom Beklagten gehandhabte System schon deshalb nicht anwendbar sei, weil es sich bei dem beklagten Verein weder um einen auf Gewinnstreben bedachten Kaufscheinhändler, noch um eine auf Veranlassung von Einzel- oder Großhändlern in den Kaufscheinhandel eingeschaltete Organisation handle, sind nicht begründet. Nach dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache V/4035 = GRUR 1969, 338, 340) bezweckt die Bestimmung des § 6 b UWG, die mit dem Kaufscheinhandel typischerweise verbundene Irreführung der Verbraucher über ihre angebliche Vorzugsstellung durch die an sie ausgegebenen Kaufausweise, die zum angeblich preisgünstigen Einkauf bei Großhändlern berechtigen, zu unterbinden. Ausweislich der Materialien war zwar unmittelbarer Anlaß der Gesetzgebungsinitiative das Ausufern eines Systems, bei dem der sogenannte Kaufscheinhändler gewerbsmäßig an Letztverbraucher Kaufscheine ausgab, die zum Einkauf bei sogenannten Vertragshändlern berechtigten, wobei in Aussicht gestellt wurde, daß dort zu niedrigeren, etwa Großhandelspreisen, eingekauft werden könne. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber das Verbot des § 6 b UWG auf diese konkrete Form des rechts- und wirtschaftspolitisch als nicht tragbar angesehenen Systems habe beschränken wollen. Der allgemein gefaßte Wortlaut der Vorschrift und der mit diesem Verbot verfolgte Zweck sprechen vielmehr dafür, daß man jede Kaufscheinausgabe gleicher Zielsetzung und Auswirkung unterbinden wollte. Der erkennende Senat hat daher in der Kaufausweis I - Entscheidung ( GRUR 1972, 555) § 6 b UWG auch auf den Fall angewandt, daß der Ausweis nicht von einem Dritten (Kaufscheinhändler) sondern von Verkäufer selbst ausgegeben wird.
Die Besonderheit des Streitfalles besteht einmal darin, daß der Beklagte keine als Berechtigungsscheine, Kaufscheine oder dergleichen gekennzeichnete Kaufausweise ausgibt, sondern sich seine Mitglieder gegenüber den Vertragshändlern durch die vom Beklagten ausgestellten Mitgliedsausweise legitimieren. Zum anderen handelt es sich bei dem Beklagten nicht um einen Händler, sondern um einen Zusammenschluß von Verbrauchern. Beides ändert Jedoch nichts daran, daß der Beklagte objektiv dem Verbotstatbestand des § 6 b UWG zuwiderhandelt.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, bei den vom Beklagten ausgegebenen Mitgliedsausweisen handele es sich um "Berechtigungsscheine, Ausweise oder sonstige Bescheinigungen zum Bezug von Waren" im Sinne dieser Vorschrift, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. § 1 Nr. 2 der ursprünglichen Vereinssatzung nannte als Vereinszweck, den Mitgliedern insbesondere ein preiswertes und günstiges Einkaufen von Gütern jeder Art zu ermöglichen; § 15 Nr. 2 der Satzung sah vor: "Jedes Vereinsmitglied erhält einen Ausweis, der dem Vertragshändler beim Einkauf vorgelegt werden muß". Entsprechend diesen Satzungsbestimmungen ist der Beklagte seit seiner Gründung verfahren. Daran hat sich nach der 1973 erfolgten Satzungsänderung, wonach § 15 ersatzlos gestrichen wurde und § 1 Nr. 2 folgende Fassung erhielt: "Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er unterrichtet die Vereinsmitglieder über die Ergebnisse der Stiftung Warentest, klärt sie über Qualitätsunterschiede auf und stellt für sie Preisvergleiche an" unstreitig nichts geändert. So heißt es denn auch in dem Informations-Ringheft, das den Mitgliedern ausgehändigt wird, daß jedes Mitglied einen Ausweis erhalte, der dem Vertragshändler beim Einkauf vorgelegt werden müsse.
Die Anwendung des § 6 b UWG auf den im Streitfall zur Entscheidung gestellten Sachverhalt entfällt auch nicht deshalb, weil es sich beim Beklagten nicht um einen Händler oder Händlerverband, sondern um einen Zusammenschluß von Verbrauchern handelt. Seinem Wortlaut nach richtet sich das Verbot nicht nur gegen Einkaufsausweise ausgebende Händler, sondern allgemein gegen jeden, der Ausweise usw. zum Bezug von Waren ausgibt. Es besteht aber auch mit Rücksicht auf das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel kein Anlaß, die Ausgabe von Einkaufsausweisen durch eine Verbraucherorganisation von dem Verbot auszunehmen. Die Erwartung, die der Verbraucher mit diesem System verknüpft, ist in beiden Fällen die gleiche, nämlich als Inhaber einer solchen Bescheinigung eine Vorzugsstellung einzunehmen und bei dem Vertragshändler günstiger als anderswo einkaufen zu können. Die Gefahr, daß er in dieser Erwartung getäuscht wird, besteht aber unabhängig davon, ob diese Ausweise von einem Händler oder einem Verbraucherverein ausgegeben werden. Abgesehen davon, daß den Vertragshändlern nach § 1 Abs. 2 RabG untersagt ist, Vereinsmitglieder des Beklagten in der Preisgestaltung günstiger zu behandeln als andere Verbraucher, haben die Ausweisinhaber keinerlei Gewähr, sich beim Einkauf bei den Vertragshändlern günstiger zu stehen, als bei deren Mitbewerbern. Daran ändert nichts, daß der Beklagte in seinem Informationsheft darauf hinweist, die Vertragshändler belieferten die Mitglieder zu "Nettopreisen". Wenn das Mitglied sich unter "Nettopreis" - was auch immer darunter zu verstehen sein mag - überhaupt etwas vorstellen kann, dürfte es zumindest dann unsicher werden, wenn es den weiteren, offenbar als Erläuterung gedachten Hinweis liest. Dort wird ihm gesagt, da der Großhändler seine Ware mit zwei Preisen auszeichnen könne, bestehe die Möglichkeit, daß der den Mitgliedern gewährte Verkaufspreis der den Einzelhändlern gewährte Nettopreis, aber auch ein überhöhter Großhandelspreis sein könne. Bezeichnend ist, daß der Beklagte sich im Anschluß daran zu dem Hinweis veranlaßt sieht, daß die Bekanntgabe "der Firmen in unserer Liste" (gemeint sind die im Informationsheft aufgeführten Vertragsfirmen) das Mitglied nicht von der Sorgfalt des Preisvergleiches befreie. Die Gefahr der Irreführung der Ausweisinhaber wird also offenbar auch von dem Beklagten nicht verkannt. Sie kann durch die zitierten Hinweise und Erläuterungen, selbst wenn sie von den Mitgliedern tatsächlich gelesen werden, nicht beseitigt werden. Sie wird sich überhaupt nicht wirksam ausschließen lassen; das liegt in der Art des Kaufscheinsystems und der Wirkung, die es auf den Verbraucher ausübt, begründet. Im Kern macht es daher - was die mit diesem System verbundene Täuschungsgefahr angeht - keinen Unterschied, ob die Berechtigungsscheine, Kaufausweise usw. von einem Händler oder von einem Verbraucherverein ausgegeben werden.
Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landgericht - die Frage, ob das beanstandete Verhalten des Beklagten im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs erfolgt, bejaht. Es hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung geprüft, ob das vom Beklagten gehandhabte Kaufscheinsystem objektiv geeignet ist, solchen Zwecken in der Weise zu dienen, daß dadurch der Absatz einer Perwon zuungunsten desjenigen einer anderen gefördert wird und diesem Verhalten in subjektiver Hinsicht eine hierauf gerichtete Absicht des Beklagten zugrundeliegt, die zwar nicht der einzige Beweggrund dafür zu bilden braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten darf. Es kommt rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis, daß die angegriffene Handlungsweise des Beklagten geeignet sei, den Wettbewerb der Vertragshändler zu Lasten deren Mitbewerber zu fördern. Insoweit erhebt die Revision keine Rügen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, diese Förderung des Wettbewerbs der Vertragshändler werde vom Beklagten auch beabsichtigt, ist als tatrichterliche Würdigung weitgehend einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Das Berufungsgericht verkennt nicht, wie sich aus der Begründung seiner Entscheidung ergibt, daß es dem Beklagten in erster Linie darauf ankommt, seinen Mitgliedern günstige Einkaufsmöglichkeiten zu verschaffen. Wenn es gleichwohl dessen Wettbewerbsabsicht bejaht, so ist dies angesichts der massiven und gezielten Einbeziehung der Vertragshändler in das beanstandete Kaufscheinsystem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.