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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.03.2026, Az.: B 3 KR 2/25 B

Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.e. Anspruchs auf höheres Krankengeld

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.03.2026
Aktenzeichen
B 3 KR 2/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:270326BB3KR225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Gotha - 05.07.2021 - AZ: S 41 KR 1727/20
LSG Thüringen - 19.12.2024 - AZ: L 2 KR 673/21

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Beschwerdebegründung nicht allein dadurch gerecht, dass sie ohne Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ihre eigene, hiervon abweichende Rechtsauffassung aufzeigt.

  2. 2.

    Im Übrgen ist bereits geklärt, dass bei der Krankengeldberechnung rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen sind, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bereits ein Rechtsanspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt bestanden hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den seine Klage auf höheres Krankengeld abweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 5.7.2021 zurückgewiesen (Urteil vom 19.12.2024). Es hat ausgeführt, der in der Zeit vom 1.3.2019 bis 20.12.2019 arbeitsunfähig erkrankte Kläger habe nicht deshalb einen Anspruch auf höheres Krankengeld seit dem 12.4.2019, weil durch Tarifvertrag vom 2.3.2019 sein Bruttoarbeitsentgelt rückwirkend zum 1.1.2019 erhöht worden sei.

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

4

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache "richtig" entschieden hat, erfolgt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 284 mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).

6

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Fragen, "was unter 'erzieltem regelmäßigen Arbeitsentgelt' bzw. 'im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt' in § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB V zu verstehen ist" und "ob eine nachträgliche und auf den Bemessungszeitraum rückwirkende Entgelterhöhung erzieltes und abgerechnetes Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums im Sinne des § 47 SGB V sein kann." Soweit dies zu bejahen sei, sei zu klären, "ob und ggf. inwieweit es dabei relevant ist, wann der Rechtsanspruch auf die rückwirkende Entgelterhöhung entstanden ist." Weiter sei zu klären, "ob und ggf. weshalb die Rechtsänderung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein muss."

7

Die Beschwerdebegründung legt die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Sie zeigt nicht auf, ob und inwieweit zu den aufgeworfenen Fragen durch höchstrichterliche Entscheidungen bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind. Es fehlt an einer substantiellen Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen zu der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit rückwirkender Änderungen des Arbeitsentgelts (vgl zB BSG vom 30.5.1978 - 1 RA 61/77 - BSGE 46, 203 = SozR 2200 § 1241 Nr 9 S 25 f; BSG vom 30.5.2006 - B 1 KR 19/05 R - BSGE 96, 246 = SozR 4-2500 § 47 Nr 4, RdNr 21 ff; BSG vom 24.5.2007 - B 1 KR 3/07 R - SozR 4-2500 § 47 Nr 8 RdNr 18). Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, dass sich die aufgeworfenen Fragen nicht bereits ohne Weiteres anhand dieser Rechtsprechung beantworten ließen. Den genannten Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht allein dadurch gerecht, dass sie ohne Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ihre eigene, hiervon abweichende Rechtsauffassung aufzeigt.

8

Es wird auch nicht dargelegt, dass den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen in nennenswertem Umfang widersprochen worden sei und die aufgeworfenen Fragen daher erneut klärungsbedürftig geworden seien. Insbesondere wird mit der Bezugnahme auf das der Beschwerde beigefügte Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und weiterer Krankenkassenverbände sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zum Krankengeld und anderen Leistungen vom 7.9.2022 in der Fassung vom 11.12.2024 nicht eine erneute Klärungsbedürftigkeit zur Frage der Berücksichtigung rückwirkender Änderungen des Arbeitsentgelts aufgezeigt. Soweit danach rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen sind, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit bereits ein Rechtsanspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt bestanden hat, fehlt es an hinreichenden Ausführungen dazu, dass damit der genannten Rechtsprechung in einer Weise widersprochen werde, die eine weitere Ausgestaltung der bereits aufgestellten Rechtsgrundsätze durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erwarten ließe. Hierzu fehlt es auch an der Darlegung der Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren. Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am 1.3.2019 eingetreten ist und der Anspruch auf höheres Arbeitsentgelt auf dem am 2.3.2019 geschlossenen Tarifvertrag beruht, hätte die Relevanz der Ausführungen in dem genannten Rundschreiben für das vorliegende Verfahren dargelegt werden müssen.

9

Schließlich ist die Klärungsbedürftigkeit der Fragen auch nicht dadurch hinreichend dargelegt, dass in der Beschwerdebegründung verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der rückwirkenden Entgelterhöhung bei der Krankengeldberechnung geltend gemacht werden. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich darin, einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art 3 Abs 1 GG zu behaupten. Er setzt sich aber nicht mit dem Inhalt des Gleichbehandlungsgrundsatzes und seiner Ausprägung durch das BVerfG auseinander (vgl zum Gleichbehandlungsgrundsatz in Bezug auf die Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Berechnung von Lohnersatzleistungen: BVerfG vom 24.5.2000 - 1 BvL 1/98 ua - BVerfGE 102, 127) und geht auch nicht auf die Sachgründe ein, aufgrund derer die oben genannte höchstrichterliche Rechtsprechung bei rückwirkenden Entgelterhöhungen nach dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung differenziert (vgl zu diesen Darlegungsanforderungen etwa BSG vom 5.7.2024 - B 12 KR 22/23 B - juris mwN).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.