Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1998, Az.: BVerwG 1 D 16.97
Verstoß eines Zollbeamten gegen seine dienstliche Kernpflichten; Ausprägungen des Begriffs der Kernpflichten; Relevanz des dienstlichen Bezuges eines außerdienstlichen Vergehens für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme; Auswirkungen eines außerdienstlichen Vergehens auf das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und Bediensteten; Verantwortlichkeit eines Beamten für seine berufliche Existenz bei seinem Handeln außerhalb des Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 16.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 29189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.11.1996 - AZ: VII VL 33/96
Rechtsgrundlage
Prozessgegner
Zollobersekretär ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. November 1998
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollbetriebsinspektor Kurt Betz
Postbetriebsassistent Johann Müller als ehrenamtliche Richter
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - H. -, vom 21. November 1996 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Zollobersekretär ... wird aus dem Dienst entfernt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 21. November 1996 entschieden, daß der Beamte in das Amt eines Zollsekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt wird. Es ist von den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen ausgegangen, die das Amtsgericht - Schöffengericht - R. in seinem Urteil vom 25. April 1995 getroffen und durch das der Beamte wegen "gewerbsmäßigen Schmuggels" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist. Nach erfolgreicher, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkter Berufung ist die Freiheitsstrafe durch Urteil des Landgerichts R. vom 26. Oktober 1995 auf 11 Monate ermäßigt worden. Das Amtsgericht R. hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) T. Thomas ist Zollbeamter. Er versah in der Zeit von 28. Juni bis 31. Dezember 1993 (abgeordnet) seinen Dienst beim Zollamt W., ist seit 27. April 1994 aufgrund des vorliegenden Sachverhalts mit 50 %iger Gehaltskürzung suspendiert. Bei seinem Dienst in W. lernte er die Angeklagte T. Anna, die damals noch mit dem tschechischen orthodoxen Priester Hauzar J. verheiratet war, kennen und begann mit ihr ein Liebesverhältnis, seit 27. Juli 1994 sind die beiden Angeklagten verheiratet.
Aufgrund eines gemeinsamen, von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Gesamtentschlusses führten die Angeklagten in der Zeit von Juli bis 13. Dezember 1993 an mindestens 10 nicht mehr ermittelbaren Tagen insgesamt mindestens 400 Stangen unversteuerter Zigaretten verschiedener Marken über das Zollamt W. von Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne die dafür angefallenen Eingangsabgaben in Höhe von 21.750 DM entrichtet zu haben.
Die Angeklagten erwarben gemeinsam die jeweiligen Teilmengen von etwa 40 bis 50 Stangen Zigaretten zu einem Stangenpreis zwischen 18 DM und 20 DM in T. bei vietnamesischen Anbietern, lagerten sie in der damaligen Wohnung der Angeklagten T. Anna in Tschechien und brachten sie mit ihren Fahrzeugen über die Grenze zur Wohnung des Angeklagten T. Thomas in der Pension ..., in der damals die Angeklagte T. Anna als Hotelgehilfin beschäftigt war. Der Angeklagte T. leitete die Zigaretten zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs an seinen Bruder Holger T. nach L., der für eine Stange zwischen 25 DM und 28 DM Verkaufspreis erzielte. Der erzielte Erlös wurde zwischen dem Bruder des Angeklagten Thomas T. und den beiden Angeklagten aufgeteilt ...
Die Angeklagten haben sich jeweils eines (gemeinschaftlich begangenen) Vergehens der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 373 Abs. 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Die Angeklagten haben gewerbsmäßig Eingangsabgaben hinterzogen, sie haben sich aus der fortgesetzten, wiederholten Begehung der Steuerhinterziehung eine über einen gewissen Zeitraum fortlaufende Einnahmequelle verschafft, indem sie über einen Zeitraum von etwa (einem) 1/2 Jahr 400 Stangen unversteuerte Zigaretten in der Bundesrepublik zu einem Kaufpreis, der mindestens 5 DM pro Stange über dem Kaufpreis in der Tschechischen Republik lag, veräußerten ..."
Ergänzend hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt: Die seinerzeitige Freundin und jetzige Ehefrau des Beamten war durch diesen in den Besitz einer Ablichtung des Dienstplans des Zollamts W. für die Zeit vom 16. bis 31. Oktober 1993 gelangt. Der damalige Ehemann seiner Freundin, ein tschechischer Staatsangehöriger, fand den Plan und übersandte ihn dem Hauptzollamt Weiden.
Der Beamte hat sich u.a. dahin eingelassen, sobald sein Bruder die Zigaretten mit Gewinn verkauft habe, habe er, der Beamte, vom Erlös je Stange 5 DM erhalten, was sich insgesamt auf etwa 600 DM addiert habe. Dieses Geld habe er seiner jetzigen Frau zur Verfügung gestellt, damit sie ohne Schulden aus der Ehe mit ihrem damaligen Mann habe herauskommen können. Die Sache mit dem Dienstplan sei nur deshalb passiert, weil er diesen damals im Auto seiner jetzigen Ehefrau aus Unachtsamkeit habe liegengelassen.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Beamten als vorsätzlichen Verstoß gegen seine Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt und als ein schwerwiegendes außerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) gewertet. Von der an sich gebotenen Verhängung der Höchstmaßnahme könne jedoch deshalb abgesehen werden, weil der Beamte den Zigarettenschmuggel nicht während seines dienstlichen Einsatzes als Zollbeamter praktiziert und auch nicht bewirkt habe, daß seine damalige Freundin bei etwaigen Zigarettentransporten nicht kontrolliert worden sei. Der finanzielle Vorteil des Beamten habe weit unter den hinterzogenen Eingangsabgaben gelegen.
2.
Hiergegen hat der Bundesdisziplinaranwalt fristgerecht Berufung eingelegt, diese auf das Disziplinarmaß beschränkt und beantragt,
den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.
Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, der Beamte habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Als Zollbeamter sei es gerade seine Hauptaufgabe gewesen, Einfuhrschmuggel zu verhindern. Zudem habe er wegen des erstrebten finanziellen Vorteils aus eigennützigen Motiven gehandelt. Er habe die unerlaubte Zigaretteneinfuhr nicht begangen, um die Zigaretten selbst zu rauchen, was eine mildere Beurteilung gerade noch hätte rechtfertigen können. Ferner belaste den Beamten die Preisgabe von Dienstgeheimnissen. Schließlich mache auch die hohe Freiheitsstrafe die Schwere der Verfehlung deutlich.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Sie führt zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.
Das Rechtsmittel ist maßnahmebeschränkt eingelegt, da der Bundesdisziplinaranwalt zur Begründung seiner Berufung ausschließlich Gesichtspunkte vorträgt, die für die disziplinare Einstufung des Dienstvergehens von Bedeutung sein können. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Es macht die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erforderlich.
Ein Beamter, der daran mitwirkt, Waren unter Verletzung zoll- und steuerrechtlicher Bestimmungen über die Grenze zu verbringen und deshalb wegen "gewerbsmäßigen Schmuggels" im Sinne des § 373 Abs. 1 AO - Strafschärfungsgrund für den Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben (§ 370 AO, vgl. Koch/Scholtz, AO, 5. Aufl., 1996, § 373 Rn. 2) - bestraft wird, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Steuerhinterziehungen, mit denen der Anspruch des Staates auf Einnahmen verkürzt wird, stellen im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden bedeutende Wirtschaftsdelikte dar. Für Steuerhinterziehungen gibt es allerdings keine Regelrechtsprechung des Senats hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme. Diese richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (Urteil vom 26. November 1997 - BVerwG 1 D 57.97 - <IÖD 1998, 142 = DÖD 1998, 204> m.w.N.).
1.
Das Dienstvergehen des Beamten ist durch erheblich belastende Umstände gekennzeichnet, die es erforderlich machen, die disziplinare Höchstmaßnahme auszusprechen.
a)
Den Beamten belastet vor allem der enge dienstliche Bezug des außerdienstlichen Dienstvergehens. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts hat er zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau die Zigaretten nicht nur "über das Zollamt W." illegal in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt, sondern hat gerade auch das getan, was er als Zollbeamter nach seinen dienstlichen Obliegenheiten zu verhindern hatte; die Strafgerichte haben diesen Umstand ebenfalls strafschärfend berücksichtigt. Ein Zollbeamter, der daran mitwirkt, Waren unter Verletzung zoll- und steuerrechtlicher Bestimmungen über die Grenze zu verbringen, versagt im Kernbereich seines Amtes. Es gehört gerade zu seinen (dienstlichen) Kernpflichten, der Verletzung von Zoll- und Steuervorschriften entgegenzuwirken (vgl. zuletzt Beschluß vom 23. Juli 1998 - BVerwG 1 DB 16.98 -). Auch wenn diese Kernpflichten (vgl. zu diesem Begriff Urteil vom 23. August 1988 - BVerwG 1 D 136.87 - <NJW 1989, 851 = RiA 1989, 107 = ZBR 1990, 90>) die Berufsstellung und damit den innerdienstlichen Bereich eines Zollbeamten prägen, so wirken sie - berufsbedingt - in seinen außerdienstlichen Bereich hinein mit der Folge, daß entsprechende Pflichtverletzungen durch ihre "Dienstbezogenheit" dem Gewicht innerdienstlicher Pflichtverletzungen nahekommen (vgl. speziell zum Zollbeamten, Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., 1996, Einleitung D Rn. 8 c; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., 1994, A II Rn. 44). Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beamten ist deshalb nicht nur gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern führt auch zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn. Ein solcher Beamter ist für den Dienst in der Bundeszollverwaltung grundsätzlich nicht mehr tragbar.
b)
Erschwerend wirkt sich auch der Umfang der Verfehlungen aus. Das Strafgericht ist von einem gewerbsmäßigen Handeln des Beamten und seiner Ehefrau ausgegangen. Insgesamt wurden ihnen mindestens zehn Einzeltaten in einem Zeitraum von ca. fünfeinhalb Monaten nachgewiesen, die 400 Stangen zu je 200 Zigaretten betrafen. Hierdurch ist ein Gesamtschaden durch nicht entrichtete Eingangsabgaben in Höhe von 21.750 DM entstanden. Der Sachverhalt ist deshalb für den Beamten nachteiliger zu bewerten als der Fall, der dem Senatsurteil vom 25. August 1987 - BVerwG 1 D 132.86 - <BVerwG DokBer B 1987, 273> zugrunde liegt und in dem ein im Zollabfertigungsdienst eingesetzter Polizeibeamter im Bundesgrenzschutz wegen einer einmaligen außerdienstlichen Einfuhr von Alkohol und Zigaretten über die Reisefreimenge hinaus lediglich degradiert worden ist.
c)
Ferner ist zu Lasten des Beamten zu berücksichtigen, daß er mit erheblichem Eigennutz gehandelt hat. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 22. Januar 1991 - BVerwG 1 D 23.90 - <BVerwG DokBer B 1991, 161> zugrunde liegt. Dort hat der Senat die Degradierung eines Zollbeamten bestätigt, der innerdienstlich fortgesetzt Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hatte und deshalb auch zu einer Geldstrafe in Höhe von 8.400 DM verurteilt worden war. Mildernd ist vom Senat in jenem Fall berücksichtigt worden, daß der Beamte ohne materiell eigensüchtige Motive, die den Schmuggel typischerweise kennzeichnen, gehandelt hatte. Anders liegt der Sachverhalt hier. Da der Beamte ebenso wie seine Ehefrau und der größte Teil seiner Familie Nichtraucher ist, ging es ihm nicht um Zigarettenschmuggel zum Eigengebrauch, sondern zur finanziellen Bereicherung. Er hatte sich innerhalb eines kurzen Zeitraums eine eigene kriminelle Absatzorganisation aufgebaut, indem er die mit Hilfe seiner Ehefrau in Tschechien angekauften unversteuerten Zigaretten über die Grenze schmuggelte und an seinen Bruder in L. weiterleitete, der diese dann an Arbeitskollegen, Freunde und Bekannte - zum Teil als feste Abnehmer - mit Gewinn verkaufte. Der Verkaufserlös des Beamten betrug während des fünfeinhalbmonatigen Tatzeitraums eigenen Angaben zufolge insgesamt ca. 600 DM. Auf der Grundlage der strafgerichtlich zur Last gelegten 400 Stangen Zigaretten und einem vom Beamten eingeräumten Verdienst von 4 bis 5 DM pro Stange belief sich der Gesamtgewinn immerhin auf ca. 1.600 bis 2.000 DM.
d)
Der erhebliche kriminelle Gehalt der zoll- und steuerrechtlichen Verfehlungen des Beamten - dessen dienstpflichtwidriges Verhalten in bezug auf die unbefugte Zugänglichmachung des Dienstplans bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt - zeigt sich schließlich auch an der vom Landgericht zweitinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die Freiheitsstrafe blieb damit nur einen Monat unter der Grenze von zwölf Monaten Freiheitsstrafe, bei der das Beamtenverhältnis gemäß § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG kraft Gesetzes geendet hätte. Dieser strafrechtlichen Einstufung des Falles durch das Strafmaß kommt auch präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu, da hier die Ansehensschädigung und Vertrauensbeeinträchtigung von der Straftat selbst und ihren einzelnen Umständen abhängen (Urteil vom 26. November 1997 a.a.O.).
2.
Diesen belastenden Umständen stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, die es rechtfertigen könnten, von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen. Insbesondere entlastet den Beamten nicht der Umstand, daß er den Erlös aus den Zigarettenverkäufen seiner damaligen Freundin vor der gemeinsamen Eheschließung zur Schuldentilgung überlassen hat. Der Beamte hat damit letztlich auch im eigenen Interesse gehandelt. Mildernd kann auch nicht berücksichtigt werden, daß er die staatlichen Abgabenforderungen inzwischen vollständig getilgt hat. Zur Erfüllung dieser Forderungen ist er abgabenrechtlich verpflichtet. Auch die im übrigen unbeanstandete Dienstzeit von - bis zur Suspendierung - knapp 16 Jahren kann es im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens nicht rechtfertigen, von der Entfernung des Beamten aus dem Dienst abzusehen.
3.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei kommt es weder auf den "geringen finanziellen Gewinn" aus dem Dienstvergehen an noch auf die weitreichenden finanziellen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten und seine Familie. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter - wie hier - durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Eine für den Betroffenen dadurch entstehende Härte ist schon deshalb nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise, weil sie im Risikobereich des für sein Handeln verantwortlichen Beamten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten Verhalten seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt (BVerfG <3. Kammer>, Beschluß vom 21. Dezember 1988 - 2 BvR 1522/88 -). Soweit der Beamte schließlich die gesamte staatliche Reaktion auf sein Fehlverhalten im Hinblick auf die "milde" strafrechtliche Behandlung seines nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Bruders - das Steuerstrafverfahren gegen diesen wegen des Verdachts der Steuerhehlerei ist nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 500 DM gemäß § 153 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden - als "unverhältnismäßig" rügt, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme abzuwenden. Beide Fälle sind rechtlich schon deshalb nicht miteinander vergleichbar, weil nur der Beamte aufgrund seines besonderen Status disziplinar belangt werden kann. Aber auch in strafrechtlicher Hinsicht unterscheiden sich beide Fälle erheblich. Die strafrechtliche Verfolgung des Bruders des Beamten mußte auf die nachweislich von diesem verkaufte Zigarettenmenge von insgesamt 54 Stangen und folglich auf einfache - anstelle von gewerbsmäßiger - Steuerhehlerei beschränkt werden.
4.
Der Senat hat dem Beamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des gesetzlichen Höchstsatzes von fünfundsiebzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO) zugebilligt. Er ist eines Unterhaltsbeitrags aufgrund seines gezeigten dienstlichen Leistungsbildes nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Der Bewilligungszeitraum beträgt, wie üblich, sechs Monate. Weist der Beamte nach, daß er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Einnahmequelle bemüht hat, so kann ihm vom Bundesdisziplinargericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Mayer
Müller