Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.08.1987, Az.: BVerwG 1 D 132.86
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten im Grenzabfertigungsdienst; Schmuggel außerhalb des Dienstes; Schmuggel am Einsatzort eines Beamten des Grenzabfertigungsdienstes; Angemessenheit der Degradierung als Disziplinarmaßnahme; Schmuggel alkoholischer Getränke und Zigaretten durch einen Beamten des Grenzabfertigungsdienstes; Verhinderung von Abgabenhinterziehungen durch unangemeldete Einfuhr abgabepflichtiger Waren; Verletzung der Kernpflichten eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.08.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 132.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17666
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.09.1986 - AZ: VII VL 41/86
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Polizeihauptmeister im BGS ... geboren am .... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. August 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Bundesbahnamtsrat Fritz Pundt, Amtsinspektor Helmut Besse als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ..., Justizangestellte ... als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 18. September 1986 aufgehoben.
Der Polizeihauptmeister im BGS ... wird in das Amt eines Polizeiobermeisters im BGS (Besoldungsgruppe A 8 BBesG) versetzt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
1.
Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amsgerichts L. vom 21. Februar 1985 wurde dem Beamten wegen Vergehens nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 der Abgabenordnung in Verbindung mit §§ 13 und 57 Abs. 1 bis 3 und 7 Satz 1, 80 Abs. 1 des Zollgesetzes, § 10 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes, § 154 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, § 7 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes und § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen in Höhe von je 90 DM, zusammen 1.350 DM, auferlegt, weil er am 6. September 1984 in P. über die Reisefreimenge hinaus alkoholische Getränke und Zigaretten in das deutsche Zollgebiet eingeführt hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat das von dem Direktor der Grenzschutzdirektion K. gegen den Beamten eingeleitete förmliche Diszplinarverfahren durch Urteil vom 18. September 1986 eingestellt, weil es sich an der Verhängung einer an sich verwirkten Gehaltskürzung durch § 14 BDO gehindert sah. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Beamte wurde seit mehreren Jahren bei der Grenzschutzstelle P. auch im Rahmen des sogenannten Personalverbundes zwischen dem Grenzschutzeinzeldienst und der Zollverwaltung eingesetzt, bei dem er aufgrund von § 67 des Bundesgrenzschutzgesetzes und des Erlasses des Bundesministers des Innern - BGS I 4-645 131/33 - vom 2. März 1971 auch alle zollrechtlichen Amtshandlungen vorzunehmen hatte, die regelmäßig außerhalb der Amtsräume stattfinden. Am 6. September 1984 fuhr der Beamte in Begleitung seiner Ehefrau mit seinem Pkw auf das Fährschiff "Theodor Heuss", das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem dänischen Hafen Rødby verkehrt. Seine ursprüngliche Absicht, die dänische Insel Mön zu besuchen, gab das Ehepaar wieder auf, als der Kapitän H. des Fährschiffes dem Beamten während der Überfahrt erklärte, der von ihm für die bevorstehende Silberhochzeit bestellte Sekt sei bereits geliefert worden. Daraufhin entschloß sich der Beamte, mit derselben Fähre sofort wieder zurückzufahren und kam gegen 12.30 Uhr wieder in P. an. Aufgrund verschiedener, zuletzt noch am 24. August 1984 bei der Zweigstelle L. des Zollfahndungsamtes K. und dem Zollamt P. eingegangener Hinweise, der Beamte sei möglicherweise an dem Schmuggel hochsteuerbarer Waren von Bord des Fährschiffes "Theodor Heuss" beteiligt, hatte der Abfertigungsleiter H. an die Abfertigungsbeamten dort die Anordnung erteilt, den Beamten zu kontrollieren. Zu diesen Abfertigungsbeamten gehörte auch der Zeuge M., der sich am 6. September an einer Stelle in der Nähe des Abfertigungsgebäudes des Bundesgrenzschutzes postiert hatte, die häufig nicht von einem Abfertigungsbeamten überwacht wurde. Dies hatte zur Folge, daß an dieser Stelle immer wieder ortskundige Personen - insbesondere Angehörige der deutschen Bundesbahn - unter Umgehung der für die Einreise zuständigen Abfertigungsspuren und an den nicht immer besetzten Abfertigungsboxen für die Ausreise vorbei gegen die Ausreisespur unkontrolliert das Kontrollgebiet verließen.
Nach Anlegen der Fähre verließ der Beamte mit seinem Pkw als einer der ersten das Schiff und fuhr über die sogenannte Busspur auf den Abstellplatz vor dem Zollgebäude, während seine Frau mit ihrer Reisefreimenge von einer Stange Zigaretten und einer Flasche Spirituosen zu Fuß über den Landgang einreiste, um die von ihr benutzte sogenannte Verwaltungsehrenkarte wieder bei der Grenzschutzstelle abzugeben, die den Angehörigen der Grenzschutzstelle eine kostenlose Fahrt mit den Fährschiffen ermöglichte. Der Zeuge M. ging zum Auto des Beamten und sagte wörtlich oder sinngemäß: "Tag, Norbert, hast du was anzumelden?" Der Beamte erwiderte sinngemäß: "Ich habe nichts" oder "Nichts." Als ihn der Zeuge daraufhin aufforderte, den Kofferraum des Wagens zu öffnen, kam er dieser Aufforderung sogleich nach. Dabei ergab sich, daß in Tüten und Taschen verpackt folgende Waren im Kofferraum lagen:
2 Kartons mit je 12 Flaschen Cinzano-Sekt
5 Flaschen weißer Sekt
1 Flasche roter Sekt
4 Flaschen Wein
sowie folgende weitere Alkoholika:
4 Flaschen a 1 l Nordischer Löwe
1 Flasche a 1 l Oldesloer
1 Flasche a 1 l Wodka
1 Flasche a 1 l Brandy
1 Flasche a 1 l Barcardi-Rum
3 Flaschen a 1 l Fürst Bismarck
2 Flaschen a 1 l Apfelkorn
2 Flaschen a 1 l Bongo
1 Flasche a 1 l Hulstkamp
sowie
5 Stangen Zigaretten zu je 200 Stück
Außerdem befand sich im Kofferraum noch die Freimenge des Beamten, nämlich eine Ein-Liter-Flasche Wodka und eine Stange Zigaretten.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, während der überfahrt nicht ständig mit seiner Ehefrau zusammengewesen zu sein und erst unmittelbar vor dem Anlegemanöver in P. Kenntnis davon erhalten zu haben, daß seine Ehefrau die vorgenannten Spirituosen und Zigaretten eingekauft habe. Er habe gar nicht genügend Geld bei sich gehabt, um die für diese Warenmengen notwendigen Zahlungen an den Zoll zu entrichten, und sei noch dabei gewesen zu überlegen, wie er vorgehen solle, als ihn der Zeuge M. angesprochen habe. Er habe das Schiff verlassen müssen, weil sein Wagen in vorderster Reihe gestanden habe, so daß ein weiteres Verweilen die übrigen Passagiere behindert hätte. Er sei durch die Handlungsweise seiner Ehefrau und die dadurch entstandene Situation so verwirrt gewesen, daß er die Frage des Zeugen M. überhaupt nicht richtig verstanden und auch nicht angegeben habe, daß er nichts zu verzollen hätte. Vielmehr habe er dem Zeugen erklärt, er habe den ganzen Kofferraum voll.
Das Bundesdisziplinargericht hat in diesem Verhalten des Beamten ein vorsätzlich und außerdienstlich begangenes Dienstvergehen gemäß §§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gesehen, das durchaus schwer wiege. Die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt sei jedoch aufgrund besonderer Umstände nicht erforderlich gewesen. Der demnach zu verhängenden Gehaltskürzung stehe aber § 14 BDO entgegen, weil eine Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Belange in Zukunft nicht zu erkennen sei. Vielmehr sprächen die positive Beurteilung des Beamten vom 1. April 1986, die bisherige disziplinare Unbescholtenheit und die lange Unsicherheitsphase, die er durch das Straf- und Disziplinarverfahren durchlaufen mußte und die sicher eine erzieherische Wirkung gehabt haben dürfe, dafür, daß die Wirkung der nicht unverhältnismäßig gering ausgefallenen Geldstrafe ausreichen werde, um ihn von weiteren schwerwiegenden Dienstverstößen abzuhalten. Deshalb habe das Verfahren eingestellt werden müssen, wenn dieses Ergebnis auch nicht ganz befriedigen könne, was aber in der vom Gesetzgeber gewollten Systematik des § 14 BDO und der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet sei.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil im Disziplinarmaß aufzuheben und gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Das Gewicht des Dienstvergehens werde dadurch bestimmt, daß der Beamte zur Tatzeit schon jahrelang Grenzschutzeinzeldienst am Grenzübergang P. im Verbund mit Beamten des Zolls geleistet, also Aufgaben des Zolls wahrgenommen habe. Die Verhinderung von Abgabenhinterziehungen durch unangemeldete Einfuhr abgabepflichtiger Waren gehöre zu seinen dienstlichen Kernpflichten. Gegen diese habe er verstoßen, als er außerhalb seines Dienstes in bemerkenswertem Umfang Alkoholika und Zigaretten einzuführen versucht habe, ohne seiner Anmelde- und Abgabepflicht nachzukommen. Der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, das Fehlverhalten sei deshalb nicht so gewichtig, weil der Beamte sich nicht im Dienst befunden und keine Dienstkleidung getragen habe, könne nicht gefolgt werden. Die Begehung des Dienstvergehens im Dienst, also die Ausübung einer Schmuggeltätigkeit während des Dienstes, würde dem Fehlverhalten nicht nur ein größeres disziplinares Gewicht gegeben haben, sondern auch eine andere Qualität. Daß ein solcher Beamter objektiv untragbar wäre, dürfe außer Frage stehen. Der Beamte habe versucht, seine Kenntnisse von den örtlichen Gegebenheiten und den Dienstabläufen sowie die kollegiale Situation auszunutzen. Aus den Bekundungen des Zeugen M. gehe hervor, daß er den Beamten nicht kontrolliert hätte, wenn nicht an diesem Tag wegen des gegen ihn bestehenden Verdachts eine ausdrückliche gegenteilige Weisung bestanden hätte. Das Verhalten des Beamten werfe die Frage auf, ob er überhaupt noch im Dienst belassen werden könne; jedenfalls sei eine Gehaltskürzung nicht die angemessene Disziplinarmaßnahme.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt, so daß der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen gebunden ist. Er hat nur noch über die disziplinare Maßnahme zu befinden. Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts kann im Disziplinarmaß und in der Kostenentscheidung keinen Bestand haben.
1.
Das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen wiegt so schwer, daß unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles eine Dienstgradherabsetzung nach § 10 BDO unausweichlich ist. Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht zwar gewürdigt, daß der Beamte nicht im Dienst und nicht in Uniform gehandelt hat, als er den Verstoß gegen die im Strafbefehl im einzelnen genannten gesetzlichen Vorschriften beging. Jedoch kann der Senat ihm nicht darin folgen, daß der Beamte "gewissermaßen wie ein gewöhnlicher Reisender" zu behandeln sei. Hier muß nämlich beachtet werden, daß der Beamte sein Dienstvergehen an eben dem Grenzübergang beging, an dem er seit Jahren Dienst tat, und infolgedessen bei den gerade Dienst tuenden Beamten bekannt war. Auch handelte er in Ausnutzung seiner genauen Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten und richtete sein Verhalten so ein, daß er mit großer Wahrscheinlichkeit nicht kontrolliert werden würde. Tatsächlich ist er nur deshalb kontrolliert worden, weil in bezug auf seine Person wegen eines entstandenen Verdachts eine ausdrückliche Anweisung zur Kontrolle ergangen war. Ein enger dienstlicher Bezug zu seinem Fehlverhalten liegt auch darin, daß er gerade das getan hat, was er nach seinen dienstlichen Obliegenheiten zu verhindern hatte. Der Personalverbund zwischen Bundesgrenzschutz und Bundeszollverwaltung an den Grenzübergangsstellen bedeutet für die dort eingesetzten Grenzschutzbeamten, daß sie die Reisenden danach zu befragen haben, ob sie zollpflichtige Ware mit sich führen und beinhaltet darüber hinaus die Pflicht zur Aufforderung, gegebenenfalls Zollerklärungen abzugeben. Die von dem Verteidiger des Beamten angeführte Entscheidung des Senats vom 1. September 1981 - BVerwG 1 D 90.80 - (BVerwGE 73, 252 ff.) betraf einen anderen Sachverhalt; der außerdienstlich handelnde Beamte hatte auch dienstlich mit der Bekämpfung des Schmuggels, der Abgabenhinterziehung oder anderer Straftaten nichts zu tun, und seine Straftaten richteten sich nicht gegen den deutschen Staat, sondern gegen Dänemark, was schon objektiv einen erheblichen disziplinaren Unterschied zu gegen den deutschen Staat gerichteten Handlungen bedeutet, weil der Beamte zu Dänemark in keinem allgemeinen oder gar besonderen Pflichtenverhältnis stand.
Zu beachten ist auch, daß die Handlungsweise des Beamten im besonderen Maße geeignet war, sein Ansehen, das er zur Ausübung seines Amtes benötigt, sowie das Ansehen des Beamtentums allgemein bedeutsam zu beeinträchtigen. Gerade von einem im sogenannten Personalverbund zwischen dem Grenzschutzeinzeldienst und der Zollverwaltung eingesetzten Beamten, der auch zollrechtliche Amtshandlungen vornehmen darf, muß erwartet werden, daß er nicht versucht, Abgaben zu hinterziehen und damit ein Verhalten an den Tag legt, das er während seiner dienstlichen Tätigkeit bei anderen gerade unterbinden soll. Ein solches Versagen ist im besonderen Maße geeignet, sein berufserforderliches Ansehen sowie dasjenige seines ganzen Berufsstandes schwer in Mitleidenschaft zu ziehen, denn das Ansehen des Bundesgrenzschutzes muß erheblichen Schaden nehmen, wenn Derartiges schon - wie es das Bundesdisziplinargericht zutreffend bezeichnet hat - "gewissermaßen am grünen Holz" geschieht. Hinzu kommt, daß durch solches Fehlverhalten auch das Vertrauensverhältnis geschädigt werden kann, das bei der Zusammenarbeit von Grenzschutzeinzeldienst und Zollverwaltung unerläßlich ist, wenn beide Verwaltungen ihren Auftrag möglichst reibungslos und effektiv erfüllen sollen. Entscheidend ist nicht, ob der Ansehensverlust in der Öffentlichkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern ob er hätte eintreten können. Diese Möglichkeit war durchaus gegeben, weil Fehlverhalten von Beamten an Grenzaberfertigungsstellen in aller Regel der Öffentlichkeit bekannt wird. Der Umstand, daß der Beamte den gegen ihn verhängten Strafbefehl hat rechtskräftig werden lassen und seinen Einspruch hiergegen zurückgezogen hat, um so auch eine öffentliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in L. zu vermeiden, vermag daran nichts zu ändern.
Die Schwere des Dienstvergehens verlangt die Degradierung des Beamten, so daß seine bisherige mehr als 25 Jahre währende gute dienstliche Leistung und auch seine überdurchschnittliche Beurteilung nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens nicht zu einer anderen Entscheidung führen können.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Janzen
Sträter