Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1988, Az.: BVerwG 1 D 136.87
Fernmeldebeamtin des mittleren Dienstes; zahlreiche Pflichtverstöße außerhalb des Kernbereichs (zum Begriff der Kernpflicht); erhebliche Schuldmilderung; abgeschlossene negative Lebensphase; Disziplinarmaß: hier Degradierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 136.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.09.1987 - AZ: X VL 53/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 215 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1989, 851 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 376 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 262 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nicht jede Verletzung wichtiger dienstlicher Obliegenheiten ist eine Verletzung beamtenrechtlicher Kernpflichten (zum Begriff der Kernpflicht).
- 2.
Bei der Prognose über das künftige Verhalten eines Beamten kann diesem nicht zum Nachteil angerechnet werden, daß er sich dienstlich nicht mehr bewährt hat, wenn er wegen des Dienstvergehens gemäß § 91 BDO vorläufig des Dienstes enthoben worden ist.
In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. August 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Techn. Fernmeldebetriebsinspektor Horst Grube, Posthauptsekretärin Christa Maier als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 11. September 1987 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die der Fernmeldeobersekretärin ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
A)
Das Amtsgericht E. verhängte gegen die Beamtin durch rechtskräftiges Urteil vom 26. März 1984 wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren trotz sichergestellten Führerscheins, sowie wegen vorsätzlichen Fahrens trotz sichergestellten Führerscheins in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 35 DM und entzog ihr gleichzeitig die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwölf Monaten.
B)
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion D. eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt der Beamtin außer dem strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last, daß sie
- 1.
während der Zeit von Februar 1983 bis Mai 1984 wiederholt den Eintritt bzw. die Fortdauer von Erkrankungen nicht rechtzeitig mitgeteilt und belegt habe,
- 2.
ihr als Gehaltskonto geführtes Postgirokonto in der Zeit vom 16. Februar bis 16. September 1983 mehrfach in unzulässiger Weise überzogen habe,
- 3.
in den Jahren 1983 und 1984 der dienstlichen Aufforderung, ärztliche Untersuchungstermine wahrzunehmen, mehrfach nicht gefolgt sei,
- 4.
in der Zeit vom 28. Januar bis 7. März 1984 wiederholt ihren Dienst verspätet angetreten habe und
- 5.
sich in der Zeit von 1982 bis 1985 beim Eingehen und der Abwicklung von Schulden achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten habe.
C)
Das Bundesdisziplinargericht hat die Beamtin durch Urteil vom 11. September 1987 wegen eines einheitlichen Dienstvergehens in das Amt einer Fernmeldesekretärin (Besoldungsgruppe A 6 BBesG) versetzt. Es hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
1.
In der Zeit vom 11. Februar 1983 bis Mai 1984 hat die Beamtin insgesamt zwölfmal ihre Dienstunfähigkeit verspätet oder erst nach Aufforderung oder überhaupt nicht angezeigt und auch nicht durch ärztliche Atteste belegt, wozu sie, wie ihr bekannt, verpflichtet war.
2.
In der Zeit vom 16. Februar bis zum 16. September 1983 überzog sie in vierzehn Fällen durch Einlösung ungedeckter Schecks ihr Gehaltskonto beim Postgiroamt E. über den ihr eingeräumten Dispositionskredit hinaus, so daß im Einzelfall ihr Konto bis nahezu 5.000 DM überzogen war. In einigen dieser Fälle löste sie entgegen der Vorschrift über die Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren ihre Gehaltsschecks bei für sie nicht zuständigen Postämtern ein. Am 29. März 1983 war sie darauf hingewiesen worden, daß sie nur noch bei der Regelzahlstelle gegen Vorlage von Postbarschecks abheben dürfe. Am 21. April 1983 wurde ihr außerdem angedroht, die wiederholten Kontoüberziehungen als Betrug zu verfolgen, wenn noch einmal eine unzulässige Gehaltskontoüberziehung erfolgen würde. Durch Verfügung vom 26. September 1984 wurde sie mit Ablauf des 31. Oktober 1984 von der weiteren Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren der Deutschen Bundespost ausgeschlossen.
3.
Am 20. Juni, am 9. August 1983, am 19. April und am 14. Mai 1984 erschien die Beamtin nicht zu den von der Dienststelle angeordneten ärztlichen Untersuchungsterminen. Für die Untersuchung am 9. August 1983 nahm sie noch nicht einmal das Angebot wahr, sie mit einem Dienstwagen zum Amtsarzt zu bringen. Zu einer am 11. Juli 1983 angesetzten Untersuchung erschien sie um fast zwei Stunden verspätet.
4.
In der Zeit vom 28. Januar bis zum 7. März 1984 erschien die Beamtin an zwölf Tagen verspätet zum Dienst, wobei die Verspätungen zwischen zwei und zehn Minuten betrugen.
5.
In der Zeit vom 12. November 1982 bis zum 16. August 1983 nahm die Beamtin insgesamt sechsmal bei verschiedenen Kreditinstituten Darlehen auf. Dabei handelte es sich im einzelnen um folgende Verpflichtungen:
a)
Am 12. November 1982 schloß sie mit der Absatzkreditbank in H. einen Kreditvertrag über 13.352 DM, der nach einer Anfangsrate in Höhe von 286 DM in 47 Monatsraten zu je 278 DM getilgt werden sollte. Obwohl die Beamtin in der Selbstauskunft über ihre Abzahlungsverpflichtungen zwar ihre Schuld gegenüber der Norisbank angegeben, nicht jedoch ihre Darlehensverpflichtung gegenüber dem Post-Spar- und Darlehensverein in Höhe von monatlich 410 DM genannt hatte, verneinte das Bundesdisziplinargericht eine Pflichtwidrigkeit, weil sich die Absatzkreditbank ohnehin nicht auf die Selbstauskunft der Beamtin verlassen hat.
b)
Am 23. Dezember 1982 schloß die Beamtin mit dem Post-Spar-und Darlehensverein in D. einen weiteren Darlehensvertrag über 2.000 DM und am 29. März 1983 über 5.000 DM. Die Monatsraten wurden für alle noch bestehenden Kredite des Post-Spar- und Darlehensvereins auf 410 DM festgesetzt. Zur Sicherung trat die Beamtin ihre Bezüge ab. Dabei versicherte sie wahrheitswidrig, daß ihre Bezüge nicht schon anderweitig abgetreten seien, insbesondere verschwieg sie eine Abtretung vom 12. November 1982 zugunsten der Absatzkreditbank in H. (vgl. oben a). Bei wahrheitsgemäßer Angabe dieser Abtretungen hätte sie das neue Darlehen nicht erhalten. Deshalb hat das Bundesdisziplinargericht unehrenwertes Verhalten der Beamtin im Sinne des § 54 Satz 3 BBG für erwiesen gehalten.
c)
Am 10. März 1983 kaufte die Beamtin bei der Firma E. einen Staubsauger zum Preise von 885 DM, der nach einer Anzahlung von 164 DM in 23 Raten zu je 37 DM gezahlt werden sollte. Obwohl die Beamtin nach Leistung der Anzahlung und von zwei Monatsraten ihren Zahlungspflichten nicht nachkam, hat das Bundesdisziplinargericht in diesem Kauf nur leichtfertiges und damit achtungsunwürdiges Verhalten der Beamtin gesehen, ihn aber nicht als betrügerisch gewertet, weil ihre bei Vertragsabschluß abgegebene Erklärung, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben, zu allgemein gehalten sei, als daß sie den Vorwurf des Betruges rechtfertigen könnte.
d)
Am 10. Juni 1983 nahm die Beamtin bei der Kundenkreditbank in D. einen Kredit in Höhe von 7.657,30 DM auf. Da sie ihre Tilgungsraten von monatlich 107 DM bis zum Sommer 1984 abredegemäß bezahlte und weitere Raten erst dann schuldig blieb, als sie zur Rückzahlung nicht mehr in der Lage war, hat das Bundesdisziplinargericht pflichtwidriges Verhalten der Beamtin verneint, zumal der Zweck der Kreditaufnahme unbekannt ist.
e)
Am 20. Juni 1983 schloß sie durch Vermittlung eines Radiogeschäfts mit der ABC-Privat- und Wirtschaftsbank in K. einen Darlehensvertrag über 2.716 DM zur Finanzierung eines Videorekorders ab, dessen Kaufpreis 1.998 DM betrug. Das Bundesdisziplinargericht hat in diesem Kauf leichtfertiges Schuldenmachen und damit unehrenhaftes Verhalten gesehen (§ 54 Satz 3 BBG).
f)
Am 16. August 1983 schloß die Beamtin erneut mit dem Post-Spar- und Darlehensverein einen Darlehensvertrag über 1.500 DM ab. Auch diesmal gab sie wahrheitswidrig an, ihre Bezüge noch nicht abgetreten zu haben. Der Post-Spar- und Darlehensverein verließ sich auf diese Erklärung und hätte andernfalls das Darlehen nicht gewährt. Das Bundesdisziplinargericht hat deshalb in dem Verhalten der Beamtin einen Verstoß gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Handeln gesehen.
g)
Am 14. September 1982 stellte eine Zahnärztin für die Behandlung des Sohnes der Beamtin eine Rechnung über 583,34 DM aus, für die die Beamtin von der Postbeamtenkrankenkasse Erstattung erhielt. Sie verbrauchte das Geld jedoch für andere Zwecke und bezahlte die Rechnung nicht. In gleicher Weise verhielt sie sich in den Jahren 1983 bis 1985 gegenüber vier weiteren Ärzten, die ihr insgesamt ca. 675 DM berechnet hatten. Vom 15. Juni bis zum 24. Oktober 1984 ließ die Beamtin sich selbst von einem Zahnarzt in E. behandeln, der ihr dafür unter dem 25. Februar 1985 einen Gesamtbetrag von 14.630,92 DM in Rechnung stellte. Auch diese Rechnung ließ die Beamtin unbeglichen und verbrauchte den ihr von der Postbeamtenkrankenkasse überwiesenen Betrag von 12.747 DM für sich.
Wenngleich das Bundesdisziplinargericht betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Zahnarztes in E. verneinte, hat es in allen Fällen doch den Vorwurf sogenannten Abwicklungsverschuldens als begründet angesehen, weil die Beamtin Erstattungsansprüche einerseits gegen die Postbeamtenkrankenkasse nur dann hatte, wenn sie durch Bezahlung von Arztrechnungen tatsächlichen Aufwand belegen konnte, weil andererseits die Ärzte im Wissen um Fürsorgeleistungen des Dienstherrn auf Bezahlung ihrer vorab erbrachten Leistungen durch Beamte zu vertrauen pflegen.
6.
Nach den rechtskräftig gewordenen tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts E. vom 26. März 1984 hatte die Beamtin am 9. Oktober 1983 gegen 4.50 Uhr in E. mit ihrem Pkw am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl sie mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,07 ‰ absolut fahruntüchtig war. Am 27. Oktober 1983 war sie gegen 3.05 Uhr erneut in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand durch E. gefahren, obwohl ihr Führerschein polizeilich sichergestellt worden war. Die ihr entnommene Blutprobe ergab diesmal eine Blutalkoholkonzentration von 1,93 ‰. Am 21. Dezember 1983 gegen 23.50 Uhr und am 10. Januar 1984 gegen 16.00 Uhr fuhr sie dann erneut mit ihrem Pkw auf öffentlichen Straßen in E. obwohl ihr Führerschein nach wie vor sichergestellt war.
Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellten Pflichtverstöße als einheitliches, teils vorsätzlich, teils fahrlässig begangenes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1 und 3 , 55 Satz 2 und 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG gewürdigt, das insgesamt so schwer wiege, daß die Entfernung aus dem Dienst hätte ausgesprochen werden müssen, wenn der Beamtin nicht im Zeitpunkt ihrer Verfehlungen verminderte Schuldfähigkeit hätte zugebilligt werden können und sie eine negative Lebensphase durchlaufen hätte, die aber inzwischen abgeschlossen sei. Die Beamtin habe im Tatzeitraum eine schwere persönliche Krise durchzustehen gehabt, die ausgelöst worden sei durch das Scheitern ihrer Ehe, die Wegnahme ihres Sohnes, eine chaotische Beziehung zu einem auch mit Drogen experimentierenden einkommenslosen Freund und ihre Neigung zum Alkohol. Der in der Untersuchung vernommene Sachverständige habe deshalb sogar für die von ihr begangenen Straftaten erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen. Inzwischen habe sich die Situation für die Beamtin offenbar grundlegend gewandelt. Sie lebe in einer festen Beziehung mit einem nicht durch Alkohol oder Drogen gefährdeten Mann. Von ihrer Neigung zum Alkohol habe sie sich freigemacht und lebe nunmehr abstinent. Auch von ihrer äußeren Erscheinung her mache sie einen gepflegten und ordentlichen Eindruck. Ihr Wunsch, wieder bei der Post Dienst zu tun und sich dabei pflichtgemäß zu verhalten, erscheine dem Gericht glaubhaft, zumal sie ihr früheres Fehlverhalten nicht beschönige und die Notwendigkeit einer disziplinaren Maßregelung einsehe. Zu ihren Gunsten habe deshalb auch berücksichtigt werden können, daß gegen sie bisher noch keine Disziplinarmaßnahme habe ergriffen werden müssen und daß sie bis zum Beginn ihrer Krise durchaus zufriedenstellende dienstliche Leistungen erbracht habe. Das Gericht sei davon überzeugt, daß sie zu diesen früheren Leistungen und zu pflichtbewußtem Verhalten zurückfinden werde, wenn sie dazu Gelegenheit bekomme. Die Schwere ihrer Verfehlungen mache allerdings eine Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung, also die Herabsetzung im Amt, erforderlich.
D)
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung mit dem Antrag eingelegt, die Beamtin unter Abänderung des angefochtenen Urteils aus dem Dienst zu entfernen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Das Bundesdisziplinargericht habe zu Unrecht eine negative Lebensphase der Beamtin angenommen, die mittlerweile überwunden sei. Zu Unrecht habe es auch angenommen, die von dem Sachverständigen für den Tatzeitraum nicht ausgeschlossene verminderte Schuldfähigkeit rechtfertige es hier, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Beamtin habe im Kernbereich ihrer Pflichten versagt, so daß auch verminderte Schuldfähigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht dazu führen könne, hier von der an sich gebotenen Höchstmaßnahme abzusehen. Die Beamtin habe auch noch nach Einleitung der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen sie und nach Feststellung des Verlusts ihrer Dienstbezüge weiterhin dienstliche Verfehlungen begangen und damit dokumentiert, daß sie nicht willens sei, ihre Dienstpflichten ernstzunehmen. Die Annahme, daß eine negative Lebensphase inzwischen beendet sei, sei vom Bundesdisziplinargericht nur auf den positiven Eindruck in der Hauptverhandlung gestützt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür gebe es aber nicht, zumal die Beamtin seit ihrer vorläufigen Dienstenthebung auch dienstlich nicht mehr habe beurteilt werden können.
II.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sind daher für den Senat ebenso bindend wie die Würdigung des Tatgeschehens als Dienstvergehen. Er hat daher nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das einheitlich festgestellte Dienstvergehen wegen der großen Zahl der Pflichtverstöße als so schwerwiegend gewürdigt, daß die Beamtin aus dem Dienst hätte entfernt werden müssen, wenn ihr nicht erhebliche Milderungsgründe zugebilligt werden könnten.
Mildernd ist an erster Stelle die verminderte Schuldfähigkeit der Beamtin zu berücksichtigen. Denn anders als der Bundesdisziplinaranwalt sieht der Senat in dem Verhalten der Beamtin keine Verstöße gegen die ihr obliegenden Kernpflichten.
Was unter dem Begriff der dienstlichen Kernpflicht zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Der Begriff braucht auch hier nicht allgemeingültig definiert zu werden. Soweit es um die Folge verminderter Verantwortlichkeit im Sinne des grundsätzlich auch im Disziplinarrecht bedeutsamen § 21 StGB geht, hat der Senat mit der dienstlichen Kernpflicht nur denjenigen Pflichtenkreis des Beamten gemeint, der im Mittelpunkt der ihm übertragenen und im einzelnen geregelten dienstlichen Aufgaben steht, wie etwa die einem Schalterbeamten zugewiesenen Kassengeschäfte. Auf diesen Pflichtenkreis ist die Aussage beschränkt, daß bei seiner bewußten Mißachtung aus eigennützigen Gründen Vertrauensverlust auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB eintritt und deshalb die disziplinare Höchstmaßnahme die Folge sein muß.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so kann hier von der Verletzung dienstlicher Kernpflichten nicht die Rede sein. Zwar gehört auch die Pflicht zur rechtzeitigen Krankmeldung und Vorlage entsprechender Atteste sowie das Einhalten der Dienstzeiten und das Beachten der Vorschriften über das Gehaltsabhebungsverfahren zum beamtenrechtlichen Pflichtenkreis, der ernstzunehmen ist. Gleichwohl machen diese Obliegenheiten nicht den Kernbereich aus. Er wird - jedenfalls im hier allein interessierenden Zusammenhang mit Fragen der Schuldfähigkeit - durch die dienstlichen Aufgaben bestimmt, die dem Beamten konkret übertragen sind. Für nicht dem Kernbereich des Pflichtenkreises zuzuordnende Verstöße hat der Senat stets verminderte Schuldfähigkeit auch bei der Beurteilung der Frage gewürdigt, welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist. Deshalb geht er hier mit dem Bundesdisziplinargericht davon aus, daß zugunsten der Beamtin die von dem Sachverständigen bestätigte erhebliche Verminderung ihrer Schuldfähigkeit im Tatzeitraum auch hinsichtlich der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen ist.
Mildernd wirkt sich an zweiter Stelle aus, daß die Beamtin nach dem Eindruck, den der Senat in der Hauptverhandlung gewonnen hat, ihre negative Lebensphase, in der sie sich, beginnend mit dem Scheitern ihrer Ehe, bis 1984 befunden hat, nunmehr überwunden hat. Darauf hat das Bundesdisziplinargericht bereits zutreffend hingewiesen. Die Beamtin lebt seit 1982 mit einem Mann zusammen, der ihrer Einlassung zufolge nicht drogen- oder alkoholabhängig ist. Sie selbst hat unwiderlegt vorgetragen, daß sie seit mehr als drei Jahren ebenfalls nicht mehr alkoholabhängig sei. Auch die Beziehung zu ihrem nunmehr fast erwachsenen Sohn habe sich so gefestigt, daß sie darin keine Probleme mehr sieht. Die Beamtin bemüht sich, ihre erhebliche Schuldenlast abzutragen, und hat in dieser Richtung inzwischen Fortschritte erzielt. Deshalb konnte auch der Senat davon aussehen, daß die negative Lebensphase inzwischen beendet ist. Damit steht nichts im Wege, die seit 1967 währende Dienstzeit der Beamtin, ihre bisherige Tadelfreiheit und ihre insgesamt bis 1982 nicht zu beanstandenden, überwiegend als vollwertig bezeichneten dienstlichen Leistungen zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Daß sie im Hinblick auf ihre vorläufige Dienstenthebung gemäß § 91 BDO seit 1984 und damit nach Beendigung der vom Senat angenommenen negativen Lebensphase keine Gelegenheit hatte, sich auch dienstlich zu bewähren, darf der Beamtin nicht zum Nachteil gereichen.
Es verbleibt somit bei der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Die Beamtin erhält damit Gelegenheit, das stark erschütterte Vertrauen ihres Dienstherrn wiederzugewinnen. Der Senat erwartet, daß sie an ihre zunächst mehr als fünfzehnjährige tadelfreie Dienstzeit anknüpft und nicht in ihr Fehlverhalten zurückfällt. Würde diese Erwartung enttäuscht, wäre die disziplinare Höchstmaßnahme - so ist der Beamtin in der Hauptverhandlung vor Augen geführt worden - mit Wahrscheinlichkeit die beamtenrechtliche Folge.
2.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2 und 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Pellnitz
Sträter