Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1995, Az.: 2 StR 535/95
Bundesverfassungsgericht; Entscheidung; Anordnung; Therapie; Zustimmung des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 535/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12922
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 163 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 313-314
Redaktioneller Leitsatz
Die Entscheidung des BVerfG vom 16. 3. 1994 (BVerfGE 91, 1) schließt die Anordnung nach § 64 StGB nicht immer aus, wenn der Angeklagte der Therapie nicht zustimmt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision; er rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt; die Nachprüfung dieses Teils der Entscheidung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Aufzuheben ist das angefochtene Urteil aber insoweit, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Die Entscheidung unterliegt daher der revisionsgerichtlichen Prüfung; ihr hält sie nicht stand. Den Feststellungen zufolge ist der Angeklagte rauschgiftabhängig. Nach seiner Haftentlassung im Jahre 1990 hatte er damit begonnen, sich Heroin zu spritzen. Sein Konsum steigerte sich rasch, so daß er zuletzt etwa 1,5 g Heroin täglich benötigte und zusätzlich auch noch Tabletten nahm. Bei sämtlichen Diebstahlstaten ging es ihm darum, sich Geld oder andere Wertgegenstände zu verschaffen, um diese unmittelbar in Rauschgift für den sofortigen Konsum umzusetzen. Wegen dieser Rauschgiftabhängigkeit ist das Landgericht davon ausgegangen, daß seine Schuldfähigkeit bei allen Taten erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Gleichwohl hat es von der Verhängung einer Maßregel nach § 64 StGB abgesehen; denn der Angeklagte habe auf Befragen erklärt, daß er "nicht zwangsweise in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden und nicht an einer Therapie in einer solchen Einrichtung mitwirken" wolle.
Diese Begründung trägt die Entscheidung nicht. Allerdings muß nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichtsvom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entgegen der insoweit für teilnichtig erklärten Bestimmung des § 64 StGB nicht erst bei Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur unterbleiben; nach dieser Entscheidung setzt die Verhängung der Maßregel voraus, daß die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 2 Erfolgsaussicht 1). Daß diese Aussicht fehlt, ist aber nicht schon damit belegt, daß der Angeklagte erklärt hat, nicht zwangsweise in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden und nicht an der Therapie in einer solchen Einrichtung mitwirken zu wollen.
§ 64 StGB sieht mit der Zwangsunterbringung eine auch gegen den Willen des Angeklagten anzuordnende Maßregel vor. Die Vorschrift wäre überflüssig, wenn die Unterbringung das Einverständnis des Unterzubringenden voraussetzen würde; sie ist gerade auch für solche Täter gedacht, die sich einer Drogenentwöhnungsbehandlung nicht freiwillig unterziehen und einer Unterbringung ablehnend gegenüberstehen (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4; BGH, Beschl. v. 29. Juni 1994 - 2 StR 242/94). Ebensowenig ist schon der Mangel an Therapiebereitschaft ein zureichender Grund, von der Anordnung der Maßregel abzusehen (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 5; BGH, Beschl. v. 29. Juli 1994 - 2 StR 304/94). Wohl kann das Fehlen der Therapiemotivation ein Indiz dafür sein, daß eine Unterbringung keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg bietet; denn ohne die Mitarbeit des Untergebrachten ist eine erfolgversprechende Therapie regelmäßig nicht möglich. Ob aber der Schluß vom Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, läßt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit unter Berücksichtigung aller insoweit erheblichen Umstände, namentlich auch der Gründe und Wurzeln des in Rede stehenden Motivationsmangels, beurteilen (BGH, Beschl. v. 12. Juli 1995 - 2 StR 281/95). Einer solchen Gesamtwürdigung bedarf es vor allem deshalb, weil die Unterbringung gegebenenfalls dazu dienen soll, zunächst die Ursachen eines solchen Mangels zu beheben, bei dem Untergebrachten also Therapiebereitschaft überhaupt erst zu wecken, um so die Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Weiterbehandlung zu schaffen.
Die hiernach gebotene Gesamtwürdigung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Es ist nicht auszuschließen, daß sie bei dem Angeklagten, der sich seit Beginn seiner Sucht im Jahre 1990 noch keiner Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, zur Bejahung der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs führt. Dies mit sachverständiger Hilfe zu prüfen, wird Aufgabe der neu entscheidenden Strafkammer sein.
Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5).
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben; es ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Eine Erstreckung der Teilaufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten P., der keine Revision eingelegt hat, scheidet aus, wiewohl bei ihm ebenfalls eine Unterbringung trotz Drogensucht abgelehnt worden ist (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4).