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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1995, Az.: 2 StR 281/95

Unterbringung; Entziehungsanstalt; Entzug; Abhängigkeit; Sucht; Mangelnde Therapiebereitschaft; Therapie; Erfolg; Erfolgsaussichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1995
Aktenzeichen
2 StR 281/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln

Fundstellen

  • DAR 1996, 168 (Kurzinformation)
  • NStZ-RR 1996, 85 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ist der Angeklagte nicht zu einer Therapie bereit, kann dies daraufhindeuten, daß die Therapie nur geringe Erfolgschancen hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. Von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Seine im übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung des Urteils in dem im Beschlußtenor bezeichneten Umfang.

2

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte 1986 begonnen, gelegentlich Haschisch und seit 1987 Heroin zu rauchen. Bis 1989 steigerte er seinen Heroinbedarf auf 2 g täglich. Am 30. Oktober 1989 wurde der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung vorangegangener Strafen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Schon im Vollzug konsumierte der Angeklagte wieder Heroin. Für die Mitwirkung bei den der jetzigen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten erhielt der Angeklagte Heroin und Kokain im Gegenwert von 500 DM täglich. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte die Straftaten aus Angst vor drohendem Entzug und Drogenhunger im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen hat.

3

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht, dem Gutachten eines Sachverständigen folgend, im wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:

4

Der Angeklagte habe eine ausgeprägte Neigung zu unsteter bequemer Lebensführung mit Rauschmittelgebrauch; diese Neigung habe sich auch in dem Betäubungsmittelkonsum während laufender Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt manifestiert. Hier habe der Angeklagte Haschisch in Mengen von bis zu 1/2 g täglich beschafft und konsumiert. Der Angeklagte habe auch in der Hauptverhandlung eine ernsthaften Willen, sich mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit auseinanderzusetzen und seine Sucht zu bekämpfen, nicht zu erkennen gegeben. Im Gegenteil habe er erklärt, daß ihn eine etwaige Therapie nach § 35 BtMG nur bei einem geringen Zeitraum im Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zum Therapiebeginn interessiere, er andernfalls eine Entlassung zum 2/3 Zeitpunkt anstreben wolle. Das Gericht hat den Therapiewunsch des Angeklagten danach als vorgeschoben angesehen und ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich - auch nach einer gewissen Zeit der Anpassung - der Notwendigkeit einer Behandlung öffnen und an ihr mitwirken würde.

5

Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das gilt auch bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtsvom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. (NStZ 1994, 578), nach der die Unterbringung nur noch dann angeordnet werden darf, wenn eine "hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Süchtigen zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren".

6

Mangelnde Therapiemotivation, auf die das Landgericht hier abstellt, kann allerdings unter Umständen ein Indiz dafür sein, daß eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgschancen hat. Ohne die Mitarbeit des Untergebrachten ist eine erfolgversprechende Therapie regelmäßig nicht durchführbar. Die Behandlung muß deshalb darauf ausgerichtet sein, den Untergebrachten zur Mitwirkung zu bewegen. Daß auch mit therapeutischen Bemühungen eine positive Beeinflussung des Angeklagten nicht zu erreichen wäre, hat das Landgericht aber nicht nachvollziehbar dargetan. Dazu hätte es einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, insbesondere einer Darstellung der Gründe und Wurzeln des Motivationsmangels bedurft, ohne deren Kenntnis es sich nicht beurteilen läßt, ob er nicht gerade im Unterbringungsvollzug zu beheben ist. In diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern gewesen, ob der Angeklagte sich Therapieversuchen in der Vergangenheit unterzogen hat und aus welchen Gründen bisherige Therapien gescheitert sind. Die vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 64 StGB macht solche Darlegungen nicht entbehrlich.

7

Die danach rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung nötigt dazu, das Urteil insoweit aufzuheben. Daran ändert es nichts, daß allein der Angeklagte Revision eingelegt hatte (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht vom Rechtsmittelangriff nicht ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

8

Der festgestellte Rechtsfehler läßt den Strafausspruch unberührt. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine geringere Strafe erkannt hätte.