Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1994, Az.: 2 StR 242/94
Unterbringung; Entziehungsanstalt; Ablehnung der Therapie
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Es kann nicht bereits deshalb als aussichtslos beurteilt werden, den Täter in einer Entziehungsanstalt unterzubringen, wenn dieser in eine Therapie nicht einwilligt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen, schwerer räuberischer Erpressung und Verabredung zu einem schweren Raub unter Einbeziehung einer früher verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es dem Schuldspruch und dem Strafausspruch gilt; weder der eine noch der andere läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen, obgleich dieser drogensüchtig ist, seine Taten der Geldbeschaffung zum Erwerb von Drogen (Heroin und Kokain) dienten und sich als Ausprägung seiner Sucht darstellten. Die dafür gegebene Begründung, die sich auch auf die Nichtanordnung der Maßregel bei den beiden anderen Angeklagten bezieht, lautet wie folgt:
"Aufgrund mangelnder Therapiemotivation der Angeklagten, die sämtlich auch in der Hauptverhandlung eine stationäre Drogentherapie im Rahmen des Maßregelvollzugs in einer Landesklinik nachdrücklich abgelehnt und dies mit der derzeitigen Ausgestaltung der dortigen Entziehungspraxis nachvollziehbar begründet haben, erscheint aber eine Unterbringung im Sinne des § 64 StGB gegenwärtig - auch nach Einschätzung der Sachverständigen - aussichtslos, so daß die Anordnung der entsprechenden Maßregel gemäß § 64 Abs. 2 StGB zu unterbleiben hatte. Als eher erfolgversprechend anzustreben sind vielmehr bei allen Angeklagten Maßnahmen im Rahmen des § 35 BtMG, die auch von ihnen selbst gewollt werden."
Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand; mit ihr ist nicht dargetan, daß eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (§ 64 Abs. 2 StGB). Mangelnde Therapiemotivation kann allerdings unter Umständen ein Indiz dafür sein, daß eine Entwöhnungsbehandlung keine Erfolgschancen hat. Dazu bedarf es jedoch einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, insbesondere einer Darstellung der Gründe und Wurzeln des Motivationsmangels, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen läßt, ob er nicht gerade im Unterbringungsvollzug zu beheben ist. Daß eine solche Gesamtwürdigung angestellt worden wäre, ist den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat insbesondere zwischen den Angeklagten nicht differenziert. Die gewählte Begründung gibt vielmehr Anlaß zu der Besorgnis, es könnte allein darauf abgestellt worden sein, daß der Angeklagte die Maßregel ablehnt. Damit läßt sich die Annahme, daß die Entziehungskur aussichtslos sei, aber nicht rechtfertigen. Dies vertrüge sich nicht mit Sinn und Zweck des Gesetzes. § 64 StGB ist gerade auch für den Täter geschaffen, der seiner zwangsweisen Unterbringung ablehnend gegenübersteht (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 4). Würde allein schon die Ablehnung des Betroffenen ausreichen, die Entziehungskur als aussichtslos erscheinen zu lassen, so stünde die Anordnung der Maßregel zu seiner Disposition. Das Gesetz sieht aber vor, daß die Unterbringung gegebenenfalls auch gegen den Willen des Täters anzuordnen und zu vollziehen ist.
An der danach gebotenen Beurteilung ändert es nichts, daß der Angeklagte seine Ablehnung mit der derzeitigen Ausgestaltung der Entziehungspraxis in den dafür vorgesehenen Anstalten begründet hat. Gesichtspunkte, die unabhängig von der Persönlichkeit des Täters ausschließlich die organisatorische Ausgestaltung und praktische Durchführung der Maßregel betreffen, haben bei der Entscheidung über deren Anordnung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; der Richter hat das Gesetz anzuwenden, wohingegen es der Verwaltung obliegt, die für die Vollstreckung des Urteilsspruchs notwendigen und zwecktauglichen Einrichtungen bereitzustellen (BGHSt 36, 199, 201; BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 3).
Die Teilaufhebung des angefochtenen Urteils, der das Verschlechterungsverbot nicht entgegensteht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO), kann nicht auf die beiden anderen Angeklagten erstreckt werden, die keine Revision eingelegt haben; § 357 StPO ist insoweit unanwendbar, da sich die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stets nur individuell für den jeweiligen Täter beantworten läßt (BGH, Beschl. v. 29. Juni 1994 - 2 StR 265/94).
Durch die Aufhebung der Entscheidung, von der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB abzusehen, wird der Strafausspruch nicht berührt und bleibt daher aufrechterhalten.