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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1993, Az.: 5 StR 463/92

Rücktritt vom Versuch eines Tötungsdeliktes; Überschreitung der Grenze zwischen Vorbereitungshandlung und Versuch; Täterbezogene Mordmerkmale bei gemeinsamen Tatplan; Anstiftung und Beihilfe zum Mord bei Wissen des Teilnehmers; Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1993
Aktenzeichen
5 StR 463/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 09.03.1992

Fundstellen

  • MDR 1993, 674-676 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2125-2127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 398-400 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchte Anstiftung zum Totschlag

Prozessgegner

1. Martin Alexander G. aus Sch., geboren am ... 1970 in B.

2. Ute K. geborene Ko. aus H., geboren am ... 1963 in Go.

3. Eckhard Ki. aus R., geboren am ... 1954 in Ba.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hatte die unverändert zugelassene Anklage dem Angeklagten eine einzige Tat im sachlichrechtlichen Sinne vorgeworfen, stellt sich aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt als zweiaktiges Geschehen dar, dessen Akte sachlichrechtlich in Tatmehrheit zueinander stehen würden, und wird der Angeklagte nur wegen des einen Aktes verurteilt, so ist er vom Vorwurf des anderen freizusprechen.

  2. b)

    Zum Inhalt des Revisionsvorbringens bei der Beanstandung, eine ohne Belehrung nach §§ 136 Abs. 1 und 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO gemachte Aussage sei verwertet worden.

  3. c)

    Zur Abgrenzung der Vorbereitungshandlung vom Versuch beim Totschlag.

  4. d)

    Zum Rücktritt vom Versuch.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 16. Februar 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Dr. Schäfer Häger Basdorf als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Martin G.

    1. 1.

      Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. März 1992 bezüglich dieses Angeklagten wie folgt ergänzt:

      Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

    2. 2.

      Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

      Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

  2. II.

    Ute K. und Eckhard K.

    1. 1.

      Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. März 1992 bezüglich dieser Angeklagten wie folgt ergänzt:

      Die Angeklagten werden freigesprochen, soweit ihnen Teilnahme an dem zweiten Tatkomplex (Stich in den Hals des Wolfgang K.) vorgeworfen wird.

      Soweit die Angeklagten freigesprochen wurden, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

    2. 2.

      Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 9. März 1992 im übrigen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten betrifft. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen werden jedoch aufrechterhalten.

      Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen.

      Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

    3. 3.

      Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

      Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, soweit nicht die Staatskasse nach Ziffer 1 die Kosten es Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.

Gründe

1

Die Jugendkammer des Landgerichts Braunschweig hat die Angeklagten Ute K. und Eckhard Ki. wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten Martin G. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

2

Gegen dieses Urteil wenden sich die zum Nachteil der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und die Revisionen der Angeklagten Ute K. und Eckhard Ki. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen - ebenso wie die Revisionen der Angeklagten Ute K. und Eckhard Ki. zur Nachholung von Teilfreisprüchen bei allen drei Angeklagten. Im übrigen führen die Revisionen der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des jeweiligen Schuldspruchs zum Nachteil der Angeklagten Ute K. und Eckhard Ki. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Martin G. bleiben erfolglos.

3

I.

1.

Das Landgericht hat festgestellt:

4

Im März 1990 kamen Ute K. und ihr Geliebter Eckhard Ki. überein, Wolfgang K., den Ehemann der Ute K., durch einen Dritten gegen Bezahlung umbringen zu lassen. Ute K. und Eckhard Ki. vereinbarten mit Thomas L. und Martin G., daß diese die Tat für 15.000,00 DM begehen sollten. Den Betrag wollte Ute K. aus einer Risikolebensversicherung aufbringen, die Wolfgang K. abgeschlossen hatte und für die Ute K. bezugsberechtigt war. Ute K. bestand deshalb gegenüber Thomas U. und Martin G. darauf, daß die Tat nicht wie Selbstmord aussehen dürfe; die Tat müsse ferner in ihrer und Eckhard Ki. Abwesenheit geschehen. Thomas L. und Martin G. lauerten dem Wolfgang K. mehrmals mit einer Eisenstange bewaffnet auf. Sie verließ aber jedesmal der Mut. Sie hofften auf eine spätere günstigere Gelegenheit.

5

Nach weiteren massiven Aufforderungen zur Tat durch Ute K. ("Die Pfeifen haben nicht genug Mumm dazu", UA S. 19) und unmittelbar vor der Tat durch Eckhard K. (Martin G. "wisse, was er zu tun habe. Er solle rübergehen und gucken, ob das Küchenfenster offen sei und ob es angehen könne"; Wolfgang K. schlafe allein im Wohnzimmer, Ute K. im Kinderzimmer, UA S. 22), entschloß sich Martin G. am 12. Mai 1990 gegen 2.30 Uhr "zu schauen, ob er K. unbemerkt erstechen könne" (UA S. 22). Er nahm ein spitz zulaufendes Küchenmesser mit 11 cm Klingenlänge, begab sich vor das Küchenfenster der Wohnung K. und stieg durch dieses in die Wohnung ein. "Unschlüssig geworden, ob er die Tat überhaupt wagen solle, schlich er im dunklen Flur auf und ab. Schließlich gab er sich einen Ruck und öffnete die Tür zum Wohnzimmer .... Zu seiner Überraschung sah er nun ..., daß beide Eheleute auf der Schlafcouch lagen. ... Die Gegenwart Utes hinderte ihn an einem Angriff auf Wolfgang K. Er setzte sich .... Das Messer legte er vor sich auf den Tisch. Wolfgang K. erwachte .... Martin G. sah ihn an und sagte leise zu ihm, er solle mit ihm in die Küche kommen, er wolle ihm etwas sagen. Innerlich hatte er seinen Plan, K. zu erstechen, jetzt schon aufgegeben". Beide gingen in die Küche, das Messer blieb im Wohnzimmer auf dem Couchtisch liegen (UA S. 22, 23).

6

Nachdem Ute K. erwacht war, forderte sie ihren Ehemann auf, Martin G. laufen zu lassen. Wolfgang K. folgte zunächst diesem Vorschlag und verließ mit Martin G. die Wohnung. Als die Haustür verschlossen war, begaben sich beide in die Wohnung, in der das Messer liegengeblieben war, zurück. Wolfgang K., "plötzlich anderen Sinnes geworden", wollte nun die Polizei rufen, setzte sich in einen Sessel, blätterte im Telefonbuch und schickte sich an, zu telefonieren. Martin G., der "seinen ursprünglichen Plan ... zu dieser Zeit längst aufgegeben" hatte, "bekam es jetzt mit der Angst. Er fürchtete Entdeckung durch die Polizei vor Ort, Erklärungszwang über sein nächtliches Einsteigen in die Wohnung, über die Herkunft des Messers, einen unüberwindlichen Berg von Schwierigkeiten" und ergriff "spontan aus Furcht das mitgebrachte Messer vom Couchtisch und stieß es mit Wucht ... in die rechte seitliche Halsseite" des Wolfgang K. Martin G. wollte Wolfgang K. "nachhaltig verletzen und zum Telefonieren unfähig machen, und koste es diesen auch das Leben" (UA S. 23, 24). Wolfgang K. setzte sich zur Wehr. Nach einem kurzen Ringen gelang es Martin G., Wolfgang K. zu Boden zu drücken. Er kniete sich auf ihn, das Messer in der Hand. Auf die Frage K., was er mit ihm vorhabe, antwortete Martin G. "er wolle ihn nicht töten, er wolle nur, daß er besinnungslos werde, damit er abhauen könne und genügend Vorsprung erhalte, um sich ein Alibi zu besorgen" (UA S. 25). G. zündete Wolfgang K. auf dessen Wunsch eine Zigarette an und äußerte gegenüber der fassungslos dem Geschehen folgenden Ute K., "sobald ihr Ehemann besinnungslos sei, könne sie den Krankenwagen rufen. Sie solle dann angeben, es sei ein Einbrecher dagewesen, den sie nicht kenne" (UA S. 25).

7

Nach einiger Zeit - seit dem Eindringen G. in die Wohnung waren etwa zwei Stunden vergangen - begab sich Ute K. in die Küche, rief Eckhard Ki. an und "schilderte diesem verzweifelt die Lage". Eckhard Ki. wollte Martin G. sprechen, worauf Ute K. diesen in die Küche ans Telefon rief. Die Frage Ki., ob Wolfgang K. schon tot sei, verneinte dieser: "Nein, er lebe noch" (UA S. 25). Eckhard Ki. forderte Martin G. auf, "er solle ihm noch einen Stoß geben, dann sei es vorbei" (UA S. 25). In diesem Augenblick gelang es Wolfgang K., durch das Wohnzimmerfenster zu fliehen. Martin G. sprang ihm unter Mitnahme des Messers nach. "Er nahm die Verfolgung nicht auf, sondern kletterte durch ein Fenster zurück in die Wohnung Ki.". Dieser hatte zwischenzeitlich durch Ute K. von der Flucht ihres Ehemannes erfahren. Er wollte "ihm hinterherlaufen und nachschauen, wo Wolfgang geblieben sei", konnte ihn aber nicht finden, da Martin G. ihm die Fluchtrichtung falsch beschrieben hatte (UA S. 26).

8

Wolfgang K. war lebensgefährlich verletzt, konnte aber gerettet werden.

9

2.

Diesen Sachverhalt hat das Landgericht wie folgt rechtlich gewürdigt:

10

Der mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte Stich des Martin G. in den Hals des Wolfgang K. beruhe auf einem neuen, vom ursprünglichen Tatplan unabhängigen Tatentschluß. Von dem Versuch eines Tötungsdelikts sei der Angeklagte G. insoweit mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten, so daß er lediglich nach § 223 a StGB wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar sei. Das Eindringen G. in die Wohnung der Familie K. stelle noch nicht den Versuch des mit Ute K. und Eckhard Ki.verabredeten Tötungsdelikts dar. Wegen Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 in Verbindung mit § 212 StGB) sei er nicht strafbar, weil er sein Vorhaben, Wolfgang K. umzubringen, freiwillig aufgegeben habe. Ute K. und Eckhard Ki. seien der versuchten Anstiftung zum Totschlag schuldig (§ 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 212 StGB). "Täterbezogene Mordmerkmale" lägen bei ihnen nicht vor (UA S. 36). Der Stich in den Hals des Wolfgang K. durch G. sei ihnen nicht zuzurechnen, weil dieses Geschehen nicht vom gemeinsamen Tatplan erfaßt gewesen sei.

11

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft

12

1.

Die Beschwerdeführerin hat ohne Einschränkung die Sachrüge erhoben und ohne Einschränkung die Aufhebung des Urteils beantragt. Sie beanstandet im einzelnen, daß das Landgericht bei Martin G. nach dem Messerstich gegen Wolfgang K. strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt angenommen und bei Ute K. und Eckhard Ki. das Vorliegen von Mordmerkmalen verneint hat.

13

2.

Die auf die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch zugunsten der Angeklagten erfolgte Überprüfung des Urteils (vgl. § 301 StPO) ergibt:

14

a)

Martin G.

15

aa)

Das Eindringen in die Wohnung der Familie K. hat das Landgericht noch nicht als Beginn der Ausführung einer Tötungshandlung gesehen. Diese Ansicht teilt der Senat.

16

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGHSt 26, 201, 202 ff.;  28, 162, 163;  BGH NStZ 1987, 20; NStZ 1989, 473; BGH Urteil vom 22. Oktober 1992 - 1 StR 532/92 - je m.w.Nachw.).

17

Nach diesen Grundsätzen stellte das Eindringen Martin G. in das Wohnzimmer, wie die Strafkammer zu Recht annimmt, noch nicht den Versuch eines Tötungsdelikts dar. Die Schwelle zum "jetzt geht es los" hatte er subjektiv noch nicht überschritten, als er die Wohnzimmertür öffnete. Sein Tun konnte nicht ohne weitere Zwischenhandlungen, zu denen es eines neuen Willensimpulses des Täters bedurft hätte, in die Tatbestandshandlung einmünden (BGHSt 26, 201, 203; BGH NStZ 1987, 20).

18

Der Angeklagte war in die Wohnung eingedrungen, um zu schauen, ob er Wolfgang K. unbemerkt erstechen könne. Er vermutete zwar Wolfgang K. allein schlafend im Wohnzimmer. Sicher war er sich dessen aber nicht. Ohne weitere Klärung der Lage sollte und konnte die Tat nicht begangen werden. Dem entsprach das weitere Geschehen: Als er nach Öffnen der Wohnzimmertür beide Eheleute auf der Schlafcouch liegend vorfand, wurde er "nur noch unschlüssiger über sein weiteres Vorgehen" (UA S. 22). Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt von dem, der der Entscheidung BGH NStZ 1987, 20 zugrundelag: Dort war nach der Vorstellung des Täters die Wohnzimmertüre das letzte Hindernis, das er noch überwinden mußte, um ungehindert sein Opfer erschießen zu können.

19

bb)

Auch die Annahme des Landgerichts, Martin G. sei mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch der Beteiligung an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt (§ 30 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 212, 211 StGB) zurückgetreten, hält rechtlicher Prüfung stand, G. hatte sein Vorhaben freiwillig endgültig aufgegeben.

20

Freiwilligkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für möglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere Zwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen Druck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (vgl. BGHSt 35, 184, 186 [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87];  21, 216 [BGH 09.03.1967 - 5 StR 38/67];  7, 296, 299; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 8 und Versuch, unbeendeter 25).

21

Dabei ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage nicht die objektive Sachlage, sondern die Vorstellung des Täters hiervon. Dafür, daß es der Angeklagte in diesem Sinne unter dem Eindruck eines äußeren Zwangs oder aus sonstigen innerlich als zwingend empfundenen Gründen unterlassen hat, auf Wolfgang K. einzustechen, als er ihn schlafend im Wohnzimmer vorfand, ist nichts ersichtlich. Insbesondere stand die Anwesenheit Ute K. der Durchführung der Tat nicht entgegen. Entscheidend ist nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan nicht verwirklichen konnte, sondern, ob ihm infolge einer Veränderung der Handlungssituation oder aufkommender innerer Hemmungen das Erreichen seines Zieles nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat - wenn auch unter anderen Umständen: nämlich in Anwesenheit seiner Auftraggeberin - noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom Versuch der Beteiligung zu bewerten. Ob der Angeklagte aus sittlich billigenswerten Motiven oder aus anderen Gründen von weiteren Angriffen absah, ist unerheblich (vgl. BGHSt 35, 184 ff [BGH 13.01.1988 - 2 StR 665/87]; BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, fehlgeschlagener 2, 3; § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 18; § 24 I 1 Freiwilligkeit 5, 10, 13; BGH NStZ 1989, 18; BGH NStZ 1992, 536, 587).

22

Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte so auf einen bestimmten Tatplan festgelegt war, daß ihm eine Durchführung der Tat unter etwas anderen tatsächlichen Voraussetzungen nicht möglich gewesen wäre oder sich als neue Tat dargestellt hätte (vgl. BGHSt 34, 53, 57; vgl. auch BGH NStZ 1992, 587) oder daß sich durch vom Täter nicht vorhergesehene Umstände das mit der Tatbegehung verbundene Risiko für den Täter beträchtlich erhöht hätte (BGH NStZ 1993, 76;  1992, 536), sind nicht vorhanden.

23

cc)

Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Landgericht nach dem auf einem neuen Tatentschluß beruhenden, mit bedingtem Tötungsvorsatz geführten Stich in den Hals des Wolfgang K. strafbefreienden Rücktritt vom (nicht beendeten) Versuch eines vorsätzlichen Tötungsdelikts bejaht.

24

Für die Frage, ob ein Versuch beendet oder nicht beendet ist, kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf den ursprünglichen Tatplan, sondern auf die Vorstellung des Täters bei Abschluß der Tatausführung an ("Rücktrittshorizont"; BGHSt 31, 170, 176; jetzt std. Rspr.; zuletzt Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs zu einer hier nicht gegebenen Sachlage: BGH, Beschluß vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 273/92 mit Nachweisen).

25

Ein Versuch ist dann als unbeendet anzusehen, wenn der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich oder möglicherweise ausreichend ist. Beendet ist der Versuch, wenn der Täter nach seiner letzten Tathandlung mit der nach den Umständen nicht fernliegenden Möglichkeit rechnet, daß es zur Vollendung keiner weiteren Tathandlung bedürfe. Erkennt er unmittelbar darauf, daß er sich geirrt hat, daß er also nicht alles für den Eintritt des Erfolgs Erforderliche getan hat, und bestehen seine Handlungsmöglichkeiten unverändert fort, liegt also kein fehlgeschlagener Versuch vor (BGHSt 35, 90, 94), kann er auch durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen strafbefreiend zurücktreten (BGHSt 36, 224 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89] mit Nachweisen).

26

Es kann deshalb dahinstehen, ob - wie der Generalbundesanwalt ausführt - der Angeklagte Martin G. zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Flucht des Wolfgang K. dessen Tod als Folge seiner Tat für möglich hielt. Dafür mögen allerdings seine Äußerungen gegenüber Ute K., sobald ihr Ehemann besinnungslos sei, könne sie einen Krankenwagen rufen, und gegenüber Eckhard Ki. am Telefon, Wolfgang K. lebe noch, sprechen. Jedenfalls als Wolfgang K. durch das Wohnzimmerfenster floh, ging Martin G. offensichtlich davon aus, daß er sich geirrt hatte. Die so korrigierte Vorstellung vom Erfolg seines seitherigen Tuns erlangte für den für die Beurteilung des Rücktritts wesentlichen "Rücktrittshorizont" maßgebliche Bedeutung (BGHSt 36, 224, 226 [BGH 19.07.1989 - 2 StR 270/89]; BGHR § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25). Danach ist jedenfalls für diesen Zeitpunkt von einem nicht beendeten Versuch auszugehen. Ob von diesem der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten ist, als er die Verfolgung des Flüchtenden nicht aufnahm, hängt davon ab, ob er dies freiwillig tat.

27

Das Landgericht erörtert diese Frage allerdings nicht ausdrücklich, weil es bereits für eine frühere Phase des Geschehens, als nämlich Martin G. erklärte, er wolle sein Opfer nicht töten, einen auf freiem Willensentschluß beruhenden Rücktritt vom nicht beendeten Tötungsversuch annimmt. Es weist aber in diesem Zusammenhang darauf hin, G. habe nach dem Entkommen K. später Ki. bewußt auf eine falsche Fährte geführt (UA S. 33/34). Hielt aber der Angeklagte zu diesem späteren Zeitpunkt es noch für erforderlich, Ki. in die Irre zu leiten, damit er K. nicht finde, spricht nichts dafür, daß er zu dem früheren Zeitpunkt, als Ki. floh, eine Verfolgung nicht für erfolgversprechend hielt. Unterließ er in diesem Bewußtsein die Verfolgung, handelte er nach Sachlage freiwillig in dem Sinne, wie die Rechtsprechung diesen Begriff auslegt (oben bb).

28

dd)

Abgesehen von der Notwendigkeit, den Teilfreispruch nachzuholen, hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge auch sonst weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler aufgedeckt.

29

Die unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten eine einzige Tat im sachlichrechtlichen Sinne vorgeworfen. Sie ging davon aus, der Stich in den Hals des Wolfgang K. beruhe auf dem ursprünglichen Tatentschluß. Demgegenüber stellte sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt als zweiaktiges Geschehen dar, wobei der nicht zur Verurteilung führende Vorwurf (Eindringen in die Wohnung; Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs ist nicht gestellt) mit dem zur Verurteilung führenden (Stich in den Hals) in Tatmehrheit gestanden hätte. In solchen Fällen ist der Angeklagte von dem nicht zur Verurteilung führenden Vorwurf freizusprechen, um den Umfang des Verbrauchs der Strafklage klarzustellen (BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 260 Rdn. 43). Die Ergänzung konnte der Senat selbst vornehmen.

30

b)

Ute K. und Eckhard K.

31

aa)

Zutreffend hat das Landgericht bei diesen beiden Angeklagten (lediglich) versuchte Anstiftung zu einem vorsätzlichen Tötungsdelikt angenommen, da die von ihrem Vorsatz erfaßte Haupttat nicht in das Versuchsstadium gelangt ist und die anschließende Tat des Martin G.

32

(Stich in den Hals) nicht auf dem von ihnen hervorgerufenen Vorsatz beruhte (vgl. RGSt 70, 293). Den insoweit gebotenen Freispruch hat der Senat nachgeholt.

33

bb)

Der Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag hat aber keinen Bestand.

34

Das Landgericht hat die Frage, ob Ute K. und Eckhard Ki. denen der Rücktritt Martin G. nicht zugute kommt (§ 31 StGB), wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu bestrafen sind, mit der Begründung verneint, täterbezogene Merkmale im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB lägen bei den beiden Angeklagten nicht vor. Darauf kommt es indes nicht an. Ob ein Teilnehmer selbst die Mordmerkmale erfüllt, ist entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns ohne Bedeutung. Anstiftung oder Beihilfe zum Mord sind nach ständiger Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Haupttäter die Voraussetzungen des Mordes erfüllt und der Teilnehmer dies weiß (vgl. BGHSt 22, 375; NStZ 1989, 19 mit Nachw.; anders allerdings die herrschende Meinung in der Literatur, vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 211 Rdn. 46 ff mit Nachw.). Fehlen beim Teilnehmer täterbezogene Mordmerkmale, ist lediglich nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB seine Strafe zu mildern.

35

Der Senat kann nicht ausschließen, daß bei richtiger rechtlicher Wertung die Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord zu verurteilen sind, zumal - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - die Tat des für Geld gedungenen Mörders sich regelmäßig als Tötung aus Habgier darstellt (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Habgier 1; Jähnke in LK, StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 8; Eser a.a.O. Rdn. 17).

36

Der Mangel führt zur Aufhebung des Schuldspruchs gegen die Angeklagten Ute K. und Eckhard Ki., Die Feststellungen zur äußeren Tatseite bleiben bestehen. Das hindert die Kammer nicht, das Vorliegen von Mordmerkmalen umfassend neu zu prüfen.

37

III.

Die Revisionen der Angeklagten

38

1.

Der Senat hat bereits auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil auch zugunsten der Angeklagten sachlichrechtlich überprüft. Diese Überprüfung hat, abgesehen von dem Erfordernis eines Teilfreispruchs, keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt.

39

2.

Auch die Verfahrensrügen der Angeklagten Ute K. bleiben ohne Erfolg.

40

a)

Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Widerspruch der Verteidigung die Aussage des Polizeibeamten Kriminalkommissar Ho. über den Inhalt einer ohne Belehrung erfolgten Beschuldigtenvernehmung verwertet, ist nicht in zulässiger Weise erhoben.

41

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Dazu gehört bei einer Rüge der vorliegenden Art auch die Mitteilung der Umstände, aus denen die Belehrungspflicht folgt, die Mitteilung des Inhalts der nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht verwerteten Aussage und die Mitteilung der Umstände, aus denen sich die Verwertung der Aussage ergibt.

42

Mindestens an den beiden zuletzt genannten Voraussetzungen fehlt es. Diese Angaben waren hier aber um so mehr erforderlich, als die Angeklagte weitgehend geständig war.

43

Dem Gesamt Zusammenhang der Revisionsbegründung kann noch entnommen werden, Ute K. sei am 12. Mai 1990 mehrmals polizeilich vernommen worden, und zwar gegen 6.00 Uhr durch den Polizeibeamten P. ohne Beschuldigtenbelehrung, gegen 8.00 Uhr durch Kriminalkommissar Ho., ebenfalls ohne Beschuldigtenbelehrung, anläßlich der Festnahme um 11.30 Uhr durch Kriminalkommissar Ho. mit Belehrung und um 13.40 Uhr durch Kriminalkommissar Ho., ebenfalls mit Belehrung.

44

Bei dieser Sachlage hätte es der Darlegung bedurft, welche Angaben ohne die erforderliche Beschuldigtenbelehrung die Angeklagte gemacht hat, daß diese durch Vernehmung des Zeugen Kriminalkommissar Ho. in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und in welcher Weise das Gericht gerade diese Aussagen verwertet hat. Den hierfür maßgeblichen Urteilsgründen ist für eine unzulässige Verwertung nichts zu entnehmen. Die Beweiswürdigung stützt sich in keinem Punkt auf die Aussage des Zeugen Kriminalkommissar Ho. Dies räumt die Revision auch ein. Damit, daß eine in den Urteilsgründen nicht erwähnte Aussage des Kriminalkommissars Ho. nicht ohne Einfluß auf das Beratungsergebnis geblieben sein kann, kann die Revision nicht gehört werden.

45

b)

Die Rüge, das Urteil des Landgerichts sei nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, ist unbegründet. Ein Vermerk auf der Urteilsurkunde beweist das Gegenteil. Der von der Revision angesprochene, mit einem Handzeichen versehene Vermerk "Zur Zustellung eingegangen am 8.5.92" beurkundet die Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft nach § 41 Satz 2 StPO.

46

c)

Die Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag der Angeklagten unrichtig behandelt, wurde durch die Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.

47

IV.

Der Senat hat die Sache an eine nach § 74 Abs. 2 GVG zuständige Strafkammer zurückverwiesen, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet (BGHSt 35, 267).

Laufhütte
Horstkotte
Schäfer
Häger
Basdorf