Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1982, Az.: IVb ZR 693/80

Fehlende wirtschaftliche Gemeinschaft bei Ehegatten; Anspruch auf Trennungsunterhalt; Angemessener Unterhalt gemessen an den Lebensverhältnissen während der Ehe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 693/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13475
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 11.06.1980

Prozessführer

Manfred F., H. straße ..., D.

Prozessgegner

Christel K.-F., Am Langen W., D.

Redaktioneller Leitsatz

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt nicht deshalb, weil die Parteien angeblich zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB ist grundsätzlich nicht davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall ihre beiderseitigen Einkünfte auch mit für den Unterhalt des anderen Teils und für eine gemeinsame Lebenshaltung verwendet haben.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen im Dezember 1976 die Ehe. Seit dem 1. August 1978 leben sie getrennt. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch.

2

Beide Parteien waren vor der Ehe und während ihres Zusammenlebens erwerbstätig. Sie üben ihre Berufstätigkeit - als Angestellte bei derselben Firma - weiterhin aus. Über die Höhe des beiderseitigen Einkommens haben sie unterschiedliche Angaben gemacht.

3

Die Klägerin hat ihr eigenes Einkommen mit monatlich 1.500,- DM und das des Beklagten mit monatlich 3.000,- DM angegeben. Von dem Unterschiedsbetrag von 1.500,- DM hat sie einen Anteil von 2/5 (600,- DM) als Trennungsunterhalt begehrt. Der Beklagte hat den Standpunkt vertreten, der Klägerin stehe ein Unterhaltsanspruch nicht zu. Sie habe auch während der Dauer des Zusammenlebens nicht an seinem Einkommen teilgehabt. Vielmehr hätten die Ehegatten mit getrennten Kassen gelebt; jeder habe seinen Unterhalt - einschließlich der Haltung eines Pkw - aus dem eigenen Einkommen bestritten. Allerdings habe er - der Beklagte - die Wohnungsmiete bezahlt, während die Klägerin die Kosten für gemeinsame Ernährung aus ihrem Verdienst getragen habe. Unter diesen Umständen würde es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Klägerin gegenüber den ehelichen Verhältnissen während des Zusammenlebens führen, wenn ihr nunmehr ein Anteil seines Einkommens zuteil werde.

4

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht bedürftig sei, sondern ihren angemessenen Lebensunterhalt aus ihrem eigenen Einkommen bestreiten könne. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Zahlung einer Unterhaltsrente von monatlich 517,- DM für die Zeit vom 1. Februar 1979 bis zum 31. Dezember 1979 und von monatlich 600,- DM ab 1. Januar 1980 an die Klägerin verurteilt.

5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

1.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Unterhaltsrente nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB zugesprochen, die es für das Jahr 1979 auf der Grundlage eines gemeinsamen Einkommens von 4.982,- DM (Klägerin: 1.856,- DM, Beklagter: 3.126,- DM) und für die Zeit ab 1. Januar 1980 ausgehend von einem gemeinsamen Einkommen von 5.216,- DM (Klägerin: 1.856,- EM, Beklagter: 3.360,- DM) festgesetzt hat. Es hat dabei die Auffassung des Beklagten abgelehnt, daß er der Klägerin keinen Trennungsunterhalt schulde, weil die Parteien auch während ihres Zusammenlebens praktisch getrennte Kassen geführt hätten. Im einzelnen hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt: Nach den Angaben der Klägerin im Senatstermin sei die getrennte Wirtschaftsführung nicht vollständig und konsequent durchgeführt worden; vielmehr habe die Klägerin von ihrem Einkommen einen größeren Teil für den gemeinsamen Unterhalt beigesteuert als der Beklagte. Ungeachtet dessen treffe im übrigen die Rechtsansicht des Beklagten nicht zu. Zwar bildeten Ehegatten üblicherweise auch wirtschaftlich eine Gemeinschaft, indem sie das beiderseitige Einkommen und die gemeinsame Arbeitskraft in die Ehe einbrächten und füreinander verwendeten. Jedoch seien Eheleute nicht gehindert, für sich eine andere Lebensform zu wählen, wie es die Parteien hier während ihres Zusammenlebens offenbar getan hätten. In einem solchen Fall erlösche aber ein an sich gerechtfertigter Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen gleichwohl nicht. Es könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Ehegatte für alle Zeit auf eine andere Wirtschaftsführung verzichten wolle, durch die seine Unterhaltsansprüche in stärkerem Maße berücksichtigt würden. Für die Zukunft komme ein wirksamer Unterhaltsverzicht ohnehin nicht in Betracht. Aus diesem Grund sei die Klägerin, auch wenn sie sich während des ehelichen Zusammenlebens mit der tatsächlich gehandhabten Regelung zufriedengegeben habe, nach der Trennung nicht gehindert, auf der Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs zu bestehen.

8

2.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

9

Sie macht geltend, die Klägerin müsse sich an der Tatsache festhalten lassen, daß die Parteien zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet hätten. Sie könne sich nunmehr nach der Trennung nicht darauf berufen, es stehe Eheleuten frei, abweichend von der tatsächlichen Gestaltung ihres Zusammenlebens zu einer anderen Lebensform zu finden.

10

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB kann im Fall des Getrenntlebens ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Dabei werden die Lebensverhältnisse in einer Ehe, in der beide Partner - wie hier - einer Erwerbstätigkeit nachgehen, im allgemeinen von dem gemeinsamen Einkommen, das heißt von den zusammengerechneten Einkünften, beider Ehegatten bestimmt (Senatsurteile vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876, 877; vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 - FamRZ 1981, 241). Auch der geringer verdienende Ehegatte nimmt an dem durch die gemeinsamen Einkünfte geprägten, höheren ehelichen Lebensstandard teil und hat daher im Fall der Trennung einen hieran gemessenen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehepartner. Dieser kann sich seiner Unterhaltsverpflichtung nach § 1361 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht mit dem Hinweis darauf entziehen, daß er während des Zusammenlebens seinen Unterhalt im wesentlichen aus seinem Einkommen selbst bestritten und keinen Beitrag zu den Kosten einer gemeinsamen Lebensführung geleistet habe. In diesem Sinn hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß es nicht zu einer Beschränkung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten mit dem geringeren Einkommen führt, wenn der Ehegatte, der das höhere Einkommen erzielt, seiner Verpflichtung, zum Unterhalt des anderen Teils entsprechend dem Lebensstandard beider Eheleute beizusteuern, nicht nachgekommen ist, und wenn als Folge hiervon die Lebensstellung des geringer verdienenden Ehegatten hinter der des anderen zurückgeblieben ist (Urteil vom 9. Juli 1980 aaO). Der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist grundsätzlich nicht davon abhängig, in welchem Maß die Ehegatten im Einzelfall ihre beiderseitigen Einkünfte - mit - für den Unterhalt des anderen Teils und für eine gemeinsame Lebenshaltung verwendet haben. Es kommt nicht darauf an, inwieweit die Ehegatten die Lebensgemeinschaft verwirklicht und ihre beiderseitigen - auch wirtschaftlichen - Lebensdispositionen aufeinander abgestimmt haben. Daher entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht deshalb, weil die Parteien angeblich zu keinem Zeitpunkt ihres Zusammenlebens eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben.

11

Dieser Vortrag der Revision steht im übrigen nicht voll in Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, die die Revision als solche nicht angreift. Danach haben die Parteien zwar ihren Unterhalt im wesentlichen jeweils aus ihrem Einkommen selbst bestritten. Jedoch hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen die Miete für die Wohnung bezahlt, während die Klägerin von ihrem Einkommen einen größeren Teil für den gemeinsamen Unterhalt beigesteuert hat als der Beklagte. Mit diesen Leistungen haben die Parteien zumindest in gewissem Umfang eine gemeinschaftliche Wirtschaftsführung praktiziert.

12

Unabhängig hiervon ist die Klägerin aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, auf der Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bestehen, auch wenn sie sich, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, während des Zusammenlebens der Parteien mit der für sie ungünstigeren tatsächlich gehandhabten Regelung zufriedengegeben hat.

13

3.

Soweit die Revision darauf verweist, daß die Ehe der Parteien durch ein nur kurzfristiges tatsächliches Zusammenleben gekennzeichnet sei, steht dies dem Anspruch der Klägerin auf Leistung von Trennungsunterhalt ebenfalls nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, stellt die Dauer der Ehe - die den Zeitraum des tatsächlichen ehelichen Zusammenlebens umfaßt - nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes in § 1361 in Verbindung mit § 1579 BGB keinen Umstand dar, der die Härteklausel des § 1361 Abs. 3 BGB erfüllt (Urteile vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - FamRZ 1979, 569; vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571). Hieran ist festzuhalten. Die Revision zeigt keine Gründe auf, die Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten.

14

4.

Die Revision stellt schließlich die Bedürftigkeit der Klägerin in Abrede und macht dazu geltend: Die Frage der Bedürftigkeit müsse stets fallbezogen beurteilt werden. Die Klägerin sei jedoch nicht bedürftig, sondern wolle nur aus einem kurzen ehelichen Zusammenleben einen Vorteil ziehen.

15

Auch diese Rüge ist nicht begründet. Allerdings trifft der Ausgangspunkt der Überlegung zu, daß die Bedürftigkeit eines Unterhalt begehrenden Ehegatten stets fallbezogen beurteilt werden muß. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, kann der Lebensbedarf eines Unterhaltsberechtigten nicht in einer absoluten Größe bemessen werden, sondern er wird maßgeblich durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten bestimmt. Aus diesem Grund kann auch keine allgemeine Höchstgrenze für den Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten festgelegt werden (BGH Urteil vom 13. Dezember 1968 - IV ZR 685/68 - FamRZ 1969, 205 zu § 1361 a.F.; Senatsurteile vom 7. April 1982 - IVb ZR 678/80 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu § 1361 BGB n.F.; vom 4. November 1981 - IVb ZR 624/80 - FamRZ 1982, 151, 152 zu § 1578 BGB). Der Anspruch aus § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB bemißt sich vielmehr jeweils nach den gegebenen ehelichen Lebensverhältnissen, an denen beide Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise teilhaben.

16

Auf die Frage, unter welchen besonderen Umständen ein Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden Ehegatten möglicherweise nicht mehr in Betracht käme, weil angesichts der - beiderseitigen - Einkommensverhältnisse eine Verwendung weiterer Mittel für den laufenden Unterhaltsbedarf den ehelichen Lebensverhältnissen nicht mehr entspräche (vgl.

17

Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 669; vom 4. November 1981 aaO), braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht hat nämlich - insoweit unangegriffen - festgestellt, daß die Parteien die beiderseitigen Einkünfte von zusammen rund 5.000,- DM netto für den laufenden Unterhalt ausgeben, keine Ansparungen vornehmen und es auch während ihres Zusammenlebens ebenso gehalten haben.

18

Damit richtet sich der Unterhaltsbedarf (die Bedürftigkeit) der Klägerin im Rahmen des § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB nach dem durch die gemeinsamen Einkünfte geprägten ehelichen Lebensstandard der Parteien. Die Tatsache, daß das Einkommen der Klägerin, wie bereits während des ehelichen Zusammenlebens mit dem Beklagten, niedriger ist als das des Beklagten, führt nicht etwa dazu, daß dementsprechend auch die ehelichen Lebensverhältnisse für die Parteien unterschiedlich zu beurteilen wären (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - FamRZ 1981, 241). Ebensowenig kommt es für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin darauf an, wie sie stehen würde, wenn sie den Beklagten nicht geheiratet hätte (Senatsurteil vom 11. März 1981 - IVb ZR 565/80). Insoweit macht die Revision zu Unrecht geltend, die Klägerin wolle ungerechtfertigterweise aus einem kurzen ehelichen Zusammenleben einen Vorteil ziehen. Solange die Parteien - als Eheleute - getrennt leben, ist die Klägerin nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt, den Beklagten auf Zahlung einer nach den gemeinsamen ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsrente in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 664/80 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

19

Der Höhe nach hat das Berufungsgericht die Unterhaltsrente in Anlehnung an die Sätze der Düsseldorfer Tabelle mit 3/7 des Unterschiedsbetrages zwischen den beiderseitigen anrechenbaren Einkünften - unter Vorwegabzug von jeweils 5 % für berufsbedingte Sonderaufwendungen - bemessen. Dies hält sich im Rahmen des dem Berufungsgericht als Tatrichter obliegenden Bemessungsspielraums und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Krohn
Zysk