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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1982, Az.: IVb ZR 664/80

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt; Korrektur des Unterhaltsanspruchs bei grob unbilliger Belastung ; Verwirklichung der Lebensgemeinschaft als Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 664/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 17432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.04.1980

Fundstellen

  • MDR 1982, 737-738 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1460-1461 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Otto D., B. str. ..., S.

Prozessgegner

Else Helga D., H. str. ..., S.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, daß die Ehegatten zusammengelebt haben.

  2. b)

    Zur Frage, ob die Inanspruchnahme des Verpflichteten nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB grob unbillig ist, wenn die Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt haben.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. April 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens. Sie haben - aus verwitwetem Stande - am 15. Januar 1979 die Ehe geschlossen. Der Beklagte hat die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin nicht aufgenommen; vielmehr ist er weiterhin in seiner früheren Wohnung geblieben und hat am 9. März 1979 einen Scheidungsantrag eingereicht, der jedoch erfolglos geblieben ist. Dagegen ist die Klägerin in die Wohnung, welche die Parteien schon vor der Heirat angemietet und als Ehewohnung vorgesehen hatten, umgezogen. Sie hat sich anläßlich der Eheschließung ihre Witwenrente, die sie seit dem Tode ihres ersten Ehemannes am 1. März 1975 bezog und die zuletzt 895,00 DM betrug, für fünf Jahre auszahlen lassen und von den daraus erlangten 52.000,00 DM den neuen Hausstand eingerichtet. Das dafür nicht verwendete Geld hat sie für ihren und ihres erstehelichen, 1963 geborenen Sohnes Unterhalt verbraucht.

2

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 600,00 DM monatlich in Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten - in der in FamRZ 1980, 882 veröffentlichten Entscheidung - für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1979 in Höhe von 600,00 DM monatlich und für die Zeit danach in Höhe von 307,00 DM monatlich verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte (zugelassene) Revision eingelegt, mit der er die völlige Abweisung der Klage erstrebt.

Entscheidungsgründe

3

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

1.

Die Revision vertritt den Standpunkt, daß die Klägern schon deshalb keinen Unterhaltsanspruch für die Zeit des Getrenntlebens gegen den Beklagten habe, weil zwischen den Parteien nie eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB sei, daß die Ehegatten vor ihrer Trennung in ehelicher Gemeinschaft gelebt und einen gemeinsamen Lebensbereich geschaffen hätten, an dessen Standard ihre Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnisse gemessen werden könnten. Im vorliegenden Fall aber seien überhaupt keine gemeinsamen Lebensverhältnisse, die einen Unterhaltsanspruch rechtfertigen könnten, feststellbar. Diese Auslegung des § 1361 BGB, die auch sonst vertreten worden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1979, 581, 582), findet weder im Wortlaut noch im Regelungszusammenhang der Vorschrift ihre Rechtfertigung.

5

Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das völlige Getrenntleben bei bestehender Ehe. Die Erfüllung dieses Erfordernisses ist nicht davon abhängig, ob die Ehegatten vorher zusammengelebt und die Trennung durch Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft herbeigeführt haben oder ob sie von Anfang an getrennt gelebt haben. Ebensowenig wird vorausgesetzt, daß die Ehegatten begonnen haben, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und einen gemeinsamen Lebensplan ins Werk zu setzen oder durch sonstige Anstrengungen einen gemeinsamen Lebensbereich zu schaffen. Derartige Kriterien betreffen nicht die Grundlagen der Unterhaltspflicht während des Getrenntlebens, sondern diejenigen der nachehelichen Unterhaltspflicht, bei deren Regelung es das Gesetz für möglich erklärt, daß im Falle kurzer Ehedauer der Unterhaltsanspruch für den Unterhaltspflichtigen zu einer grob unbilligen Belastung werden und der Korrektur des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfallen kann. Wie der Senat im Urteil vom 26. November 1980 (IVb ZR 542/80 - FamRZ 1981, 140) dargelegt hat, geht diese Regelung davon aus, daß sich die Grundlage der nachehelichen Unterhaltspflicht mit zunehmender Dauer der Ehe verfestigt und verstärkt. Dem liegt die Erfahrung zugrunde, daß die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung und Abhängigkeit der beiderseitigen Lebensdispositionen sowie im allgemeinen eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht (a.a.O. S. 142). Gerade dieser Ausschlußgrund der kurzen Ehedauer gelangt jedoch nach der ausdrücklichen Regelung des § 1361 Abs. 3 BGB im Rahmen des Unterhalts getrenntlebender Ehegatten nicht zur Anwendung, obwohl das Merkmal - bezogen auf den Zeitpunkt der Trennung - an sich auch bei noch fortbestehender Ehe geeignet wäre, als Kriterium und Anknüpfung für eine Billigkeitsregelung zu dienen. Vielmehr führt das Gesetz die Ehedauer nur als Merkmal der Regelung des Absatz 2 auf, in der sie zusammen mit weiteren Umständen zur Feststellung herangezogen wird, ob der getrenntlebende Ehegatte darauf verwiesen werden kann, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich dadurch selbst zu unterhalten (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 1979 - IV ZR 36/78 - FamRZ 1979, 569, 571 und vom 9. Mai 1979 - IV ZR 88/78 - FamRZ 1979, 571, 572). Damit gibt das Gesetz zu erkennen, daß es für den Bestand der ehelichen Unterhaltspflicht nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht darauf ankommen soll, inwieweit es zur Verwirklichung der Lebensgemeinschaft und zur Verflechtung und Abhängigkeit der Lebensdispositionen beider Ehegatten gekommen ist. Ebensowenig soll die Verpflichtung nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB davon abhängen, daß die Unterhaltsbedürftigkeit ihre Ursache in dem vorherigen Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft hat. Demgemäß hat der Senat die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB in einem Fall bejaht, in dem die Ehegatten, die beide ihre früheren Erwerbstätigkeiten nach der Heirat fortgesetzt hatten, nur etwa drei Wochen lang in der Wohnung der Ehefrau zusammengelebt und sich nach einem etwa ebenso langen gemeinsamen Urlaub getrennt hatten, so daß es zu dem ursprünglich beabsichtigten Umzug in eine gemeinschaftliche Wohnung nicht mehr gekommen war (Urteil vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 526/80 - FamRZ 1980, 876). In dieser Entscheidung ist der Senat der Ansicht entgegengetreten, daß der angemessene Unterhalt der Ehefrau durch die Eheschließung nicht erhöht worden sei, und hat ausgeführt, daß die durch das beiderseitige Einkommen bestimmten Lebensverhältnisse der Ehefrau durch die Tatsache, daß es zu dem beabsichtigten Bezug einer angemessenen Ehewohnung und einem längeren Zusammenleben nicht gekommen sei, nicht berührt würden.

6

Wenn die Kürze der bis zur Trennung verstrichenen Ehedauer den Bestand der Unterhaltspflicht nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu beeinträchtigen vermag, so kann das Gesetz verständigerweise nicht dahin ausgelegt werden, daß das Entstehen der Unterhaltspflicht dennoch von einem - wenn auch noch so kurzfristigen und flüchtigen - Zusammenleben der Ehegatten abhänge. Ein solches weder auf die Dauer noch auf die Intensität des Zusammenlebens abstellendes Erfordernis müßte als ein rein formales Kriterium erscheinen, das die unterschiedliche Behandlung weitgehend gleicher Lebenssachverhalte nicht zu rechtfertigen vermöchte. Die sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Berücksichtigung der kurzen Ehedauer beim Unterhaltsanspruch des getrenntlebenden Ehegatten einerseits und des geschiedenen Ehegatten andererseits besteht darin, daß im Falle des Getrenntlebens das rechtliche Band der Ehe zwischen den Ehegatten noch besteht und im Regelfall auch noch nicht voraussehbar ist, ob und gegebenenfalls wann die Ehe geschieden wird oder ob die Schwierigkeiten überwunden werden können (vgl. Urteil des BGH vom 9. Mai 1979 a.a.O. S. 572). Diese Gesichtspunkte treffen auch zu, wenn es (noch) nicht zur Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft gekommen ist. Unter diesen Umständen ist mit der überwiegenden Meinung davon auszugehen, daß § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Fälle anwendbar ist, in denen die Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt haben (vgl. Erman/Heckelmann, BGB 7. Aufl. § 1361 Rdn. 4; Göppinger/Häberle, Unterhaltsrecht 4. Aufl. Rdn. 479 N. 1; Palandt/Diederichsen, BGB 41. Aufl. § 1361 Anm. 2a; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1361 Rdn. 2).

7

2.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, daß das Berufungsgericht die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin bejaht hat. Insbesondere hat es ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Beklagte die Klägerin nicht darauf verweisen kann, ihren Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit in vollem Umfang selbst zu verdienen. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt: Die Klägerin ist im Herbst 1979 wegen einer Operation mehrere Wochen in stationärer Behandlung und aufgrund dessen zunächst nicht arbeitsfähig gewesen. In der Vergangenheit hat sie lediglich zwischendurch, zumeist als Aushilfe, gearbeitet, um etwas hinzuzuverdienen, wenn für eine Anschaffung Geld benötigt wurde. Seit dem Tode ihres ersten Ehemannes am 1. März 1975 ist sie keiner festen Arbeit mehr nachgegangen, sondern hat nur gelegentlich stundenweise ausgeholfen, etwa in einer Gaststätte. Zuletzt ist sie im Mai 1979 eine Woche lang in einem Fleischereibetrieb tätig gewesen. Daß das Berufungsgericht bereits aufgrund dieser persönlichen Verhältnisse der Klägerin eine Verpflichtung verneint hat, ihren Unterhalt in vollem Umfang durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, ist rechtlich bedenkenfrei. Vor allem ist nicht zu beanstanden, daß das Gericht das Unterbleiben einer Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft in diesem Zusammenhang nicht nochmals ausdrücklich aufgeführt und gewürdigt hat. Damit kommt es nicht mehr auf die Ansicht des Oberlandesgerichts an, die Klägerin sei auch deswegen nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, weil das nicht den von den Parteien bei der Eheschließung vorgesehenen Verhältnissen entspreche. Die Frage, ob die Klägerin gehalten war, durch Aushilfstätigkeiten - wie schon vor der Ehe - etwas hinzuzuverdienen, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei offengelassen, weil der verlangte Betrag den Unterhaltsbedarf nicht voll deckt.

8

3.

Die Revision macht schließlich geltend, ein Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch deshalb nicht, weil die Inanspruchnahme des Beklagten grob unbillig sei. Dazu verweist sie auf den Umstand, daß es zu keiner ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien gekommen ist, sowie auf die der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgeworfenen Äußerungen und Verhaltensweisen. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, die Klägerin habe geäußert, der Beklagte wolle sich scheiden lassen, sie habe die Nachtbrille des Beklagten in Besitz, diese gebe sie nicht zurück, damit der Beklagte mit dem Auto gegen einen Baum fahre. Wenn sie nachts einmal nicht schlafen könne, werde sie mit dem Auto des Beklagten gegen das Haus fahren, in dem er wohne, damit das Auto ganz kaputt gehe.

9

Daß das Berufungsgericht in diesen Umständen keinen "anderen Grund" i.S. von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB gesehen hat, der die Inanspruchnahme des Beklagten als grob unbillig erscheinen ließe, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, erlaubt es die Gesetzesregelung zwar, auch ein eheliches Fehlverhalten des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten zu berücksichtigen. Aus der Bezugnahme auf die Schwere der Gründe in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift sowie aus dem Merkmal der groben Unbilligkeit ergibt sich jedoch, daß nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten hierfür ausreichen kann (vgl. Urteile vom 7. März und 9. Mai 1979 a.a.O. sowie zuletzt Senatsurteil vom 3. Februar 1982 - IVb ZR 654/80 - zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solches Fehlverhalten hat das Berufungsgericht in den Äußerungen nicht gesehen, weil sie im Zusammenhang mit der Weigerung des Beklagten, die ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Klägerin herzustellen, sowie mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens ständen. Namentlich könne keine Rede davon sein, daß die Klägerin dem Beklagten etwa nach dem Leben getrachtet habe. Vielmehr seien die auf verständlicher Verärgerung beruhenden Äußerungen der Klägerin nicht ernst gemeint gewesen. Diese weitgehend in tatrichterlicher Verantwortung liegende Beurteilung kann rechtlich nicht beanstandet werden. Gleiches gilt für die Würdigung des Oberlandesgerichts, daß auch insgesamt keine schwerwiegenden Umstände vorliegen, welche die Inanspruchnahme des Beklagten als grob unbillig erscheinen lassen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang erneut auf den Umstand hinweist, daß die Parteien von Anfang an getrennt gelebt haben, und darin zusammen mit der dargelegten Verhaltensweise der Klägerin einen Ausschlußgrund nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB sehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Die von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten stellt ebenso wie eine nur kurze Dauer ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft einen Sachverhalt dar, der an sich dem Regelungsbereich des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB zuzurechnen ist. Wenn aber diese Vorschrift aufgrund von § 1361 Abs. 3 BGB für den Trennungsunterhalt als Ausschlußregelung ausscheidet, so geht es nicht an, jenen Sachverhalt zur Rechtfertigung eines Ausschlusses nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB heranzuziehen. Eine derartige Handhabung liefe auf eine Umgehung des § 1361 Abs. 3 BGB hinaus. Ihre Beurteilung hängt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht von der im Senatsurteil vom 9. Juli 1980 (IVb ZR 528/80 - FamRZ 1980, 981, 983) offen gelassenen Frage ab, ob und inwieweit im Rahmen des nachehelichen Unterhalts bei einer Ehe von längerer Dauer, die mithin die Voraussetzungen des § 1579 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erfüllt, der Umstand, daß die Ehegatten nur kurze Zeit zusammengelebt haben, zusammen mit weiteren Umständen einen "anderen Grund" im Sinne von § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB abgeben kann.

Lohmann
Seidl
Blumenrohr
Zysk
Nonnenkamp