Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 31.01.1968, Az.: 4 AZR 116/67
Technische Angestellte; Technische Ausbildung; Abgeschlossene Fachschulausbildung; Sonstige Angestellte; Vorhandensein von gleichwertiger Fähigkeiten; Berufserfahrung; Abschlußprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 31.01.1968
- Aktenzeichen
- 4 AZR 116/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 31.01.1967 - 3 Sa 324/65
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- BAT Anl. 1a
Fundstellen
- DB 1968, 1276 (Volltext)
- PersV 1968, 239
- RiA 1968, 105
Amtlicher Leitsatz
1. In der Fallgruppe der technischen Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Vergütungsgruppe 5a sind zwei Alternativen zu unterscheiden: In der ersten Alternative wird eine bestimmte abgeschlossene Fachschulausbildung und eine dieser entsprechende Tätigkeit vorausgesetzt. In der zweiten Alternative ("sonstige Angestellte") wird der Nachweis einer bestimmten Ausbildung nicht verlangt; jedoch müssen die "sonstigen Angestellten" aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Bei den "sonstigen Angestellten" wird nicht nur die Ausübung einer der im Tarif durch Beispiele gekennzeichneten Tätigkeiten (z.B. örtliche Leistung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung) vorausgesetzt, sondern zunächst das Vorhandensein von Fähigkeiten, die den Fähigkeiten der Angestellten mit technischer Ausbildung nach Nr 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen gleichwertig sind.
3. Solche gleichwertigen Fähigkeiten können in anderer Weise als durch den Besuch einer Fachschule, insbesondere auch durch Berufserfahrung erworben worden sein. Sie werden aber nicht schon dadurch nachgewiesen, daß der "sonstige Angestellte" auf einem Einzelarbeitsgebiet des Fachschulingenieurs Leistungen erbringt, die auf diesem begrenzten Gebiet (z.B. Bauabrechnung) denen eines Fachschulingenieurs gleichwertig sind.
4. Wenn "sonstige Angestellte" Fähigkeiten besitzen müssen, die denen der Angestellten mit abgeschlossener Fachschulausbildung gleichwertig sind, so wird damit nicht das gleiche Wissen und Können gefordert, wie es durch die vorausgesetzte Fachschulausbildung vermittelt wird und durch die einschlägige Abschlußprüfung nachzuweisen ist (vgl BAG 31.07.1963 4 AZR 425/62 = BAGE 14, 275 = AP Nr. 101 zu § 3 TOA; BAG 18.05.1960 4 AZR 408/58 = AP Nr. 64 zu § 3 TOA und BAG 26.07.1967 4 AZR 433/66 = AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT).