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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1997, Az.: BVerwG 7 C 66/96

Staatlich finanzierte Baumaßnahmen auf nichtvolkseigenem Grundstück; Volkseigener Miteigentumsanteil; Eigentumserwerb kraft Gesetzes; Vereinbarung über die Höhe des Miteigentumsanteils; Unlautere Machenschaft beim Eigentumserwerb kraft Gesetzes; Unlautere Machenschaft beim Abschluß der Miteigentumsvereinbarung; Spezialität des § 1 Abs. 3 VermG gegenüber zivilrechtlichen Ansprüchen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.08.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 66/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig vom 22.08.1996 - VG 2 K 978/94

Fundstellen

  • NJ 1998, 158 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VIZ 1999, 98-99
  • ZAP-Ost 1998, 36

Amtlicher Leitsatz

Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG kann auch den gesetzlichen Erwerb von volkseigenen Miteigentumsanteilen nach § 459 Abs. 1 ZGB erfassen.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. August 1996 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerinnen beanspruchen die Rückübertragung eines als Volkseigentum im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteils an einem ihnen im übrigen gehörenden Hausgrundstück nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.

2

Ursprünglich war die Mutter der Klägerinnen Eigentümerin des Anwesens, das zu Wohnzwecken und zum Betrieb einer Apotheke genutzt wird. Die Betriebsräume waren seinerzeit an den Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozialwesen, vermietet. In den Jahren 1984 und 1985 wurden im Einverständnis mit der Mutter der Klägerin umfangreiche Baumaßnahmen mit staatlichen Mitteln zur Rekonstruktion und Erweiterung der Apotheke durchgeführt. Nach Abschluß der Bauarbeiten schlössen der Rat des Kreises und die Klägerinnen als Erbinnen ihrer inzwischen verstorbenen Mutter eine notariell beurkundete Vereinbarung nach § 459 des Zivilgesetzbuches - ZGB -, in der der private Anteil an dem Grundstück auf 39 % und der volkseigene auf 61 % festgelegt wurde. Grundlage dieser Festlegung war die mit Hilfe der Preise für die vorgenommenen Investitionen ermittelte Erhöhung des als Zeitwert angenommenen steuerlichen Einheitswerts des Grundstücks von 53 400 M auf 249 893 M, von dem wegen Eigenleistungen in Höhe von 44 932 M ein Anteil von 98 332 M auf die bisherigen Grundstückseigentümerinnen entfiel. Die Rechtsänderung wurde im Jahre 1986 im Grundbuch eingetragen.

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Im Oktober 1990 beantragten die Klägerinnen die "Wiederherstellung ihrer vollen Eigentumsrechte" und machten dazu geltend, Opfer einer unlauteren Machenschaft zu sein: Der volkseigene Anteil sei infolge fehlerhafter Berechnungen stark überhöht; dies hätten sie seinerzeit nicht erkannt, sondern bei Abschluß der Vereinbarung auf die Redlichkeit der Behörde und die Richtigkeit ihrer Angaben vertraut.

4

Der Beklagte lehnte den Rückgabeantrag ab, weil das Volkseigentum auf freiwilliger zivilrechtlicher Basis ohne Druck und Zwang staatlicher Stellen im Einklang mit dem Recht der DDR begründet worden sei.

5

Dagegen haben die Klägerinnen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Sie haben im wesentlichen geltend gemacht: Ihr Rückgabeanspruch gründe sich auf § 1 Abs. 3 VermG. Abgesehen von unerheblichen kleineren Reparaturen hätten die Baumaßnahmen ausschließlich der Renovierung der Apotheke gedient; dabei seien zu einem großen Teil auch Mittel in das Nachbargrundstück investiert worden. Die Werterhöhung sei - anders als seinerzeit mit ihrer Mutter vereinbart - nicht durch einen Sachverständigen ermittelt, sondern unter Verstoß gegen die §§ 6 und 7 der insoweit einschlägigen Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Baumaßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten nichtvolkseigenen Grundstücken vom 7. April 1983 (GBl I S. 129) anhand einer Zusammenstellung aller Rechnungen nachgewiesen worden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der in einer sogenannten Beratung ihnen gegenüber wider besseren Wissens gemachten Angaben durch das Mitglied des Rates für Finanzen und Preise hätten sie die notarielle Vereinbarung unterschrieben. Tatsächlich sei das Grundstück durch die Baumaßnahmen gar nicht im Wert erhöht worden.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch aus § 1 Abs. 3 VermG; denn der Begriff "Erwerb" im Sinne dieser Vorschrift erfasse keine Erwerbsvorgänge unmittelbar kraft Gesetzes wie hier nach § 459 Abs. 1 Satz 2 ZGB in Verbindung mit der Verordnung vom 7. April 1983. § 1 Abs. 3 VermG sei auch nicht im Hinblick auf die notarielle Vereinbarung anwendbar, bei deren Abschluß die Klägerinnen nach ihrem Vortrag getäuscht worden seien. Diese Vereinbarung sei nicht konstitutiv für das Entstehen des volkseigenen Miteigentumsanteils, sondern diene nur der konkreten Ausgestaltung und Sicherung des Volkseigentums. Grundlage für den Vermögensverlust seien die getätigten Erweiterungs- und Erhaltungsmaßnahmen. Soweit zwischen den Beteiligten streitig sei, ob die durchgeführten Baumaßnahmen zu einem Miteigentumsanteil in der eingetragenen Höhe geführt hätten oder aber das Grundbuch insoweit unrichtig sei, obliege die Prüfung der Zivilgerichtsbarkeit, weil die zugrundeliegende Norm eine solche des Zivilrechts sei und es nicht um die Beseitigung von Teilungsunrecht gehe.

7

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision wiederholen die Klägerinnen ihren bisherigen Vortrag und berufen sich zusätzlich darauf, daß der volkseigene Miteigentumsanteil seiner Höhe nach entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht kraft Gesetzes entstanden, sondern auf die in § 7 Abs. 2 der Verordnung vom 7. April 1983 vorgesehene notarielle Vereinbarung zurückzuführen sei; insoweit sei § 1 Abs. 3 VermG anwendbar.

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Der Beklagte verteidigt die Ausführungen des angegriffenen Urteils. Er verweist auf den Wortlaut des § 459 Abs. 1 ZGB, aus dem sich ergebe, daß der Miteigentumsanteil auch der Hohe nach kraft Gesetzes entstehe. Die vorgeschriebene notarielle Vereinbarung habe nur feststellende Wirkung; den Beteiligten werde ein Verhandlungsspielraum nicht eröffnet. Eine nicht zutreffende Feststellung über die eingetretene Werterhöhung führe daher lediglich zur Unrichtigkeit des Grundbuchs.

9

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

10

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn es verweist die Klägerinnen für den von ihnen geltend gemachten Anspruch zu Unrecht auf den Zivilrechtsweg. Da die tatrichterlichen Feststellungen für eine Entscheidung über das Rückgabeverlangen der Klägerinnen nicht ausreichen, muß der Rechtsstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein vermögensrechtlicher Anspruch der Klägerinnen nicht bereits wegen der Art der Begründung des volkseigenen Miteigentumsanteils ausgeschlossen. Zwar trifft es zu, daß dieses Volkseigentum jedenfalls dem Grund nach kraft Gesetzes entstanden ist (1). Deswegen fällt der Erwerbsvorgang jedoch nicht aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG; ebensowenig ist die Prüfung der über die Höhe des volkseigenen Anteils geschlossenen Vereinbarung den Zivilgerichten vorbehalten (2).

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1. Nach § 459 Abs. 1 Satz 1 ZGB wurden Gebäude und Anlagen, die von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen auf vertraglich genutzten Grundstücken errichtet worden waren, unabhängig vom Eigentum am Boden Volkseigentum. Das galt nach dem hier einschlägigen Satz 2 dieses Absatzes auch bei bedeutenden Erweiterungs- oder Erhaltungsmaßnahmen mit der Maßgabe, daß entsprechend der dadurch bewirkten Werterhöhung ein volkseigener Miteigentumsanteil entstand. Dies kann schon vom Wortlaut der Norm her nicht anders verstanden werden, als daß bereits die durch die Investition verursachte Werterhöhung als solche die Rechtsänderung bewirkte. Verdeutlicht wird das durch § 459 Abs. 2 ZGB, wonach jeder Vertragspartner die Festlegung der sich aus den baulichen Maßnahmen ergebenden Rechte und Pflichten und die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch verlangen konnte. Die Rechtsänderung wurde also nicht erst durch die Eintragung bewirkt, das Grundbuch wurde vielmehr der Rechtsänderung angepaßt, mit anderen Worten: berichtigt. Das bedeutet allerdings nicht, daß die zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung über die Höhe der Miteigentumsanteile keinerlei konstitutive Wirkung hatte. Grundlage einer solchen Vereinbarung ist die bereits erwähnte Verordnung vom 7. April 1983 (GBl I S. 129). Sie konkretisiert einzelne Tatbestandsmerkmale des § 459 ZGB und legt in ihrem § 7 Abs. 2 fest, daß die Höhe des in das Grundbuch einzutragenden volkseigenen Miteigentumsanteils zwischen dem Betrieb und dem Eigentümer des nicht volkseigenen Grundstücks zu vereinbaren ist, wobei es keiner Grundstücksverkehrsgenehmigung bedarf. § 7 Abs. 3 der Verordnung regelt, daß im Falle der Nichteinigung auf Antrag das Gericht entscheidet. Die notarielle Vereinbarung oder die anstelle dessen beantragte Gerichtsentscheidung ist demnach Grundlage der Grundbucheintragung, was in § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung nochmals ausdrücklich klargestellt wird. Insoweit hatte die Übereinkunft konstitutive Wirkung; sie legte gemäß § 459 Abs. 2 ZGB die sich aus den baulichen Maßnahmen ergebenden Eigentumsrechte ihrem Umfang nach fest. Dabei ist ohne Belang, ob die Beteiligten - wie der Beklagte meint - keinen Verhandlungsspielraum beim Abschluß der Vereinbarung hatten; denn das ändert nichts an deren Verbindlichkeit für die Höhe des einzutragenden Eigentumsanteils.

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2. Die vermögensrechtliche Beurteilung des Erwerbsvorgangs ist somit daran auszurichten, daß die Rechtsänderung zwar durch die werterhöhenden Maßnahmen und damit kraft Gesetzes eintrat, ihr konkreter Umfang jedoch Gegenstand einer zwischen den Beteiligten getroffenen Regelung war.

14

a) Da der gesetzliche Eigentumserwerb nach § 459 Abs. 1 ZGB an tatsächliches Handeln anknüpfte, ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, er könne durch die Regelung des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfaßt werden, nicht nachvollziehbar. Vielmehr versteht es sich von selbst, daß auch eigentumsbegründende tatsächliche Handlungen unlauter sein können. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an; denn die Klägerinnen sehen sich nicht durch die Investitionen in das Grundstück geschädigt. Sie beanstanden vielmehr, daß die dadurch bewirkte Rechtsänderung in ihrer Ausgestaltung auf unlautere Machenschaften zurückzuführen sei.

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b) Da diese Ausgestaltung Gegenstand der abgeschlossenen notariellen Vereinbarung war, bleibt somit nur die Frage, ob deren Abschluß an § 1 Abs. 3 VermG gemessen werden kann. Diese Frage ist zu bejahen; denn es ist kein Grund ersichtlich, diese Vereinbarung abweichend von anderen rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgängen zu behandeln, auch wenn sie ihrem Inhalt nach auf den Umfang des Rechtserwerbs beschränkt ist. Das Verwaltungsgericht hat sich die gebotene vermögensrechtliche Prüfung versperrt und einen Vorrang des Zivilrechts angenommen, weil es der Vereinbarung keine konstitutive Wirkung beigemessen und den Vortrag der Klägerinnen daher nur ausschnittsweise in seine Erwägungen einbezogen hat. Es hat sich mit ihm nur insoweit befaßt, als diese ein Mißverhältnis zwischen eingetretener Werterhöhung und eingetragenem Miteigentumsanteil beanstandet hatten, dagegen das Vorbringen ungewürdigt gelassen, daß dem Abschluß der Vereinbarung ein unlauteres Verhalten des Vertragspartners zugrunde liege, weil die von ihm vorgegebene Wertermittlung formal (kein Sachverständigengutachten) und inhaltlich (Berechnungsmethode, Einbeziehung von Investitionen auf dem Nachbargrundstück) nicht den Vorschriften entsprochen habe und sie darüber durch den Vertragspartner getäuscht worden seien.

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Ein Vorrang des Zivilrechts kann schließlich auch nicht mit der Erwägung begründet werden, daß die von den Klägerinnen erhobenen Einwände die zivilrechtliche Wirksamkeit der Eigentumsänderung in Frage stellen, so daß der vermögensrechtlich wiedergutzumachende Verlust gar nicht eingetreten sei. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß aufgrund der Einwände der Klägerinnen die Rechtswirksamkeit der seinerzeit geschlossenen Miteigentumsvereinbarung und damit die Richtigkeit des Grundbuchs bezweifelt werden könnfee, würde dies nach der - inzwischen durch den Gesetzgeber ausdrücklich bestätigten - Rechtsprechung beider damit befaßten obersten Bundesgerichte nichts an der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzesändern, wenn die zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führenden Umstände gleichzeitig den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen (grundlegend BGHZ 118, 34[BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91] - die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 1996 - 1 BvR 875/92 - NJW 1997, 447, zurückgewiesen -; BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348 (349) [BVerwG 27.02.1997 - BVerwG 7 C 10.96]; nunmehr geregelt in Art. 237 § 1 Abs. 3 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Absicherung der Wohnraummodernisierung und einiger Fälle der Restitution (Wohnraummodernisierungsicherungsgesetz - WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823)). Ein solcher Sachverhalt wird hier geltend gemacht, weil Täuschungshandlungen bei der Begründung von Volkseigentum gerügt werden, an denen staatliche Stellen beteiligt waren. Da das Verwaltungsgericht aufgrund seiner unzutreffenden Rechtsauffassung dem Vorwurf der Klägerinnen, sie seien durch fehlerhafte Angaben der staatlichen Stellen zu der Miteigentumsvereinbarung verleitet worden, nicht näher nachgegangen ist, muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte sich bestätigen, daß die umstrittene Vereinbarung auf einer unlauteren Machenschaft beruht, bestünde ein Anspruch auf Rückgabe des vollständigen volkseigenen Miteigentumsanteils, obwohl unter den Beteiligten nicht umstritten ist, daß Investitionen in das Haus geflossen sind, und diese nach Maßgabe der dadurch bewirkten Werterhöhung unmittelbar zu einer Rechtsänderung führten. Für eine Umsetzung dieser Rechtsänderung dem Umfang nach würde es jedoch an der notwendigen Rechtsgrundlage fehlen, denn diese kann nachträglich nicht mehr geschaffen werden. Im Falle der Rückgabe wären die Klägerinnen allerdings entsprechend § 7 Abs. 1 VermG zum Wertausgleich für die Kosten der durchgeführten Baumaßnahmen verpflichtet; die Entscheidung darüber müßte mit der Verpflichtung zur Rückgabe des Miteigentumsanteils getroffen werden (vgl. Urteil des Senats vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17).

17

Dr. Franßen

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Dr. Bardenhewer

19

Kley

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Herbert

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Dr. Brunn