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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.02.1997, Az.: BVerwG 7 C 10.96

Klage einer Kreissparkasse auf Rückübertragung des Eigentums an zwei Grundstücken; Vorliegen einer entschädigungslosen Enteignung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 10.96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 21962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg - 09.01.1996 - AZ: 5 A 270/95

Fundstellen

  • RuBARoV 1997, 13-14
  • VIZ 1997, 347-348

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1997
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Dr. Brunn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Januar 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine Kreissparkasse, beansprucht die Rückübertragung des Eigentums an zwei Grundstücken in S. und in C. nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

2

Die Grundstücke standen bis zum Ende des 2. Weltkriegs im Eigentum der Stadtsparkasse S. und der Kreissparkasse C.

3

Beide Sparkassen wurden in Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 1 vom 23. Juli 1945 aufgelöst; die Grundstücke wurden in das Eigentum der damaligen Länder bzw. Provinzen überführt. Die Stadtsparkasse S. und die Kreissparkasse C. wurden durch Anordnung des Präsidenten der Provinz Sachsen vom 15. August 1945 neu gegründet und erwarben in den Jahren 1948/49 durch Kaufvertrag das Eigentum an beiden Grundstücken zurück. Im Jahr 1951 wurden beide Sparkassen zur Kreissparkasse S., der Klägerin, verschmolzen. Im Anschluß an einen die Einbeziehung der Sparkassen in die Finanzplanung der volkseigenen Wirtschaft regelnden Erlaß des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 22. Februar 1951 (R 3/1000 - 1455 Ba) gelangten beide Grundstücke in Volkseigentum. Für das Grundstück in S. wurde im Jahr 1955 Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates des Kreises S., für das Grundstück in C. im Jahr 1951 Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft der Kreissparkasse S. in das Grundbuch eingetragen.

4

Mit bestandskräftig gewordenen Vermögenszuordnungs-Bescheiden vom 6. bzw. 7. Juli 1992 stellte der zuständige Oberfinanzpräsident fest, daß die Beigeladene zu 1 (Stadt S.) gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV das Grundstück in S. und die Beigeladene zu 3 (Stadt C.) gemäß Art. 22 Abs. 4 EV das Grundstück in C. zu Eigentum übertragen erhalten haben.

5

Den Rückübertragungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1992 ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 9. Januar 1996 ab. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes sei nicht eröffnet. Vielmehr könne die Klägerin als gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts Restitutionsansprüche ausschließlich nach Maßgabe der Art. 21, 22 EV geltend machen. Abgesehen davon scheide der Tatbestand einer entschädigungslosen Enteignung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) aus, weil sich die Grundstücke bei der Überführung des Sachvermögens der Sparkassen auf der Grundlage des Erlasses des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 22. Februar 1951 bereits in Volkseigentum befunden hätten.

6

Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Die umstrittenen Grundstücke seien im Jahr 1951 noch nicht Volkseigentum, sondern privates Eigentum ihrer als juristische Personen fortbestehenden Rechtsvorgängerinnen gewesen. Dieses Eigentum sei durch die später erfolgte Überführung in Volkseigentum im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden.

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Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 3 halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beigeladene zu 2 hat sich nicht zur Sache geäußert.

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II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen revisibles Recht die Klage auf Rückübertragung des Eigentums an den umstrittenen Grundstücken abgewiesen.

9

Die Klägerin ist nicht Berechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach dieser Vorschrift sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger. Einer solchen Maßnahme waren die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin seinerzeit nicht ausgesetzt; denn die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum war keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Wie der Senat in seinem den Verfahrensbeteiligten bekannten, einen gleichartigen Sachverhalt betreffenden Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 24.95 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 73 = VIZ 1996, 448 = ZOV 1996, 376) dargelegt hat, handelte es sich in derartigen Fällen nicht um eine Wegnahme, zu deren Wiedergutmachung die Vorschriften des Vermögensgesetzes geschaffen worden sind, sondern um die anderweitige Zuordnung eines Vermögenswertes innerhalb des staatlichen Bereichs und damit um eine staatsorganisatorische Maßnahme, deren eigentumsrechtliche Folgen durch die Vorschriften des Einigungsvertragesüber die Verteilung des öffentlichen Vermögens geregelt werden. In dem genannten Urteil vom 2. Mai 1996 ist dazu ausgeführt:

"Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kreissparkasse M. habe enteignungsfähiges Eigentum an dem ihr im Jahre 1949 veräußerten Grundstück erworben, läßt sich weder mit der Stellung der in der sowjetischen Besatzungszone neugegründeten Sparkassen in der zunehmend staatlich gelenkten Wirtschaftsordnung noch mit der durch die Besatzungsmacht veranlaßten Änderung der Eigentumsordnung vereinbaren. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Kreissparkasse damals Privateigentum nur der äußeren Form nach eingeräumt worden. Das Grundstück war bereits 1945 mit der in Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 1 vom 23. Juli 1945 durch die Verordnung Nr. 2 vom 3. August 1945 angeordneten Bildung der Landesbank Mecklenburg verstaatlicht worden und später direkt auf das Land übergegangen. Eine erneute private Eigentumszuordnung kann in der späteren Übertragung solcher verstaatlichten Vermögensgegenstände auf die neugegründeten Sparkassen nicht gesehen werden; denn dieser Eigentumswechsel vollzog sich unter einem Rechtsregime, das es ausschließt, von der Begründung privater Herrschaftsbefugnisse im Sinne des § 903 BGB zu sprechen. ... Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsentwicklung seinerzeit schon einen Stand erreicht hatte, die es erlaubte, hinsichtlich des umstrittenen Grundstücks bereits von Volkseigentum zu sprechen (zum Stand der seinerzeitigen Rechtsentwicklung vgl. Barth, NJ 1948, 144). Entscheidend ist, daß sich eine allmähliche Rechtsänderung zur staatlich gelenkten Bankenwirtschaft vollzog. Vor diesem Hintergrund stellte sich die vorübergehende Überführung des Eigentums an dem Grundstück auf die Kreissparkasse M. als eine Etappe auf dem Wege der endgültigen Eingliederung der neugegründeten Sparkassen in die volkseigene Wirtschaft dar, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts offenbar mit Beginn des Jahres 1951 beendet war. In dieser Übergangsphase von der Schaffung eines gegenüber dem Staat wehrfähigen Eigentums und somit eines vermögensrechtlich restituierbaren Vermögenswerts auszugehen, wird der historischen Situation nicht gerecht. Die Tatsache, daß die Veränderung des Wirtschaftssystems rechtlich in einem mehrjährigen, nicht immer kontinuierlich verlaufenden Prozeß umgesetzt wurde, darf nicht zu der Annahme verleiten, der Sparkasse habe unter Bruch mit dieser von der Besatzungsmacht eingeleiteten Entwicklung im Jahre 1949 erstmals mit voller Herrschaftsmacht ausgestattetes Privateigentum übertragen werden sollen. Immerhin wurden die Sparkassen zu diesem Zeitpunkt im Rechnungswesen bereits zu den volkseigenen Unternehmungen gezählt (vgl. die Erste Durchführungsbestimmung zur Anordnung der Deutschen Wirtschaftskommission über das Rechnungswesen in der volkseigenen Wirtschaft, in den Genossenschaften und Genossenschaftsverbänden vom 15. Juli 1949 - Zentralverordnungsblatt I S. 667).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die aufgrund des Gesetzes vom 30. Oktober 1947 übertragenen Vermögensgegenstände vormals den geschlossenen Kreditinstituten gehörten und nunmehr den an ihre Stelle getretenen Sparkassen übergeben wurden. Die Annahme einer "Rückgabe" im Sinne einer echten Eigentumsverschaffung ließe sich nur dann rechtfertigen, wenn die neueröffneten Sparkassen Rechtsnachfolgerinnen der geschlossenen Kreditinstitute sein sollten und es sich im Hinblick darauf bei der Übertragung der Vermögenswerte um eine Rückgängigmachung der im Jahre 1945 geschehenen Enteignungen handelte. So verhielt es sich jedoch nicht. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, sollte die Kreissparkasse M. lediglich die Geschäfte der geschlossenen Sparkasse T. abwickeln, ohne deren Rechtsnachfolge anzutreten. Dies steht im Einklang mit dem generell erklärten Willen der sowjetischen Besatzungsmacht, wonach die neuerrichteten Sparkassen nicht Rechtsnachfolgerinnen der von der sowjetischen Militärverwaltung geschlossenen Kassen sein durften (vgl. dazu Mura, Entwicklungslinien der deutschen Sparkassengeschichte, 1987, S. 271 ff. m.w.N.). Handelte es sich somit bei der Kreissparkasse M. um eine echte Neugründung, wurden ihr auch keine Vermögenswerte "zurückgegeben"; sie wurde vielmehr wie die anderen neu eröffneten Sparkassen erstmals mit diesen Vermögensgegenständen ausgestattet. Da dies aber unter der Herrschaft der sowjetischen Besatzungsmacht geschah, deren erklärtes und später auch umgesetztes Ziel eine staatlich gelenkte, zentralisierte Kreditwirtschaft war, wurde ihr von vornherein keine gegenüber dem Staat wehrfähige Position verschafft.

Unabhängig davon wäre eine Anwendung der vermögensrechtlichen Rückübertragungsvorschriften zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aber auch systemwidrig, weil die Überführung des umstrittenen Grundstücks in Volkseigentum restitutionsrechtlich nicht isoliert betrachtet werden darf. Da diese Maßnahme Teil der Eingliederung der Sparkassen in die zentrale Kreditwirtschaft der sowjetischen Besatzungszone und später der DDR war, gehörte sie zu einem Vorgang, dessen Folgen nicht vermögensrechtlich, sondern entsprechend der Systematik des Wiedervereinigungsrechts nach den die Verteilung des öffentlichen Vermögens regelnden Art. 21 und 22 EV und den in ihrem Gefolge erlassenen Vorschriften des Vermögenszuordnungsrechts bewältigt werden. Dabei ist ohne Belang, ob die Kreissparkasse M. als Anstalt des öffentlichen Rechts neben den Ansprüchen auf ihr Verwaltungsvermögen nach Art. 21 Abs. 2 EV überhaupt Restitutionsansprüche nach Art. 21 Abs. 3 oder Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV haben konnte (vgl. dazu Lange, DtZ 1991, 329 <332>; Schmidt/Leitschuh, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. II 20 B, Rn. 31 zu Art. 21 EV). Maßgeblich ist allein, daß sich ausschließlich nach den speziellen Vorschriften des Einigungsvertrages bestimmt, welche Vermögenswerte der Sparkasse als vom Zentralstaat vereinnahmtem Träger öffentlicher Verwaltung zustehen; denn anders als die Restitution zugunsten Privater, die der Wiedergutmachung erlittenen staatlichen Unrechts dient, bezwecken die Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Satz 7 EV vorrangig, die Leistungsfähigkeit der Körperschaften öffentlichen Rechts durch Ausstattung mit solchem Vermögen zu fördern, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (BTDrucks 12/5553, S. 168; BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 <161>[BVerwG 06.04.1995 - 7 C 11/94]). Da die Rückgabeansprüche dieser Träger der öffentlichen Verwaltung schon ihrer Natur nach nicht im Staat-Bürger-Verhältnis wurzeln, begreift der Gesetzgeber sie als staatsinternes Zuordnungsproblem und verweist sie daher folgerichtig in den Zusammenhang der Verteilung des öffentlichen Vermögens. Das schließt es aber aus, den von der Zentralisierung betroffenen Trägern öffentlicher Verwaltung im Widerspruch dazu Ansprüche nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände einzuräumen."

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An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Sie läßt sich uneingeschränkt auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen, dem in allen entscheidungserheblichen Fragen derselbe Geschehensablauf zugrunde liegt. Das Vorbringen der Revision, ihre Rechtsvorgängerinnen hätten mit dem Erwerb der Grundstücke und der Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch wehrfähiges privates Eigentum im Sinne von § 903 BGB erlangt, berücksichtigt nicht die im Urteil vom 2. Mai 1996 - BVerwG 7 C 24.95 - a.a.O. näher dargelegten Besonderheiten in der Rechtsstellung der neu gegründeten Sparkassen und deren durch staatsorganisatorische Maßnahmen erfolgte Einbindung in die staatlich gelenkte Bankenwirtschaft. Zu einer anderen Beurteilung nötigt auch nicht der Hinweis der Revision darauf, daß nach § 18 VermG auch die Sparkassen als Gläubiger von wiederaufgelebten bzw. abzulösenden Grundpfandrechten in Betracht kämen und deshalb vom Vermögensgesetz als Inhaber privatrechtlicher Rechtspositionen angesehen würden. Dieser Einwand übersieht, daß es bei der Regelung des § 18 VermG nicht um die Restitution von im Sinne des § 1 VermG entzogenen Grundpfandrechten zugunsten der früheren Gläubiger, sondern allein darum geht, daß der restitutionsberechtigte Grundstückseigentümer nicht besser als vor seiner Schädigung gestellt werden und deshalb das entzogene Grundstück nicht frei von den vor der Überführung in Volkseigentum bestehenden Belastungen zurückerhalten soll (vgl. BVerwGE 98, 137 <145>[BVerwG 06.04.1995 - 7 C 5/94]). Angesichts dieses Regelungszwecks ist es unerheblich, ob der begünstigte Gläubiger eine private natürliche oder juristische Person oder ein öffentlich-rechtlich organisierter Verwaltungsträger ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley
Dr. Brunn