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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1992, Az.: I ZR 68/90
„Rent-o-mat“

Mietzins für die Anmietung eines Kfs; Mietwagen; Mietpreis; Selbstbedienung am Automaten; Sonderpreis; Rabatt; Normalpreis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1992
Aktenzeichen
I ZR 68/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14708
Entscheidungsname
Rent-o-mat
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 117, 230 - 235
  • BB 1992, 941-943 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1992, 1723-1724 (Volltext mit amtl. LS)
  • GRUR 1992, 465-467 (Volltext mit amtl. LS) "Rent-o-mat"
  • JZ 1992, 484 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1992, 567-568 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 1689-1691 (Volltext mit amtl. LS) "Rent-o-mat"
  • WM 1992, 925-927 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1992, 472-474 (Volltext mit amtl. LS) "Rent-o-mat"
  • ZIP 1992, 504-506 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der gegenüber der Anmietung am Schalter oder im Büro niedrigere Mietzins für die Anmietung eines Kraftfahrzeugs durch Selbstbedienung eines Automaten, in den nach Einschieben einer Kreditkarte die für die Bestellung erforderlichen Daten einzugeben sind, erweist sich aus der Sicht des Verkehrs nicht als ein Sonderpreis, sondern als ein (weiterer) Normalpreis.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Autovermietung.

2

Die Beklagte bietet ihre Mietfahrzeuge auch über als "Rent-o-mat" bezeichnete Automaten an, die sie im Abflugbereich inländischer Flughäfen aufgestellt hat. Der Kunde bedient den Automaten durch das Einschieben einer Kreditkarte und die Eingabe des Flugziels und des gewünschten Fahrzeugs. Der Mietvertrag wird automatisch ausgedruckt. Am (inländischen) Zielflughafen wird dem Kunden das gemietete Fahrzeug von einem Mitarbeiter der Beklagten übergeben. Die Tarife für so vermietete Fahrzeuge liegen etwa 10 % unter den Tarifen für am Schalter von der Beklagten vermietete Fahrzeuge.

3

Die Klägerin hat die Preisgestaltung für die über den Automaten angemieteten Fahrzeuge als eine unzulässige Rabattgewährung beanstandet. Die am Schalter gewährten Standardtarife begründeten den Normalpreis, von welchem die Beklagte einen 10 %igen Preisnachlaß gewähre. Die Beklagte biete keine unterschiedlichen Leistungen an. Das über den Automaten angemietete Kraftfahrzeug könne zu denselben Konditionen genutzt werden wie ein Fahrzeug, das zum Normaltarif vermietet werde. Für den Kunden ergebe sich keine Leistungseinschränkung bei der Anmietung über den "Rent-o-mat" im Vergleich zum Abschluß des Mietvertrages am Schalter. Eine Preisspaltung sei aber nur zulässig, wenn aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die Vermietung über den Automaten mit einer Verminderung der Leistung des Anbietenden verbunden sei; andernfalls nehme der Verkehr an, es würden Sonderpreise gewährt. Diesen Eindruck vermittle auch die Werbung der Beklagten, in welcher von der "ersten Zeit- und Geldsparmaschine der Welt" sowie von "Sondertarifen", die am Schalter nicht geboten werden könnten, die Rede sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Preisnachlässe dadurch anzukündigen, anzubieten oder zu gewähren, daß sie Mietern, die ein Fahrzeug über einen sogenannten "Rent-o-mat" mieten, niedrigere als ihre Normalpreise anbietet, ankündigt oder gewährt.

6

Die Beklagte hat einen Verstoß gegen das Rabattgesetz in Abrede gestellt. Der über den Automaten angebotene Tarif sei ein zweiter Normaltarif, der durch das System der Selbstbedienung bedingt sei, welches es erlaube, durch Einsparung von Personalkosten preisgünstigere Miettarife anzubieten. Die Leistungen unterschieden sich von einem Vertrag am Schalter schon dadurch, daß keine Beratung über Fahrzeugtyp, Vertragskonditionen und Fahrtstrecke angeboten werde. Der "Rent-o-mat"-Service erübrige die vielfach kostenaufwendige Bonitätsprüfung, da der Kunde nur mittels einer banküblichen oder von ihr ausgegebenen Kreditkarte den Mietvertrag abschließen könne. Das Vermittlungsgeschäft über den Automaten sei somit erheblich kostengünstiger. Dies erkenne auch der Kunde. Das Leistungsangebot unterscheide sich zudem darin, daß eine telefonische Vorausbuchung ausgeschlossen sei.

7

Der "Rent-o-mat"-Tarif werde vom Verkehr sonach als Normalpreis für die so angebotene Leistung und nicht als ein Preisnachlaß aufgefaßt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

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Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.

10

Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte gewähre mit ihren "Rent-o-mat"-Tarifen einen unzulässigen Preisnachlaß auf ihre bei einem Vertragsabschluß am Schalter geltenden Standardtarife. Diese bildeten nach der Vorstellung des Verkehrs den Normalpreis im rabattrechtlichen Sinne. Unterschiedliche Preise für dieselbe Leistung oder Ware könnten zulässig sein, wenn sie auf sachliche Gründe zurückgeführt werden könnten und nicht als Ausnahmepreis wirkten. Nur dann könne man von einem doppelten Normalpreis sprechen. Es komme sonach darauf an, ob aus der Sicht des Kunden dem Minderpreis auch eine Minderung in dem entspricht, was ihm im Gegensatz zu der Leistung für den höheren Normalpreis angeboten werde. Eine solche Vorstellung liege dem Verkehr im Streitfall aber fern. Dieser wisse, daß der Einsatz technischer Mittel im geschäftlichen Bereich, besonders aber in der Organisation gleichartiger Vorgänge voranschreite. Habe sich der Verbraucher bei der Bestellung einer Leistung eines Automaten zu bedienen, so erkenne er, daß es sich hierbei lediglich um eine besondere Art der Bestellung und nicht um eine andere Leistung handele. Dies sei ihm auch schon durch den Einsatz von Fahrkartenautomaten durch die Deutsche Bundesbahn bekannt. Um von zwei Normalpreisen ausgehen zu können, müßten die sachlichen Unterschiede des Leistungsangebots dem Kunden erkennbar sein. Auf unerhebliche Nebensächlichkeiten, wie die unterschiedliche äußere Aufmachung der Mietverträge, könne nicht abgestellt werden. Aus dem Erfordernis einer Kreditkarte leite der Kunde keine besondere Qualifizierung des Leistungsangebots der Beklagten ab. Für den Kunden sei klar, daß er auch bei einem Schaltergeschäft sich ausweisen und seine Bonität prüfen lassen müsse. Der Umstand, daß der Kunde den Automaten selbst bedienen müsse, bestimme nicht das Leistungsangebot der Beklagten. Die erforderliche eigene Tätigkeit des Kunden beziehe sich nicht auf die Leistung der Beklagten, Fahrzeuge zu vermieten. Die "Selbstbedienung" betreffe nur den Vertragsabschluß und sei eher dem Unterschied zwischen einer mündlichen und einer schriftlichen Bestellung vergleichbar, die ebenfalls ohne Bedeutung für die bestellte Sache zu sein pflege. Für die Beklagte entfalle keine einzige Leistung, die nunmehr der Kunde am Automaten selbst vorzunehmen habe. Die Beratung welche bei Vertragsabschluß am "Rent-o-mat" nicht gewährt werde, sei eine Nebenleistung, welche für die Leistung des Vermieters von Autos nicht notwendig sei. Zudem könne dem Kunden der erforderliche Rat am Zielflughafen von einem Mitarbeiter der Beklagten erteilt werden. Hole der Kunde den Rat nicht ein, so könne sein freiwilliger Verzicht hierauf kein Kriterium sein, das Leistungsangebot der Beklagten über den "Rent-o-mat" als ein anderes als ihr Leistungsangebot am Schalter zu qualifizieren. Der Wegfall der Möglichkeit einer telefonischen Vorausbestellung sei keine Folge der Bestellungsart, sondern liege in dem Bestellungszeitpunkt begründet. Auch bei fernmündlichen Vorausbestellungen sei die Chance, das gewünschte Fahrzeug zu erhalten, um so größer, je früher sich der Kunde mit der Beklagten in Verbindung setze.

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II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, die über den Automaten angebotene Leistung der Beklagten über ein Kraftfahrzeug sei in der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise gleichartig mit der über den Schalter offerierten Leistung, widerspricht der Lebenserfahrung (§ 286 ZPO). Seiner Folgerung, die beim Abschluß eines Mietvertrags an einem Automaten geltenden Tarife beruhten auf einem Nachlaß auf die bei einem Abschluß des Mietvertrags am Schalter gültigen Tarife, entbehrt der rechtlichen Grundlage; es handelt sich vielmehr, da unterschiedliche Leistungen angeboten werden, um zwei verschiedene Normalpreise.

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1. Ein Rabattverstoß im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG kann nur in Betracht kommen, wenn der Unternehmer unterschiedliche Preise für die gleiche Ware oder Leistung anbietet oder gewährt. Nur soweit der Unternehmer gleiche Waren oder Leistungen anbietet, ist die Frage veranlaßt, ob bei unterschiedlichen Preisen nur der eine als Normalpreis anzusehen ist, auf welchen ein Preisnachlaß gewährt wird.

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a) Das Rabattgesetz beschränkt den Unternehmer nicht in der Freiheit der Preisbemessung bei sachlich und wirtschaftlich unterschiedlichen Vertragsgestaltungen (BGH, Urt. v. 18.1.1967 - Ib ZR 64/65, GRUR 1967, 433 - Schrankwand; Urt. v. 10.7.1986 - I ZR 203/86, GRUR 1987, 63, 64 - Kfz-Preisgestaltung). Sinn und Zweck des Gesetzes ist es nicht, auf eine bestimmte Preisgestaltung hinzuwirken, sondern den Unternehmer an seine eigenen Normalpreise zu binden (BGHZ 27, 369, 372[BGH 30.05.1958 - I ZR 134/56] - Elektrogeräte). Dies verkennt das Berufungsgericht nicht.

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b) Das Berufungsgericht geht des weiteren zutreffend davon aus, daß für die Beurteilung, ob die vertraglichen Leistungsangebote als sachlich und wirtschaftlich gleich anzusehen sind, auf die Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls abzustellen ist, wobei unmaßgeblich ist, wie der Unternehmer selbst seine Angebote verstanden wissen will (Urt. v. 4.11.1977 - I ZR 11/76, GRUR 1978, 185, 186 - Taschenrechnerpackung; Urt. v. 25.10.1984 - I ZR 129/82, GRUR 1985, 392 - Sparpackung; Urt. v. 1.10.1986 - I ZR 80/84, GRUR 1987, 185, 187 - Rabattkarte; vgl. auch BGH, Urt. v. 23.5.1991 - I ZR 172/89, WRP 1991, 649 - One for Two, für die ZugabeVO). Geringe, unwesentliche Leistungsunterschiede vermögen die Vorstellung des Verkehrs von der Gleichheit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen in der Regel nicht zu beeinflussen; dementsprechend wird er die hierfür geforderten unterschiedlichen Preise, die weder mit dem Wegfall von Nebenleistungen des Verkäufers noch auf andere Weise sachlich zu rechtfertigen sind, nicht als zwei Normalpreise ansehen, sondern als einen Normalpreis und einen hierauf bezogenen Sonderpreis (sog. verschleierte Rabattgewährung; BGH, Urt. v. 24.4.1970 - I ZR 69/68, GRUR 1970, 563, 564 - Beiderseitiger Rabattverstoß).

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c) Erscheinen dem Verkehr die Leistungsunterschiede aber wesentlich, so gewinnt er aus der Kenntnis der Eigenständigkeit der einzelnen Leistungen die Vorstellung, daß der jeweilige Preis der jeweiligen Leistung als Normalpreis zuzuordnen ist (BGH, Urt. v. 1.10.1986 - I ZR 80/84, GRUR 1987, 185, 187 - Rabattkarte).

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Für die rabattrechtliche Beurteilung des Streitfalls ist sonach maßgeblich, ob nach der Vorstellung des Verkehrs dem Angebot der Beklagten, Kraftfahrzeug-Mietverträge über den Schalter abzuschließen, im Vergleich mit der über den Automaten eröffneten Möglichkeit zum Abschluß eines Mietvertrags wesentliche Besonderheiten zu entnehmen sind, die die jeweilige vertragliche Leistung als eine eigenständige erscheinen lassen. Dies ist für den Streitfall zu bejahen.

18

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vorhandenen Unterschiede beträfen nur unwesentliche Nebensächlichkeiten, die aus der Sicht des Kunden nicht zu unterschiedlichen Leistungsangeboten führten, vermag der Senat nicht zu teilen.

19

Schon der Umstand, daß der Kunde mit der Eingabe seiner Kundenkreditkarte und der für den Mietvertrag wesentlichen Daten sich für dessen Abschluß "selbst bedienen" muß, trägt die Annahme einer eigenständigen, die unterschiedliche Preisgestaltung rechtfertigenden Leistung. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, im Zuge der Technisierung des Geschäftsverkehrs könne es nicht als eine andersgeartete vertragliche Leistung angesehen werden kann, wenn der Kunde sich zu deren Inanspruchnahme eines Automaten bedienen müsse, es liege nur eine besondere Art der Bestellung, nicht indessen eine besonders geartete Leistung des Unternehmers vor, verkennt den Gegenstand des Leistungsangebots der Beklagten aus der maßgeblichen Sicht des Verkehrs.

20

Der Verkehr erkennt ohne weiteres, daß bei der Anmietung eines Kraftfahrzeugs über den Automaten die personal und kostenintensive Beratung bei einer Vermietung am Schalter für die Beklagte wegfällt. Aus vielfachen Erscheinungsformen der Selbstbedienung im Handel und Verkehr ist dem Verbraucher bekannt, daß betriebswirtschaftliche Rationalisierungsvorteile sich in Selbstbedienungspreisen niederschlagen können. In der Selbstbedienung - hier über den Automaten -, bei welcher der Unternehmer vom Einsatz des sonst erforderlichen Personals absieht, sieht der Verkehr in aller Regel nicht lediglich eine besondere Form der Inanspruchnahme eines Leistungsangebots, sondern eine andere, wegen des Wegfalls des Bedienungskomforts meist mindere Leistung. Der Verkehr weiß, daß er bei der Selbstbedienung auf Annehmlichkeiten von Bedienungsleistungen verzichten muß und die geringere Attraktivität des Selbstbedienungsangebots vom Unternehmer in der Regel über die Preisgestaltung ausgeglichen wird. Bietet der Unternehmer seine Ware oder seine gewerbliche Leistung auch in der Form der Selbstbedienung an, so sieht der Verkehr in dem hierfür gebildeten Preis nicht einen Preisnachlaß oder einen Sonderpreis, sondern einen eigenen Normalpreis.

21

Anders kann sich die Sicht des Verkehrs allenfalls dann darstellen, wenn er der Bedienungsleistung des Unternehmers keinen eigenen, für dessen betriebswirtschaftliche Kalkulation bedeutsamen Wert beimißt und im Selbstbedienungsangebot keine leistungsmindernden Nachteile im Vergleich zum Angebot mit Bedienungsleistung zutage treten. So liegt der Streitfall aber nicht. Der Unterschied im Leistungsangebot der Beklagten kommt schon darin zum Ausdruck, daß bei einem Anmieten über den Automaten - im Gegensatz zum Vertragsabschluß am Schalter - vor Abschluß des Mietvertrages keine Beratung stattfindet, weder über den Typ des Mietfahrzeuges noch über die Vertragskonditionen im einzelnen oder gar über die Fahrtstrecke. Der Kunde, der sich mit Hilfe des Automaten bedient, trägt zudem das Risiko, nicht das von ihm gewünschte oder wegen Überbuchung kein Kraftfahrzeug vorzufinden, ein Risiko, das bei der Inanspruchnahme der Schalterleistung durch die Möglichkeit einer telefonischen Vorbestellung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.

22

Es ist sonach davon auszugehen, daß das Leistungsangebot der Beklagten, über den Automaten Kfz.-Mietverträge abzuschließen, nicht der über den Schalter angebotenen Leistung entspricht. Für eine Annahme, der um 10 % niedrigere Tarif des "Automaten-Mietvertrags" stehe außer Verhältnis zu der Einschränkung des Leistungsangebots, weshalb ein sogenannter verschleierter Rabatt anzunehmen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 24.4.1970 - I ZR 69/68, GRUR 1970, 563, 564 - Beiderseitiger Rabattverstoß), fehlen Anhaltspunkte.

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3. Sonstige Umstände, die das Preisverhalten der Beklagten trotz des sachlichen Bezugs zu dem eingeschränkten Leistungsgebot wegen einer besonderen werbemäßigen Anpreisung als eine unzulässige Rabattgewährung erscheinen lassen könnten (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.1.1967 - Ib ZR 64/65, GRUR 1967, 433 - Schrankwand) sind, wie auch das Landgericht bereits ausgeführt hat, im Streitfall nicht zu erkennen. Der Hinweis in der Werbung der Beklagten darauf, daß die Tarife der "Rent-o-mat"-Mietverträge preisgünstiger seien als die Standardtarife, und daß mit der "Maschine" Geld gespart werden könne, beschränkt sich auf die Darstellung der Preisgünstigkeit des Angebots, hüllt dieses aber nicht in den Mantel eines Preisnachlasses (vgl. BGH - Schrankwand aaO.).

24

4. Der von der Revisionserwiderung geäußerten Ansicht, die Tarife für die Automaten-Mietverträge seien als Sonderpreise im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG zu beanstanden, da diese nur Kreditkarteninhabern gewährt würden, kann nicht beigetreten werden. Es kann dabei davon ausgegangen werden, daß die Kreditkarte die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG kennzeichnet. Die unzulässige Bewilligung eines Sonderpreises gegenüber einem bestimmten Verbraucherkreis scheidet im Streitfall aber deshalb aus, weil der Verkehr die Preise als Normalpreise für unterschiedliche Leistungsangebote erkennt und es deshalb an einem Normalpreis mangelt. Auch der Sonderpreis im Sinne des § 1 Abs. 2 RabattG setzt einen Normalpreis voraus (BGH, Urt. v. 18.4.1958 - I ZR 158/56, GRUR 1958, 487, 489 - Antibiotica; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 1 RabattG Rdn. 24; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt (1973), RabattG § 1 Rdn. 48).

25

III. Nach alledem ist auf die Revision das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in