Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1995, Az.: IV ZB 20/95
Verbindung des Prozesskostenhilfegesuchs mit Rechtsmitteleinlegung; Unbedingtheit einer Prozesshandlung; Unbedingte Erklärung der Berufung gegen angefochtenes Urteil; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Begründungsfrist ; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1995
- Aktenzeichen
- IV ZB 20/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 29.06.1995
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Bozena B., S. straße ..., H.,
Prozessgegner
A. und M. Lebensversicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, S., K.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
am 25. Oktober 1995
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts H. vom 29. Juni 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 26.112,00 DM
Gründe
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 26.112,00 DM nebst Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag.
Das Landgericht wies die Klage ab; das Urteil wurde der Klägerin am 16. Januar 1995 zugestellt. Mit am 15. Februar 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 14. Februar 1995, der mit "Antrag auf Prozeßkostenhilfe sowie Berufung" überschrieben ist, beantragte die Klägerin, ihr für die zweite Instanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Im Anschluß an diesen Antrag ist ausgeführt "Sodann wird die Klägerin/Berufungsklägerin Berufung gegen das landgerichtliche Urteil ... mit dem Antrag einlegen ..."; dem schließt sich der Berufungsantrag an. Mit weiterem Schriftsatz vom 17. März 1995 wiesen die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf hin ("... wird klargestellt ..."), daß mit ihrem Schriftsatz vom 14. Februar 1995 zunächst nur die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein danach durchzuführendes Berufungsverfahren beantragt werden sollte. Mit den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19. Mai 1995 zugestelltem Beschluß wurde die beantragte Prozeßkostenhilfe bewilligt. Nach einem Hinweis des Berichterstatters, es fehle bisher an der Einlegung der Berufung, legte die Klägerin am 21. Juni 1995 Berufung ein und beantragte gleichzeitig, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist und wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. In den Gründen der Entscheidung ist dargelegt, daß Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei, weil den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin an der Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verschulden treffe, das die Klägerin sich zurechnen lassen müsse.
Dagegen richtet sich die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, die in der Sache jedoch ohne Erfolg bleibt.
1.
Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt, die gemäß § 516 ZPO mit der Zustellung des angefochtenen Urteils begann und demgemäß am 16. Februar 1995 endete.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Klägerin mit ihrem am 15. Februar 1995 eingegangenen Schriftsatz Berufung nicht eingelegt hat. Er enthielt entgegen § 518 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht die unbedingte Erklärung, daß gegen das angefochtene Urteil Berufung eingelegt werde. Zwar ist der Schriftsatz mit "Antrag auf Prozeßkostenhilfe sowie Berufung" überschrieben und von dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin unterschrieben. Gerade aber eine Verbindung von Prozeßkostenhilfegesuch und Rechtsmitteleinlegung birgt die Gefahr, daß die Unbedingtheit der Prozeßhandlung in Zweifel stehen kann. Deshalb muß der Rechtsmittelführer alles vermeiden, was den Eindruck erwecken kann, er wolle eine künftige Prozeßhandlung nur ankündigen und sie von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig machen (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1, Einlegung, unbedingte 1). Der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 1995 vermeidet einen solchen Eindruck nicht nur nicht, er bringt vielmehr deutlich zum Ausdruck, daß Berufung erst nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingelegt werden sollte. Das ergibt sich aus der auf den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe folgenden Wendung "Sodann wird die Klägerin Berufung einlegen". Damit wird sowohl klargestellt, daß die Durchführung des Berufungsverfahrens von der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag abhängen sollte ("Sodann"), als auch, daß die für die Durchführung erforderliche Prozeßhandlung - die Einlegung der Berufung - erst noch vorgenommen werden sollte ("wird einlegen"). Daß die Klägerin mit der von ihr gewählten Ausdrucksweise nur und gerade dies erklären wollte, ergibt sich nachdrücklich auch aus ihrem Schriftsatz vom 17. März 1995. Es fehlt daher an einer unbedingten Erklärung, daß gegen das angefochtene Urteil Berufung eingelegt werde (vgl. auch BGH, Beschluß vom 2. Oktober 1985 - IVb ZB 62/85 - VersR 1986, 40).
Daß der Schriftsatz vom 14. Februar 1995 möglicherweise zunächst auch vom Gericht und vom Gegner als Berufung angesehen worden ist, ändert daran nichts (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1960 - IV ZR 140/60 - LM ZPO Nr. 10 zu § 518 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).
2.
Der Klägerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung nicht zu gewähren, denn sie hat sie nicht fristgerecht beantragt.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer zweiwöchigen Frist zu beantragen, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 ZPO). Die Klägerin war durch ihre Mittellosigkeit nur so lange gehindert, Berufung einzulegen, bis sie Kenntnis von der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erlangte. Die damit hier am 19. Mai 1995 in Lauf gesetzte Frist war bei Eingang des Wiedereinsetzungsantrags am 21. Juni 1995 abgelaufen.
Allerdings kann Wiedereinsetzung auch gewährt werden, wenn eine Partei ohne eigenes oder ohne Verschulden ihrer Prozeßbevollmächtigten verhindert war, die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Das Berufungsgericht nimmt aber insoweit zutreffend an, daß die Klägerin ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten nicht ausgeräumt hat. Dieser hat mit Schriftsatz vom 17. März 1995 selbst klargestellt, daß mit seinem Schriftsatz vom 14. Februar 1995 zunächst nur die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein danach durchzuführendes Berufungsverfahren beantragt werden sollte. Demgemäß mußte er nach seinem eigenen Verständnis des Schriftsatzes vom 14. Februar 1995 davon ausgehen, daß es nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung und danach erfolgter Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eines Wiedereinsetzungsantrags innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO und der Nachholung der versäumten Prozeßhandlung bedurfte. Wenn er sich gleichwohl und trotz seiner Klarstellung im Schriftsatz vom 17. März 1995 darauf verlassen hat, das Gericht werde seinen Schriftsatz vom 14. Februar 1995 als Berufung ansehen, gereicht ihm das zum Verschulden. Das Verfahren des Gerichts nach Einreichung des klarstellenden Schriftsatzes vom 17. März 1995 gab für eine solche Annahme keinen Anlaß. Den sich danach aufdrängenden Zweifeln mußte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt zumindest dadurch Rechnung tragen, daß er - und sei es vorsorglich - seiner Rechtsauffassung gemäß innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 26.112,00 DM
Römer,
Dr. Schlichting,
Terno,
Seiffert