Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1960, Az.: IV ZR 140/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 140/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15231
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.03.1960
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 650
- MDR 1961, 398 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 783 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1961, 289-290
Prozessführer
des Händlers Hermann Ludwig Alwin P. in H.-B., M.str. ... (W.),
Prozessgegner
Frau Erika P. geb. Ma. in H., S.straße, Mä.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Schriftsatz, der allen Anforderungen einer Berufung und einer Berufungsbegründung genügt und auch "Berufung" überschrieben ist, hat diesen Charakter dann nicht, wenn er gleichzeitig mit einem Gesuch um Bewilligung des Armenrechts eingereicht wird, in dem ausgeführt ist, die Partei werde nach Bewilligung des Armenrechts Berufung einlegen, und in dem zur Begründung des Armenrechtsgesuchs auf den anliegenden "Entwurf" der Berufungsbegründung Bezug genommen wird.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt. Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. März 1960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 24. April 1959 ist die Ehe der Parteien geschieden, der Beklagte für schuldig erklärt und seine Widerklage abgewiesen worden. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 28. April 1959 zugestellt worden. Am 28. Mai 1959 hat er beim Berufungsgericht um die Bewilligung des Armenrechts für die Berufung nachgesucht. In diesem Gesuch heißt es:
"Nach Bewilligung des Armenrechts werde ich Berufung einlegen und beantragen ..."
Das Gesuch schließt mit dem Satz:
"Zur Begründung des Armenrechtsgesuches wird auf den Entwurf der anliegenden Berufungsbegründung Bezug genommen".
Zusammen mit diesem Gesuch ist ein ebenfalls von dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterzeichneten Schriftsatz eingegangen, der "Berufung" überschrieben ist. Der Schriftsatz enthält alle Angaben, die für eine Berufung erforderlich sind, und außerdem die Berufungsbegründung. Eine Abschrift der "Berufungsschrift" ist dem Gegner zugestellt worden. Dieser hat angekündigt, er werde beantragen, "die mit Schriftsatz vom 28. Mai 1959 eingelegte Berufung zurückzuweisen ...". Das Berufungsgericht hat in der Sache Beweise erhoben. Sodann hat es die Berufung durch das angefochtene Urteil als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er verfolgt den von ihm im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter. Die Klägerin hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der am 28. Mai 1959 dort eingegangene Schriftsatz vom 28. Mai 1959 keine Berufung sei. Dieser Schriftsatz enthält zwar für sich allein betrachtet alles, was in den §§518, 519 ZPO für eine Berufung und ihre Begründung gefordert wird. Durch das gleichzeitig eingereichte Begleitschreiben vom 27. Mai 1959 wurde ihm jedoch dieser Charakter genommen. In diesem Schreiben war ausdrücklich bemerkt, daß die Berufung erst nach Bewilligung des Armenrechts eingelegt werde. Die beiliegende Berufungsschrift und Begründung war darin als "Entwurf einer Berufungsbegründung" bezeichnet, auf die zur Begründung des Armenrechts Bezug genommen wurde. Bei rechter Würdigung dieser beiden zusammen eingereichten Schriftsätze war danach keine andere Deutung möglich, als daß der als Berufung überschriebene Schriftsatz allein zur Begründung des Armenrechts dienen, aber selbst noch keine Berufung sein sollte. Eine Berufung muß aber nach §518 Abs. 2 ZPO die bestimmte Erklärung enthalten, daß Berufung eingelegt werde. Diese war in dem Schriftsatz vom 28. Mai 1959 nicht enthalten, da der Inhalt dieses Schriftsatzes nur zusammen mit dem gleichzeitig eingereichten Armenrechtsgesuch vom 27. Mai 1959 ausgelegt werden konnte (vgl. auch RG in JW 1937, 812).
Daß der Schriftsatz vom 28. Mai 1959 zunächst irrtümlich vom Gericht und auch vom Gegner als Berufung angesehen worden ist, ändert hieran nichts. Der Beklagte hätte vielmehr, wie er es in dem Armenrechtsgesuch angekündigt hatte, nach Bewilligung des Armenrechts Berufung einlegen müssen. Das ist nicht geschehen.
Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Auffassung vertreten hatte, rechtswirksam Berufung eingelegt zu haben, mußte darüber durch Urteil entschieden werden. Dieses konnte nur dahin lauten, daß die Berufung als unzulässig verworfen werde, da sie rechtswirksam nicht eingelegt war. Demzufolge war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.