Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1991, Az.: VIII ZR 118/90
Nachbesserung; Sachmangel; Mängelbeseitigung; Treuwidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1991
- Aktenzeichen
- VIII ZR 118/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14672
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1991, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 2436 (Volltext mit amtl. LS)
- LM H. 49 / 1991 § 242 (Ba) BGB Nr. 86
- MDR 1991, 724 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 279 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1991, 870-872 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1041-1044 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Haben sich Käufer und Verkäufer auf eine bestimmte Art und Weise der Beseitigung eines Fehlers des Kaufgegenstandes geeinigt, so verhält sich der Verkäufer nicht treuwidrig, wenn er sich auf ein von dieser Vereinbarung abweichendes Nachbesserungsverlangen des Käufers nicht einläßt.
Tatbestand:
Am 15. Juni 1988 kaufte die Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann, bei der Beklagten einen Pkw B M 635 Csi zum Preis von 83.000 DM. Das Fahrzeug war am 30. Dezember 1987 erstmals zugelassen worden. Es wurde in der Folgezeit von der Beklagten als Vorführwagen benutzt und wies bei Abschluß des Kaufvertrages eine Laufleistung von 1.100 km auf.
Nach der Erstzulassung hatte die Beklagte an dem Pkw breitere Reifen und Felgen montiert und eine Tieferlegung durch Einbau anderer Fahrwerksfedern vorgenommen, ohne jedoch diese Änderungen, die zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) geführt hatten, in die Kraftfahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Auf die Veränderungen, die der Ehemann der Klägerin bereits bei der Besichtigung des Fahrzeuges erkannt hatte, war auf einem am Pkw angebrachten Verkaufsschild ausdrücklich hingewiesen worden; das ist zwischen den Parteien unstreitig. Bei den Kaufverhandlungen, die für die Beklagte von der Angestellten H. geführt wurden, erkundigte sich der Ehemann der Klägerin auch danach, ob die Änderungen eingetragen worden seien. Über die darauf gegebene Antwort der Angestellten H. gehen die Darstellungen der Parteien auseinander.
Dem Kauf lag ein als "Bestellung" überschriebenes Formular der Beklagten für den Verkauf von Neufahrzeugen zugrunde. In der Zeile "besondere Vereinbarung" ist eingetragen: "gekauft wie gesehen". In den dem Vertrag beigefügten "Verkaufsbedingungen für fabrikneue B-Fahrzeuge" heißt es u.a.:
"VII. Gewährleistung
1. ...
2. Der Käufer hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
Für die Abwicklung gilt folgendes:
a) ...
b) ...
c) ...
d) Wird der Kaufgegenstand wegen eines gewährleistungspflichtigen Fehlers betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten B-Vertragshändler zu wenden. Dieser entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden. Im letzten Fall sorgt er für kostenloses Abschleppen des Kaufgegenstandes.
3. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht."
Bei der Übergabe des Fahrzeuges am 16. Juni 1988 stellte der Ehemann der Klägerin fest, daß die von der Beklagten vorgenommenen technischen Änderungen nicht in die Kfz-Papiere eingetragen waren. Auf seine Veranlassung ließ sodann die Beklagte am 22. Juni 1988 die breiteren Reifen und Felgen, nicht jedoch das tiefergelegte Fahrwerk durch den T eintragen. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit folgendem Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 5. Juli 1988 an die Beklagte:
"Das Fahrzeug weist erhebliche Fehler auf. Es wurden andere Fahrwerk-Federn eingebaut, mit Folge, daß das Fahrzeug 3 cm tiefer liegt. Bezüglich dieses Einbaus liegt keine ABE zu dem vorliegenden Fahrzeugtyp vor. Eine Eintragung im Fahrzeugbrief erfolgte nicht. Das Fahrzeug ist damit für den allgemeinen Straßenverkehr nicht zugelassen.
Darüber hinaus erfolgte auf Ihre Veranlassung Eintragung im Fahrzeugbrief Felgen vorn 9x16 ET 8, hinten 1x16 ET 11. Eintragung ist unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erfolgt.
Darüber hinaus erfolgte Kotflügelverbreiterung, die ebenfalls im Fahrzeugbrief nicht eingetragen ist.
Zur Beseitigung wird Ihnen Frist bis zum 15.07.1988 gesetzt, und angedroht, daß nach Fristablauf die Annahme der Leistung abgelehnt wird. Die Mandantin behält sich vor, nach Fristablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten."
Unter Bezugnahme auf diesen Brief forderte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Juli 1988 die Klägerin auf, das Fahrzeug am Montag, den 11. Juli 1988, zur Beseitigung der Mängel zu überstellen. Die Klägerin kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern teilte mit Schreiben vom 11. Juli 1988 der Beklagten mit, daß sie - die Klägerin - "bereits aufgrund erlöschender Betriebserlaubnis" das Fahrzeug nicht zur Beklagten fahren könne; im übrigen sei "im Hinblick auf die eingetretene Erlöschung der Betriebserlaubnis sowie zur Feststellung der Mängel" ein Beweissicherungsverfahren in die Wege geleitet worden. Bei der Untersuchung durch einen Sachverständigen wurde zusätzlich festgestellt, daß die Ölwanne eine Schweißstelle und der Auspuff ein Loch aufwiesen.
Im vorliegenden Verfahren fordert die Klägerin von der Beklagten die Rückgängigmachung des Kaufvertrages; sie verlangt Rücknahme des Pkw gegen Zahlung von 83.000 DM. Sie behauptet, die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H., habe bei den Verkaufsverhandlungen zugesichert, daß alle Veränderungen im Kraftfahrzeugbrief eingetragen seien. Die Schäden an der Ölwanne und am Auspuff seien bereits vor der Übergabe des Fahrzeuges vorhanden gewesen. Weitere Nachbesserungsversuche seien ihr nicht zuzumuten, da sie das Vertrauen zur Beklagten verloren habe. Darüber hinaus hat die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung, die in dem Verschweigen der behaupteten Mängel zu sehen sei, angefochten. Hilfsweise machte die Klägerin Nutzungsausfall in Höhe von 5.880 DM (42 Tage zu je 140 DM) geltend.
Die Beklagte hat eine Zusicherung insbesondere hinsichtlich der Eintragung der technischen Änderungen in den Fahrzeugpapieren bestritten. Im übrigen hat sie auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen, wonach die Klägerin zunächst nur Nachbesserung verlangen könne; dazu sei sie, die Beklagte, auch bereit, die Klägerin habe Mängelbeseitigung jedoch abgelehnt. Bezüglich des Schadens an der Ölwanne bestreitet sie, daß dieser bereits bei der Übergabe des Wagens vorhanden gewesen sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und sodann die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Nach Erlaß des Ersturteils hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 1989 die Beklagte aufgefordert, ihr binnen 10 Tagen nach Eingang dieses Schreibens einen exakten Termin zu benennen, an welchem in ihrem Dabeisein die Fahrwerksveränderungen in den Kfz-Brief und -Schein eingetragen werden sollten. Hiermit verband die Klägerin den Hinweis, daß sie es nicht dulden werde, daß an dem Wagen weitere Karosserieveränderungen vorgenommen werden. Hierauf antworteten die Rechtsanwälte der Beklagten mit Schreiben vom 12. Mai 1989 wie folgt:
"... Sicher haben Sie Verständnis dafür, daß unsere Mandantin vor rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits... zu dem genannten Schreiben ihrer Mandantin vom 10.5.1989 keinerlei Stellungnahme abgeben wird.
Wenn Ihre Mandantin die Beantwortung des Schreibens beschleunigen will, so raten wir Ihrer Mandantin an, Rechtsmittelverzicht gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. April 1989 zu erklären.
Ihre Mandantin wird dann innerhalb der 10-Tage-Frist, die sie gesetzt hat, eine Antwort erhalten. Wie die Antwort allerdings ausfällt, ist mit unserer Mandantin noch nicht besprochen."
In einem weiteren Brief vom 16. Mai 1989 teilte die Klägerin schließlich der Beklagten mit, daß sie die gesetzte Frist wegen ihres Urlaubs bis zum 26. Mai 1989 verlängere und danach die Leistung ablehnen werde.
Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil blieb erfolglos. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin könne (derzeit) keine Wandelung verlangen, weil sie nach den vertraglichen Bedingungen zunächst auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt sei. Zwar weise der Pkw Mängel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB auf, weil die Tieferlegung des Fahrwerks und das damit verbundene Erlöschen der ABE ein Sachmangel sei und im übrigen die Auspuffanlage einen Schaden aufweise; dagegen sei nicht bewiesen, daß bei der Übergabe des Fahrzeuges ein Mangel an der Ölwanne vorgelegen habe.
Dem Nachbesserungsangebot der Beklagten habe die Klägerin aber keine Folge geleistet. Aus ihrer Mängelbeseitigungsaufforderung vom 10. und 16. Mai 1989 könne die Klägerin keine Rechte herleiten, weil sie gleichzeitig mit ihrer Berufung das Wandelungsbegehren weiterverfolgt und sich damit widersprüchlich verhalten habe. Es stehe auch nicht fest, daß die Mängel nicht beseitigt werden könnten; vielmehr könne nach den Bekundungen des vernommenen Sachverständigen das tiefergelegte Fahrwerk eingetragen werden, wenn auch die entsprechenden Reifen verwendet würden.
Eine Wandelung nach den Bestimmungen der §§ 459 Abs. 2, 462 BGB scheitere am fehlenden Nachweis einer Zusicherung insbesondere hinsichtlich der Eintragung der technischen Veränderungen. Für einen Schadensersatzanspruch fehle es an einem arglistigen Verschweigen von Mängeln. Aus dem gleichen Grund greife auch eine Anfechtung nach § 123 BGB nicht durch; ebenso entfalle ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls.
II. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte weder bestimmte Eigenschaften des verkauften Fahrzeuges - ausdrücklich oder stillschweigend - zugesichert noch die vorhandenen Mängel arglistig verschwiegen habe; die Klägerin sei deshalb nach den Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zunächst auf einen Nachbesserungsanspruch beschränkt.
Eine Haftung der Beklagten wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft scheidet aus, weil nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht nachgewiesen hat, daß die bei den Kaufverhandlungen durch die Angestellte H. vertretene Beklagte eine Zusicherung abgegeben hat. Die Zeugin H. hat, wie die Revision selbst hervorhebt, bei ihrer Vernehmung lediglich bekundet, sie habe dem Käufer dem Sinn nach zu verstehen gegeben, daß sie davon ausgehe, die Veränderungen seien in den Papieren eingetragen, weil ihr Chef das Fahrzeug zuvor selbst gefahren habe. Eine Überprüfung sei nicht möglich gewesen, da der Kfz-Brief bei einer Bank hinterlegt gewesen sei. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter, dessen Beweiswürdigung und Vertragsauslegung vom Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang nachgeprüft werden kann, eine Zusicherung verneint hat. Dieses Ergebnis stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überein, wonach Erklärungen unter Vorbehalt keine Zusicherungen sind (BGH, Urteil vom 21. November 1952, V ZR 158/51 = LM BGB § 463 Nr. 1). Für den Ehemann der Klägerin, auf dessen Verständnismöglichkeit es hier ankommt (§ 166 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 16. Januar 1985 VIII ZR 54/84 = WM 1985, 321), war es jedenfalls erkennbar, daß Frau H. keine Versicherung unabhängig von ihrer Kenntnis der Einzelheiten abgeben wollte, sondern lediglich aus der ihr bekannten Tatsache - Benutzung des Wagens durch den Inhaber der Beklagten - eine Schlußfolgerung auf das Bestehen einer Betriebserlaubnis zog. Mit der Annahme einer Zusicherung im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB läßt sich das nicht vereinbaren. Noch weniger kann nach diesen Feststellungen von einer stillschweigenden Zusicherung, die grundsätzlich möglich ist (BGHZ 87, 302, 305), die Rede sein.
2. Ohne Erfolg bleibt die Revision im Ergebnis auch insofern, als sie rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß beim Kauf von Kraftfahrzeugen auch ohne ausdrückliche Fragen des Käufers eine Offenbarungspflicht des Verkäufers hinsichtlich bestimmter Mängel bestehen kann.
a) Zwar trifft es zu, daß ein Verkäufer nach Treu und Glauben verpflichtet ist, auch ungefragt den Käufer auf Umstände hinzuweisen, die erkennbar für den Kaufentschluß von wesentlicher Bedeutung sind. Im Rahmen der Sachmängelhaftung hat das Verschweigen eines Fehlers aber nur dann Bedeutung, wenn es sich als Arglist darstellt (§ 463 BGB). Ein derartiges Verhalten wirft die Klägerin indessen der Zeugin H., um deren Kenntnis oder Unkenntnis es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein geht (§ 166 Abs. 1 BGB), nicht vor. Soweit sie auf die Aufklärungspflicht des Inhabers der Beklagten und seines Sohnes verweist, entfernt sie sich von den Feststellungen des Berufungsgerichts; übergangenen Sachvortrag zeigt sie nicht auf.
b) Darüber hinaus kann die Verletzung einer Aufklärungspflicht lediglich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen Rechtsfolgen auslösen. Dem steht vorliegend jedoch entgegen, daß die Gewährleistungsvorschriften des Kaufrechts eine abschließende Sonderregelung für die Fälle bilden, in denen es - wie hier - um fahrlässig falsche Angaben über die Beschaffenheit der Sache oder um fahrlässiges Verschweigen von Mängeln geht (BGHZ 88, 131, 134) [BGH 13.07.1983 - VIII ZR 112/82]. Da Vorsatz auf der Seite der für die Beklagte bei den Verkaufsverhandlungen tätig gewordenen Zeugin H. ausscheidet, bleibt für einen Rückgriff auf die Grundsätze der culpa in contrahendo kein Raum.
3.a) Nach alledem sind für die Gewährleistungsansprüche der Klägerin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten maßgebend, die, wie auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, Vertragsbestandteil geworden und inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Gemäß Ziffer VII 2 der AGB ist der Käufer zunächst auf Nachbesserungsansprüche beschränkt. Wandelung oder Minderung kann er erst verlangen, wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungsversuche für ihn unzumutbar sind (Ziff. VII 3 der AGB).
Mit Schreiben vom 5. Juli 1988 hat die Klägerin verlangt, die im einzelnen aufgeführten Fehler zu beseitigen. Das Berufungsgericht hat die Aufforderung ersichtlich so verstanden, daß das Fahrzeug in einen zulassungsfähigen Zustand versetzt werden sollte. Da die breiteren Reifen und Felgen bereits in die Fahrzeugpapiere eingetragen waren, konnte die Mängelbeseitigung sinnvoll nur noch darin bestehen, daß die Tieferlegung rückgängig gemacht wurde und die Original-Fahrwerksfedern wieder eingebaut wurden. Diese Auslegung ist rechtlich bedenkenfrei.
Durch ihr Antwortschreiben vom 7. Juli 1988 ist die Beklagte auf das Nachbesserungsverlangen der Klägerin eingegangen. Daß sie - möglicherweise unberechtigt - die Klägerin zur Überstellung des Fahrzeuges aufgefordert hat, anstatt die Abholung selbst anzubieten (vgl. Ziffer VII 2 d der AGB der Beklagten), steht dem nicht entgegen; eine endgültige und treuwidrige Ablehnung der Nachbesserung lag darin jedenfalls nicht. Die Klägerin hat in ihrer Antwort vom 11. Juli 1988 nur Einwendungen gegen das Ansinnen, das Fahrzeug zu überstellen, erhoben. Darüberhinaus hat sie die Durchführung der Nachbesserung lediglich bis nach Abschluß des Beweissicherungsverfahrens hinausgeschoben. An die so zustande gekommene Vereinbarung über die Art und Weise der Mängelbeseitigung ist die Klägerin jedenfalls so lange gebunden, als eine Nachbesserung möglich und zumutbar ist.
b) Daß die Nachbesserung möglich ist, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen F., auf das das Oberlandesgericht Bezug genommen hat. Sie ist auch nicht unzumutbar.
Den seit der Mängelbeseitigungsvereinbarung vom Juli 1988 eingetretenen Zeitverlust hat die Klägerin im wesentlichen selbst zu vertreten. Auf das von jener Einigung abweichende Nachbesserungsverlangen der Klägerin vom 10. Mai 1989 brauchte sich die Beklagte nicht einzulassen, weil die frühere Vereinbarung zwischen den Parteien nach wie vor Geltung hatte und insbesondere nicht durch Zeitablauf oder die Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren gegenstandslos geworden war. Zu einem Eingehen auf das Verlangen der Klägerin bestand umso weniger Anlaß, als die von der Klägerin nunmehr geforderte zusätzliche Eintragung der Fahrwerksveränderung in die Fahrzeugpapiere nach dem Gutachten des Sachverständigen F. ohne gleichzeitige Änderung der Reifen und Felgen überhaupt nicht zulässig war.
Unter diesen Umständen verstieß es auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 10. Mai 1989 antwortete, sie werde sich hierzu erst nach dem rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits äußern. Vor allem läßt sich dieser Erklärung, die das Revisionsgericht mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts selbst auslegen kann, nicht entnehmen, daß die Beklagte die Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt hätte und aus diesem Grund der Klägerin ein (weiterer) Nachbesserungsversuch nicht mehr zugemutet werden könnte. Auf die - unzutreffende - Meinung des Oberlandesgerichts, die Klägerin könne aus ihrem Schreiben vom 10. Mai 1989 deshalb keine Rechte herleiten, weil sie sich damit im Widerspruch zu ihrem mit der Klage verfolgten Wandelungsbegehren gesetzt habe, kommt es demnach nicht mehr an (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 219/89 = WM 1990, 1998 unter III 1 der Gründe).
Ist die Beseitigung der an dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen Mängel nach alledem möglich und für die Klägerin zumutbar, erweist sich das Wandelungsverlangen der Klägerin wegen der in Ziffer VII 3 der AGB der Beklagten enthaltenen Einschränkung jedenfalls als derzeit unbegründet. Die Revision gegen das Berufungsurteil war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.