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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.06.2001, Az.: BVerwG 8 B 70.01

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist ; Treffen von Vorsorge für den Zugang der zu erwartenden Postsendungen ; Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.2001
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 70.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 28397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Magdeburg - 22.01.2001 - AZ: 7 A 150/00

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juni 2001
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Sailer und Krauß
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

2

Dem Verwaltungsgericht ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, indem es dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht stattgegeben und die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen hat. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO setzt voraus, dass ein unverschuldetes Hindernis notwendigerweise zur Versäumung der Frist geführt hat, für die Versäumung also die eigentliche Ursache war (vgl. Urteil vom 20. Februar 1980 - BVerwG 8 C 19.79 - Buchholz 310 § 67 Nr. 52; Beschluss vom 14. September 1998 - BVerwG 8 B 154.98 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 218). Ein solches unverschuldetes Hindernis liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Der Kläger selbst hat nicht in ausreichendem Maße Vorsorge für den Zugang der ihn betreffenden Postsendungen getroffen. Zu derartigen Vorkehrungen gehört ganz allgemein die Existenz eines "ordnungsgemäßen und in Ordnung gehaltenen Briefkastens" (vgl. BVerfG, Beschluss des 2. Senats vom 11. Februar 1976 - 2 BvR 849/75 - BVerfGE 41, 332, 336). Aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers und seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geht aber hervor, dass die Briefkästen in der Mietwohnanlage des Klägers bis zu deren Erneuerung in der zweiten Jahreshälfte 2000 sich in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden haben, so dass schon mehrfach Postsendungen verloren gegangen sein sollen.

3

Im Übrigen hat es der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz Vorliegens einer gültigen Prozessvollmacht, die bereits unter dem 4. September 1998 ausweislich der beglaubigten Abschrift der betreffenden Vollmachtsurkunde (vgl. Bl. 58 der Beiakte A) im Vorverfahren ausgestellt war, unterlassen, von der durch Vollmacht erteilten Ermächtigung zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, insbesondere zur Erhebung einer Klage Gebrauch zu machen.

4

Die Überlegung der Beschwerde, dass der Prozessbevollmächtigte nach Kenntnisnahme vom ergangenen Widerspruchsbescheid erst bei seinem Mandanten Nachfrage halten wollte, ob wirklich die Erhebung einer Klage beabsichtigt sei, ist demgegenüber bedeutungslos. Denn zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts, für dessen Verschulden gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO auch die jeweilige vertretene Partei einzustehen hat, gehört es, dass er im Rahmen des ihm Zumutbaren dafür Sorge trägt, dass seine Mitteilungen den Mandanten zuverlässig und rechtzeitig erreichen. Bleibt eine Antwort des Mandanten aus, so kann ein Rechtsanwalt nicht von der Einlegung eines Rechtsbehelfs absehen, wenn er nach der ihm erteilten Prozessvollmacht auch ohne ausdrückliche Weisung des Mandanten zu allen einen späteren Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt war (Beschluss vom 8. März 1984 - BVerwG 9 B 15204.82 - Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 7 - m.w.N.).

5

Ob im Übrigen ein unverschuldeter Hinderungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO darin lag, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers davon ausgingen, aus seinem Schweigen auf einen Klageverzicht zu schließen, kann dahinstehen.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [folgt] aus § 14, § 13 GKG.

Dr. Pagenkopf
Sailer
Krauß