Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1995, Az.: BVerwG 8 C 12/93

Bewertung der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundflächen; Bereitstellungszeitpunkt; Formelle Planreife

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 12/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG München 21.02.1989 - VG M 2 K 88/2403
II. VGH München 22.10.1992 - VGH 6 B 89/1266

Fundstellen

  • NJW 1996, 1298 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 1205-1207 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 265-267 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der für die Bewertung einer von der Gemeinde aus ihrem Vermögen im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB bereitgestellten Grundfläche maßgebende Bereitstellungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem diese Fläche erkennbar aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen ausscheidet (im Anschluß an Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 62 und 73.77 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 26 S. 21 (22 ff.)).

2. Das ist in erster Linie der Zeitpunkt, in dem die dafür in der jeweiligen Gemeinde zuständige Stelle die entsprechende Fläche durch einen formlosen Bereitstellungsakt der z.B. mit dem gemeindlichen Straßenbau befaßten Stelle für die Anlegung einer bestimmten Erschließungsstraße zur Verfügung stellt.

3. Fehlt es an einem solchen Bereitstellungsakt oder erfolgt er erst, nachdem die Fläche tatsächlich für die Anlegung etwa einer Straßentrasse verwandt worden ist, ein die Fläche erfassender Bebauungsplan die formelle Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht hat oder - im unbeplanten Innenbereich - ein entsprechender Ausbauplan fertiggestellt worden ist, ist als Bereitstellungszeitpunkt der Zeitpunkt anzusehen, in dem die Fläche tatsächlich für die Anlegung der Erschließungsanlage in Anspruch genommen worden, die Planreife eingetreten bzw. der Ausbauplan fertiggestellt worden ist.

Tenor:

Die Revision des Beigeladenen gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, mit welchem Wert die von der Klägerin für den Bau der Robinienstraße aus ihrem allgemeinen Liegenschaftsvermögen bereitgestellte Grundfläche in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen ist.

2

In einem Bebauungsplanentwurf aus dem Jahre 1968 ist die Trasse der Robinienstraße mit einer Breite von 15 m ausgewiesen. Diesen Planentwurf leitete das Baureferat - Gruppe Stadtplanung - am 11. Dezember 1968 zur Stellungnahme dem Baureferat - Gruppe Bauverwaltung - zu. Diese Dienststelle erklärte am 23. Dezember 1968 ihr Einverständnis mit den zeichnerischen Darstellungen. Nach weiteren Abstimmungsvorgängen und der Einbeziehung namentlich der Träger öffentlicher Belange im Jahre 1969 billigte der Stadtrat der Klägerin am 2. Februar 1972 den Bebauungsplanentwurf Nr. 36 d, der sodann in der Zeit vom 21. Februar bis 21. März 1972 öffentlich ausgelegt wurde. Am 25. Juli 1972 beschloß der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Auf der Grundlage dieses Bebauungsplans stellte die Klägerin die Robinienstraße im Zeitraum vom 1. September 1975 bis zum 3. Juni 1976 technisch her.

3

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1979 zog die Klägerin den Beigeladenen für die Kosten des Grunderwerbs der Robinienstraße im Wege der Kostenspaltung zu einem Erschließungsteilbeitrag von 26 325,33 DM heran. Die Klägerin hatte die Straßenfläche im Jahre 1953 zusammen mit Baugrundflächen erworben. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands bewertete sie die Teilfläche von 1 973 qm, die bereits im Baulinienplan von 1915 als Straßenfläche ausgewiesen ist, mit dem 1953 tatsächlich gezahlten Kaufpreis von 2 003,05 DM. Die restliche, für den Bau der Robinienstraße bereitgestellte (Teil-)Fläche von 1 330 qm setzte die Klägerin mit dem Bereitstellungswert im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans vom 20. Februar 1973, d.h. mit 275 900 DM an.

4

Mit Bescheid vom 8. Juli 1981 ermäßigte die Klägerin den geforderten Erschließungsteilbeitrag auf 21 598,65 DM mit der Begründung, maßgebender Bewertungsstichtag für die bereitgestellte Fläche sei der 21. Februar 1972; dies führe zu einer Reduzierung der Bereitstellungskosten auf 226 000 DM.

5

Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob die Regierung von Oberbayern den Heranziehungsbescheid in Gestalt des Änderungsbescheids insoweit auf, als ein über 6 490,29 DM hinausgehender Erschließungsteilbeitrag gefordert wird; im übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Als Bereitstellungszeitpunkt sei der 23. Dezember 1968 anzusehen. Die in dem seinerzeit erstellten Planentwurf festgesetzte Straßenbreite von 15 m sei beibehalten worden. Hiervon habe man auch schon 1968 ausgehen können. Deshalb sei für die bereitgestellte Straßenfläche bei einem Quadratmeterpreis von 50 DM ein Wert von 66 500 DM anzusetzen.

6

Durch Urteil vom 21. Februar 1989 hat das Verwaltungsgericht der mit dem Begehren erhobenen Klage stattgegeben, den Widerspruchsbescheid insoweit aufzuheben, als der Widerspruch Erfolg gehabt hat. Im Rahmen des von dem Beigeladenen angestrengten Berufungsverfahrens haben die Beteiligten auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht angenommenen Bewertungsstichtags (21. Februar 1972) einen Quadratmeterpreis von 140 DM für den nördlichen Teil bzw. von 160 DM für den südlichen Teil der Robinienstraße unstreitig gestellt. Daraufhin hat die Klägerin ihre Beitragsforderung auf 19 079 DM reduziert. Hinsichtlich des Ermäßigungsbetrags haben die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt und hat das Berufungsgericht das Verfahren mit Urteil vom 22. Oktober 1992 eingestellt. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe den Widerspruchsbescheid - in dem erfolgten Umfang - zu Recht aufgehoben.

7

Es könne dahinstehen, ob im vorliegenden Fall das Bundesbaugesetz oder das Baugesetzbuch anzuwenden sei. Nach den inhaltsgleichen §§ 128 Abs. 1 Satz 2 BBauG und BauGB umfasse der beitragsfähige Erschließungsaufwand u.a. "den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung". Zutreffend seien die Beteiligten und das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei der hier allein streitigen Grundfläche von 1 330 qm um eine bereitgestellte Fläche im Sinne der genannten Vorschriften handele. Überdies habe die Klägerin für diese bereitgestellte Fläche zu Recht auf deren Wert im Zeitpunkt der Bereitstellung abgehoben. Eine Verletzung der Rechte des Beigeladenen sei somit nur vorstellbar, wenn die Klägerin entweder zu seinen Lasten von einem zu späten Bereitstellungszeitpunkt ausgegangen sei und bzw. oder wenn sie - auf der Grundlage des richtigen Zeitpunkts - den Wert der Grundflächen zu hoch angesetzt habe. Beides sei jedoch nicht der Fall.

8

Der Begriff "Bereitstellung" deute auf ein Handeln der Gemeinde hin, durch das eine Grundfläche im Verhältnis zum sonstigen Grundbesitz der Gemeinde verselbständigt werde. Maßgebend sei das gemeindliche Handeln, durch das erstmalig die Verwendung der Fläche für die Erschließungsanlage deutlich werde. Das könne eine erkennbare gemeindliche Planung oder ein andersartiges gemeindliches Tun sein; ein formaler Rechtsakt sei für dieses "Bereitstellen" nicht erforderlich. Welche Anforderungen im einzelnen an die Erkennbarkeit zu stellen seien, insbesondere ob die Bereitstellung "nach außen" für den Bürger ersichtlich sein müsse oder ob eine Erkennbarkeit "in den Akten" genüge, könne hier dahinstehen. Voraussetzung sei nämlich in jedem Fall ein "Handeln der Gemeinde". Von einem der Klägerin zurechenbaren Handeln könne jedoch im Jahre 1968 noch keine Rede sein. Vielmehr lägen Verfahrenshandlungen, die als "Handeln der Gemeinde" eingestuft werden könnten, frühestens im Februar 1972. Erstmals am 2. Februar 1972 habe mit dem Stadtrat der Klägerin ihr nach dem Kommunalverfassungsrecht zuständiges Organ einen Verfahrensschritt getan, der das endgültige Ausscheiden der Fläche aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen eingeleitet habe. Durch den an diesem Tag gefaßten Beschluß des Stadtrats im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans habe die vorbereitende interne Planungstätigkeit der verschiedenen Verwaltungsstellen ein gewisses Maß an Verbindlichkeit und Verläßlichkeit erlangt. Für ein endgültiges Ausscheiden einer Grundfläche aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen sei erforderlich, daß ersichtlich sei, für welche Planungen sie ausgeschieden werden solle. Dies sei hier nicht vor dem Beschluß des Stadtrats vom 2. Februar 1972 möglich gewesen. Ob für die Annahme einer Bereitstellung ein darüber hinausgehendes Maß an Planungssicherheit geboten sei, bedürfe keiner Erörterung. Für die Entscheidung dieses Streitfalls genüge nämlich die Erkenntnis, daß der maßgebliche Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem Februar 1972 liegen könne.

9

Vor diesem Hintergrund könne der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten einvernehmlich festgelegte Wert der Fläche am 21. Februar 1972 nicht beanstandet werden. Es sei nicht ersichtlich, daß dieser Abrede rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde lägen.

10

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beigeladenen, mit der er eine Verletzung von Bundesrecht rügt.

11

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

13

II.

Die Revision des Beigeladenen hat keinen Erfolg. Das angegriffene Berufungsurteil entspricht der Rechtslage.

14

Das Berufungsgericht läßt offen, ob sich die Rechtmäßigkeit des vom Beigeladenen angefochtenen Heranziehungsbescheids vom 19. Dezember 1979 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 8. Juli 1981, der durch den von der Klägerin angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 7. April 1988 in überwiegendem Umfang aufgehoben worden ist, nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl I S. 849) oder nach den Vorschriften des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetzes über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191) richtet. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids grundsätzlich auf das Recht abzustellen, das im Zeitpunkt seines Erlasses bzw. - wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist - im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgebend war (vgl. Urteil vom 31. Januar 1992 - BVerwG 8 C 31.90 - BVerwGE 89, 362 (364) [BVerwG 31.01.1992 - 8 C 31/90]), hier also auf die Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Doch ist das im vorliegenden Fall ohne materiellrechtliche Bedeutung, weil die einschlägigen Vorschriften im Bundesbaugesetz und im Baugesetzbuchübereinstimmen.

15

Die Beteiligten streiten ausschließlich über die Höhe des von der Klägerin für die Kosten der Fläche der Robinienstraße verlangten Erschließungsteilbeitrags; im Hinblick auf die Beitragspflicht dem Grunde nach ist für durchgreifende Bedenken auch nichts ersichtlich. Selbst mit Blick auf die Höhe des geforderten Erschließungsteilbeitrags sind die Beteiligten unterschiedlicher Ansicht lediglich insoweit, als es um die beitragsfähigen Kosten für die 1 330 qm große Straßenfläche geht, um die die Robinienstraße in dem am 20. Februar 1973 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 36 d im Vergleich zu den Festsetzungen des einschlägigen Baulinienplans aus dem Jahre 1915 (von 9 auf 15 m) erweitert worden ist. In Übereinstimmung mit den Beteiligten nimmt das Berufungsgericht an, diese Teilfläche sei von der Klägerin gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB aus ihrem (allgemeinen Liegenschafts-)Vermögen für die Straßenherstellung bereitgestellt worden. Dagegen ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen nichts zu erinnern; diese Ansicht des Berufungsgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. November 1985 (BVerwG 8 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35 S. 40 (52)).

16

Im Anschluß daran tritt das Berufungsgericht der Auffassung der Widerspruchsbehörde entgegen, Bereitstellungszeitpunkt sei der 23. Dezember 1968, weil an diesem Tag das Baureferat - Gruppe Bauverwaltung - der Klägerin sein Einverständnis mit der zeichnerischen Darstellung des Planentwurfs betreffend namentlich die Erweiterung der Robinienstraße auf 15 m durch das Baureferat - Gruppe Stadtplanung - der Klägerin erklärt habe. Eine Bereitstellung sei vielmehr - so meint das Berufungsgericht - frühestens im Februar 1972 erfolgt. Sie setze nämlich ein "Handeln der Gemeinde" voraus und ein der Klägerin zurechenbares Handeln liege erst in dem Beschluß vom 2. Februar 1972, mit dem der Stadtrat der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 36 d den Planentwurf gebilligt und seine öffentliche Auslegung angeordnet habe. Erst von diesem Tage an habe der zuvor noch unverbindliche Planentwurf ein gewisses Maß an Verbindlichkeit und Verläßlichkeit erlangt. Ob für die Annahme einer Bereitstellung ein darüber hinausgehendes Maß an Plansicherheit geboten sei, bedürfe keiner Erörterung. Denn für die Entscheidung des vorliegenden Falles genüge die Erkenntnis, daß der maßgebliche Zeitpunkt jedenfalls nicht vor dem Februar 1972 und der Wert der bereitgestellten Fläche mit der Folge nicht unter dem von den Beteiligten für diesen Zeitpunkt einvernehmlich festgelegten Betrag liegen könne, daß der von der Klägerin verlangte Erschließungs(teil)beitrag von 19 079 DM auch der Höhe nach gerechtfertigt sei. Das ist im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Bereits im Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 4 C 62 und 73.77 - (Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 26 S. 21 (22 ff.)) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Gesetzesbegriff "Bereitstellen" deute auf ein gemeindliches Handeln hin, durch das die jeweiligen Grundflächen im Verhältnis zum sonstigen Grundbesitz der Gemeinde verselbständigt werden, d.h. endgültig aus dem allgemein verwertbaren Liegenschaftsvermögen ausscheiden. Maßgebend sei das gemeindliche Handeln, durch das erstmalig die Verwendung der Flächen für bestimmte Erschließungsanlagen deutlich wird. Das könne eine erkennbare gemeindliche Planung oder auch ein andersartiges gemeindliches Tun sein; ein formeller Rechtsakt sei für das "Bereitstellen" nicht erforderlich. An dieser Rechtsprechung ist aus folgenden Überlegungen festzuhalten:

18

Bei der Auslegung des Gesetzesbegriffs "Bereitstellen" ist einerseits in Rechnung zu stellen, daß der Gesetzgeber mit § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Interesse der Gemeinden eine Ausnahme von der Grundregel des § 128 Abs. 1 Satz 1 BauGB begründet hat, nach der in den Erschließungsaufwand die "Kosten für den Erwerb ... der Flächen für die Erschließungsanlagen eingehen", also der tatsächlich aufgebrachte Kaufpreis. Mit dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber offensichtlich eine vorausschauende Bodenvorratspolitik der Gemeinden unterstützen wollen, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, von der Steigerung des Bodenwerts dadurch zu profitieren, daß sie den Wertzuwachs im Zeitraum zwischen dem Erwerb von Flächen für das allgemeine Liegenschaftsvermögen und deren Bereitstellung für bestimmte Erschließungsanlagen in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbringen dürfen. Andererseits ist jedoch im Interesse der Erschließungsbeitragspflichtigen das allgemein für die Gemeinden geltende Gebot zu berücksichtigen, den Aufwand für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen, bei der sie wirtschaftlich gesehen vorwiegend für fremde Rechnungen tätig werden, nach Maßgabe des Erforderlichen niedrig zu halten (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - Buchholz 406.11 § 129 BBauG Nr. 14 S. 2 (4 f.)). Das zwingt zu einem Verständnis des Merkmals "Bereitstellen", das durch einen angemessenen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen gekennzeichnet ist.

19

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß eine Grundfläche jedenfalls in dem Zeitpunkt "bereitgestellt" im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist, in dem sie zugunsten einer bestimmten Erschließungsanlage endgültig aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen ausscheidet. Abzustellen ist insoweit auf ein gemeindliches Handeln, das erstmals eine tatsächliche Verwendung der Fläche für eine bestimmte Erschließungsanlage eindeutig erkennbar macht, d.h. deutlich macht, daß die betreffende Fläche aus dem allgemeinen Liegenschaftsvermögen ausgesondert ist und folglich für keine anderen Zwecke mehr zur Verfügung steht. Dabei geht es in erster Linie um Handlungen der für das allgemeine Liegenschaftsvermögen innerhalb der Kommune zuständigen Stelle. Insoweit ist kein förmlicher "Widmungsakt" erforderlich; vielmehr reicht jede interne und auch intern bleibende "Abschreibemitteilung" dieser Stelle aus, sei es eine "Abgabenachricht" an das Bauverwaltungsamt, sei es ein sonstiger interner Vermerk, durch den festgehalten wird, daß eine nach Lage und Umfang exakt beschriebene Fläche ab sofort oder ab einem bestimmten Zeitpunkt für eine Erschließungsanlage bzw. deren Anlegung verwandt wird und damit aus dem sachlichen Zuständigkeitsbereich des Liegenschaftsamtes ausscheidet. Zwar ist einzuräumen, daß es aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit wünschenswert wäre, höhere formelle Anforderungen zu stellen, also z.B. auf den Zeitpunkt der Ausmessung oder gar den der förmlichen Abschreibung im Grundbuch abzustellen. Doch macht die mangelnde "Öffentlichkeit" einer entsprechenden Unterlage sie als Anknüpfungspunkt nicht ungeeignet. Im Erschließungsbeitragsrecht wird auch in anderen Zusammenhängen auf verwaltungsinterne Vorgänge abgehoben, namentlich im Zusammenhang mit den sogenannten innerdienstlichen Ermessensakten. So ist etwa von dem als innerdienstlicher Ermessensakt zu wertenden Ausspruch der Kostenspaltung lediglich zu fordern, daß er in irgendwelchen Vermerken, Niederschriften usw. eindeutig zum Ausdruck kommt; weitergehende formelle Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht (vgl. etwa Urteil vom 10. Februar 1967 - BVerwG 4 C 121.65 - BVerwGE 26, 180 (181) [BVerwG 10.02.1967 - IV C 121/65]).

20

Allerdings drängt der gebotene angemessene Ausgleich zwischen dem Interesse der Gemeinden und dem der Beitragspflichtigen die Annahme auf, von Fall zu Fall sei zur Bestimmung des Bereitstellungszeitpunkts ein der Gemeinde zurechenbares Ereignis für maßgeblich zu halten, das jedenfalls nicht selten zeitlich vor dem zuvor bezeichneten formlosen Bereitstellungsakt der Liegenschaftsverwaltung liegt. Ein solches sozusagen zeitliches Vorziehen des Bereitstellungszeitpunkts ist etwa gerechtfertigt, wenn vor dem Bereitstellungsakt der Liegenschaftsverwaltung ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist und deshalb die von ihm erfaßte Fläche rechtlich nur noch für den im Plan festgesetzten Erschließungszweck verwandt werden darf. Trifft das zu, wäre ein Abwarten auf den internen Bereitstellungsakt zur Bestimmung des Bereitstellungszeitpunkts unter dem Blickwinkel des gebotenen angemessenen Interessenausgleichs schwerlich vertretbar. Entsprechendes gilt, wenn zwar ein Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten, aber eine die Fläche erfassende z.B. Straßentrasse tatsächlich bereits angelegt worden ist (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 41.84 - a.a.O., S. 52). Überdies ist von der Interessenlage gedeckt ein - bezogen wiederum auf den Zeitpunkt des formlosen Bereitstellungsakts der Liegenschaftsverwaltung - zeitliches Vorziehen der "Bereitstellung" bis zu einem Zeitpunkt, von dem an gesagt werden kann, die Planungen hätten sich bereits derart verfestigt, daß eine Verwendung der entsprechenden Fläche für eine bestimmte Erschließungsanlage praktisch deshalb allein für den nach dem Plan vorgesehenen Zweck in Betracht kommt, weil eine Verwirklichung dieser Planung mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit zu erwarten ist, d.h. weil der Planungsstand einen hinreichend sicheren Schluß darauf zuläßt, daß eine bestimmte Fläche für eine bestimmte Erschließungsanlage verwandt werden wird. Eine derartig sichere Prognose läßt sich jedoch in der Regel erst stellen, wenn der Planentwurf die sogenannte formelle Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erreicht hat. Das ist der Fall, wenn "die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 und 3) durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1) beteiligt worden sind" (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB); insoweit unterscheidet sich die Rechtslage unter Geltung des Bundesbaugesetzes im Ergebnis nicht von der Rechtslage unter Geltung des Baugesetzbuchs (vgl. Schlichter in Stich/Schlichter, Berliner Kommentar, BauGB, § 33 Rn. 1 f.). Im unbeplanten Innenbereich tritt an die Stelle des Zeitpunkts der formellen Planreife der Zeitpunkt, in dem der formlose Ausbauplan fertiggestellt ist, der Grundlage sowohl für den Antrag auf Erteilung einer Zustimmung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB als auch für die Durchführung des Straßenbaus ist.

21

Zutreffend meint das Berufungsgericht, für die Bestimmung des maßgeblichen Bereitstellungszeitpunkts auf einen noch früheren Zeitpunkt mangele es an einem dies rechtfertigenden Grund. Solange nicht einmal die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind und die Bürger noch keine Möglichkeit hatten, Anregungen und Bedenken geltend zu machen, läßt sich üblicherweise nicht mit der erforderlichen Sicherheit sagen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Flächen für eine ins Auge gefaßte Erschließungsanlage verwandt werden werden. Deshalb kann für die Bestimmung des Bereitstellungszeitpunkts entgegen der Ansicht der Widerspruchsbehörde das Datum nichts hergeben, an dem sich das Baureferat - Gruppe Bauverwaltung - der Klägerin mit den zeichnerischen Darstellungen des Baureferats - Gruppe Stadtplanung - einverstanden erklärt hat.

22

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es im vorliegenden Fall an einem formlosen Bereitstellungsakt der zuständigen Stelle der Klägerin, nämlich des Kommunalreferats, Abt. Grundbesitz; die Erklärung dieser Stelle im Schreiben vom 11. Juli 1969, daß "mit den Festsetzungen entsprechend dem Planentwurf vom gemeindlichen Standpunkt Einverständnis" besteht, reicht für die Annahme eines formlosen Bereitstellungsakts ebensowenig aus wie ihre sonstigen vom Beigeladenen aufgezeigten Handlungen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall auf den Zeitpunkt der formellen Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB abzustellen, auf den Zeitpunkt also, in dem der Bebauungsplanentwurf Nr. 36 d in der Zeit vom 21. Februar 1972 bis zum 21. März 1972 öffentlich ausgelegt worden ist. Angesichts dessen ist dem Berufungsgericht in der Auffassung zuzustimmen, daß der Bereitstellungszeitpunkt hier jedenfalls nicht vor dem Februar 1972 liegt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Dr. Kleinvogel

25

Prof. Dr. Driehaus

26

Dr. Silberkuhl

27

Dr. Honnacker

28

Sailer