Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.1984, Az.: 4 ARs 23/83
Reichweite und Grenzen der Schuldprüfung in Auslieferungsverfahren; Auslieferungsverfahren bei Verdacht politischer Verfolgung oder Missbrauch des Auslieferungsanspruches; Überprüfung des Tatverdachts bei vertraglichem Auslieferungsverkehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1984
- Aktenzeichen
- 4 ARs 23/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11357
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München
Rechtsgrundlagen
- § 1 IRG
- § 10 IRG
- Art. 1 EuAlÜbk
- Art. 12 EuAlÜbk
- Art. 26 EuAlÜbk
- Art. 25 GG
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948
- Art. 3 MRK
- Art. 5 ff MRK
- Art. 6 MRK
- Art. 7 ff MRK
- Art. 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966
- Art. 9 ff Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966
- Art. 14 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966
- Art. 15 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966
Fundstellen
- BGHSt 32, 314 - 326
- JZ 1984, 897-900
- MDR 1984, 683-685 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2046-2048 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 295-298
Amtlicher Leitsatz
Eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG ist im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine solche Prüfung ist jedoch zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung mißbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, daß der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluß geben kann.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Verfolgten
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke und Dr. Jähnke
am 15. März 1984
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG ist im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine solche Prüfung ist jedoch zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung mißbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, daß der Verfolgte im Felle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluß geben kann.
- 2.
Die Beantwortung der weiteren vorgelegten Rechtsfrage wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die türkische Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland hat um die Auslieferung des Verfolgten, des iranischen Staatsangehörigen Bahman A., zur Strafverfolgung ersucht. Dem Ersuchen sind ein gegen den Verfolgten gerichteter Haftbefehl des Ersten Militärgerichts in Izmir sowie weitere Unterlagen beigefügt, aus denen sich ergibt, daß die türkischen Behörden ihm vorwerfen, im November 1980 5 kg Heroin in die Türkei eingeschmuggelt und es dort in Besitz gehabt zu haben. Das Oberlandesgericht München, das "erhebliche Zweifel am Bestehen des dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tatverdachts" hat, hatte die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären, zurückgestellt, "um den türkischen Behörden Gelegenheit zu geben, zu überprüfen, ob der gegen den Verfolgten geltend gemachte Tatverdacht unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und Gesichtspunkte", die es im einzelnen dargetan hat, "noch begründet ist und ob das Auslieferungsersuchen aufrechterhalten wird". Die türkische Botschaft hat daraufhin ergänzende Unterlagen übergeben, denen zu entnehmen ist, daß die türkischen Behörden den in dem Auslieferungsersuchen gegen den Verfolgten erhobenen Tatverdacht unverändert als gegeben ansehen und demgemäß dieses Ersuchen aufrechterhalten.
Das Oberlandesgericht hat gleichwohl weiterhin "schwere Bedenken, die Auslieferung für zulässig zu erklären". Diese gründen sich darauf, daß nach den Auslieferungsunterlagen der Tatverdacht auf der Aussage eines einzigen Zeugen, des türkischen Staatsangehörigen Rüstem S., beruht, die - wie das Oberlandesgericht in dem Vorlegungsbeschluß näher ausführt - "nicht als geeignete Grundlage für einen gegen den Verfolgten gerichteten Schuldverdacht anzusehen" sei. Es ist deshalb der Ansicht, daß "von einem Tatverdacht, der in einem deutschen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren mit Wahrscheinlichkeit die Verurteilung des Verfolgten erwarten ließe, nicht gesprochen werden" könne. Dies wäre nach Ansicht des Oberlandesgerichts allerdings "für sich gesehen noch kein Anlaß, eine Auslieferung des Verfolgten für bedenklich zu erachten". Seine Bedenken gegen die Auslieferung ergeben sich jedoch daraus, daß der Verfolgte in die Türkei ausgeliefert werden soll, wo "unter den dort gegenwärtig obwaltenden Umständen" nicht ausreichend gewährleistet sei, daß "zweifelhafte Fälle die weitest mögliche Aufklärung finden und daß ein nicht erhärteter Schuldverdacht auch nicht zur Verurteilung des betreffenden Verfolgten führt". Die Auslieferung aus diesem Grunde für nicht zulässig zu erklären, setzt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts eine Prüfung des Schuldverdachts voraus, die nicht der kontinentaleuropäischen Rechtsradition entspreche, weder im Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) noch im - beim Erlaß des Vorlegungsbeschlusses noch in Geltung gewesenen - Deutschen Auslieferungsgesetz (DAG), für den vertraglichen Auslieferungsverkehr auch nicht in dem - am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen - Internationalen Rechtshilfegesetz (IRG) vorgesehen und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Aufgabe der deutschen Gerichte sei.
Das Oberlandesgericht will gleichwohl aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit "in der hier zu entscheidenen Sache und auch in Zukunft in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Auslieferung überprüfen, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig ist". Soweit es damit "von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen sollte" und wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat es deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfragen vorgelegt:
- "1.
Schließen die Bestimmungen
- a)
des DAG
- b)
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens eine Prüfung des Tatverdachts durch das im Auslieferungsverfahren zuständige Gericht des ersuchten Staates in dem Sinne aus, daß diese Prüfung dem deutschen Gericht grundsätzlich und in jedem Fall verwehrt ist, oder ist lediglich das deutsche Gericht bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu einer derartigen Prüfung nach diesen Bestimmungen nicht verpflichtet?
- 2.
Ist die - zukünftige - Anwendung von § 10 Abs. 2 des am 01.07.1983 in Kraft tretenden neuen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) - Prüfung auf Vorliegen hinreichenden Tatverdachts in besonders gelagerten Fällen - auf den vertraglosen Auslieferungsverkehr beschränkt oder gegebenenfalls auch im Rahmen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und entsprechender anderer Auslieferungsverträge möglich?"
Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsvoraussetzungen hinsichtlich der Fragen zu 1 a und zu 2 nicht für gegeben, weil die Frage zu 1 a nicht mehr geltendes Recht betreffe und der "konkrete vom Oberlandesgericht zu entscheidende Fall ... keinen Anlaß" für die Frage zu 2 biete. Er hat deshalb beantragt,
die Entscheidung über diese Vorlegungsfragen abzulehnen.
Im übrigen hat er beantragt,
wie folgt zu erkennen:
"Grundsätzlich schließen die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) eine Prüfung des Tatverdachts durch das im Auslieferungsverfahren zuständige Gericht des ersuchten Staates aus, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, in dem ausländischen Strafverfahren, in dem die Auslieferung begehrt wird, seien Beweise zum Zwecke politischer Verfolgung manipuliert worden (BVerfGE 60, 348 [BVerfG 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81]; BVerfG 63, 197), oder die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte verstoßen gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard, der nach Artikel 25 Grundgesetz von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zu beachten ist, sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland."
II.
Hinsichtlich der Frage zu 1 a liegen die Vorlegungsvoraussetzungen nicht vor. Im übrigen ist die Vorlegung zulässig.
1.
Das Deutsche Auslieferungsgesetz, auf welches sich die Frage zu 1 a bezieht, ist mit dem Ablauf des 30. Juni 1983 außer Kraft getreten (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Die vorgelegte Rechtsfrage hat deshalb für das vorliegende Auslieferungsverfahren keine Bedeutung mehr. Bezüglich dieser Frage sind daher die Vorlegungsvoraussetzungen nicht gegeben (vgl. BGHSt 5, 396 [BGH 03.03.1954 - 4 ARs 64/53], 400/401; 30, 55, 58).
2.
Hinsichtlich der beiden anderen vorgelegten Rechtsfragen ist dagegen die Vorlegung nach § 42 Abs. 1 IRG zulässig.
a)
Das ist allerdings bezüglich der Frage zu 1 b nicht deshalb der Fall, weil das Oberlandesgericht - wie es möglicherweise meint - bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen müßte. Denn der Bundesgerichtshof hat bisher - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zu der Vorlegung zutreffend dartut - lediglich darüber entschieden, ob das Oberlandesgericht unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts vorzunehmen (vgl. BGHSt 2, 44 [BGH 06.12.1951 - 1 ARs 49/51], 48/49; 25, 374, 379), nicht dagegen, ob es zu einer solchen Prüfung, wenn es sie für angezeigt hält, berechtigt ist.
Die Vorlegung ist hinsichtlich dieser Frage jedoch zulässig, weil sie von grundsätzlicher, nämlich über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist (vgl. BGHSt 22, 58, 61).
b)
Eine solche grundsätzliche Bedeutung kommt auch der Frage zu 2 zu.
Sie braucht allerdings nicht in dem Umfang beantwortet zu werden, in welchem sie hier aufgeworfen ist. Der Klärung bedarf im vorliegenden Fall nur, ob § 10 Abs. 2 IRG auf den Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen anwendbar ist. Soweit die Frage die Anwendbarkeit dieser Bestimmung "im Rahmen ... entsprechender anderer Auslieferungsverträge" betrifft, ist über sie dagegen nicht zu entscheiden, weil dies für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist (vgl. BGHSt 30, 55, 58 [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]/59).
Der Auffassung des Generalbundesanwalts, die Vorlegung dieser Frage sei in vollem Umfang unzulässig, kann nicht beigetreten werden. Der Generalbundesanwalt meint, das Oberlandesgericht sehe nicht - wie § 10 Abs. 2 IRG es erfordert - in besonderen Umständen des Falles Anlaß zur Prüfung des Tatverdachts, es halte eine solche Prüfung vielmehr "nur dann für zulässig", wenn sie "allgemein für statthat gehalten wird"; besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift seien auch nicht darin zu erblicken, daß das Oberlandesgericht seine Bedenken gegen die Auslieferung an die Türkei mit den dort zur Zeit herrschenden Verhältnissen begründet. Er übersieht dabei jedoch, daß Anlaß für die Vorlegung gerade die Besonderheiten des vorliegenden Falles sind. Das Oberlandesgericht ist ersichtlich nicht der Auffassung, daß eine Auslieferung an die Türkei wegen der dort herrschenden Verhältnisse in jedem Fall unzulässig sei. Es geht vielmehr - wie sich aus der eingehenden Begründung für die Vorlegung dieser Frage ergibt - davon aus, daß gerade der vorliegende Fall, in welchem der Tatvorwurf allein auf den Angaben des - von ihm für unglaubwürdig gehaltenen - türkischen Zeugen Rüstern S. beruht, befürchten läßt, daß bei den "gegenwärtig obwaltenden Umständen" in der Türkei eine rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht werdende Schuldverdachtsprüfung durch das zuständige Gericht nicht gewährleistet sei.
III.
In der Sache sind die vorgelegten Rechtsfragen, soweit sie zulässig sind, dahin zu beantworten, daß im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen eine gerichtliche Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG grundsätzlich ausgeschlossen, eine solche Prüfung jedoch zulässig und geboten ist, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung mißbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, daß der Verfolgte nach seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des § 25 GG verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluß geben kann.
1.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 IRG, nach welcher beim Vorliegen besonderer Umstände eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen werden kann, gilt allerdings nicht nur für den vertragslosen, sondern auch für den vertraglichen Auslieferungsverkehr, soweit dem nicht Bestimmungen des jeweiligen Auslieferungsvertrages oder einer sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarung entgegenstehen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs. 1 und 3 IRG, wonach sich der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach diesem Gesetz richtet, Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen jedoch vorgehen. Da § 10 IRG hiervon nicht ausgenommen ist, kann dies nur bedeuten, daß nach diesem Gesetz auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr eine Prüfung des Tatverdachts nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ob eine solche Prüfung im Einzelfall zulässig ist, hängt vielmehr allein davon ab, welche Reichweite der jeweiligen völkerrechtlichen Vereinbarung zukommt (vgl. Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl., IRG-Kommentar § 1 Rdn. 8 ff). Nur soweit diese einer Tatverdachtsprüfung nicht entgegensteht, darf das Gericht sie vornehmen. Da - soweit ersichtlich - nach den von der Bundesrepublik abgeschlossenen Auslieferungsverträgen, jedenfalls nach dem Willen des deutschen Vertragspartners, eine solche Prüfung regelmäßig nicht vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 25, 374 ff), wird allerdings § 10 Abs. 2 IRG in der Praxis im wesentlichen auf den vertragslosen Auslieferungsverkehr beschränkt sein. In der Begründung der Bundesregierung für diese Vorschrift (im Entwurf § 9) wird deshalb zu Recht darauf hingewiesen, daß sie "im vertragslosen Auslieferungsverkehr eine Schuldverdachtsprüfung erlaubt, wenn die Umstände des Einzelfalles zu der Prüfung Anlaß geben, ob hinreichender Tatverdacht besteht" (BT-Drucks. 9/1338 S. 27 zu 2.2.1., vgl. auch S. 41; vgl. ferner Uhlig/Schomburg, Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, vor § 2 Rdn. 10). An der im Gesetz vorgesehenen grundsätzlichen Anwendbarkeit der genannten Bestimmung auch auf den vertraglichen Rechtshilfeverkehr, soweit die ihm zugrunde liegenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen dem nicht entgegenstehen, kann dies jedoch nichts ändern (vgl. auch Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu § 10 IRG in BT-Drucks. 9/2137 S. 25).
Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Oberlandesgericht in einem Fall wie dem vorliegenden eine Prüfung des Tatverdachts vornehmen darf, hängt deshalb allein von der Beantwortung der Frage zu 1 b ab, mit welcher geklärt werden soll, ob das Europäische Auslieferungsübereinkommen eine solche Prüfung zuläßt.
2.
Diese Frage ist zunächst dahin zu beantworten, daß nach diesem Übereinkommen eine Prüfung des Tatverdachts durch das Oberlandesgericht, das über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden hat, grundsätzlich ausgeschlossen ist.
a)
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen, das einen Kompromiß zwischen den verschiedenen auslieferungsrechtlichen Anschauungen darstellt (vgl. die Denkschrift der Bundesregierung zu dem Übereinkommen in BT-Drucks. IV/382 S. 19, Vorbemerkungen), sieht zwar grundsätzlich eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) durch den ersuchten Staat nicht vor. Das ergibt sich schon aus seinem Art. 12, nach welchem dem Auslieferungsersuchen lediglich das vollstreckbare Erkenntnis, der Haftbefehl oder eine entsprechende Urkunde, eine Darstellung der dem Verfolgten zur Last gelegten Handlungen und ihrer näheren Umstände, die Mitteilung des anwendbaren Rechts und Angaben über die Person des Verfolgten, nicht jedoch Unterlagen, aus denen sich der Tatverdacht ergibt, beizufügen sind (vgl. auch Grützner/Pötz a.a.O. Teil II I 10 Rdn. 14, G 11 Rdn. 11, N 13 Rdn. 13). Das Übereinkommen räumt jedoch - in Art. 26 - den Vertragsstaaten das Recht ein, bestimmte Vorbehalte zu machen, und zwar auch solche, die ihm eine Prüfung des Tatverdachts gestatten (vgl. die Denkschrift der Bundesregierung zu dem Übereinkommen in BT-Drucks. IV/382 S. 23 zu Art. 12). Es überläßt es damit dem einzelnen Vertragspartner, zu bestimmen, welche Anforderungen er an die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen stellen will. Demgemäß nehmen mehrere Vertragsstaaten - der Rechtstradition des angelsächsischen Rechtskreises entsprechend (vgl. BVerfGE 60, 348, 356 [BVerfG 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81]) - für sich das Recht in Anspruch, stets (so Israel, vgl. BGBl. 1976 II 1782, 1783 zu, Art. 2; RiVASt Anhang II zu Israel Nr. 4) oder in bestimmten Fällen, z.B. beim Vorliegen besonderer Umstände (Dänemark, vgl. BGBl. 1976 II 1779, 1780 zu Art. 12; Schweden, BGBl. 1976 II 1789, 1790 zu Art. 12; Norwegen, BGBl. 1976 II 1786, 1787 zu Art. 12), eine Prüfung des Schuldverdachts vorzunehmen (materielles Prüfungsprinzip, vgl. Vogler in ZStW 81, 163, 181 ff), wahrend andere Staaten sich mit einer Prüfung der formellen Auslieferungsvoraussetzungen, wie sie sich aus Art. 12 des Übereinkommens ergeben, begnügen (formelles Prüfungsprinzip, vgl. Vogler a.a.O.).
b)
Zu den Vertragsstaaten, die grundsätzlich nur eine solche formelle Prüfung vornehmen, gehört die Bundesrepublik Deutschland.
Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung BGHSt 2, 44, 48 ff näher ausgeführt hat, ist das deutsche Auslieferungsverfahren kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung (vgl. auch Vogler in ZStW 81, 163, 182/183; Uhlig/Schomburg a.a.O. vor § 2 Rdn. 6). Es überläßt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. auch BGHSt 25, 374 ff). Die Bundesrepublik befindet sich mit diesem Grundsatz, der schon das Deutsche Auslieferungsgesetz beherrschte (vgl. Mettgenberg/Doerner, Deutsches Auslieferungsgesetz 2. Aufl. S. 150 ff; Grützner in Das deutsche Bundesrecht II B 76 Erl. zu § 16 DAG) und der auch durch das am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Internationale Rechtshilfegesetz keine Änderung erfahren hat (vgl. die Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in BT-Drucks. 9/1338 S. 27), in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtstradition des kontinentaleuropäischen Raumes, die eine Nachprüfung des Schuldverdachts im Auslieferungsverfahren ausschließt (vgl. die Begründung der Bundesregierung a.a.O. S. 45; Uhlig/Schomburg a.a.O. vor § 2 Rdn. 9).
Da das Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 3. November 1964 (BGBl. 1964 II 1369) keine Einschränkung dieses Grundsatzes enthält und die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ihren Vertragspartnern auch keine einschränkenden Vorbehalte erklärt hat (vgl. BGBl. 1976 II 1778/1779), ist davon auszugehen, daß dieser Grundsatz auch für den Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen gilt. Dem steht, soweit es sich um den Auslieferungsverkehr mit einem Vertragsstaat handelt, der eine Prüfung des Schuldverdachts vornimmt, auch nicht der Grundsatz der Gegenseitigkeit entgegen (vgl. BGHSt 25, 374 ff), zumal dieser im Europäischen Auslieferungsübereinkommen ohnehin nicht zwingend vorgeschrieben, seine Beachtung vielmehr in das Ermessen der Regierung gestellt ist (vgl. BGHSt 30, 55, 62 ff) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]. Dem deutschen Richter ist es deshalb grundsätzlich verwehrt, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen eine Prüfung des Tatverdachts (Schuldverdachts) vorzunehmen, und zwar regelmäßig auch dann, wenn er Anlaß zu der Annahme hat, daß das ausländische Gericht zu Unrecht den Tatverdacht bejaht hat.
3.
Von diesem formellen Prüfungsprinzip muß jedoch in eng umgrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden.
a)
Eine solche Ausnahme wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung mißbräuchlich geltend macht. Ein derartiger Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn mit dem Auslieferungsersuchen Ziele verfolgt werden, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sind oder in Widerspruch zu dem Übereinkommen oder sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen stehen.
aa)
So hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß es zwar im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Tatverdacht im Auslieferungsverfahren nicht überprüft wird, daß es aber in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, insbesondere dann, wenn Tatsachen aus dem Strafverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dem Auszuliefernden im ersuchenden Staat politische Verfolgung droht (BVerfGE 60, 348 [BVerfG 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81], 356/357; 63, 197, 206), und die Prüfung des Tatverdachts darüber Aufschluß geben kann. Es hat deshalb in einem Fall, in welchem die Türkei die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen mehrerer Tötungsdelikte begehrte, für geboten gehalten, "ausnahmsweise den Tatverdacht und das gerichtliche Verfahren, das zur Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei geführt hat, insoweit nachzuprüfen, als eine etwaige Manipulation des Strafvorwurfs und eine unzureichende Sachbehandlung durch das türkische Gericht Indizien für eine politische Verfolgung sein konnten" (BVerfGE 63, 197, 206 ff [BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 990/82]; vgl. auch BVerfGE 63, 215, 225 ff).
bb)
Das gleiche muß auch für andere Fälle des Mißbrauchs eines Auslieferungsersuchens zu rechtsstaatswidrigen oder zu dem Übereinkommen oder sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch stehenden Zwecken gelten. Um einen solchen Fall handelt es sich zum Beispiel, wenn mit der Auslieferung erreicht werden soll, daß der Verfolgte, der sich aus Gewissensgründen der Wehrpflicht entziehen will, gegen seinen Willen zum Wehrdienst herangezogen wird (vgl. BGHSt 27, 191 ff). Liegen Anhaltspunkte für einen solchen Mißbrauch vor, so ist ebenfalls eine Nachprüfung des Tatverdachts geboten, wenn und soweit dadurch geklärt werden kann, ob eine etwaige Manipulation des Strafvorwurfs oder eine rechtlich bedenkliche Sachbehandlung durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates Indizien für eine derartige unberechtigte Verfolgung sein können.
b)
Eine Nachprüfung des Tatverdachts ist auch dann zulässig und geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den vökerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des § 25 GG verstoßen würde.
In aller Regel wird die Beurteilung derartiger Fragen allerdings unabhängig von der Prüfung des Tatverdachts möglich sein. Eine solche Prüfung ist aber jedenfalls dann unumgänglich, wenn und soweit gerade in dem betreffenden Fall das Fehlen eines Tatverdachts, erkennbare Manipulationen des Strafvorwurfs oder sonstige zu rechtlichen Bedenken Anlaß gebende Verhaltensweisen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates Schlüsse in dieser Richtung zulassen können.
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 25, 374, 380 erklärt, daß die Bundesrepublik, wenn "die Gefahr unrechtmäßiger Verfolgung in dem ersuchenden Staat" besteht, "aus allgemeinen rechtlichen Gründen" nicht auszuliefern braucht, "auch wenn sie mit dem betreffenden Staat einen Auslieferungsvertrag geschlossen hat". Die Frage, ob die Auslieferung in einem solchen Fall unzulässig ist, hat der Senat damals allerdings offengelassen, weil bei der Fallgestaltung, die dieser Entscheidung zugrunde lag, im Gegensatz zum vorliegenden Fall zu ihrer Beantwortung kein Anlaß bestand.
Es kann jedoch keinem Zweifel unterliegen, daß diese Frage zu bejahen ist, wenn die unrechtmäßige Verfolgung, welcher der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung ausgesetzt wäre, einen solchen Grad erreicht, daß sie gegen unabdingbare Grundsätze verstößt, die von allen Rechtsstaaten anerkannt sind. Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 20, 198, 202[BGH 31.03.1965 - 4 ARs 2/65] zum Ausdruck gebracht (vgl. auch BGHSt 30, 55, 61) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]. Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Gerichte auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr gehalten sind, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard, der nach Art. 25 GG von den Gerichten der Bundesrepublik zu beachten ist, sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung verstoßen würden (BVerfGE 59, 280, 282 ff [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81]) [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81].
Das besagt allerdings nicht, daß die Auslieferung - wie § 73 IRG bestimmt - stets schon unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Denn dieser Vorschrift gehen - wie der des § 10 Abs. 2 IRG (vgl. oben Ziff. III 1) - die Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen und damit die des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vor (§ 1 Abs. 3 IRG), das eine solche Einschränkung nicht enthält. Darunter sind vielmehr nur unabdingbare Grundsätze des allgemeinen humanitären Völkerrechts zu verstehen, die dem Vertragsvölkerrecht vorgehen und damit auch das Europäische Auslieferungsübereinkommen beherrschen und begrenzen (vgl. Uhlig/Schomburg a.a.O. § 73 Rdn. 2; vgl. auch Leibholz/Rinck, Kommentar zum Grundgesetz Art. 25 Anm. 2 m.w.Nachw. sowie die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in BT-Drucks. 9/1338 S. 27 zu 2.1.5.). So kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Auslieferung unzulässig ist, wenn der Verfolgte in dem ersuchenden Staat der Gefahr ausgesetzt wäre, durch körperliche Mißhandlung (Folterung) zu einem Geständnis gepreßt oder nach einem Verfahren abgeurteilt zu werden, das den Grundsätzen der Art. 3, 5 und 6 der MRK, Art. 5 und 7 ff der Allgemeinen Erklärung der Menschrenrechte vom 10. Dezember 1948 und Art. 7 und 9 ff, 14 und 15 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II 1534) widerspricht.
Knoblich
Ruß
Goydke
Jähnke