Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.04.1971, Az.: IV ZR 17/70
Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Verkehrssicherheit im Zeitpunkt des Unfalls ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblichen Gefahrerhöhung; Hinreichende organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der Verkehrssicherheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.1971
- Aktenzeichen
- IV ZR 17/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 11087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 04.12.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1971, 538-540 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Möbel-Einkauf-Center P. & Sohn, K./H., D.straße ..., Inhaber Walter P.
Prozessgegner
P.-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz D., F.straße ...,
vertreten durch ihren Vorstand
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, wann anzunehmen ist, daß der Inhaber einer Firma die konkreten Mängel eines Lastzuges der Firma, die für einen Unfall ursächlich gewesen sein können, gekannt oder sich der Kenntnis solcher Mängel arglistig verschlossen hat.
- 2.
Die Fahrer von Lastzügen einer Firma kommen wegen ihrer unselbständigen Stellung und eingeschränkten Verantwortlichkeit weder als Repräsentanten noch als Wissensvertreter des Inhabers der Firma in Betracht.
- 3.
Dagegen ist ein Angestellter, der nach Maßgabe dessen, was ihm die Fahrer an vorhandenen Mängeln mitteilen, dafür zu sorgen hat, daß die Kraftfahrzeuge der Firma in einwandfreiem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen, auch dann Repräsentant des Inhabers der Firma, wenn er selbst keine kraftfahrtechnischen Kenntnisse hat.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1971
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß
und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Dezember 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am Morgen des 8. Juni 1965 befand sich ein Lastzug der Klägerin, bestehend aus einem Lastkraftwagen, Baujahr 1952, und einem Anhänger, Baujahr 1940, mit einer Ladung Kalksteinen auf der Hunsrück-Höhenstraße auf der Fahrt von Andernach nach Kastellaun. Er durchfuhr, gelenkt von dem Fahrer Feuerstein, die Gefällstrecke durch das Holzbachtal mit einer Geschwindigkeit von 80-85 km/h. Kurz nach dem Durchfahren der Talsohle - die Straße beschreibt dort eine langgezogene Rechtskurve und beginnt anzusteigen - schleuderte der Anhänger mit der Hinterachse nach links über die Mittellinie. Sein Heck schlug seitlich gegen einen sich in entgegengesetzter Richtung bewegenden Personenkraftwagen. Dessen Fahrer wurde dabei tödlich verletzt.
Der Fahrer Feuerstein ist wegen fahrlässiger Tötung bestraft, der Inhaber der Klägerin mangels Beweises freigesprochen worden.
Der nach dem Unfall sichergestellte Lastzug wurde vom Technischen Überwachungsverein Rheinland in Koblenz überprüft. Dabei ergaben sich sowohl für den Lastwagen wie für den Anhänger eine große Anzahl von Beanstandungen. Die Klägerin ließ den Lastzug alsbald nach der Freigabe verschrotten.
Der Lastzug war bei der Beklagten haftpflichtversichert. Durch Schreiben vom 29. November 1965 lehnte die Beklagte wegen mangelnder Verkehrssicherheit im Zeitpunkt des Unfalls den Versicherungsschutz ab.
Mit ihrer am 26. Mai 1966 eingereichten und am 2. Juni 1966 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr gegen die Inanspruchnahme wegen des Unfalls vom 8. Juni 1965 Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, alle wesentlichen Einrichtungen des Lastzugs seien schon längere Zeit schadhaft gewesen. Der Lastzug sei daher nicht verkehrssicher gewesen; es habe eine erhebliche Gefahrerhöhung vorgelegen.
Die Klägerin hat die Mängel bestritten. Noch am 3. Juni 1965 sei das Fahrzeug zur Reparatur in einer Werkstatt gewesen. Außerdem hat die Klägerin geltend gemacht, daß das Schleudern des Anhängers allein durch überhöhte Geschwindigkeit ausgelöst worden sei. Für den Fall einer mangelnden Verkehrssicherheit des Lastzugs und deren Ursächlichkeit für den Unfall hat sie ein Verschulden in Abrede gestellt und behauptet, hinreichende organisatorische Maßnahmen zur Überwachung der Verkehrssicherheit getroffen zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß durch das Gutachten des Technischen Überwachungsvereins am Anhänger zahlreiche wesentliche Mängel festgestellt worden sind, die nicht auf den Unfall zurückgehen und schon längere Zeit bestanden haben. Gegenüber den detaillierten Angaben des Gutachtens, auf das sich die Beklagte berufen habe, könne die Klägerin sich nicht auf ein bloßes Bestreiten beschränken, wie sie es getan habe. Der Anhänger sei nicht verkehrssicher gewesen. Das gelte nicht nur wegen der völligen Wirkungslosigkeit der Bremsen, sondern auch wegen der Mängel am Fahrgestell und des dadurch verursachten labilen Fahrverhaltens. Die Weiterbenutzung des nicht verkehrssicheren Anhängers bedeute objektiv eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs. 1 VVG.
Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
2.
In dem angefochtenen Urteil heißt es weiter, die Klägerin habe diese Gefahrerhöhung auch vorgenommen bzw. gestattet; denn sie müsse die Mängel gekannt und dennoch die Weiterbenutzung veranlaßt oder geduldet haben. Selbst wenn ihr aber die Mängel tatsächlich unbekannt gewesen sein sollten, so zwängen die gesamten Umstände zu dem Schluß, daß sie sich der Kenntnisnahme arglistig verschlossen haben müsse.
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung durch die Benutzung eines in seiner Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigten Kraftfahrzeugs oder Anhängers eine zur Leistungsfreiheit nach § 25 VVG führende Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG nur vornimmt, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt oder sich der Kenntnis arglistig entzieht (BGHZ 50, 385, 388, 390 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 514/68]; 50, 392, 396 [BGH 25.09.1968 - IV ZR 520/68]; BGH VersR 1969, 747; BGH Urt. v. 22. Januar 1971 - IV ZR 121/69). Die in dem angefochtenen Urteil gegebene Begründung dafür, daß diese Voraussetzungen vorhanden seien, trägt jedoch die Entscheidung nicht.
Unklar ist es, wenn es heißt, daß die Klägerin, eine Firma, die Mängel gekannt habe. Die Feststellung soll sich offenbar auf den Inhaber der Klägerin beziehen. Von ihm heißt es aber an anderer Stelle, er habe sich persönlich wegen seiner großen Arbeitsbelastung nicht um die Fahrzeuge kümmern können. Dann aber hätte es näherer Ausführungen darüber bedurft, aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Überzeugung erlangt hat, daß er gleichwohl von ganz bestimmten Mängeln des Lastzugs, die zu dem Unfall beigetragen haben können, Kenntnis hatte. Wenn solche Mängel ohne weiteres erkennbar waren, so ergibt sich daraus nicht, daß der Inhaber der Klägerin, der sich mit der Verkehrssicherheit des Lastzugs nicht befaßte, sie erkannte.
Nicht hinreichend begründet ist ferner die Annahme des Berufungsgerichts, der Inhaber der Klägerin habe sich jedenfalls der Kenntnisnahme der Mängel arglistig verschlossen. Ein arglistiges Verhalten setzt voraus, daß der Inhaber der Klägerin bestimmte die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mängel des Lastzugs, die für den Unfall ursächlich gewesen sein können, zwar nicht kannte, aber mit der Möglichkeit ihres Vorhandenseins rechnete und den Lastzug gleichwohl im Straßenverkehr einsetzte (BGH Urteil vom 22. Januar 1971 - IV ZR 121/69). Daß der Inhaber der Klägerin, der sich nicht um seine Fahrzeuge kümmern konnte, die Möglichkeit bestimmter verkehrsgefährdender Mängel des Lastzugs positiv in sein Bewußtsein aufgenommen hatte, kann dem Berufungsurteil nicht entnommen werden. Was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang anführt, mag gegen ihn den Vorwurf der Leichtfertigkeit begründen; die darüber hinausgehenden Voraussetzungen eines bewußt arglistigen Verhaltens in Bezug auf bestimmte konkrete Mängel sind dagegen nicht festgestellt.
Es bedarf mithin einer nochmaligen Prüfung des Sachverhalts in der Richtung, ob der Inhaber der Klägerin konkrete Mängel des Lastzugs, die für den Unfall ursächlich gewesen sein können, kannte oder ob er sich der Kenntnis solcher Mängel arglistig verschloß. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.
Wenn der Inhaber der Klägerin nicht selbst die in Betracht kommenden Mängel kannte oder sich der Kenntnis arglistig verschloß, so muß er sich jedenfalls die Kenntnis von Personen zurechnen lassen, die als seine Repräsentanten oder Wissensvertreter in Betracht kommen. Er muß zudem eintreten, sofern ein Repräsentant oder Wissensvertreter sich der Kenntnis arglistig verschlossen hat. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, auf Grund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, wobei eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis nicht vorausgesetzt wird (BGH VersR 1969, 1086, 1087). Er muß befugt sein, in einem gewissen nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Betriebsinhaber zu handeln und dabei auch dessen Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH VersR 1964, 475 [BGH 27.02.1964 - II ZR 65/61]; 1965, 149, 150) [BGH 17.12.1964 - II ZR 17/63]. Wissensvertreter ist, wer von dem Versicherungsnehmer in nicht ganz untergeordneter Stellung damit betraut ist, für ihn rechtserhebliche Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen (RGZ 101, 402; BGH VersR 1957, 386).
Danach kommen die Personen, die als Fahrer des Lastzugs eingesetzt waren, wegen ihrer unselbständigen Stellung und eingeschränkten Verantwortlichkeit, die sich jeweils auf die Verkehrssicherheit des einzelnen Fahrzeugs im Rahmen der allgemein einem Kraftfahrer obliegenden Aufgaben erstreckte, weder als Repräsentanten noch als Wissensvertreter des Inhabers der Klägerin in Betracht (BGH VersR 1957, 386; 1970, 563). Dagegen kann der Angestellte Weber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Repräsentant des Inhabers der Klägerin gewesen sein, auch wenn W. selbst keine kraftfahrtechnischen Kenntnisse hatte. Die Klägerin hat vorgetragen, die Fahrer ihrer Kraftfahrzeuge seien instruiert worden, jeden an einem Fahrzeug auftretenden Mangel dem W. zu melden, der durch Überführung des Fahrzeugs an eine Werkstatt dafür zu sorgen gehabt habe, daß der aufgetretene Mangel abgestellt wurde. W. hatte danach nicht selbst unmittelbar für die Verkehrssicherheit der Kraftfahrzeuge der Klägerin zu sorgen, und er hatte auch nicht die Fahrer daraufhin zu überwachen, ob sie selbst ihm alle auftretenden Mängel meldeten. Doch hatte er nach Maßgabe dessen, was ihm die Fahrer an vorhandenen Mängeln mitteilten, dafür zu sorgen, daß die Kraftwagen der Klägerin in einwandfreiem Zustand am Straßenverkehr teilnahmen. Schon damit war ihm für den Fuhrpark der Klägerin, der nach ihrem Vortrag aus sieben Kraftfahrzeugen und drei Anhängern bestand, in nicht unerheblichem Umfang die Wahrnehmung einer an sich dem Inhaber selbst obliegenden Verantwortung übertragen, die es rechtfertigt, ihn als Repräsentanten oder, was die Kenntnis der Mängel der Fahrzeuge betrifft, Wissensvertreter der Klägerin anzusehen. Hätte W. der für die Abstellung der ihm gemeldeten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mängel der Fahrzeuge verantwortlich war, es wissentlich geduldet, daß ein mit einem solchen Mangel behaftetes Fahrzeug weiterhin am Straßenverkehr teilnahm, so müßte die Klägerin versicherungsrechtlich dafür einstehen. Das gilt auch dann, wenn dem Weber ein solcher Mangel auf andere Weise als durch die Meldung des Fahrers bekannt geworden sein sollte, denn sinngemäß hatte er auch dann um Abhilfe bemüht zu sein. Ebenso wäre es, wenn W. sich der Kenntnis eines Mangels arglistig im oben dargelegten Sinn verschlossen hätte. Die Beklagte hat, ohne bisher Beweis dafür anzutreten, behauptet, W. habe von dem verkehrsunsicheren Zustand des Lastzugs Kenntnis gehabt. Soweit es auf die Kenntnis des Weber oder darauf, daß er sich der Kenntnis arglistig verschloß, ankommen sollte, sind aber ebenso wie bei dem Inhaber der Klägerin nur Mängel in Betracht zu ziehen, die für den Unfall ursächlich gewesen sein können. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, gegebenenfalls den Sachverhalt auch unter den angegebenen Gesichtspunkten zu prüfen.
4.
Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen der Revision einzugehen. Beide Parteien werden in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, ihren Vortrag zu wiederholen und zu ergänzen, soweit sie es für sachgemäß halten.
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz