Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1991, Az.: BVerwG 1 WB 110/90
Überprüfung des Handelns von Dienststellen und Vorgesetzten auf Mißstände und Mängel als Zweck einer Beschwerde nach § 1 Abs. 2 Wehrbeschwerdeordnung (WBO); Ausreichender rechtlicher Schutz durch Rechtsbehelfe der WBO gegen Beurteilungen; Antrag eines Soldaten gegen Versetzungsverfügung aufgrund Befangenheit der Vorgesetzten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 110/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 21093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. April 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Widmaier, sowie
Oberstleutnant Marquardt, Hauptmann Geßlein als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wurde seit dem 1. April 1987 beim Stab .... Panzerdivision (PzDiv) in D. als S 3-Offizier verwendet. Mit fernschriftlicher Versetzungsverfügung vom 16. Januar 1990 wurde er zum 1. April 1990 zum Verteidigungsbezirkskommando (VBK) ... in De. als S 3-Offizier/Offiziersreserve versetzt. Seinen Dienst hat er dort am 18. April 1990 angetreten. Gegen die Versetzungsverfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Senat mit Beschluß vom 7. November 1990 - 1 WB 14/90 - zurückgewiesen hat.
Mit Schreiben vom 8. Januar 1990 machte der Antragsteller unter Bezugnahme auf Nr. 305 ZDv 20/6 gegenüber seinem Kommandierenden General Zweifel an der Unbefangenheit seines nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten geltend. Der Kommandierende General des ... Korps wies unter dem 15. Februar 1990 den Befangenheitsantrag zurück. Bereits unter dem 9. Februar 1990 hatte der Antragsteller "gemäß § 1 Abs. 2 WBO" Beschwerde eingelegt, da über seinen "Antrag" nicht innerhalb eines Monats entschieden worden sei. Der Inspekteur des Heeres (InspH) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 12. März 1990 als unstatthaft zurück. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller unter dem 20. März 1990 weitere Beschwerde eingelegt. Unter dem 8. Juni 1990 stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Mit Schreiben vom 23. Februar 1990 hatte der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, seinem nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten wegen Besorgnis der Befangenheit zu untersagen, seine planmäßige Beurteilung zum 31. März 1990 zu erstellen bzw. hierzu Stellung zu nehmen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 1. März 1990 - 1 WB 32/90 - mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 5. April 1990 beschwerte sich der Antragsteller gegen seine Beurteilung vom 26. März 1990 und die hierzu abgegebene Stellungnahme vom 29. März 1990. In diesem Rechtsbehelf macht er erneut die Befangenheit seiner beurteilenden Vorgesetzten geltend. Der Kommandierende General des .... Korps hat die Beschwerde unter dem 10. Mai 1990 als unbegründet zurückgewiesen. Über die vom Antragsteller mit Schreiben vom 28. Mai 1990 eingelegte weitere Beschwerde hat der InspH nicht entschieden und den vom Antragsteller unter dem 29. Juni gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 25. Juli 1990 dem Senat vorgelegt (1 WB 127/90).
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 8. Juni 1990 hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 2. Juli 1990 vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Der Kommandierende General des .... Korps habe rechtswidrig gehandelt, indem er den Chef des Stabes und den Kommandeur der .... PzDiv nicht auf seinen Antrag vom 8. Januar 1990 hin von der Verpflichtung zur Beurteilung bzw. zur Stellungnahme entbunden habe, obwohl er in seinem Antrag Gründe geltend gemacht habe, die aus seiner Sicht und auch für einen neutralen Beobachter verständlich und nachvollziehbar ernsthafte Zweifel an der Unbefangenheit beider Offiziere begründeten. Seine Beschwer liege zunächst darin, daß die zum Bescheiden verpflichteten Vorgesetzten untätig geblieben seien. Nach Einlegung der weiteren Beschwerde hätte der Kommandierende General des ... Korps nicht mehr über die Beschwerde entscheiden dürfen. Sein Beschwerdebescheid vom 15. Februar 1990 stelle in keinem Fall die rechtswirksame Entscheidungüber seinen Antrag dar. Allein daraus, daß es innerhalb von fünf Monaten nicht möglich gewesen sei, in der Sache zu entscheiden, ergebe sich sein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß alle beteiligten Stellen zu seinem Nachteil rechtswidrig eine Entscheidung über den von ihm gestellten Befangenheitsantrag vor Erstellung der Beurteilung unterlassen hätten.
Er habe, obwohl er inzwischen die erstellte Beurteilung mit einer gesonderten Beschwerde angefochten habe, nach wie vor ein sehr grundsätzliches berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß das Handeln der Beteiligten bei der Bearbeitung bzw. besser Nichtbearbeitung seines Antrags vom 8. Januar 1990 rechtswidrig gewesen sei. Nur durch einen entsprechenden Beschluß des Senats könne es Vorgesetzten verwehrt werden, eine Beurteilung von Soldaten trotz der zeitgerecht vorgetragenen Besorgnis der Befangenheit der zuständigen Vorgesetzten zu erstellen, die zu Laufbahnnachteilen des Beurteilten führen könnten.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller sich zulässigerweise gegen die Nichtbescheidung seines Befangenheitsantrages beschweren könne. Insoweit sei durch den Bescheid des Kommandierenden Generals des .... Korps vom 15. Februar 1990 eine Erledigung eingetreten; ein besonderes Feststellungsinteresse sei weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
Die Zurückweisung des Befangenheitsantrags selbst sei einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugängig, da es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Der Soldat sei durch die - hier genutzte - Möglichkeit, nach Erstellung der Beurteilung im Beschwerdeweg die Befangenheit seiner ihn beurteilenden Vorgesetzten rügen zu können, ausreichend geschützt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakte des BMVg - P II 5 - Az. 25-05-12 485/90, die Akten 1 WB 14/90 und 1 WB 32/90 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Soweit der Antrag dahin zu verstehen ist, daß der Antragsteller die Feststellung begehrt, sein nächster und nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter seien wegen Besorgnis der Befangenheit von der Erstellung der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1990 und der Stellungnahme hierzu ausgeschlossen gewesen, ist der Antrag unzulässig, weil hierfür das erforderliche berechtigte Interesse (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) fehlt. Der Antragsteller ist insoweit rechtlich ausreichend dadurch geschützt, daß er gegen Beurteilungen die ihm durch die Wehrbeschwerdeordnung gegebenen Rechtsbehelfe ergreifen und mit ihnen geltend machen kann, der Beurteilende sei nicht zuständig. Der Antragsteller hat sich im übrigen auch zwischenzeitlich gegen die Beurteilung vom 26. März 1990 mit der Beschwerde und weiteren Beschwerde gewandt. In diesem Verfahren wird zu klaren sein, ob die von dem Antragsteller behauptete Befangenheit des beurteilenden Disziplinarvorgesetzten und des stellungnehmenden weiteren Disziplinarvorgesetzten gegeben war (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. März 1987 - 1 WB 78/86).
Der Antragsteller kann sich im vorliegenden Fall aber auch nicht auf ein selbständiges Beschwerderecht hinsichtlich der Nichtbescheidung seines Antrags vom 8. Januar 1990 berufen. Die Beschwerde nach§ 1 Abs. 2 WBO hat lediglich die Wirkung, daß die nächsthöhere Instanz über den Antrag entscheidet, sofern nicht inzwischen die nachgeordnete den Antrag beschieden hat (Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 1 RdNr. 183). Dies ist vorliegend der Fall, da der Kommandierende General des III. Korps über den bei ihm am 23. Januar 1988 eingegangenen Antrag am 15. Februar 1990 entschieden hat. Damit hat sich die Beschwerde in der Hauptsache erledigt, da es nicht Gegenstand der Beschwerde nach § 1 Abs. 2 WDO ist, zu klären, warum der Antrag nicht innerhalb Monatsfrist beschieden worden ist (Böttcher/Dau, a.a.O., RdNr. 184). Da die Beschwerde nach§ 1 Abs. 2 WBO nicht den Zweck hat, allgemein das Handeln von Dienststellen und Vorgesetzten auf Mißstände und Mängel zuüberprüfen, besteht grundsätzlich auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine abstrakte Feststellung der Säumigkeit (BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1983 - 1 WB 153/82). Diese Feststellung wäre im übrigen auch nur zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung nachwiese (Böttcher/Dau, a.a.O. RdNr. 185 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats). Die Überlegungen, mit denen der Antragsteller ein solches Feststellungsinteresse begründen will, können ein solches Interesse nicht begründen. Denn es geht ihm in der Sache letztlich darum, daß ein nach seiner Meinung befangener Vorgesetzter nicht beurteilen darf. Gerade diese Frage ist aber in dem Verfahren zu prüfen, das die Rechtmäßigkeit der Beurteilung zum Gegenstand hat.
Bei dieser Sachlage erweist sich ein Feststellungsbegehren des Antragstellers im Verhältnis zu einem - auf Aufhebung der planmäßigen Beurteilung gerichteten - Anfechtungsantrag als subsidiär und deshalb unzulässig (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO; BVerwG Beschlüsse vom 28. April 1981 - 1 WB 40/80 und vom 6. August 1986 - 1 WB 46/86).
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Wehrl
Dr. Widmaier
Marquardt
Geßlein