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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1990, Az.: BVerwG 1 WB 32/90

Untersagung der Erstellung einer Beurteilung wegen Besorgnis der Befangenheit; Statthaftigkeit einer auf das Unterlassen von Maßnahmen gerichteten einstweiligen Anordnung im Verhältnis der militärischen Oberordnung und Unterordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 32/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 20458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 1. März 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antrag vom 23. Februar 1990, mit dem der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt, dem Chef des Stabes (ChdSt) und dem Kommandeur (Kdr) .... Panzerdivision (PzDiv) bis zur endgültigen Entscheidung über seine Beschwerde vom 8. Januar 1990, mit der er erreichen will, daß seine zum 31. März 1990 fällig werdende Beurteilung durch den Kommandierenden General des .... Korps erstellt wird, wegen Besorgnis der Befangenheit die Erstellung seiner Beurteilung zu untersagen, ist unzulässig.

2

Dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, daß über die Beschwerde des Antragstellers vom 8. Januar 1990 noch nicht entschieden wurde. Anordnungen in entsprechender Anwendung des § 123 VwGO sind rechtlich nicht in einer Weise mit der angefochtenen oder begehrten Maßnahme verknüpft, wie dies bei der Aussetzung der Vollziehung einer Maßnahme der Fall ist (§ 17 Abs. 6 Satz 3 WBO; vgl. BVerwG Beschluß vom 23. Juni 1980 - 1 WB 42/80).

3

Der auf entsprechende Anwendung des § 123 VwGO gestützte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist hier jedoch schon deshalb unzulässig, weil ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Mit diesem Antrag soll es dem an sich zuständigen ChdSt und dem Kdr ff. PzDiv verboten werden, bestimmte Maßnahmen zu treffen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats auch ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der das Unterlassen von Maßnahmen zum Gegenstand hat, nach den entsprechend anzuwendenden verwaltungsrechtlichen Grundsätzen statthaft. Im Verhältnis der militärischen Ober- und Unterordnung kommt eine auf das Unterlassen von Maßnahmen gerichtete einstweilige Anordnung aber nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Vorgesetzten von vorneherein bestimmte Maßnahmen verboten werden sollen, kann allenfalls für diejenigen Fälle anerkannt werden, in denen schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise des Vorgesetzten geeignet ist, den Soldaten in seinen Rechten in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wiedergutzumachender Weise zu beeinträchtigen (BVerwGE 43, 340 f.). So liegt der Fall hier jedoch nicht.

4

Der Antragsteller kann sich mit einer Beschwerde und gegebenenfalls einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Beurteilung wenden, die von einem nach seiner Meinung wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnenden Vorgesetzten erstellt wurde. Erweist sich die Besorgnis der Befangenheit als begründet, so müßte die Beurteilung aufgehoben und neu erstellt werden. Irgendwelche sich aus diesem Verfahren für den Antragsteller ergebenden rechtlichen Nachteile sind nicht ersichtlich. Es ist dem Antragsteller daher zuzumuten, zunächst abzuwarten, ob die von ihm befürchtete Maßnahme tatsächlich getroffen wird, und sich sodann hiergegen zu wenden.

5

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

6

Der Senat hat davon abgesehen, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.