Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.01.1983, Az.: BVerwG 1 WB 153/82
Versetzungsantrag eines Soldaten an das Bundesminister der Verteidigung; Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verzögerungen bei der Behandlung eines Antrags; Anforderungen an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines Feststellungsbegehrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 153/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 18104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Dreßler, Oberstabsveterinär Dr. Eisele als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wird bei der Schule für Feldjäger und Stabsdienst der Bundeswehr (SFjg/stDst) als Hörsaalleiter verwendet.
Am 29. Juni 1982 richtete er ein Schreiben an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg), das er entweder als Versetzungsgesuch oder aber als Antrag auf ein Personalgespräch zu betrachten bat.
In dem Antrag brachte der Antragsteller persönliche Gründe für eine Versetzung in den Raum R. vor.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1982 beschwerte sich der Antragsteller dagegen, daß er auf sein Schreiben vom 29. Juni 1982 noch keinen Bescheid erhalten habe.
Mit Fernschreiben des BMVg - P III 9 - vom 11. August 1982 wurde der Antragsteller zu einem Personalgespräch befohlen; dieses hat am 16. August 1982 stattgefunden. In diesem Gespräch wurde dem Antragsteller erläutert, daß es in dem von ihm gewünschten Raum auf absehbare Zeit keinen freien Dienstposten gebe, auf den er versetzt werden könne. Nach dem Gespräch erklärte er, daß sein Antrag nunmehr behandelt sei, er seine Beschwerde vom 30. Juli 1982 aber aufrechterhalte. Auf eine entsprechende Anfrage des BMVg hin erklärte er mit Schreiben vom 8. Oktober 1982:
"Ich habe mich gemäß § 1 Abs. 2 WBO beschwert.
Meine Beschwerde bezog sich nicht auf die verzögerliche Bearbeitung eines Antrages sondern nur darauf, daß mir auf einen Antrag in der vorgeschriebenen Frist kein Bescheid erteilt wurde.
Insoweit ist mir gemäß § 12 WBO ein Beschwerdebescheid zu erteilen."
Der BMVg hat die "Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und unter dem 21. Oktober 1982 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Antragsteller, der mit Schreiben vom 26. November 1982 auch ausdrücklich die gerichtliche Entscheidung beantragt hat, trägt zur Begründung seines Antrags vor, es sei zwar richtig, daß der BMVg über seinen Antrag entschieden habe, indem er mit ihm am 16. August 1982 ein Personalgespräch geführt habe. In diesem Gespräch sei ihm eröffnet worden, daß auf absehbare Zeit in dem von ihm gewünschten Raum keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, der BMVg aber bemüht bleibe, seinem Antrag zu entsprechen. Hiergegen richte sich auch nicht seine Beschwerde.
Als er seinen Antrag vom 29. Juni 1982 gestellt habe, habe der BMVg über die Besetzung der zum 1. Oktober 1982 neu zu besetzenden Dienstposten im Raum R. noch nicht endgültig entschieden gehabt. Als daher nach vier Wochen noch keine Antwort auf seinen Antrag vorgelegen habe, habe er sich beschwert. Er habe befürchtet, daß bei einer späteren Behandlung seines Antrags dieser für Personalentscheidungen zum 1. Oktober 1982 keine Berücksichtigung mehr finden könne. Seine Befürchtungen seien auch bei dem Personalgespräch am 16. August 1982 bestätigt worden. Wegen der inzwischen schon getroffenen Personalentscheidungen habe sein Antrag zum 1. Oktober 1982 nicht mehr berücksichtigt werden können. Es sei somit nicht auszuschließen, daß bei zeitgerechter Bearbeitung seines Gesuchs noch die Möglichkeit einer für ihn positiven Entscheidung bestanden hätte.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei offensichtlich unzulässig. Auf Grund der Tatsache, daß am 16. August 1982 mit dem Antragsteller das alternativ beantragte Personalgespräch geführt worden sei, sei dessen Anliegen entsprochen worden. Die Weiterverfolgung der Beschwerde könne demnach nur noch das Ziel haben, eine verzögerliche Bearbeitung der Angelegenheit feststellen zu lassen. Eine solche könne aber nach der Wehrbeschwerdeordnung nicht in zulässiger Weise Gegenstand einer Untätigkeitsbeschwerde sein.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Akten und die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.
II
Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung seines Vertrags die Feststellung, es sei rechtswidrig, daß der BMVg über seinen Antrag vom 29. Juni 1982 nicht innerhalb eines Monats entschieden habe.
Der Antragsteller hat mit seinem Antrag vom 29. Juni 1982 alternativ eine Versetzung aus persönlichen Gründen in den Raum R. oder ein Personalgespräch beantragt. Letzteres hat stattgefunden, und der Antragsteller hat im Anschluß daran unbestrittenermaßen erklärt, daß sein Antrag damit behandelt sei. Seine von ihm ausdrücklich aufrechterhaltene Beschwerde bezieht sich demgemäß ausschließlich darauf, daß auf seinen Antrag hin nicht innerhalb eines. Monats ein Bescheid erteilt wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die am 30. Juli 1982 bei der V. Inspektion der SFJg/StDst eingelegte Untätigkeitsbeschwerde verfrüht, d.h. vor Ablauf eines Monats (§ 1 Abs. 2 WBO) nach dem am 30. Juni 1982 bei der Lehrgruppe B gestellten Antrag eingelegt wurde.
Der Feststellungsantrag ist unzulässig.
Gegen Verzögerungen bei der Behandlung eines Antrags ist der Soldat ebenso wie gegen Verzögerungen in der Behandlung von Beschwerden durch Untätigkeitsbeschwerde bzw. -antrag nach § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO geschützt. Diese Bestimmungen geben ihm die verfahrensrechtliche Möglichkeit, in der Sache selbst weiterzukommen, wenn er auf einen Antrag an einen Vorgesetzten oder auf eine Beschwerde oder weitere Beschwerde innerhalb jeweils eines Monats keinen sachlichen Bescheid erhalten hat. Für die gerichtliche Feststellung, der Vorgesetzte habe bei der Behandlung eines Antrags oder einer Wehrbeschwerde gegen Fristbestimmungen der Wehrbeschwerdeordnung verstoßen, besteht daher grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE 33, 303). Auch gehört die formell vorschriftsmäßige Behandlung von Anträgen und Wehrbeschwerden nicht zu den in den §§ 6 bis 23, 26 bis 29 und 32 bis 36 SG geregelten Rechten der Soldaten und Pflichten ihrer Vorgesetzten ihnen gegenüber, deren Verletzung für sich genommen Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO sein könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwGE a.a.O.; BVerwG Beschluß vom 27. März 1979 - 1 WB 74/78 - m.w.H.).
Gründe, die im vorliegenden Fall etwa ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis begründen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan.
Der Antrag ist damit als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Nast-Kolb
Thurn
Dreßler
Dr. Eisele